Gleichheit

Gleichheit

Gleichheit bedeutet Übereinstimmung einer Mehrzahl von Gegenständen, Personen oder Sachverhalten in einem bestimmten Merkmal bei Verschiedenheit in anderen Merkmalen. Identität bedeutet eine völlige Übereinstimmung, das heißt Ununterscheidbarkeit in Hinsicht auf jedes Merkmal. Ähnlichkeit bezeichnet eine nur annähernde Übereinstimmung. Gleichheit besteht zwischen zwei oder mehr Objekten und einer oder mehr Eigenschaften. Gleichheit bezeichnet das Verhältnis zwischen den verglichenen Gegenständen oder Personen. Gleichheit kann bestehen bezüglich der Qualität, der Quantität oder der Relation. Sie wird durch die Methode des Vergleichs festgestellt.

Bezogen auf den Menschen ist Gleichheit ein allgemeines Gerechtigkeitsideal, das in seiner Entwicklung mehr als zweitausend Jahre zurückreicht. Verfassungsrechtliche Bedeutung erlangte die Gleichheit 1776 in der Unabhängigkeitserklärung der Vereinigten Staaten. Gleichheit war neben Freiheit und Brüderlichkeit eines der drei Leitmotive der Französischen Revolution von 1789 (liberté, égalité, fraternité). Es ist ein demokratisches Grundprinzip, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind.

Inhaltsverzeichnis

Geschichtliche Entwicklung

Das Recht auf Gleichheit unter Vollbürgern einer Polis findet sich bereits unter dem Begriff isonomia im antiken Griechenland. Nach den Reformen des Kleisthenes bezeichnete der Begriff isonomia die Gleichheit vor dem Gesetz. Danach hatte jeder das gleiche Anrecht auf eine Behandlung entsprechend dem Gesetz.[1]

Aristoteles unterschied wie Platon zwischen zwei Arten von Gleichheit. Die arithmetische Gleichheit ist zahlenorientiert. Bei dem Verkauf einer Sache ist für das überlassene Gut ein entsprechender Wert geschuldet, es geht um die Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung. Bei der Beschädigung einer Sache muss für den verursachten Schaden aufgekommen werden. Die Wahrung der arithmetischen Gleichheit ist Sache der ausgleichenden Gerechtigkeit. Die zweite Form der Gleichheit hat qualitativen Charakter. Sie ist bei der Verteilung von Gütern und Ämtern von Bedeutung. Es geht um die verteilende Gerechtigkeit als geometrische bzw. proportionale Gleichheit.[2] Nach Aristoteles und Platon steht demjenigen mehr zu, dessen Verdienste größer sind.

Bei Ulpian findet man die Grundsätze: Lebe ehrenhaft, tue niemandem Unrecht, gib jedem das Seine. Gerechtigkeit ist der unwandelbare und dauerhafte Wille, jedem sein Recht zu gewähren.[3]

Thomas Hobbes entwarf einen im theoretischen Naturzustand egalitär lebenden Menschen. Die Idee des Naturzustandes ist grundlegend für seine politische Philosophie, es geht dabei um ein Gedankenexperiment. Jeder Mensch ist gleich und frei, und jeder hat das natürliche Recht und auch die gleiche Begabung, seine egoistische Natur unbegrenzt, auch gegen den Widerstand anderer, durchzusetzen. Gleichheit wird damit zur Ursache für einen Kriegszustand. Die Selbsterhaltung bringt den Menschen dazu, den Naturzustand zu verlassen und einen Gesellschaftsvertrag zu schließen. Der Gesellschaftsvertrag ist ein Unterwerfungsvertrag unter einen Souverän. „Ich übergebe mein Recht, mich selbst zu beherrschen, diesem Menschen oder dieser Gesellschaft unter der Bedingung, daß du ebenfalls dein Recht über dich ihm oder ihr abtrittst.“[4]

Weiterverarbeitet und verbreitet wurde die Idee der Gleichheit und anderer Menschenrechte durch die Aufklärung. Für Jean-Jacques Rousseau bedeutete Gerechtigkeit, die dem Menschen angeborene Gleichheit und Freiheit gesellschaftlich zu verwirklichen. Er beurteilte das Privateigentum und die Teilung der Gesellschaft in Besitzende und Nicht-Besitzende kritisch. „Keine Gesellschaft kann ohne Tausch bestehen; kein Tausch ohne gemeinsames Maß und kein gemeinsames Maß ohne Gleichheit. Also muß jede Gesellschaft als erstes Gesetz irgendeine konventionelle Gleichheit haben, entweder zwischen den Menschen oder zwischen den Dingen. Die konventionelle Gleichheit zwischen den Menschen, die von der natürlichen Gleichheit sehr verschieden ist, erfordert das positive (oder gesetzte) Recht, d.h. Regierung und Gesetze.“[5]

Immanuel Kant leitete die angeborene Gleichheit unmittelbar aus der Freiheit ab. Er erklärte mit dem kategorischen Imperativ: „Handle so, dass die Maxime deines Willens jederzeit zugleich als Prinzip einer allgemeinen Gesetzgebung gelten könne“. Die angeborene Gleichheit ist nach Kant „die Unabhängigkeit nicht zu Mehrerem von Anderen verbunden zu werden, als wozu man sie wechselseitig auch verbinden kann; mithin die Qualität des Menschen, sein eigener Herr (sui juris) zu sein.“[6]

Im 20. Jahrhundert formulierte John Rawls Grundsätze zur gesellschaftlichen Verteilungsgerechtigkeit. Das, was man nicht zu verantworten hat, dürfe kein Verteilungskriterium sein. Unterschiede aufgrund natürlicher Begabung und sozialer Umstände sollen nach Rawls kompensiert werden. Fair sei eine ungleiche Verteilung sozialer Güter, wenn sie sich aus Handlungen und Entscheidungen des Betroffenen ergebe. Jeder soll im Umgang mit Institutionen ein gleiches Recht auf größtmögliche Freiheit haben, die mit derselben Freiheit für alle vereinbar ist. Soziale Ungleichheiten, die durch Institutionen bedingt sind, sind als willkürlich einzustufen, es sei denn, dass sie sich zum Vorteil aller auswirken. Die Positionen und Ämter, mit welchen diese Ungleichheiten zusammenhängen oder durch welche sie sich ergeben, sollen nach Rawls allen offenstehen. „Soziale und ökonomische Ungleichheiten müssen zwei Bedingungen erfüllen: erstens müssen sie mit Ämtern und Positionen verbunden sein, die unter Bedingungen fairer Chancengleichheit allen offenstehen; und zweitens müssen sie den am wenigsten begünstigten Angehörigen der Gesellschaft den größten Vorteil bringen (Differenzprinzip).“[7]

Gleichheit vor dem Gesetz

Hauptartikel: Gleichheitssatz

Gleichheit ist ein grundlegendes Merkmal der Gerechtigkeit. Sie ist in Deutschland und vielen anderen Staaten ein verfassungsmäßiges Recht. Wesentlich Gleiches ist gleich und wesentlich Ungleiches ist ungleich zu behandeln.[8] Dabei ist zwischen Gleichberechtigung und Gleichstellung zu unterscheiden. Wann zwei Gegenstände „gleich“ sind, lässt sich nicht generell-abstrakt definieren, sondern bestimmt sich nach der wertenden Unterordnung unter einen gemeinsamen Oberbegriff (genus proximum). Entscheidend ist insoweit die Blickrichtung des maßgeblichen Betrachters. Jede danach festgestellte Ungleichbehandlung bedarf einer Rechtfertigung, sie darf insbesondere nicht willkürlich erfolgen. Dabei ist zunächst zu überprüfen, ob ein zulässiges Differenzierungskriterium zu Grunde gelegt wurde, also ob die Ungleichbehandlung gerade an dieser Unterscheidung festgemacht werden darf. Unzulässig ist in Deutschland beispielsweise eine Differenzierung anhand der in Art. 3 Abs. 3 GG genannten Attribute Geschlecht, Abstammung, Rasse, Sprache, Heimat und Herkunft, Glauben, religiöse und politische Anschauungen. Wegen einer Behinderung darf niemand benachteiligt werden. Soweit ein zulässiges Differenzierungskriterium gewählt wurde, müssen die verbleibenden Unterscheidungsmerkmale (differentia specifica) gegeneinander abgewogen werden.

„Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 120, 1 <29>; 122, 210 <230>; stRspr). Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfGE 116, 164 <180>; 122, 210 <230>). Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengeren Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfGE 116, 164 <180>; 117, 1 <30>; 120, 1 <29>; 123, 1 <19>; stRspr). Für die Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen kommt es wesentlich darauf an, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (vgl. BVerfGE 105, 73 <110 f.>; 112, 164 <174>; 122, 210 <230>; stRspr). Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (vgl. BVerfGE 112, 268 <279>; 122, 210 <230>; stRpr).“

Bundesverfassungsgericht der Bundesrepublik Deutschland[9]

Logik und Mathematik

Hauptartikel: Äquivalenzrelation

Unter den zweistelligen Relationen gehört die logische Gleichheit zu den Äquivalenzrelationen, es gelten Reflexivität, Symmetrie und Transitivität.[10] Gleichheit schließt die Verneinung des Größer- und des Kleinerseins ein. Sie bezeichnet Einheit in der Quantität. In einem weiteren Sinne bezeichnet sie aber auch die Übereinstimmung verschiedener Dinge in ihrem Wesen. Objekte, die sich in gewissen Merkmalen entsprechen, können in der Mathematik und Logik als gleichwertig betrachtet werden. Unter einer logischen Gleichheit versteht man meist eine Äquivalenzrelation, gelegentlich auch eine besondere Äquivalenzrelation, nämlich die Identität. Der Versuch, die Identität als absolute oder unbedingte Gleichheit zu definieren, ist aber umstritten und wird teilweise mit der Begründung abgelehnt, dass der Begriff der Gleichheit als Relationsbegriff den der Andersheit fordere, während Identität eine jede Andersheit ausschließe.[11] Der Begriff Äquivalenzrelation formalisiert die Mindestanforderungen an eine solche Gleichwertigkeit. Die Gleichheit gewisser Merkmale besteht zum Beispiel bei der Gleichmächtigkeit endlicher Mengen, der geometrischen Kongruenz oder der Kongruenz in der elementaren Zahlentheorie. Äquivalenz steht dann für eine dieser Beziehungen zwischen den zu vergleichenden Objekten. Dass die Objekte a und b äquivalent sind, wird durch a ~ b dargestellt. Die Beziehungen zwischen den Objekten (Äquivalenzrelationen) haben folgende Eigenschaften:

  • Reflexivität: aa
Jedes Objekt ist zu sich selbst äquivalent.
Bezüglich einer Menge M gilt für eine Teilmenge  R \subseteq  M \times M bei Reflexivität: Für alle a\in M ist (a,a)\in R.
  • Symmetrie: a\sim b \ \Leftrightarrow\ b\sim a
Wenn a zu b äquivalent ist, dann ist auch b äquivalent zu a (und umgekehrt).
Bezüglich einer Menge M gilt für eine Teilmenge  R \subseteq  M \times M bei Symmetrie: Für alle a,b\in M, für die (a,b)\in R gilt, ist auch (b,a) \in R.
  • Transitivität: a\sim b\ \mathrm{und}\ b\sim c\ \Rightarrow\ a\sim c
Wenn a zu b äquivalent und b zu c äquivalent ist, dann ist a äquivalent zu c.
Bezüglich einer Menge M gilt für eine Teilmenge  R \subseteq  M \times M bei Transitivität: Für alle a,b,c \in M mit (a,b) \in R und (b,c) \in R gilt, dass auch (a,c) \in R.

Sprachgebrauch

Im Deutschen existieren mehrere Möglichkeiten, Gleichheit bzw. Übereinstimmung auszudrücken. Häufig wird dabei zwischen der Identität des Dings und der Zugehörigkeit zur gleichen Gattung unterschieden, was mithilfe der Demonstrativpronomen derselbe, dieselbe, dasselbe (Identität) bzw. der/die/das Gleiche (Gleichheit) ausgedrückt werden kann. Da jedoch häufig der Kontext über die Art der Relation Auskunft gibt, wird in diesen Fällen nicht streng zwischen dasselbe und das Gleiche unterschieden, was gemäß der Duden-Sprachberatung auch nicht immer nötig sei.[12] Beispielsweise geht im Satz „Die beiden tragen dieselben/die gleichen Hosen.“ aus dem Kontext hervor, dass von zwei Hosen die Rede ist, die hinsichtlich bestimmter Merkmale ununterscheidbar sind. Ebenso wird in der Beschreibung jeden Tag um dieselbe Zeit[13] (oder um die gleiche Zeit) aus dem Kontext ersichtlich, dass es sich um einen Termin handelt, der sich alle 24 Stunden wiederholt. Ohne ausreichenden Kontext können Missverständnisse bei diesem Sprachgebrauch auftreten. Ein Satz wie „Mein Nachbar fährt denselben Wagen wie ich.“ kann auch aussagen, dass beide ein einziges vorhandenes Fahrzeug abwechselnd benutzen. Zur Verdeutlichung, dass beide jeweils einen Wagen desselben Herstellers und Typs benutzen, solle man nach Auffassung der Duden-Sprachberatung in jedem Fall sagen: „Mein Nachbar und ich fahren den gleichen Wagen.“[12] Im Englischen wird zwischen das Gleiche (the equal one) und das Identische (the identical one) unterschieden, meist sagt man aber nur the same one, was sowohl das Gleiche als auch dasselbe bedeutet.

Wirtschaft und Ökonometrie

Hauptartikel: Verteilungsgerechtigkeit

Viele Ungleichverteilungsmaße der sozialwissenschaftlichen Statistik orientieren sich an der Gleichheit der Einkommensverteilung, Vermögensverteilung und der Verteilung von Ressourcen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Gleichverteilung das „Ziel“ der Erfassung von Ungleichverteilungen sei. Im Bereich der materiellen Ungleichverteilungen existiert der Zustand völliger Gleichheit nur als Referenz für die Messung von Ungleichheiten in der wirklichen Welt. Der Grad der Ungleichheit wird in der Ökonometrie mit verschiedenen Maßzahlen für die ungleiche Verteilung von Vermögen und Einkommen als Abstand zwischen der aktuellen Ressourcenverteilung und der theoretisch erreichbaren Gleichverteilung gemessen. Am häufigsten werden der Gini-Koeffizient, die Hoover-Ungleichverteilung, der Theil-Index und das Atkinson-Maß verwendet. Die letzten beiden Indizes gehört zur Klasse der Entropiemaße und werden in der Ökonometrie und Soziometrie zunehmend eingesetzt. Sie sind nicht normativ begründet, sondern nehmen Bezug zur Gleichheit (Ununterscheidbarkeit) in der Informationstheorie und zu physikalischen Equilibrien, also zur Gleichverteilungen von Zuständen in der Physik nach Abschluss allen Ausgleiches.

Siehe auch

Literatur

  • Irene Becker: Soziale Gerechtigkeit - ein magisches Viereck. Ed. Sigma, Berlin 2009
  • Nicole Burzan: Soziale Ungleichheit. Eine Einführung in die zentralen Theorien. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden 2007
  • Cornelius Castoriadis: Wert, Gleichheit, Gerechtigkeit, Politik. Von Marx zu Aristoteles und von Aristoteles zu uns. In: Ders.: Durchs Labyrinth. Seele, Vernunft, Gesellschaft. Suhrkamp Verlag, Frankfurt am Main 1981, S. 221-276
  • Ralf Dahrendorf: Über den Ursprung der Ungleichheit unter den Menschen. Mohr-Siebeck, Tübingen 1966
  • Rolf W. Göldel: Die Lehre von der Identität in der deutschen Logik-Wissenschaft seit Lotze. Ein Beitrag zur Geschichte der modernen Logik und philosophischen Systematik. Hirzel, Leipzig 1935
  • Stefan Gosepath: Gleiche Gerechtigkeit. Suhrkamp, Frankfurt am Main 2004
  • Dagmar Herwig: Gleichbehandlung und Egalisierung als konkurrierende Modelle von Gerechtigkeit. Fink, München 1984
  • Otfried Höffe (Hrsg.): John Rawls, Eine Theorie der Gerechtigkeit. 2. Aufl. Akad.-Verl., Berlin 2006
  • Edmund Husserl: Philosophie der Arithmetik. Mit ergänzenden Texten (1890–1901). Herausgeber Lothar Eley, Martinius Nijhoff, Den Haag 1970.
  • Wolfgang Kersting: Theorien der sozialen Gerechtigkeit. Metzler, Stuttgart 2000
  • Paul Kirchhof: Das Maß der Gerechtigkeit. Droemer, München 2009
  • Michael Kloepfer: Die Gleichheit als Verfassungsfrage, Berlin 1980, ISBN 3-428-04750-8
  • Hans-Peter Müller, Bernd Wegener (Hrsg.): Soziale Ungleichheit und soziale Gerechtigkeit. Leske und Budrich, Opladen 1995
  • Thomas Nagel, Michael Gebauer (Hrsg.): Eine Abhandlung über Gleichheit und Parteilichkeit und andere Schriften zur politischen Philosophie. Schöningh, Paderborn; München; Wien; Zürich 1994 (Originaltitel: Equality and Partiality, 1991), ISBN 3-506-76097-1.
  • John Rawls: Gerechtigkeit als Fairneß. Suhrkamp, Frankfurt am Main 2006
  • John Rawls: Eine Theorie der Gerechtigkeit. Suhrkamp, Frankfurt am Main 1996
  • Dieter Redlich: Die Idee der Gleichheit aus dem Geist der Aristokratie. Philosophische Theorie, utopische Fiktion und politische Praxis in der griechischen Antike. Lang – Europäischer Verlag der Wissenschaften, Bern 1999. ISBN 3-906762-94-7
  • Max Salomon: Der Begriff der Gerechtigkeit bei Aristoteles. Sijthoff, Leiden 1937
  • Bernhard H. F. Taureck: Gleichheit für Fortgeschrittene. Fink, Paderborn 2010
  • Michael Walzer: Sphären der Gerechtigkeit. Fischer-Taschenbuch-Verl., Frankfurt am Main 1998
  • Reinhold Zippelius (Hrsg.): Der Gleichheitssatz. Tagung der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer. De Gruyter, Berlin 1989

Weblinks

Wiktionary Wiktionary: Gleichheit – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
 Wikiquote: Gleichheit – Zitate

Einzelnachweise

  1. Vgl. Kurt Raaflaub, Entdeckung der Freiheit, 1985, S. 115 f.
  2. Zu beiden Arten der Gleichheit vgl. Aristoteles, Pol. 1302a 7 f.
  3. Iustitia est constans et perpetua voluntas ius suum cuique tribuendi. Siehe Ulpian, Corpus Iuris Civilis, Digesten 1, 1, 10
  4. Thomas Hobbes, Leviathan, übers. von Jacob Peter Mayer, 2006, S. 153
  5. Jean-Jacques Rousseau, Emil oder über die Erziehung, übers. von Ludwig Schmidts, 2001, S. 186
  6. Immanuel Kant, Metaphysik der Sitten, in: Sämtliche Werke, Band 7, 1868, S. 34 f.
  7. John Rawls, Gerechtigkeit als Fairness. Ein Neuentwurf, 2003, S. 78
  8. Vgl. zur Gleichbehandlung von Gleichem bereits Aristoteles, Nikomachische Ethik 1131a 10 ff.
  9. BVerfG 1. Senat, Beschluss vom 12. Oktober 2010, Az. 1 BvL 12/07
  10. Vgl. Jürgen Mittelstraß, Artikel Gleichheit, in: Historisches Wörterbuch der Philosophie, Bd. 3, S. 671 f.
  11. Vgl. Rolf W. Göldel, Die Lehre von der Identität in der deutschen Logik-Wissenschaft seit Lotze, 1935, S. 397 ff.
  12. a b Duden-Sprachberatung, Newsletter vom 23. Juli 2004
  13. Duden – Deutsches Universalwörterbuch, 6. Auflage, Lemma "Zeit"


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