Legitimationsprüfung

Legitimationsprüfung

Legitimationsprüfung ist allgemein die Feststellung der Identität von Personen oder die Prüfung der Echtheit von Unterschriften auf Urkunden oder sonstigen Schriftstücken anhand von geeigneten Legitimationspapieren und speziell das gesetzlich von Kreditinstituten verlangte Verfahren zur Identifizierung von Kunden bei der Eröffnung von Konten, Depots oder Schließfächern und zur Prüfung der Identität bei Tafelgeschäften.

Inhaltsverzeichnis

Legitimationspapiere

Als geeignete Legitimationspapiere gelten bei jeder Legitimationsprüfung nur Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung. Andere Ausweispapiere wie Führerschein oder Betriebsausweise kommen indes nicht in Frage. Gültige Personalausweise oder Reisepässe beinhalten alle für die Legitimation erforderlichen Personenangaben wie Name, Vorname, Geburtstag, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Wohnanschrift. Gültig bedeutet, dass der Gültigkeitszeitraum dieser Dokumente zum Zeitpunkt der Legitimationsprüfung noch nicht abgelaufen sein darf. Außerdem müssen Verpflichtete des Geldwäschegesetzes (GwG) auch die ausstellende Behörde, Art des vorgelegten Dokuments (z.B. Personalausweis, Reisepass o.ä.) und die Ausweisnummer festhalten (§ 8 Abs. 1 GwG).

Grund der Legitimationsprüfung

Eine Legitimationsprüfung müssen weite Kreise der Wirtschaft, Verwaltung und Polizei/Gericht („Feststellung der Personalien“; § 163b StPO) vornehmen, jedoch wird der Begriff meist auf Kreditinstitute eingeengt. Allgemein sind im Zivilrecht Legitimationsprüfungen überall dort erforderlich, wo die Übereinstimmung einer geleisteten Unterschrift mit der auf den Legitimationspapieren vorhandenen Originalunterschrift durch Vergleich festgestellt werden muss. Stimmen beide Unterschriften überein, wird von der Echtheit der Unterschrift gesprochen, durch die die unterzeichneten Verträge, Schriftstücke oder Urkunden erst rechtswirksam werden. Mit seiner Unterschrift bringt der Unterzeichner den unbedingten Willen zum Ausdruck, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen.[1] Nach § 416 ZPO vermittelt eine private und von ihrem Aussteller eigenhändig unterzeichnete Urkunde vollen Beweis dafür, dass die in ihr enthaltene Erklärung vom Aussteller abgegeben wurde. Bei privaten Urkunden kommt es daher insbesondere auf die Echtheit der Unterschrift an; für den darüber stehenden Text besteht die (widerlegbare) gesetzliche Vermutung, dass auch er echt sei (§ 440 Abs. 2 ZPO). Der gute Glaube an die Echtheit einer Unterschrift genießt allerdings keinen Rechtsschutz. Wurde eine Legitimationsprüfung unterlassen, und geleistete Unterschriften stellen sich beim Rechtsstreit als ungültig heraus, sind entsprechende Verträge nichtig. Aus diesem Grunde empfiehlt es sich für jeden Vertragspartner, bei Verträgen eine vollständige Legitimationsprüfung durchzuführen.

Außer bei Kreditinstituten kann auf eine Legitimationsprüfung nur dann verzichtet werden, wenn der Vertragspartner bei Unterzeichnung durch den anderen Vertragspartner anwesend war und damit die Eigenhändigkeit der Unterschrift beobachtet hat. Eine Legitimationsprüfung außerhalb von Kreditinstituten kann auch in jenen Fällen unterbleiben, wo es wiederholt zu Unterschriftsleistungen kommt und eine Erstprüfung stattgefunden hat. Mit der eigenhändigen Unterschrift bestätigt der Unterzeichnende, dass er den Inhalt einer Urkunde als rechtsverbindlich ansieht.

Auch Notare führen bei Beglaubigungen und Beurkundungen eine Legitimationsprüfung durch. Eine notarielle Beglaubigung ist das Zeugnis darüber, dass die Unterschrift oder das Handzeichen des Ausstellers in Gegenwart eines Notars zum angegebenen Zeitpunkt von dem Erklärenden vollzogen oder anerkannt worden ist (§§ 39, § 40 BeurkG). Sie bestätigt ferner, dass die im Beglaubigungsvermerk namentlich aufgeführte Person und der Erklärende identisch sind. Die Beglaubigung bezieht sich jedoch nur auf die Echtheit der Unterschrift und etwaige Vertretungsberechtigung. In einer Verhandlung vor dem Notar erklären die Beteiligten bei einer Beurkundung ihren Willen (§ 8 BeurkG), der nach Belehrung durch den Notar in eine Niederschrift aufgenommen, vorgelesen, genehmigt und von den Beteiligten und dem Notar eigenhändig unterschrieben wird (§§ 9, § 13 BeurkG). Notare prüfen die Vertretungsberechtigung auf notariellen Urkunden nach § 21 BNotO durch notarielle Einsichtnahme in ein Register in Form der Bescheinigung über eine Vertretungsberechtigung. Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 GBO kann bei im Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragenen Vertretungsberechtigungen sowie das Bestehen juristischer Personen und Gesellschaften durch eine Bescheinigung nach § 21 Abs. 1 BNotO nachgewiesen werden.

Legitimationsprüfung bei Kreditinstituten

Für Kreditinstitute in Deutschland – teilweise weltweit – gibt es Sonderregelungen. Diese betreffen zwei streng voneinander zu trennende Teilbereiche des Bankgeschäfts.

Eröffnung und Verwaltung von Konten, Depots und Schließfächern

Die Legitimationsprüfung ist ein steuerrechtlich von Kreditinstituten verlangter Verwaltungsvorgang. Grundlage ist § 154 AO, wonach sich kontoführende Kreditinstitute Gewissheit über Person und Anschrift des Verfügungsberechtigten verschaffen und die entsprechenden Angaben in geeigneter Form, bei Konten auf dem Konto, festhalten müssen (Pflicht zur Kontenwahrheit). Steuerrechtlich wird hierbei von Identitätsprüfung gesprochen. Bei der Legitimationsprüfung ist nicht nur die Identität des Konto- oder Depotinhabers festzustellen, sondern auch die Identität etwaiger Kontobevollmächtigter. Sind die Kunden nicht präsent wie etwa bei Internetbanken, muss zur unpersönlichen Legitimationsprüfung das Postident-Verfahren genutzt werden. Dabei überprüft die Post die Legitimationspapiere und leitet die Bestätigung der Legitimation dann an die jeweilige Bank weiter. Juristische Personen müssen sich anhand aktueller Auszüge aus dem Handelsregister, dem Vereinsregister, Genossenschaftsregister oder Partnerschaftsregister legitimieren. In dem Auszug sind der vollständige Name der juristischen Person, der Firmensitz und die Namen aller vertretungsberechtigten Personen aufgeführt.

Identifikation bei geldwäscherelevanten Transaktionen

Die Legitimationsprüfung dient hierbei der Umsetzung des „Know your Customer“-Prinzips zur Verhinderung der Geldwäsche. Zu diesem Zweck sind Kreditinstitute nach § 1 Abs. 1 GwG gezwungen, Angaben zur Person zu erheben und die Identität zu überprüfen. In § 2 GwG wird jedoch der Kreis der identitätsprüfenden Institutionen weit über das Kreditwesen hinaus ausgedehnt. Das Geldwäschegesetz nennt in § 4 Abs. 3 GwG] ausdrücklich die Angaben, die zur Feststellung der Identität des Kunden erhoben werden müssen, und legt in § 4 Abs. 4 GwG die Dokumente fest, anhand derer die Angaben zur Identität zu überprüfen sind. Danach erstreckt sich die Identitätsfeststellung auf Name, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Anschrift. Diese Angaben müssen durch einen gültigen amtlichen Ausweis, der ein Lichtbild des Inhabers enthält und mit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird, insbesondere anhand eines inländischen oder nach ausländerrechtlichen Bestimmungen anerkannten oder zugelassenen Passes, Personalausweises oder Pass- oder Ausweisersatzes verifiziert werden. Bei juristischen Personen oder Personengesellschaften ist der Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister oder einem vergleichbaren amtlichen Register oder Verzeichnis anzufordern.

Versicherungen

Eine Pflicht zur Identifizierung (gesetzlich vorgeschriebene Legitimationsprüfung) besteht auch für Versicherungsunternehmen bei ihren Antragsstellern/Versicherungsnehmern, wenn die laufende Prämie im Jahr 1.000 Euro oder die Einmalprämie bzw. die Einzahlung in das Prämiendepot 2.500 Euro übersteigt. Inhaber dynamischer Verträge sind generell zu identifizieren.

Rechtslage in Österreich

In § 40 Bankwesengesetz (BWG) sind die Vorschriften zur Legitimationsprüfung für Bankkunden beschrieben. Alle Kredit- und Finanzinstitute müssen die Identität eines Kunden festhalten,

  • wenn sie eine dauernde Geschäftsbeziehung eingehen (z. B. Spareinlagengeschäfte, Geschäfte nach § 11 und § 12 Depotgesetz)
  • wenn eine Transaktion von mindestens 15 000 Euro durchgeführt wird – egal, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung offenkundig gegeben ist, getätigt wird,
  • wenn der begründete Verdacht besteht, dass es sich um Geldwäscher oder Terrorismusfinanzierung handelt und
  • bei jeder Einzahlung auf Spareinlagen und bei jeder Auszahlung von Spareinlagen,
  • wenn der ein- oder auszuzahlende Betrag mindestens 15.000 Euro oder Euro-Gegenwert beträgt.

Diese Legitimationsprüfung erfolgt -entsprechend der deutschen Regelung- durch persönliche Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises (wozu auch ein gültiger Führerschein zählt). Bei juristischen oder minderjährigen Personen, muss neben der eigenen Identität auch die Vertretungsbefugnis und die Identität der vertretenen Person (bei juristischen Personen in der Regel durch Vorlage des Firmenbuchauszugs) nachgewiesen werden.

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

  1. z.B. BGH NJW 2005, 2086, 2087 für Prozessurkunden


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