- Lohnsteuerhilfeverein
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1964 hat der Gesetzgeber auf Betreiben der Gewerkschaften in § 13 des Steuerberatungsgesetzes die Institution der Lohnsteuerhilfevereine geschaffen. Hierbei handelt es sich um eine Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern für Arbeitnehmer zur Hilfeleistung in Lohnsteuersachen und in speziellen Einkommensteuerveranlagungsfällen. Ziel des Gesetzgebers war es, Arbeitnehmern aller Einkommensklassen eine erschwingliche steuerliche Beratung zu ermöglichen.
Mit dem häufig sozial gestaffelten Mitgliedsbeitrag sind alle Leistungen abgegolten, das heißt die steuerliche Beratung des Mitgliedes, die Erstellung der Einkommensteuer-Erklärung und/oder der Lohnsteuerermäßigungsantrag einschließlich Versendung an das zuständige Finanzamt, die Berechnung des Erstattungs-, oder Nachzahlungsbetrages, Überprüfung der Steuerbescheide sowie – bei Abweichung von der Steuererklärung – die Einlegung von Einsprüchen gegen unrichtige Bescheide und erforderlichenfalls auch die Klage vor dem Finanzgericht.
Lohnsteuerhilfevereine bedürfen für ihre Tätigkeit der Anerkennung (gemäß § 13 StBerG). Im Gegensatz zu Steuerberatern dürfen Lohnsteuerhilfevereine nur begrenzte Hilfe in Steuersachen leisten. Sie beraten ihre Mitglieder bei:
- Einkommensteuererklärung
- Kindergeld (Beratung und Antragstellung)
- Eigenheimzulage mit Kinderzulage (Beratung und Antragstellung)
- Altersvorsorgezulage Berechnung und Antragstellung
- Investitionszulage (Beratung und Antragstellung nach §§ 3 und 4 des InvZulG 1999)
- Lohnsteuerermäßigung (Antragstellung)
- Freistellungsauftrag (bei Einnahmen aus Kapitalvermögen)
- Steuererstattungshöhe (Berechnung)
- richtige Steuerklasse (Beratung bei der Wahl)
- Steuerbescheide (Prüfung auf rechnerische und sachliche Richtigkeit)
- Rechtsmittel Prüfung (bis zur Klage vor dem Finanzgericht bei offensichtlich falschem Steuerbescheid).
Bei der Einkommensteuer-Erklärung werden sie tätig ausschließlich bei
- Einkünften aus nicht selbstständiger Tätigkeit,
- Renten, Versorgungsbezügen und
- Unterhaltsleistungen oder
- selbst genutztem Wohneigentum
in diesem Zusammenhang auch bei:
- Einkünften aus Kapitalvermögen (zum Beispiel Zinseinnahmen, Kapitalanlagen),
- Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
- sonstige Einkünfte (zum Beispiel private Veräußerungsgeschäfte).
Die Einnahmen aus diesen drei Einkunftsarten dürfen dabei jedoch 13.000 € bei der Einzelveranlagung und 26.000 € bei der Zusammenveranlagung nicht übersteigen.
Die Lohnsteuerhilfevereine werden durch die zuständige Aufsichtsbehörde anerkannt und überwacht. Sie prüft die persönliche und fachliche Eignung der Beratungsstellenleiter.
Die Lohnsteuerhilfevereine achten auf die fachliche Weiterbildung ihrer Beratungsstellenleiter. Zahlreiche Lohnsteuerhilfevereine unterziehen ihre Beratungsstellenleiter einer jährlichen Prüfung sowie einer durch einen externen Prüfungsverband abgelegten Sonderschulung mit Prüfung. Die Steuerberaterprüfung ist allerdings nicht Voraussetzung. Daher richtet sich die Werbung der Lohnsteuerhilfevereine um neue Beratungsstellenleiter an unter dem Steuerberater liegende Qualifikationsstufen wie Bilanzbuchhalter oder Steuerfachwirte.
Bei der Ausübung ihrer Hilfeleistung sind Lohnsteuerhilfevereine wie auch Steuerberater an die strengen gesetzlichen Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes gebunden. Sie haben ihre Hilfe sachgemäß, gewissenhaft und verschwiegen auszuüben und weiterhin zur Absicherung der Vereinsmitglieder kraft Gesetzes eine Berufshaftpflichtversicherung für eventuelle Vermögensschäden abzuschließen.
In den folgenden Vorschriften ist die Anerkennung und die Tätigkeit von Lohnsteuerhilfevereinen geregelt:
- das Steuerberatungsgesetz (StBerG) in der jeweils aktuellen Fassung
- die Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine (DVLStHV) in der jeweils aktuellen Fassung.
Die Vertretung der Interessen der Lohnsteuerhilfevereine und der einkommensteuerlichen Belange der Arbeitnehmer wird durch die beiden Dachverbände, dem Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine und dem Neuen Verband der Lohnsteuerhilfevereine wahrgenommen.
Siehe auch
Weblinks
- Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine (DVLStHV) oder auch DVLStHV (PDF-Datei; 12 kB)
- Wiktionary: DVLStHV
Kategorien:- Vereinstyp
- Steuerrecht (Deutschland)
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