Messstipendium

Messstipendium

Ein Messstipendium ist in der römisch-katholischen Kirche eine besondere Aufwendung. Sie kann von Gläubigen gegeben werden, die von der Kirche die Feier einer Heiligen Messe „mit Intention“, das heißt, in einem besonderen Anliegen, erbitten.

Inhaltsverzeichnis

Herkunft

Die Praxis der Stiftung von Messstipendien wird unter anderem mit dem Recht der alttestamentlichen Priester, einen kleinen Teil Opfergaben für ihren Unterhalt zu behalten, begründet. Auch der frühchristliche Brauch, bei dem alle Besucher der Eucharistiefeier etwas zu essen mitbrachten und dann teilten, wird als Beleg für den Brauch der Messstipendien herangezogen. Was bei diesen Gottesdiensten übrig blieb, wurde an die Armen der Gemeinde verteilt, darunter zunehmend auch an die Geistlichen, die nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr einer anderen Tätigkeit nachgehen konnten.

Geschichtliche Entwicklung

Auch nach der sogenannten Konstantinischen Wende erhielt sich die Tradition, innerhalb der Heiligen Messe, bei der Gabenbereitung Opfergaben (zu dieser Zeit auch schon Geld) einzusammeln und vor dem Altar niederzulegen. Dieses Geld, die Kollekte , wurde für die Aufwendungen der Gemeinde (Armenarbeit und die Entlohnung des Priesters) verwendet. Dieser Brauch ist in der Liturgie bis heute erhalten geblieben und eine weitere Wurzel des Messstipendiums.

Spätestens seit der Dogmatisierung der Transsubstantiationslehre wurde dem Priester ein besonderes Vermögen, mit Gott vermittelnd in Kontakt zu treten, zugesprochen. Daraus entwickelte sich der Brauch, dem Priester Geld oder Naturalien mit dem Wunsch zu übergeben, sich in der Messe für ein bestimmtes Anliegen vor Gott zu verwenden. Wenn eine Gabe an den Priester mit einem Fürbittwunsch übergeben wurde, spricht man von einem Messstipendium.[1]

Die Messstipendien waren das Rückgrat des Unterhalts der Priester im gesamten Mittelalter bis ins Zeitalter der Aufklärung. In Ordensgemeinschaften stellten sie - neben dem Terminieren - einen wichtigen Einkommensfaktor dar.

Intentionen

Die häufigste Intention ist noch immer die Fürbitte für einen Verstorbenen (Seelenmesse, Jahrzeitmesse), die dem Gedächtnis des Verstorbenen dient und dessen Zeit im Fegefeuer verkürzen soll. Als verdienstvolles Werk kommt sie auch dem Stifter zugute.

Andere Intentionen schwanken nach Kultur und Zeit stark. Während früher vor allem alle Anliegen des bäuerlichen Lebens (Wetter, Ernte, Gesundheit des Viehs) im Mittelpunkt standen, sind es heute primär gesundheitliche und familiäre Anliegen.

Der annehmende Priester ist gehalten, mit dem Messstifter ein kurzes seelsorgerliches Gespräch über die Intention zu halten.

Besondere Bestimmungen

Neben dem seelsorgerlichen Gespräch mit dem Messstifter sind beispielsweise im Bistum Speyer folgende Bestimmungen besonders zu beachten:[2]

  • Kein Priester darf eine Bitte um eine Messintention ablehnen, wenn aus finanziellen Gründen keine Bezahlung erfolgen kann.
  • Messstipendien müssen erfüllt werden.
  • Unerfüllbare Messstipendien müssen weitergegeben werden.
  • Der Codex Iuris Canonici erlaubt die Zusammenlegung von mehreren Messstipendien in einer Heiligen Messe. Die Deutsche Bischofskonferenz hat dies untersagt, während es in Österreich üblich ist.
  • Die Intention der Messe muss durch Erwähnung in den Fürbitten oder dem Pfarrblatt (Aushang) bekanntgegeben werden.
  • In Deutschland wurde zum ersten Mal das Prinzip der persönlichen Gabe an den Priester durchbrochen: „Alle als Messstipendien gegebenen Beträge ... sind in voller Höhe an die jeweilige Kirchenkasse abzuführen, in deren Haushalt zu vereinnahmen und für kirchliche Zwecke zu verwenden. Der das Messstipendium annehmende Priester übernimmt lediglich das Inkasso und erfüllt insoweit eine treuhänderische Funktion ohne jede Verfügungsgewalt.“[2]
  • Stiftungen zur jährlichen Abhaltung von Messen (Jahrzeiten) dürfen höchstens für 25 Jahre eingerichtet werden.
  • Die Weitergabe eines nichterfüllbaren Messstipendiums wird durch das zuständige Ordinariat organisiert.[2]
  • Die Weitergabe eines Messstipendiums verlangt das Einverständnis des Gebers.[2]

Im deutschsprachigen Raum wird das Messstipendium immer mehr als Beitrag für die Kosten eines Gottesdienstes, und nicht mehr als Gabe an den Priester verstanden.[3]

Außerdem wird das seelsorgerliche Element bei der Annahme des Messstipendiums mehr in den Vordergrund gerückt.

Der karitative Aspekt der Messstipendien

Da Messstipendien oft die einzige Einkunftsquelle von röm.-kath. Priestern in den armen Ländern dieser Welt sind, werden auch Messstipendien aus reicheren Ländern an diese weitergegeben. Mit dem Slogan: „Mit einer Messe pro Tag kann ein Priester in der dritten Welt überleben!“ wird für ein Aufleben der Messstipendienfrömmigkeit geworben. Hier wird die altkirchliche Einheit von Liturgie und Diakonie wieder sichtbar.[4]

Eine Messintention ist jedoch grundsätzlich nicht mit einem bestimmten Preis oder überhaupt einer finanziellen Aufwendung verbunden. Jeder gibt nach seinen Möglichkeiten.

Aufgehobene Messstipendien

Messstipendien müssen immer erfüllt werden, deren Erfüllung kann jedoch durch den Papst auch aufgehoben werden. Dies geschah zum Beispiel mit alten Messstipendien, die vor 1800 mit Erbschaften verbunden gestiftet worden waren, im Rahmen des Zweiten Vatikanischen Konzils, da durch die Säkularisation diese Erbschaften längst an den Staat gefallen waren. Alle alten Messstipendien werden summarisch am Hochfest Allerheiligen gefeiert.

Einzelnachweise

  1. Heussi, Karl: Kompendium der Kirchengeschichte, 15. Auflage, Tübingen 1979, S 121ff
  2. a b c d Bischöfliches Ordinariat Speyer (HRSG), Oberkirchliches Verordnungsblatt, 95. Jahrgang, Nr. 14 vom 16. Dezember 2002, S. 251 – 253, Stipendien- und Stolgebührenordnung für das Bistum Speyer (PDF-Datei)
  3. „Das Messstipendium ist daher seiner wesentlichen Zweckbestimmung nach, nicht – wie so oft irrig angenommen wird – Beitrag zum Unterhalt des Priesters, sondern Gabe für eine Messe...“ [1]
  4. http://www.kircheinnot.at/messstipendien.pdf vom 25.April 2008

Literatur

  • Karl Heussi: Kompendium der Kirchengeschichte, 15. Auflage, Tübingen 1979
  • Bischöfliches Ordinariat Speyer (HRSG), Oberkirchliches Verordnungsblatt, 95. Jahrgang, Nr. 14 vom 16. Dezember 2002, S. 251 – 253, Stipendien- und Stolgebührordnung für das Bistum Speyer

Weblinks


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