Nacht-und-Nebel-Erlass

Nacht-und-Nebel-Erlass

Der später so genannte Nacht-und-Nebel-Erlass war ein „Führererlass“ des Deutschen Reiches, verordnet am 7. Dezember 1941 als geheime Richtlinien für die Verfolgung von Straftaten gegen das Reich oder die Besatzungsmacht in den besetzten Gebieten. Danach wurden rund 7.000 des Widerstands verdächtige Personen aus Frankreich, Belgien, den Niederlanden und Norwegen nach Deutschland verschleppt und dort heimlich abgeurteilt oder bei erwiesener Unschuld in Haft behalten, ohne dass die Angehörigen irgendwelche Auskünfte erhielten. Ihr spurloses Verschwinden diente der Abschreckung. Der Erlass wurde in Kraft gesetzt vom Oberkommando der Wehrmacht (OKW) unter Wilhelm Keitel.

Inhaltsverzeichnis

Begriff

Der „Nacht-und-Nebel-Erlass“ ist erst seit dem Nürnberger Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher und dem Prozess gegen das Oberkommando der Wehrmacht unter dieser Bezeichnung bekannt geworden. Der Ausdruck kann vor 1945 nicht weit verbreitet gewesen sein, weil es sich dabei um eine als „geheim“ eingestufte Richtlinie handelt. Im dienstlichen Schriftgebrauch des Reichsjustizministeriums taucht der Begriff nur selten und nur abgekürzt als „NN-Sache“, „NN-Gefangener“ und „NN-Häftling“ auf.[1] Diese Abkürzung kann auch als „nullum nomen“ (ohne Namen, namenlos) gedeutet werden.

Entstehungsgeschichte

Während im Krieg gegen die Sowjetunion durch den Kriegsgerichtsbarkeitserlass vom Mai 1941[2] die Wehrmachtsgerichtsbarkeit ausgeschlossen war, blieben in den westeuropäischen Ländern die Wehrmachtsgerichte bis August 1944 zuständig für alle Sabotageakte und Straftaten, die Einwohner gegen die deutsche Wehrmacht verübt hatten.

Im Sommer 1941 war eine Französin vom deutschen Militärgericht zum Tode verurteilt worden. Adolf Hitler selbst, der sich die Bestätigung von Todesurteilen gegen Frauen vorbehalten hatte, begnadigte die Frau, bestimmte jedoch zugleich, dass diese heimlich nach Deutschland verbracht und völlig isoliert in Haft bleiben sollte. Im September 1941 beschloss Hitler, diese Maßnahme des spurlosen Verschwindens generell anzuwenden.

Wilhelm Keitel beauftragte daraufhin Rudolf Lehmann als Leiter der Rechtsabteilung im OKW, Hitlers Wünsche umzusetzen. Das Militärgericht solle nur zuständig sein, wenn sofort ein Todesurteil gefällt werden könne; andernfalls solle der Täter von der Gestapo oder Geheimen Feldpolizei heimlich über die Grenze geschafft und an geheimem Ort festgehalten und abgeurteilt werden.

Lehmann wollte ein Mindestmaß an gerichtlicher Kontrolle gewährleisten und konnte neben Keitel und Wilhelm Canaris auch Roland Freisler für diesen Gedanken gewinnen. Freisler wollte sein Ressort nicht beschneiden lassen und erklärte einige Sondergerichte für zuständig. Hitler selbst, der aus seiner Abneigung besonders gegenüber „der umständlichen Wehrmachtsjustiz“ keinen Hehl machte, wollte die Zuständigkeit ursprünglich der Sicherheitspolizei zuschlagen.

Inhalt der Richtlinien

In einer Präambel von Keitels „Richtlinien für die Verfolgung von Straftaten gegen das Reich oder die Besatzungsmacht in den besetzten Gebieten“[3] wird festgestellt, dass es „der lange erwogene Wille des Führers“ sei, Tätern mit neuen Maßnahmen zu begegnen. Hitlers Ansicht sei, dass selbst lebenslange Zuchthausstrafen als Zeichen von Schwäche gewertet würden. Eine nachhaltige Abschreckung sei nur durch Todesstrafen oder Ungewissheit über das Schicksal des Täters zu erwarten. Mit Beginn des „russischen Feldzuges“ hätten sich die Angriffe auf die Besatzungsmacht verstärkt.

In einer Ersten Verordnung vom 12. Dezember 1941[4] werden die Delikte aufgeführt, die zur Todesstrafe führen sollten: Anschläge gegen Leib und Leben, Spionage, Sabotage, kommunistische Umtriebe, unerlaubter Waffenbesitz, Feindbegünstigung sowie Taten, die Unruhe stiften.

Grundsätzlich sei bei zivilen nichtdeutschen Tätern die Todesstrafe angebracht. Straftaten seien nur dann im Besatzungsgebiet selbst abzuurteilen, wenn mit einem Todesurteil zu rechnen sei und die Vollstreckung schnellstens durchgeführt würde. Diese Vorschrift wurde bereits am 2. Februar 1942 präzisiert: Ein Verfahren sei nur einzuleiten, wenn das Urteil auf Todesstrafe lautete und innerhalb von acht Tagen nach Festnahme verkündet werden könne.[5]

Alle anderen Täter seien nach Deutschland zu schaffen und nur im Ausnahmefall von Militärgerichten abzuurteilen. Nach dem spurlosen Verschwinden – so die nachgeschobene Präzisierung in der Durchführungsverordnung – solle keinerlei Auskunft über Verbleib und Schicksal der Täter gegeben werden. Die Haftunterbringung sowie den Transport nach Deutschland solle die Geheime Feldpolizei bzw. die Gestapo übernehmen. Der Erlass sei vorläufig nur in Norwegen, Belgien, den Niederlanden und Nordfrankreich anzuwenden.[6]

Geheimverfahren und Haft

Als zuständige Sondergerichte wurden Kiel (für Norwegen), Köln (später auch Breslau / für Frankreich), Dortmund (später auch Hamm und Essen / für Belgien und die Niederlande) sowie Berlin (Sonderfälle) bestimmt. Die Gerichte in Hamm und Essen wurden im März 1944 nach Oppeln verlegt. Ab September 1942 wurde wegen der Vielzahl der Fälle auch vor dem Volksgerichtshof verhandelt. Selbst die Gerichte wussten oftmals nicht, wo der Verhaftete wochenlang von der Gestapo festgehalten wurde. Die Verfahren fanden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Herr des Verfahrens war der Staatsanwalt: Die Ladung von ausländischen Zeugen und die Bestellung eines Verteidigers bedurften seiner Zustimmung; er konnte Einleitung oder Aussetzung des Verfahrens bestimmen und jeden Freispruch verhindern.[7]

Auch im Reichsjustizministerium kam man nicht um die Erkenntnis herum, dass „sich aus den für NN-Sachen geltenden Verfahrensvorschriften […] oft Schwierigkeiten bei der Beweiswürdigung und der Urteilsfindung ergeben.“[8] Die Einschaltung der Gerichte erwies sich als Farce. Selbst nach Verbüßung einer geringen Haftstrafe oder gar einem Freispruch blieb der Verhaftete auf Kriegsdauer unter dem Stichwort „Verneblung“ weiter in Gefangenschaft.

Die „Nacht-und-Nebel-Häftlinge“ wurden anfangs häufig in Einzelhaft in verschiedenen Zuchthäusern untergebracht. Zwischen Mai 1943 und dem 14. April 1944 trafen insgesamt 66 Transporte mit 2696 NN-Gefangenen im Strafgefangenenlager Esterwegen ein. Die Gefangenen wurden dort im abgeschirmten „Lager Süd“ eingesperrt; im Februar 1944 wurden mehr als 500 wegen Überfüllung ins Emslandlager Börgermoor weitergeleitet.[9] Bis zum Mai 1944 wurden alle NN-Gefangenen nach Schlesien verlegt, im September wurde ihre Verlegung in Konzentrationslager angeordnet.[10] Nachweisbar waren solche Häftlinge auch in den Konzentrationslagern Hinzert, Natzweiler und Groß Rosen inhaftiert.

Die Kontaktsperre wurde ausnahmslos durchgesetzt. Die Angehörigen erhielten auch keinerlei Nachricht über Hinrichtung oder Sterbefall eines „NN-Häftlings“: Abschiedsbriefe und Testamente wurden zurückgehalten.

Bis zum 30. April 1944 wurden nachweislich 6.639 Personen durch den Nacht-und-Nebel-Erlass nach Deutschland geschafft.[11] Vermutlich gab es 340 Todesurteile.

Siehe auch

Polenstrafrechtsverordnung

Belegstellen

  1. Lothar Gruchmann: „Nacht- und Nebel-Justiz“... In: VfZ 29 (1981), S. 356, 367, 368.
  2. Ausübung der Gerichtsbarkeit im Gebiet „Barbarossa“ ... vom 14. Mai 1941, abgedr. in: Hans-Adolf Jacobsen: Kommissarbefehl... Seite 181 (= Anatomie des SS-Staates Band 2, dtv 463, München 1967).
  3. Als Dokument 090L abgedruckt in IMT: Der Nürnberger Prozess, Band 37 (=Dok-Bd.13), S. 571f.
  4. Abgedruckt als Dokument 669-PS in IMT: Der Nürnberger Prozess, Band 26 (=Dok-Bd 2), S. 245ff.
  5. Dok 090L / S. 575.
  6. Dok 090L / S. 576.
  7. Lothar Gruchmann: „Nacht- und-Nebel-“Justiz... In: VfZ 29 (1981), S. 346.
  8. Schreiben des RJM s. Lothar Gruchmann: „Nacht- und Nebel-“Justiz... In: VfZ 29 (1981), S. 356.
  9. diz emslandlager abgerufen 4. Feb. 2007.
  10. Habbo Knoch: Die Emslandlager 1933-1945. In: Wolfgang Benz / Barabara Distel: Der Ort des Terrors. Geschichte der nationalsozialistischen Konzentrationslager. Band II: Frühe Lager, Dachau, Emslandlager. München 2005, ISBN 3-406-52960-7, S. 560.
  11. Lothar Gruchmann: „Nacht- und Nebel-“Justiz... In: VfZ 29 (1981), S. 395.

Literatur

Weblinks


Wikimedia Foundation.

Игры ⚽ Нужно решить контрольную?

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • Nacht- und Nebel-Erlass — Der später so genannte Nacht und Nebel Erlass war ein „Führererlass“ des Deutschen Reiches, verordnet am 7. Dezember 1941 als geheime Richtlinien für die Verfolgung von Straftaten gegen das Reich oder die Besatzungsmacht in den besetzten Gebieten …   Deutsch Wikipedia

  • Nacht-und-Nebel-Erlass — I Nacht und Nebel Erlass   Der nationalsozialistische Ausdruck, der heute noch in »Nacht und Nebel Aktion« anklingt, bezieht sich auf einen Erlass des Oberkommandos der Wehrmacht vom 12. 12. 1941, nach dem auf Hitlers Weisung vom 7. 12. 1941… …   Universal-Lexikon

  • Nacht und Nebel — Filmdaten Deutscher Titel Nacht und Nebel Originaltitel Nuit et brouillard …   Deutsch Wikipedia

  • Nacht und Nebel — Nuit et brouillard Pour les articles homonymes, voir Nuit et brouillard (homonymie). Les directives sur la poursuite pour infractions contre le Reich ou contre les forces d’occupation dans les territoires occupés (Richtlinien für die Verfolgung… …   Wikipédia en Français

  • Nacht und Nebel — Night and Fog redirects here. For the 1955 film, see Night and Fog (film). For the 2009 film, see Night and Fog (2009 film). Commemorative plaque of the French victims at Hinzert concentration camp, using the expressions Nacht und Nebel and NN… …   Wikipedia

  • Decreto Nacht und Nebel — Placa conmemorativa en recuerdo de víctimas francesas, referidas aquí como deportados NN, en alusión a las directivas Nacht und Nebel aplicadas por los nazis durante la Segunda Guerra Mundial y posteriormente reconocidas como crimen de guerra y… …   Wikipedia Español

  • Kugel-Erlass — Der Kugel Erlass vom März 1944 war ein Geheimbefehl mit der Weisung, aus deutschen Kriegsgefangenenlagern entwichene Offiziere sowie ranghöhere Unteroffiziere nach ihrer Ergreifung vom Sicherheitsdienst (SD) in das KZ Mauthausen überführen und… …   Deutsch Wikipedia

  • Richtlinien für die Verfolgung von Straftaten gegen das Reich oder die Besatzungsmacht in den besetzten Gebieten — Der später so genannte Nacht und Nebel Erlass war ein „Führererlass“ des Deutschen Reiches, verordnet am 7. Dezember 1941 als geheime Richtlinien für die Verfolgung von Straftaten gegen das Reich oder die Besatzungsmacht in den besetzten Gebieten …   Deutsch Wikipedia

  • Liste geflügelter Worte/N — Geflügelte Worte   A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W Y Z Inhaltsverzeichnis …   Deutsch Wikipedia

  • KZ Hinzert — Gedenkstätte am Ort des KZ Hinzert (2008) Friedhofskapelle …   Deutsch Wikipedia

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”