- Oberauditorat
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Die Militärjustiz ist ein Dienstzweig der Schweizer Armee. Sie hat die der Militärstrafgerichtsbarkeit unterworfenen strafbaren Handlungen nach Militärstrafrecht (insbesondere Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 [MStG; SR 321.0]) zu beurteilen.
Inhaltsverzeichnis
Aufgaben
Die Militärjustiz führt Strafverfahren durch, wenn es sich um deliktisches Verhalten von Angehörigen der Armee während des Militärdienstes handelt, also auch des militärischen Berufspersonals.
In seine Kompetenz fällt auch die Beurteilung des Verhaltens von Angehörigen des Grenzwachtkorps und des uniformierten Personals der Militärbetriebe während der Berufsausübung.
Des Weiteren erstreckt sich der Zuständigkeitsbereich der Militärjustiz insbesondere auf Dienstpflichtige ausserhalb des Dienstes in Bezug auf ihre militärische Stellung und ihre dienstlichen Pflichten sowie Stellungspflichtige mit Bezug auf ihre Stellungspflicht (Artikel 3 Absatz 1 Ziffern 4 und 5 des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 [SR 321.0]).
Weiter führt die Militärjustiz Verfahren auch gegen Zivilpersonen
- wegen Verletzung militärischer Geheimnisse, sowie
- Verstössen gegen das humanitäre Kriegsvölkerrecht (Genfer Konventionen) im In- und Ausland
Rechtskräftige Urteile beziehungsweise Strafmandate der Militärjustiz werden - wie solche der zivilen Strafbehörden - gegebenenfalls ins Strafregister eingetragen (Art. 3 Abs. 1 VOSTRA-Verordnung).
Organisation
Die Militärjustiz besteht aus acht Militärgerichten als erster, drei Militärappellationsgerichten als zweiter sowie dem Militärkassationsgericht als dritter und letzter (innerstaatlicher) Rechtsmittelinstanz.
Jedem Militärgericht erster Instanz sind eine bestimmte Anzahl folgender Funktionen zugeteilt:
- Gerichtspräsidenten (Oberst oder Oberstleutnant; Art. 8 Abs. 1 MStP),
- Richter bzw. Ersatzrichter (Offiziere und Unteroffiziere bzw. Soldaten; Art. 8 Abs. 2 MStP),
- Auditoren (Staatsanwälte; Aud; Oberstleutnant, Major oder Fachoffizier),
- Untersuchungsrichter (UR; Major, Hauptmann oder Fachoffizier; samt Anwärtern),
- Gerichtsschreiber (Fachoffizier) und
- Gerichtsweibel (Soldat).
Die Angehörigen des Militärgerichts leisten im Rahmen der Militärjustiz ihre Wehrpflicht ab; es handelt sich um eine Ausprägung des Milizsystems in der Schweiz.
Gemäss Art. 127 Abs. 1 MStP muss der Angeklagte in der Hauptverhandlung einen Verteidiger haben; im zivilen Strafprozessrecht ist dies nicht immer der Fall. In der Voruntersuchung bzw. der vorläufigen Beweisaufnahme ist die Verteidigung zulässig, jedoch nur in bestimmten Fällen zwingend (Art. 43 f. MStV). Als Verteidiger können jegliche Schweizerbürger auftreten, die über ein kantonales Anwaltspatent verfügen und im Anwaltsregister eingetragen sind (Art. 99 Abs. 1 MStP). Besondere Militäranwälte gibt es nicht; die Militärgerichte erstellen jedoch regelmässig eine Liste der amtlichen Verteidiger (Art. 99 Abs. 2 MStP).
Die Aufsicht über die Militärjustiz wird durch das Oberauditorat der Armee sichergestellt. Der Oberauditor bekleidet den Grad eines Brigadiers (Art. 17 Abs. 2 MStP).
Die Unabhängigkeit der Militärjustiz ist gewährleistet (Art. 1 MStP).
Die Kragenspiegel und die Rangschlaufen der Angehörigen der Militärjustiz sind violett. Das Beret ist dagegen in schwarzer Farbe gehalten.
Die Rechtshilfe zwischen den Militärgerichten (oder zu zivilen Strafbehörden) ist gewährleistet (Art. 18 MStP).
Der Militärprozess sieht ein ausbautes Rechtsmittelsystem vor. So ist beispielsweise die Appellation gemäss Art. 172 Abs. 1 MStP zulässig gegen Urteile der Militärgerichte mit Ausnahme der Abwesenheitsurteile.
Kritik und Abschaffungsversuche
Die Militärjustiz ist politisch stark umstritten. Regelmässig wird vor allem von Linksparteien die ersatzlose Abschaffung der Militärjustiz verlangt. Sie behaupten, zivile Gerichte könnten über sämtliche Straftaten des MStG genauso gut urteilen.
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