Parlamentsarmee

Parlamentsarmee

Als Parlamentsarmee werden solche Streitkräfte bezeichnet, deren Einsatz explizit durch ein Parlament genehmigt werden muss.

Inhaltsverzeichnis

Merkmal

Besonderes Merkmal einer Parlamentsarmee ist, dass der Einsatz dieser Streitkräfte nur mit der Genehmigung eines Parlaments gestattet ist. Dies soll den Einfluss der Regierung oder eines Monarchen auf die Streitkräfte schwächen und so dafür sorgen, dass deren Einsatz durch demokratische Willensbildung zustande kommt.[1]

Geschichte

England/Großbritannien

Der Begriff Parlamentsarmee (Parliament's forces) kam erstmals 1644 in England auf, als unter Oliver Cromwells die New Model Army aufgestellt wurde. Da die New Model Army, im Gegensatz zu früheren englischen Truppen vom Parlament gestellt, ausgerüstet und befehligt wurde, erhielten die Streitkräfte offiziell die Bezeichnung Parlamentsarmee, um sie von den Einheiten der Könige Englands unterscheiden zu können.

Während der Stuart-Restauration wurde diese Armee zwar 1660 aufgelöst, dennoch behielt das Parlament Englands, insbesondere nach der Glorious Revolution, ein deutliches Mitspracherecht beim Einsatz der Streitkräfte. 1689 begrenzte das Parlament den Einfluss des Monarchen auf das Militär. Es lehnte ein stehendes Heer in Friedenszeiten ab, da es dem Monarchen auch als innenpolitisches Machtinstrument hätte dienen können. Durch die Bill of Rights 1689 durfte ein stehendes Heer nur mit Zustimmung des Parlaments existieren. Bis heute muss das Parlament daher jährlich das Bestehen des Heeres genehmigen, wobei es sich inzwischen aber um einen rein formalen Akt handelt. Forderungen, dem Monarchen die Kontrolle über die Armee komplett zu entziehen, konnten nicht durchgesetzt werden, so dass er bis heute der alleinige Oberbefehlshaber der British Army ist.

Der Einfluss ist so groß, dass die Armee in Großbritannien bis heute, im Gegensatz zur Marine und Luftwaffe, nicht den Begriff royal, also königlich in ihrem Namen trägt.

USA

Artikel I Abschnitt 8 der Verfassung der Vereinigten Staaten gibt dem Kongress „das Recht, [...anderen Nationen] den Krieg zu erklären“. Ob daraus folgt, militärische Einsätze müssten grundsätzlich vom Kongress autorisiert werden, ist umstritten, da die Verfassung dem Präsidenten in Artikel II Abschnitt 2 den Oberbefehl über die Streitkräfte gibt. 1973 verabschiedete der Kongress die War Powers Resolution , die definiert, wann der Präsident das Parlament über den Einsatz von Streitkräften zu informieren hat und wann der Kongress die Streitkräfte zurückrufen darf. Die Verfassungsmäßigkeit dieser gesetzlichen Regelung ist umstritten. 2008 schlug eine Kommission unter Leitung der früheren Außenminister James Baker und Warren Christopher ein Reform der War Powers Resolution vor.[2]

In Artikel I der Verfassung ist bestimmt, dass der Kongress Finanzhoheit in militärischen Fragen hat. Dem zufolge bestimmt der Kongress allein darüber, „Armeen aufzustellen und zu unterhalten; die Bewilligung von Geldmitteln hierfür soll jedoch nicht für länger als auf zwei Jahre erteilt werden;“ (Satz 12) „eine Flotte zu bauen und zu unterhalten;“ (Satz 13), „Reglements für Führung und Dienst der Land- und Seestreitkräfte zu erlassen;“ (Satz 14).

Deutschland

In Deutschland wurde eine Kontrolle der Armee durch ein Parlament erstmals nach 1848 durch das Budgetrecht verankert. Insbesondere in Preußen wurde dieses Kontrollsystem, wodurch das Parlament die Ausrüstung und Aufstellung der Streitkräfte beeinflussen konnte, immer mehr gegen Monarch und Regierung als alleinige Befehlshaber über die Armee eingesetzt. So kam es 1862 zum Preußischen Verfassungskonflikt, in dem das Parlament seinen Einfluss auf die Armee durch sein Budgetrecht zu Geltung brachte.

Bis zum Ende des Ersten Weltkriegs und darüber hinaus in der Weimarer Verfassung war das Mitspracherecht des Parlaments auf Budget- und Ausrüstungsfragen beschränkt. Zwar hatte der Reichstag in der Weimarer Republik das alleinige Recht, einen Kriegs- bzw. einen Friedensschluss zu erklären.[3] Der Oberbefehl und die Bestimmung über den Einsatz der Truppe war aber Sache des Reichspräsidenten.[4]

Im Art. 65a GG wurde 1949 festgelegt, dass der Bundesminister für Verteidigung die Befehls- und Kommandogewalt hat. Gemäß Art. 24 GG darf die Bundeswehr außerhalb des NATO-Territoriums eingesetzt werden.

Seit dem Ende des Kalten Krieges beteiligt sich Deutschland auch mit Soldaten an Auslandseinsätzen. Anläßlich des Einsatzes des Deutschen Unterstützungsverbands Somalia hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 23. Juni 1993 die Notwendigkeit einer konstitutiven Beteiligung des Bundestages für jeden Einsatz bewaffneter Streitkräfte festgestellt und diese Ansicht in weiteren Entscheidungen bestätigt. Das wird als Prinzip der Parlamentsarmee bezeichnet. Allenfalls bei Gefahr im Verzug kann die Bundesregierung eine vorläufige Entscheidung treffen, die nachträglich vom Parlament genehmigt werden muss.

Am 18. März 2005 hat der Deutsche Bundestag mit der Verabschiedung des Parlamentsbeteiligungsgesetzes eine gesetzliche Grundlage für die Auslandseinsätze der Bundeswehr geschaffen und damit das Prinzip der Parlamentsarmee verfestigt.

Einzelnachweise

  1. Gregor Mayntz: Was bedeutet Parlamentsarmee? Deutscher Bundestag, 18. Juni 2008, abgerufen am 27. März 2010: „Sie dienen nicht einem Minister oder einer Kanzlerin, sie dienen dieser Republik, also der parlamentarischen Demokratie. ... Da ist erstens die Festlegung durch den Bundestag, wann, wie und zu welchem Zweck die Truppe eingesetzt werden darf.“
  2. http://articles.cnn.com/2008-07-08/politics/war.powers_1_war-powers-resolution-baker-and-christopher-iraq?_s=PM:POLITICS
  3. Artikel 45 WRV
  4. Artikel 47 WRV

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