Pluralwahlrecht

Pluralwahlrecht

Pluralwahlrecht ist ein Wahlrecht, das einzelnen (oder Gruppen von) Wählern im Vergleich zu anderen Wählern mehr Stimmen (also zwei oder mehrere) einräumt, diese also bevorzugt.

Der Begriff kann daher weitgehend mit dem Begriff Pluralstimmrecht gleichgesetzt werden, d. h. Einräumung mehrerer Stimmen.

Inhaltsverzeichnis

Grundarten von Pluralwahlrechten

Der Begriff des Pluralwahl- bzw. -stimmrechts kann in zwei große Untergruppen aufgeteilt werden: einerseits in die echten Pluralstimmrechte, anderseits in die unechten.

Ein echtes Pluralstimmrecht liegt vor, wenn ein und derselben Person tatsächlich zwei oder mehr Stimmen zustehen, die anderen Personen des Elektorats nicht zustehen.

Ein unechtes Pluralwahlrecht wird dadurch realisiert, dass zwar formal nur eine einzige Stimme pro Wahlberechtigten abgegeben wird, dass diese Stimmen aber unterschiedliches tatsächliches Gewicht erhalten.

Beim echten Pluralwahlrecht ist es z. B. so, dass bestimmte Personen oder Gruppen zwei, drei oder gar mehr Stimmen erhalten, die sie abgeben können. Der zusätzliche Einfluss dieser Personen oder Gruppen auf das Wahlergebnis dank ihrer zusätzlichen Stimmen ist dabei offensichtlich.

Die echten Pluralwahlrechte können ferner noch danach unterschieden werden, ob über die mehrfachen Stimmen je einzeln entschieden werden kann, dass es also möglich wäre, damit mehrere Personen/Listen zu wählen, oder ob sie nur einheitlich abgegeben werden können, dass also dieselbe Person/Liste zwingend mehrere Stimmen vom selben Wähler erhält.

Beim unechten Pluralwahlrecht werden alle Stimmen formal gleich abgegeben, jedoch unterschiedlich gewichtet, so dass der faktische Zähl- oder Erfolgswert der Stimmen unterschiedlich groß ist. Beispielsweise gehört zu den unechten Pluralwahlrechten jede Form von Klasseneinteilung des Elektorats, die bewirkt, dass verschieden zahlreiche Klassen je gleich grossen Einfluss auf das Wahlergebnis erhalten oder aber dass gleich große Klassen unterschiedlichen Einfluss auf das Wahlergebnis erhalten.

Beispiele von Pluralwahlrechten

Echte Pluralwahlrechte

Historisch sind echte Pluralwahlrechte selten. In der Zeit des Überganges zwischen der als Ancien Régime bezeichneten Zeit (bis um 1800) und der Moderne ist es aber immer wieder vorgekommen, dass für einzelne Gruppen, etwa für höchstbesteuerte Wähler, Zusatzstimmen vergeben wurden. Dies war in einigen deutschen Staaten bis 1918 der Fall, z. B. Reuß jüngere Linie (bis zu 4 Zusatzstimmen).

Ein in jener Zeit bekannter Propagator des Pluralwahlrechts war John Stuart Mill.

Dass echte Pluralstimmen-Systeme historisch selten auftreten, dürfte wohl damit zusammenhängen, dass das unterschiedliche Stimmengewicht durch die offene Zuteilung mehrerer Stimmen offensichtlich ist und daher auch offen kritisiert werden kann. Zudem lässt sich ein solches System auch formal leicht angreifen, da es die Wähler formal ungleich behandelt. Nach dem deutschen Grundgesetz (wie auch nach internationalen Standards) würde ein Pluralstimmen-System in den heutigen Demokratien gegen die Gleichheit der Wahl verstoßen.

Unechte Pluralwahlrechte

Wesentlich häufiger als echtes Pluralstimmrecht kommen Formen unechter Pluralstimmen vor.

Im Schweizer Aktienrecht sind die Stimmen grundsätzlich nach dem Betrag, der auf die Aktien entfällt, zu bemessen, also z. B. auf je 100 Franken eine Stimme. Der Aktionär, der einen entsprechenden Betrag Aktien erwirbt, erwirbt damit auch die zugehörigen Stimmen. Als Ausnahme davon lässt das Schweizer Aktienrecht allerdings zu, dass das Stimmrecht der Aktionäre nicht nach dem Kapitalbetrag, der auf die Aktien entfällt, sondern nach der Zahl der Aktien berechnet wird. Zugleich ist es auch möglich, Aktien, die auf verschieden hohe Kapitalbeträge lauten, zu schaffen. Daher kann eine Aktiengesellschaft eine Reihe von Aktien zu 1000 Franken und dazu Aktien zu 100 Franken ausgeben, die Stimmen aber pro Aktie zuteilen. Damit haben Aktionäre, die nur Aktien zu 100 Franken gekauft haben, pro Aktie dasselbe Stimmgewicht wie die Aktionäre, die Aktien zu 1000 Franken gekauft haben. Für dieselbe Stimmenzahl müssen die einen Aktionäre also nur 10% Kapitaleinsatz leisten, verglichen mit den übrigen Aktionären. Dadurch erhöht sich indirekt die Stimmkraft jener Aktien, die auf kleinere Beträge lauten, es entsteht faktisch ein Pluralstimmrecht, also ein sogenanntes unechtes Pluralstimmrecht. Allerdings beschränkt das Schweizer Aktienrecht den Unterschied zwischen solchen bevorzugten Aktien und gewöhnlichen Aktien auf ein Verhältnis von höchstens 10:1 und schließt die Anwendung der Berechnung der Stimmenzahl nach der Zahl der Aktien für bestimmte wichtige Entscheide aus, dem Gedanken der Gleichberechtigung der Aktionäre und der Grundlage der Aktiengesellschaft als Kapitalgesellschaft folgend. Die Zuteilung mehrerer Stimmen an eine Aktie (echtes Pluralstimmrecht) ist übrigens verboten.

Eine entsprechende Zuteilung von Stimmrechten in einem modernen Rechtsstaat für politische Wahlen oder Abstimmungen würde dem Grundsatz der Gleichheit der Wahl widersprechen, insbesondere dem daraus folgenden Grundsatz der Zählwertgleichheit aller Stimmen.

Bekannte historische Beispiele unechter Pluralwahlrechte sind verschiedene Klassenwahlrechte, so das preußische Dreiklassenwahlrecht. Klassenbildung gab es auch in der antiken römischen Republik in allen Arten der comitia und des concilium plebis. Da jeder Unterabteilung einer dieser Versammlungsformen je eine Stimme zukam, innerhalb der Abteilungen aber unterschiedlich viele Bürger stimmten, kam diesen sehr unterschiedliches Gewicht zu. In den comitia centuriata hatten ursprünglich die schwerbewaffneten, d. h. zugleich auch reichen Bürger die Mehrheit der Abteilungen für sich, obwohl sie nur eine Minderheit aller Bürger bildeten. Die Abteilungen dieser Schwerbewaffneten hießen übrigens als Gesamtheit classis, wovon sich der Begriff „Klasse“ herleitet.

Wenn z. B. zwei Klassen gebildet werden, von denen eine 100, die andere 1000 Stimmende umfasst, beide Klassen aber je die Hälfte der zu Wählenden bestimmen, ist dies gleichwertig zu einer Lösung, die den Mitgliedern der ersten Klasse je zehn, den übrigen Wählern je nur eine Stimme zubilligte.

Alternativen zu Pluralwahlrechten

Historisch traten Pluralwahlrechte selten auf. Meist wurde der Zweck, bestimmte Gruppen zu bevorzugen, durch andere Mittel besser erreicht, von denen die wichtigsten folgende sind:

Die meisten Staaten der Neuzeit, die sich verfassungsrechtlich dem Konstitutionalismus zurechnen lassen, kannten Zweikammerparlamente, wobei der Volksvertretung allerdings nicht ein nach territorialen Gesichtspunkten bestimmter Senat, sondern ein Herrenhaus gegenüberstand; diesem Herrenhaus gehörte meist der Adel, daneben aber oft auch Angehörige des Herrscherhauses, reiche Bürger und Grundeigentümer, Vertreter von Regierung, Verwaltung und öffentlicher Institutionen u. dgl. an.

Wirksamer als Mehrfachstimmen waren Ausschlüsse ganzer Klassen vom Wahlrecht, etwa durch hohen Wahlzensus (Mindestvermögen, Mindeststeuern), Erfordernis von Grundeigentum als Wahlrechtsvoraussetzung, Ausschluss wegen abhängiger Arbeit (etwa als Hausangestellte) u. v. a. m.

Auch die Methoden der Wahlkreisgeometrie (Gerrymandering) konnten dazu dienen, bestimmten Gruppen die Vormacht zu erhalten; stellvertretend dafür sei auf den lange andauernden Streit um die Neueinteilung der Wahlkreise in Großbritannien während nahezu des ganzen 19. Jahrhunderts, verbunden mit den rotten boroughs (entvölkerte alte Wahlkreise), verwiesen.

Andere, schon eher radikale Maßnahmen bestanden in einer Verwischung der Grenzen zwischen den Institutionen (widerspricht der Gewaltentrennung), etwa durch Einsitznahme der gesamten Regierung, von Richtern, hohen Amtsträgern usw. in die Parlamente, oder durch den Verzicht auf Wahlen als ausschließliche oder doch hauptsächliche Bestellungsform der staatlichen Gremien, etwa durch Einsitznahme von Amtes wegen (z. B. der Regierung) oder im Anschluss an ein Amt (z. B. werden ehemalige Präsidenten automatisch Senatoren auf Lebenszeit), durch Ernennungen (oft von Senatoren auf Lebenszeit) oder Kooptation (Zuwahl von Mitgliedern durch das betreffende Organ selbst).

Manche dieser Methoden haben in Resten bis heute überlebt, so etwa das britische Oberhaus, der irische Senat, die Einsitznahme ehemaliger Staatspräsidenten in den Verfassungsrat (in Frankreich) bzw. in den Senat (Italien), Ernennung von Senatoren auf Lebenszeit (Italien) u. a. m.

Abgrenzung von Verwechslungen und Scheinformen

Im Unterschied zu Wahlrechtsformen wie Familienwahlrecht, Stellvertreterwahlrecht u. dgl. stehen beim Pluralwahlrecht die zusätzlichen Stimmen der jeweils berechtigten Person selbst unmittelbar zu und werden nicht von weiteren Personen (also z. B. der vertretenen Personen, den Familienangehörigen) auf die das Wahlrecht ausübende Person übertragen.

Ebenfalls kein Pluralwahlrecht bildet das System von Erst- und Zweitstimme im deutschen Wahlrecht, denn diese beiden Stimmen stehen jeder wahlberechtigten Person gleichermaßen zu. Durch Verrechnung der Direktmandate (Erststimme) mit den Ergebnissen aus den Zweitstimmen (Listenmandate) ist zudem dafür gesorgt, dass in der Regel keinem Wähler doppelter Einfluss auf das Wahlergebnis zukommt.

Die weit verbreitete Regelung, dass bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden doppelt zählt (d. h. die bereits abgegebene Stimme gibt den Ausschlag) oder dass ihm der Stichentscheid zukommt (der nach der Abstimmung getrennt abgegeben werden muss), stellt ebenfalls kein Pluralwahlrecht dar, insbesondere dann nicht, wenn der Stichentscheid des Vorsitzenden nur dann erfolgt, wenn Stimmengleichheit auftritt, der Vorsitzende aber sonst gar nicht mit abstimmt (denn dann hat er nur eine einzige Stimme). Diese wie andere Regelungen sollen nur einen Entscheidungsstillstand verhindern, wie z. B. auch die Regelung, dass gleich geteilte Stimmen eines Gerichts als Freispruch zu werten sind.

Ein scheinbar echtes Pluralstimmrecht kommt heute vor allem und in weitgehend reiner Form nur bei den Kapitalgesellschaften vor, vor allem in den Aktiengesellschaften. Dabei kommen einer Person so viele Stimmen zu, wie dem Wert der Aktien in ihrem Besitz entsprechen. Statt nach Köpfen wird das Stimmrecht also nach Kapitaleinsatz berechnet. Allerdings sind Kapitalgesellschaften durch den Kapitaleinsatz maßgeblich definiert, nicht durch die persönliche Beteiligung der Kapitalgeber, so dass die Kapitalsummen an sich das maßgebliche Beteiligungselement bilden, nicht die Personen. Daher dürfte das Pluralstimmrecht der Aktionäre entsprechend ihrer Kapitalbeteiligung nicht als eigentliches Pluralstimmrecht zu werten sein, sondern eben als Ausdruck der Kapitalbezogenheit der Gesellschaft als solcher. Auch bei Vereinen, die neben Einzelpersonen auch Körperschaften als Mitglieder haben, wird oftmals vorgesehen, dass diesen Körperschaften mehrere Stimmen zustehen, bisweilen in Abhängigkeit von deren Mitgliederzahl; auch dabei handelt es sich nicht um Pluralwahlrecht im strengen Sinne, da die Pluralität der Stimmen durch die Pluralität der Personen ja gedeckt ist.

Gleichartige Effekte wie in den unechten Pluralwahlrechten durch Klassenbildung treten in jedem politischen System auf, in dem entweder verschieden zahlreiche Wählergruppen gleich großen Abgeordnetenzahlen oder aber gleich große Wählergruppen unterschiedlichen Abgeordnetenzahlen zugeordnet werden. Dies gilt z. B. für das klassische Zweikammersystem US-amerikanischer Prägung mit einem nach Bevölkerungsgröße bestellten Abgeordnetenhaus und einem Senat, in dem alle territorialen Einheiten durch eine je gleiche Zahl von Senatoren vertreten sind. Allerdings gilt dies nur unter einer Betrachtungsweise, die von den einzelnen Bürgern ausgeht. Der Sinn einer solchen Einrichtung wie eines Senates soll ja darin bestehen, die Gliedstaaten als solche zu vertreten, sodass unter dem Gesichtspunkt der Gleichberechtigung der Staaten eben gerade kein Pluralwahlrecht vorliegt.


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