- Steuerrechnung
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Steuerbescheid ist ein - meist schriftlicher - Verwaltungsakt, mit dem die Steuerfestsetzung dem Steuerpflichtigen gegenüber bekanntgegeben wird.
Deutschland
Nach § 157 Abgabenordnung muss ein schriftlicher Steuerbescheid die festgesetzte Steuer nach Steuerart, Zeitraum und Betrag bezeichnen und angegeben, wer die Steuer schuldet. Diese Angaben sind unabdingbare Voraussetzungen für eine wirksame Festsetzung - fehlen Teile, ist der Steuerbescheid wegen mangelnder inhaltlicher Bestimmtheit nichtig.
Daneben ist in einem schriftlichen Steuerbescheid eine Belehrung darüber beizufügen, welcher Rechtsbehelf zulässig ist und binnen welcher Frist und bei welcher Behörde er einzulegen ist. Eine fehlende Rechtsbehelfsbelehrung macht den Bescheid nicht unwirksam, sondern verlängert die Rechtsbehelfsfrist.
Wird der Rechtsbehelf nicht innerhalb der Rechtsbehelfsfrist eingelegt und besteht keine Möglichkeit für Wiedereinsetzung in den vorigen Stand so wird der Bescheid rechtskräftig. Ein rechtskräftiger Bescheid ist bindend, selbst wenn die Rechtsauslegung des Finanzbeamten falsch ist. Nach einer Erhebung der Stiftung Warentest aus dem Frühjahr 2000 sollen 30 Prozent der Steuerbescheide der deutschen Finanzverwaltung falsch sein. Einspruchsverfahren sind oft erfolgreich. Im Jahr 2002 erledigten die Finanzämter in Deutschland 3,38 Mio. Einsprüche. In 2,17 Mio. Fällen, das sind 64 Prozent, waren die Einspruchsführer erfolgreich; so die Einspruchsstatistik 2002 des Bundesfinanzministeriums.
Mit einem Steuerbescheid können weitere Verwaltungsakte verknüpft werden, wie z.B. der Abrechnungsteil, mit dem die Berechnung der Nachzahlung oder Erstattung erfolgt und das Leistungsgebot mit der Bekanntgabe des Fälligkeitstags; diese werden nicht Bestandteil des Steuerbescheides, sondern sind eigenständige Feststellungen.
Ebenso gehören alle anderen Angaben im Steuerbescheid (bei der Einkommensteuer z. B. die Berechnung der Einkünfte, die Zuordnung zu bestimmten Einkunftsarten, die Errechnung des zu versteuernden Einkommens u.s.w.) nicht zum Regelungsbereich des Steuerbescheides und sind damit keine selbständig anfechtbaren Teile des Steuerbescheides.
Steuerbescheide müssen von den zuständigen Finanzbehörden verfügt werden, ein von einer nicht zuständigen Behörde erlassener Steuerbescheid ist unwirksam.
In Deutschland sind die zuständigen Behörden:
- für die bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern (z. B. Stromsteuer, Biersteuer): Hauptzollämter
- für die Gemeindesteuern (z. B. Gewerbesteuer, Grundsteuer, Hundesteuer): die kommunalen Kämmerer
- für alle anderen Steuern: die Finanzämter als örtliche Landesfinanzbehörden
Nichtschriftliche Steuerbescheide sind bei der Festsetzung von Einfuhrabgaben (Zollbescheid) und bei der Verwendung von Steuerzeichen und Steuerstemplern zulässig.
Schweiz
In der Schweiz heißt der Bescheid Steuerrechnung und ist die Mitteilung des Steueramtes über die Höhe der zu zahlenden Jahressteuer in Form einer Rechnung mit beigelegtem Einzahlungsschein. Die Einkommensteuer bezahlt in der Schweiz jeder Arbeitnehmer selbst, sie wird nicht vom Arbeitgeber einbehalten und abgeführt.
Siehe auch
Feststellungsbescheid, Haftungsbescheid, Steueranmeldung, Grundlagenbescheid, Hebesatz
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