- Politisches System Bayerns
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Das politische System des Freistaates Bayern basiert auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik und der bayerischen Verfassung.
Der Freistaat Bayern ist im föderalen System Deutschlands ein Gliedstaat, der nach den Grundsätzen eines republikanischen, sozialen und demokratischen Rechtsstaats organisiert ist. Die Exekutive wird vom Ministerpräsidenten geleitet, die Legislative liegt beim Landtag, das Land verfügt über eine eigene Verfassungsgerichtsbarkeit.
Bayern ist das flächenmäßig größte und bevölkerungsmäßig zweitgrößte Land der Bundesrepublik Deutschland. Auf Grund des Umstands, dass die Christlich-Soziale Union seit 1957 durchgehend in der Regierungsverantwortung steht und von 1962 bis 2008 durchgehend die absolute Mehrheit der Landtagsmandate erzielen konnte, übte Bayern einen erheblichen Einfluss auf die Bundespolitik aus.
Inhaltsverzeichnis
Verfassung
Für Bayern wurde als einem der ersten deutschen Staaten bereits 1808 eine Konstitution erlassen. Die gegenwärtige Verfassung des Freistaates Bayern trat nach einem Volksentscheid am 1. Dezember am 8. Dezember 1946 in Kraft.
Da die Bayerische Verfassung vor dem Grundgesetz entstanden ist, regelt sie nicht nur den Staatsaufbau, sondern musste auch alle Gebiete berücksichtigen, die vorher in der Reichsverfassung niedergelegt waren. Dies spiegelt sich in den vier Hauptteilen über Aufbau und Aufgaben des Staates (Artikel 1-97), die Grundrechte und Grundpflichten (Artikel 98-123), das Gemeinschaftsleben (Artikel 124-150) und den Komplex der Wirtschaft und Arbeit (Artikel 151-177) wider.
Durch das Inkrafttreten des Grundgesetzes verlor die Bayerische Verfassung an Bedeutung, da viele Regelungen der Bayerischen Verfassung ihre Entsprechung im Grundgesetz haben und der dort in Artikel 31 festgelegte Grundsatz „Bundesrecht bricht Landesrecht“ auch für das Verfassungsrecht gilt.
In den ersten 22 Jahren nach Inkrafttreten blieb die Verfassung unverändert. Wichtige Verfassungsänderungen waren 1970 die Senkung des Wahlalters, die Einführung der Staatszielbestimmung Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen 1984 und die Einführung des kommunalen Bürgerentscheids 1995. Die einschneidendste Verfassungsänderung wurde am 8. Februar 1998 in drei Volksentscheiden bestätigt. Im Gesetz zur Änderung der Verfassung des Freistaates Bayern – Verfassungsreformgesetz – Weiterentwicklung im Bereich der Grundrechte und Staatsziele wurden diverse Artikel geändert, neugefasst oder gestrichen. Es regelte unter anderem die Amtsperioden staatlicher Organe neu und schaffte den Bayerischen Senat ab.
Organe
Der Aufbau und die Aufgaben der einzelnen Organe werden nach dem Prinzip der Gewaltenteilung festgelegt. Die Souveränität liegt beim Volk, das in der Legislative durch den Landtag repräsentiert wird. Die Exekutive wird von der Bayerischen Staatsregierung ausgeübt. Die Judikative liegt in der Hand unabhängiger Gerichte und des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs.
Legislative
Die Gesetzgebung in Bayern obliegt dem Landtag und durch Formen der direkten Demokratie dem Volk.
Landtag
Die 180 Mitglieder des Landtages werden auf fünf Jahre in allgemeinen, gleichen, unmittelbaren und geheimen Wahlen nach einem „verbesserten Verhältniswahlrecht“ gewählt: Dabei wird Verhältniswahlrecht und Mehrheitswahlrecht kombiniert und die Wähler können mit ihrer Zweitstimme nicht nur eine Partei, sondern einen speziellen Kandidaten auf deren Liste ankreuzen und so die Abfolge der Listenkandidaten erheblich verändern. Die Zahl der Mandate im Landtag errechnet sich aus der Addition von Erst- und Zweitstimmen der Wahlvorschläge nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren.
Vor Ablauf seiner eigentlichen Wahldauer kann sich der Landtag durch Mehrheitsbeschluss selbst auflösen oder auf Antrag von einer Million wahlberechtigter Staatsbürger durch einen Volksentscheid abberufen werden.
Dem Landtag obliegt der Beschluss von Gesetzen und die Abstimmung über den Haushalt des Freistaates.
Er wählt den Bayerischen Ministerpräsidenten und bestätigt die Mitglieder der Bayerischen Staatsregierung.
Die Kontrolle der Staatsregierung übt er durch das Zitierungsrecht, das Fragerecht und die Möglichkeit zur Einsetzung von Untersuchungsausschüssen und Enquête-Kommissionen aus. Ein Misstrauensvotum ist in der Bayerischen Verfassung nicht vorgesehen, jedoch muss der Ministerpräsident zurücktreten, wenn eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Landtag auf Grund politischer Verhältnisse nicht mehr möglich ist. Tut er das nicht, kann er vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof angeklagt werden.
Des Weiteren obliegt dem Landtag die Wahlprüfung und die Wahl des bayerischen Datenschutzbeauftragten.Während die gesetzgeberischen Aufgaben durch die Bundeskompetenzen und durch die Ausweitung der EU-Befugnisse in den letzten Jahrzehnten abnahmen, nehmen die Landtagsabgeordneten verstärkt lokale und regionale Interessen gegenüber der Landesverwaltung wahr.
Der Landtag ist ein Arbeitsparlament, der größte Teil der parlamentarischen Arbeit findet in den 12 ständigen Ausschüssen statt, nicht im Plenum. Neben den ständigen Ausschüssen gibt es das Parlamentarische Kontrollgremium, die Datenschutzkommission, die Richter-Wahl-Kommission und den Zwischenausschuss. Zum Beginn einer Legislaturperiode wählen die Abgeordneten das Präsidium und den Ältestenrat.
Senat
Der Bayerische Senat war bis zu seiner Abschaffung am 1. Januar 2000 die zweite Kammer des Parlamentes und deutschlandweit einmalig.
Die 60 Mitglieder des Bayerischen Senats, die mindestens 40 Jahre alt sein mussten, wurden von sozialen, wirtschaftlichen, gemeindlichen und kulturellen Körperschaften für sechs Jahre gewählt bzw. im Fall der Religionsgemeinschaften ernannt. Jeder der Gruppen stand eine festgelegte Anzahl von Sitzen zu. Da der Senat ein ständiges Organ war, wurde alle zwei Jahre ein Drittel der Sitze neu besetzt. Senatsmitglieder durften nicht zugleich Landtagsabgeordnete sein, genossen jedoch ähnliche Rechte wie diese. Der Senat wirkte an der Gesetzgebung als beratendes Gremium mit. Er hatte bei Gesetzesvorlagen gutachterliche Aufgaben und war mit einem einfachen Einspruchsrecht in der Gesetzgebung ausgestattet, das der Landtag mit einfacher Mehrheit überstimmen konnte.
Das Volksbegehren „Schlanker Staat ohne Senat“ der Ökologisch-Demokratischen Partei (ödp) im Juni 1997 erreichte mit 10,5 % die nötige Stimmenzahl. Im anschließenden Volksentscheid am 8. Februar 1998 sprachen sich 69,2 % für die Abschaffung des Senats aus. Für den Gegenentwurf der CSU, der eine veränderte Zusammensetzung des Senats vorsah, stimmten 23,6 %. Nachdem das Bayerische Verfassungsgericht den Volksentscheid für verfassungskonform erklärt hatte, trat zum 1. Januar 2000 das Gesetz zur Abschaffung des Senats in Kraft. Der Senat und damit das bis dahin einzige Zweikammersystem in einem Bundesland hörte auf zu bestehen.
Exekutive
Die gesamte Staatsverwaltung ist der Staatsregierung als oberstem politischen Leitungsorgan untergeordnet. Den Staatsministerien nachgeordnet sind die Obersten Landesbehörden, die Mittelbehörden und die Unterbehörden.
Staatsregierung
Die Bayerische Staatsregierung ist die oberste Exekutivbehörde des Freistaates Bayern. Sie besteht aus dem Ministerpräsidenten und bis zu 17 Staatsministern und Staatssekretären. Derzeitiger Ministerpräsident ist Horst Seehofer (CSU).
Er wird vom Landtag spätestens 22 Tage (seit der Volksabstimmung vom 21. September 2003) nach dessen konstituierender Sitzung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wählbar ist jeder wahlberechtigte Bayer, sofern er das 40. Lebensjahr vollendet hat. Der Ministerpräsident kann vom Landtag nicht abgesetzt werden. Die Verfassung schreibt aber seinen Rücktritt vor, wenn eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Landtag auf Grund politischer Verhältnisse nicht mehr möglich ist (Artikel 44 Abs. 3 Bayerische Verfassung). Tut er das nicht, kann er vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof angeklagt werden.
Der Ministerpräsident leitet die Geschäfte der Staatsregierung. Er beruft und entlässt mit Zustimmung des Landtags seinen Stellvertreter sowie die Mitglieder der Staatsregierung, denen er Geschäftsbereiche oder Sonderaufgaben zuweist. Bei ihm liegt die politische Richtlinienkompetenz und er vertritt Bayern nach außen. In seinem Handeln ist er gegenüber dem Landtag verantwortlich. In Einzelfällen kann der Ministerpräsident von einem Begnadigungsrecht Gebrauch machen.
Die Bayerische Staatskanzlei unterstützt den Ministerpräsidenten und die Staatsregierung in ihren verfassungsmäßigen Aufgaben. Diese sind insbesondere:
- der Vollzug der Gesetze und Beschlüsse des Landtags
- das Gesetzesinitiativrecht
- die Ernennung leitender Beamter der Staatsministerien und obersten Landesbehörden
- die Aufsicht über die gesamte Staatsverwaltung
- die Aufsicht über die Kommunen und die Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts
- die Ausübung des Notstandsrechts nach Artikel 48 der Bayerischen Verfassung. Dieses Notstandsrecht ist aber durch den im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland geregelten Notstandsfall von der inhaltlichen Bedeutung her gemäß dem Prinzip „Bundesrecht bricht Landesrecht“ sehr stark eingeschränkt.
Königreich Bayern 1849–1918
Pfordten I | Schrenck von Notzing | Neumayr | Pfordten II | Hohenlohe | Bray-Steinburg | Hegneberg-Dux | Pfretzschner | Lutz | Crailsheim | Podewils-Dürnitz | Hertling | DandlFreistaat Bayern 1918–1933
Eisner | Segitz | Hoffmann I | Hoffmann II | von Kahr I | von Kahr II | Lerchenfeld-Köfering | Knilling | Held I | Held IINationalsozialistische Landesregierungen 1933–1945
von Epp | Siebert | GieslerVon der US-amerikanischen Besatzungsmacht eingesetzte Landesregierungen 1945/1946
Schäffer | Hoegner IFreistaat Bayern nach der Verfassung von 1946
Ehard I | Ehard II | Ehard III | Hoegner II | Seidel I | Seidel II | Ehard IV | Goppel I | Goppel II | Goppel III | Goppel IV | Strauß I | Strauß II | Strauß III | Streibl I | Streibl II | Stoiber I | Stoiber II | Stoiber III | Stoiber IV | Beckstein | Seehofer
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