Weistümer

Weistümer

Ein Weistum ist die von rechtskundigen Männern erteilte Auskunft über einen bestehenden Rechtszustand oder das geltende Gewohnheitsrecht.

Weistümer sind ländliche Rechtsquellen, vorwiegend aus dem 15. und 16. Jahrhundert.


Inhaltsverzeichnis

Eigenschaft und Bedeutung

Das Weistum (ahd. wistuom „Weisheit“; ahd. wisen „belehren“) ist die Auskunft rechtskundiger Männer über das geltende Recht. Nach mittelalterlicher Auffassung war das Recht kein in Satzungen festgehaltenes, erlassenes Recht, sondern das durch Übung innerhalb einer Gemeinschaft entstandene Gewohnheitsrecht. Das in einem Rechtsfall anzuwendende Recht musste von den Schöffen (mhd. schaffen „gestalten“, „anordnen“) aus dem überkommenen Recht „geschöpft“ (= entnommen) und „gewiesen“ werden.

Weistümer sind Rechtsquellen des Mittelalters und der Neuzeit, die durch eine Weisung zustande gekommen sind, durch die Auskunft rechtskundiger Personen über einen bestehenden Rechtszustand in einer hierzu einberufenen Versammlung. Weisungen im weiteren Sinn erscheinen am frühesten in den sogenannten germanischen Volksrechten. Weisungen im engeren Sinn sind ländliche Rechtsquellen des späten Mittelalters und der Frühen Neuzeit. Sie dienten vorwiegend zur Klärung strittiger Fragen im Rechtsverhältnis von Grundherren und Bauern. Der Anlass zur Bildung von Weistümern war nach Ort und Zeit verschieden. Er stand beispielsweise im Zusammenhang mit der Aufgabe des herrschaftlichen Eigenbaus oder einer Änderung der Gerichtsverfassung. Die Herstellung der inneren Ordnung in der Grundherrschaft war Anlass, aber manchmal auch die Auseinandersetzung mit konkurrierenden Herren. Weistümer entstanden überwiegend auf Verlangen der Herrschaft durch die Weisung bäuerlicher Schöffen im Dorfgericht.

Das Wort „Weistum“ entstammt den Quellen aus dem Gebiet des mittleren Rheins und der Mosel. In den Quellen anderer Regionen sind andere Bezeichnungen üblich, in Süddeutschland beispielsweise Ehaft und Ehafttaiding, im Elsass Dinghofrodel und in Niederdeutschland Willkür oder Beliebung. Die bäuerlichen Weistümer waren vor allem in Südwestdeutschland, in der Schweiz und in Österreich verbreitet. In der Schweiz nannte man sie Offnung, in Österreich Banntaiding.

Auch die Weistümer im engeren Sinn haben keinen einheitlichen Inhalt. Die Regelung des Verhältnisses von Grundherr und Gemeinde steht nach der Anzahl der Bestimmungen an erster Stelle. Abgaben und Dienste werden geregelt und die Nutzung von Wald, Weide und Wasser. Die Besetzung, Zuständigkeit und Strafgewalt des dörflichen Gerichts ist ein Thema. Weistümer dienten vor allem aber auch der Regelung des dörflichen Lebens und der bäuerlichen Wirtschaft.

Weistümer sind wichtige Quellen für die Wirtschafts- und Sozialgeschichte und für die Rechts- und Verfassungsgeschichte. In Deutschland gibt es keine zeitgenössischen überregionalen, sondern nur räumlich begrenzte Weistümer-Sammlungen.

Zwei Weistümer aus der Kurpfalz

Seit Beginn des 15. Jahrhunderts hat die kurpfälzische Verwaltung durch Befragung der Untertanen Weistümer aufgestellt, diese gesammelt und gelegentlich auch erneuert. Es ging ihr darum, sich über die bestehenden Rechtsverhältnisse in einem erworbenen Gebiet Klarheit zu verschaffen.

Dorfweistum Schluchtern

Schluchtern ist heute Teilort der Gemeinde Leingarten im Landkreis Heilbronn. Neben den Herren von Neipperg und anderen Grundherren waren hier im 14. Jahrhundert auch die Herren von Weinsberg begütert. Deren Gerichtsbarkeit, Leibeigene, Güter und Kelter kamen über Pfalz-Mosbach 1499 durch Erbfall an die Kurpfalz. Im Schluchterner Weistum aus dem 16. Jahrhundert werden die geltenden Rechte formuliert:

1. Hohe obrigkeit (herrschaftliche Gewalt), 2. Kirchensatz (Besetzung der Pfarrstelle), 3. Schatzung (Steuern), 4. Wein- und fruchtzoll, 5. Umgeld (Verbrauchssteuer), 6. Gemeine rays (Kriegszug), 7. Frohndienst mit roß und hand (Hand- und Spanndienste der Bauern), 8. Frevel und bueß (Geldstrafe und Bußgeld), 9. Waldainung (Genossenschaft), 10. Wald und wildbahn (Jagdrecht), 11. Fischerey und wasserbech (Nutzungsrecht an den Bächen), 12. Abzug (Abzugsgeld), 13. Innzug (Bürgergeld), 14. Keltern, 15. Wein- und fruchtzehenden (Zehnt), 16. Jahr- und wochenmärck (Märkte), 17. Oberhoff (Obergericht), 18. Meß, maß und gewicht (Maße und Gewichte), 19. Stendige gefäll (Einkünfte), 20. Volgen, waß fremde vor gefäll zu Schluchtern haben (Einkünfte fremder Grundherren), 21. Leibaigene leut und haubtrecht (Abgabe beim Tod an den Leibherrn), 22. Herdrecht (Abgabe beim Tod an den Grundherrn), 23. Volgende herrschaft haben leibaigene zu Schluchtern und sonsten nichts zu gebieten (Rechte fremder Herrschaften), 24. Schluchterer gemarkung.[1]

Dorfweistum Dallau

Dallau ist heute Teilort der Gemeinde Elztal im Neckar-Odenwald-Kreis. Das Dorf kam 1330 unter pfälzische Landeshoheit. Ab 1499 teilten sich der Deutsche Orden und die Kurpfalz die Ortsherrschaft je zur Hälfte. Je sechs Untertanen der Pfalz und sechs vom Deutschen Orden saßen als Urteiler im Dorfgericht. Ein Abschnitt im Dorfweistum gibt Einblick in dessen Entstehung:

1541 befragte der pfälzische Amtmann der zuständigen Kellerei Lohrbach die sechs ältesten, in Dallau geborenen inwoner. Der Pfälzer Schultheiß von Dallau war neben seinen Kollegen aus Burckheim (Neckarburken) und Sulzbach und dem Forstknecht als Zeuge anwesend.[2] Der „Keller“ befragte in diesem Fall also die sechs ältesten Einwohner des Ortes und nicht die sechs rechtskundigen Pfälzer Gerichtsmänner oder ausschließlich die Untertanen der Pfalz.

Einzelnachweise

  1. Kiesow S. 23−32.
  2. Kollnig S. 227.

Quellen und Literatur

  • Die Darstellung folgt im Wesentlichen dem Artikel Weistümer von Dieter Werkmüller, in: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, Bd. V, Sp. 1239−1250.
  • Gerhard Kiesow: Schluchtern. Ein kurpfälzisches Dorf im 16. Jahrhundert. BOD, Norderstedt 2004, ISBN 978-3-7954-1957-8 (Quellentexte, bearbeitet und kommentiert).
  • Simon Teuscher: Kompilation und Mündlichkeit. Herrschaftskultur und Gebrauch von Weistümern im Raum Zürich, 14.–15. Jahrhundert. In: Historische Zeitschrift 273, 2001, S. 289–333.
  • Karl Kollnig (Bearb.): Die Weistümer der Zenten Eberbach und Mosbach. Kohlhammer Verlag, Stuttgart 1985 (Badische Weistümer und Dorfordnungen 4).
  • Hans J. Domsta: Die Weistümer der jülichschen Ämter Düren und Nörvenich und der Herrschaften Burgau und Gürzenich. Düsseldorf 1983.
  • Peter Blickle (Hrsg.): Deutsche ländliche Rechtsquellen. Stuttgart 1977.
  • Dieter Werkmüller: Über Aufkommen und Verbreitung der Weistümer. Berlin 1972.
  • Jacob Grimm (Hrsg.): Weisthümer. 6 Bde., Registerband von Richard Schröder, Göttingen 1840–1878, Neudruck Darmstadt 1957.

Weblinks


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