- Islamisches Bankwesen
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Islamisches Bankwesen (englisch Islamic Banking,مصرفية إسلامية ) beschreibt die Führung von Bankgeschäften in Übereinstimmung mit den Ethik-Vorstellungen des Islam (kurz: Kein Gewinn ohne gleichwertige Sachwerte). Als solches ist es ein Teilbereich des Islamischen Finanzwesens.
Auch das christliche Bankwesen hatte, auf der Grundlage der Bibel, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt diesen Anspruch. Daher war im Mittelalter nur den Juden das Zinsgeschäft erlaubt. In einer Zeit der auch in den westlichen Ländern stärker werdenden Zinskritik und in Erfüllung des Bedarfs einer nicht unerheblichen Zahl von islamisch geprägten Kunden erlangt dieses auch in Deutschland immer stärkere Bedeutung.
Inhaltsverzeichnis
Kernelemente
Regeln, die das Islamic Banking umzusetzen versucht, sind das
- allgemeine Zinsverbot (Riba)
- Verbot der Spekulation (Gharar) und das
- Verbot des Glücksspiels (Maysir, Quimar)
Weiterhin sind soziale und ethische Ausschlusskriterien (Haram) zu beachten. Hierzu zählen insbesondere das Verbot der Investition in
- Alkoholherstellung und -vertrieb,
- Prostitution,
- Pornografie sowie
- die Verarbeitung von Schweinefleisch und den Handel damit.
Die wichtigsten Begriffe
- fiqh: islamische Rechtswissenschaft; die menschliche Erkenntnis des göttlichen Rechts (Scharia).
- gharar: »Spekulation«; ebenso verboten wie der Wucher.
- idschara: wörtl. »Miete«, verwendet für Leasing.
- mudaraba: Beteiligungsfinanzierung ähnlich einer stillen Gesellschaft (»Mezzanine«).
- murabaha: Handelsfinanzierung (»mark-up sale«).
- musharaka: Beteiligungsfinanzierung durch Beteiligung auf Zeit (»Venture Capital«).
- riba: »Wucher« oder »Zins«, je nach Interpretation, das wichtigste Verbot im Islamic Banking.
- Scharia: wörtl. »Weg zur Tränke«, das – göttliche – islamische Recht.
- Scharia Board: religiöser Beirat der Bank, der über die Einhaltung der islamischen Vorschriften wacht und die Produkte zertifiziert.
- Takaful: islamische (genossenschaftliche) Versicherung.
Zinsverbot
Für das Bankgeschäft ist das Zinsverbot (Sure 2, Vers 278 u.a.; ربا riba, in engerer Auslegung ‚Wucher‘) von besonderer Wichtigkeit. Im weiteren Sinne darf man nicht mit Geld Geld verdienen.
Eine daraus schon sehr früh resultierende Praxis wird von manchen Kritikern als Umgehungsgeschäft betrachtet: Statt dem Käufer einen Kredit zu gewähren, kauft die Bank die Ware direkt beim Verkäufer und verkauft sie zu einem höheren Preis an den Käufer, der seinen Kaufpreis in Raten abbezahlt. Dabei wechselt die Ware die Eigentumsverhältnisse, aber nicht den Besitz bei gleichzeitiger Geldauszahlung.
Es gibt zwei Betrachtungsweisen dieses Geschäftes: Die erste Gruppe meint, dass die Gelddifferenz zwischen Kaufs- und Verkaufspreis ökonomisch mit einem Zinskredit vergleichbar sei. Sie schreiben dieses Geschäft den so genannten Rechtskniffen (حيلة hīla; pl. حيل hiyal) zu, welche sich in der islamischen Rechtspraxis häufig finden. Sie seien eines der inhärenten Mittel der Schari'a, sich Gegebenheiten legitim anzupassen. Die zweite Gruppe meint, dass das Resultat dieses Geschäfts mit einem verzinsten Kredit nicht vergleichbar sei, denn der wesentliche Unterschied zwischen dem islamischen Geschäftsmodell und dem Zinsgeschäft darin liege, dass der Kaufbetrag sich im Vergleich zum Zinsgeschäft nicht vermehrt und konstant bleibt. Die Bank nehme hier lediglich die gleichen Rechte wie Händler wahr, zu kaufen und wieder zu verkaufen. Die Differenz stelle hier bloß die Gewinnmarge dar. Da Handel im Islam ausdrücklich erlaubt und erwünscht, Zins jedoch verboten ist, sei die Transaktion legitim.
Gharar
Im Gegensatz zu Riba ist Gharar nicht exakt definiert. Gharar bedeutet, dass jede Unsicherheit bzw. Unklarheit verboten ist. Verträge müssen frei von jeder Unklarheit und Unsicherheit sein. Ein gewisses Maß an Unsicherheit ist im Geschäftsleben jedoch unvermeidbar und wird daher auch akzeptiert. Nur extremes Gharar, bei dem die Risiken und Unsicherheiten in einem Maße vorhanden sind, dass man sich schon in die Nähe von Wetten oder Glücksspiel begibt, muss vermieden werden. Ebenfalls unter Gharar fällt Betrug oder arglistige Täuschung.
Als typisches Beispiel kann der Verkauf von Fischen dienen, die noch im Meer schwimmen. Einigen sich Fischer (Verkäufer) und Käufer darauf, einen noch zu tätigenden Fang zu einem vorab vereinbarten Preis zu verkaufen, so besteht signifikates Gharar. Es könnte sein, dass der Fischer gar nichts fängt. Einigen sich dagegen Käufer und Fischer drauf, dass der Fischer für die Arbeit eines Tages bezahlt wird, so ist das Gharar eliminiert, denn bezahlt wird für die Arbeitszeit bzw. Arbeit, und beide beteiligten Parteien wissen, was erwartet und bezahlt wird.
Zwar ist der Kauf von Aktien mit Gharar verbunden, jedoch nur in besonderen Fällen auf eine signifikante Weise, die zu einem Verbot führt. Kauft man eine Aktie, so beteiligt man sich an einem Unternehmen (man wird zum Mit-Unternehmer) zu einem bestimmten Preis. Es gibt dabei keine Unsicherheit und daher auch kein Gharar. Man teilt sich Risiko und Gewinn mit anderen Aktionären / Mit-Unternehmern, wenngleich eine Unsicherheit über die Höhe besteht. Ebenfalls kann man später seine Beteiligung wieder verkaufen, auch wenn nicht von Anfang an klar ist, welcher Verkaufspreis erzielt wird. Insofern ist der Kauf der Unternehmensbeteiligung auch mit dem Kauf eines Hauses zu vergleichen, das über die Jahre an Wert gewinnen oder verlieren kann. Prinzipiell ist es erlaubt, Gewinn zu machen, jedoch nur in dem Sinne, dass die gesamte Wirtschaft dadurch gewinnt. Signifikant ist daher die Art und Weise, wie man handelt. Daytrading bewegt sich schon in der Nähe von Wetten und ist ein Fall von extremen Gharar, denn nicht mehr die Investition in das Unternehmen mit langfristigen Gewinnaussichten ist relevant, sondern das Ausnutzen kurzfristiger Kursschwankungen. Das Gleiche gilt für den Leerverkauf, da man etwas verkauft, das man nicht besitzt. Beim Leerverkauf gilt auch Riba, da mit Geld Geld verdient wird. Zudem ist ein Leerverkauf ungerecht, da weitere (Leer-) Verkäufe ausgelöst werden können, die den Wert des Unternehmen stark mindern. In beiden Fällen gewinnt auch nur der Spekulant, nicht aber die gesamte Wirtschaft.
Maysir
Das Wort "Maysir" bezeichnet ursprünglich ein Wettspiel. Zehn Spieler kaufen jeweils einen Pfeil. Sieben der Pfeile haben Einkerbungen, die für bestimmte Teile eines Kamels stehen, drei haben keine Kerben. Die Pfeile wurden in einen Behälter gesteckt und jeder der Spieler zieht blind einen Pfeil heraus (die eigentliche Wette). Die drei Spieler, die die Pfeile ohne Kerben ziehen, müssen ein Kamel schlachten und das Fleisch auf alle zehn Spieler verteilen.
Maysir umfasst Glückspiel oder Wetten, z.B. an Spielautomaten oder auch Währungsspekulationen durch Aufnahme eines Fremdwährungskredits. Jede Wette ist unproduktiv in dem Sinne, dass nichts produziert wird. Eine generelle Definition ist, dass eine Transaktion stattfindet, bei der einer gewinnt und einer verliert. Mit Maysir wird die Ablehnung von Derivaten und konventionellen Versicherungen begründet. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Derivate, z.B. Optionen, prinzipiell verboten sind. Es kommt vielmehr auf den Verwendungszweck an. Der Kauf einer Option, um z.B. auf einen Wechselkursgewinn im Rahmen von Währungsspekulationen zu wetten, ist eindeutig verboten. Schließt jedoch ein Händer, z.B. ein Importeur, ein Fremdwährungsgeschäft ab, um das Wechselkursrisiko auszuschließen, darf er dafür eine Option verwenden.
Bankkonten und Kreditkarten
Wadiah
Bei einem Wadiah-Konto verwahrt die Bank das Geld des Kunden, der das Geld jederzeit zurück fordern kann. Ein Zins wird nicht bezahlt (Riba). Jedoch hat die Bank die Möglichkeit, ein Geschenk (hibah) zu machen. Da es der Bank freigestellt ist, ein Geschenk zu machen, kann es sein, dass das einbezahlte Geld ausschließlich verwahrt wird und dafür keinerlei Honorierung stattfindet; in der Praxis ist dies jedoch niemals der Fall. Die Bank kann jedoch niemals eine feste Zusage über solche Geschenke machen, da dies einer Zinszahlung ähneln würde.
Es gibt zwei Varianten von Wadiah-Konten:
Bei Wadiah-Yad-Amanah-Konten findet ausschließlich eine Verwahrung des Geldes statt. Weder darf die Bank den Betrag anderweitig anlegen oder investieren, noch darf sie für die Verwahrung Gebühren erheben. Die Bank verspricht zwar, den einbezahlten Betrag sorgfältig zu verwahren, kann die vollständige Rückzahlung jedoch nicht garantieren, wenn z.B. im Falle eines Feuers oder eines Banküberfalls gerade die vom Anleger eingezahlten Geldscheine verbrennen oder gestohlen würden.
Bei Wadiah-Yad-Dhamanah-Konten garantiert die Bank im Gegensatz zu Wadiah-Yad-Amanah-Konten die 100%-ige Rückzahlung der Einlage. Dafür darf die Bank mit dem Geld arbeiten und alle erwirtschafteten Profite behalten, muss jedoch auch entstehende Verluste ausgleichen. Bei dieser Kontenvariante ist hibah (Geschenke) üblich, d.h. dass nicht garantierbare Gewinne aus der Anlage des einbezahlten Geldes an den Kunden zumindest anteilig weiter gegeben werden. Die meisten Sparkonten, bei denen Sicherheit im Vordergrund steht, werden in Form von Wadiah-Yad-Dhamanah-Konten geführt.
Mudharabah
Bei einem Mudharabah-Konto legt ein Investor (rabb al-mal) Geld an, die Bank in ihrer Eigenschaft als Unternehmer (mudharib) stellt ihre Expertise für das Investment zur Verfügung. Die Bank tritt als Vermögensverwalter für das angelegte Kapital auf und kann frei entscheiden, wie es angelegt wird. Bank und Anleger vereinbaren eine Aufteilung des Gewinns. Für den Fall, dass die Bank Gewinn erwirtschaftet, wird er auch geteilt. Für den Fall, dass die Bank Verluste produziert, trägt jedoch der Anleger zu 100 % das Verlustrisiko. Im Gegenzug kann die Bank keine Zahlungen vom Anleger verlangen, solange sie keinen Gewinn erwirtschaftet. Gewinne und Verluste werden nicht täglich (wie bei Investmentfonds) sichtbar, sondern nur zur vereinbarten Endfälligkeit der Anlage bzw. zu bestimmten Terminen, ähnlich Zinsterminen bei Anleihen. Zwar können negative Ergebnisse entstehen, jedoch agieren islamische Banken bei diesen Konten sehr vorsichtig und investieren so, dass sich das Ergebnis gut vorhersagen lässt (z.B. in die Finanzierung von Wohnungen).
Bei Mudharabah-muqayyadah-Konten sind der Bank Grenzen auferlegt, innerhalb der sie investieren darf, z.B. hinsichtlich Geschäftsfeldern oder Anlagedauer. Bei Mudharabah muthalaqah sind diese Restriktionen nicht gegeben.
Qard Hassan
Qard-Hassan-Einlagen erlauben der Bank, mit dem angelegten Geld zu wirtschaften, jedoch erhält der Kunde keinerlei Gewinnbeteiligung. Dieser Anlagetyp ist nur wenig populär und wird auch kaum angeboten. Er kann Basis für ein Girokonto sein, wobei die Bank durch die erwirtschafteten Gewinne die Bearbeitungskosten für das Girokonto kompensiert.
Kreditkarten
Kreditkarten entsprechen nicht islamischen Wirtschaftsprinzipien, weil sie dazu verleiten, sich unmäßig zu Wucherpreisen zu verschulden. Ungeachtet dessen sind Kreditkarten erlaubt, sofern einige Rahmenbedingungen beachtet werden: Cash advance ist verboten, da dies einem Kredit entspricht. Zinszahlungen, egal ob auf Guthaben oder noch nicht oder zu spät bezahlte Kreditkartenrechnungen, sind verboten. Der Kreditkarteninhaber darf die Karte nur für erlaubte (halal) Ausgaben verwenden, z.B. darf ein Möbelstück bezahlt werden, nicht jedoch Alkohol.
Debit-Karten, also Bezahlkarten auf Guthabenbasis, gehen dagegen konform mit den Ideen des islamischen Bankenwesens.
Instrumente
Beteiligungsfinanzierung
Bei einer Beteiligungsfinanzierung (Musharaka) bringen Bank und Kunde Kapital ein und vereinbaren eine Teilung von Gewinn und Verlust. Dieses Modell entspricht einer Bereitstellung von Private Equity oder einem Joint Venture.[1]
Islamische Anleihen
Instrumente sind z.B. Islamische Anleihen („Sukuk“).
Schari'a-konforme Investmentfonds
Als Benchmark für islamische Investmentfonds dient oft der "Dow Jones Islamic Market Index" mit seinen Unterindices.[2] Er wird seit 1999 ermittelt und umfasst Aktien, die nach Auffassung des "DJIM Shari`ah Supervisory Board" in Übereinstimmung mit islamischem Recht erworben werden dürfen.
Ende 2006 wurde auch durch Standard & Poor's die Einführung einer Familie islamischer Aktienindices angekündigt. Neben dem "S&P 500 Sharia" für den amerikanischen Aktienmarkt werden auch ein europäischer "S&P Europe 500 Sharia" und ein japanischer "S&P Japan 500 Sharia" islamischer Index ermittelt.[3] Ein weiterer viel beachteter Index ist der FTSE Islamic Index.
Zum Jahresende 2006 hat die Liechtensteinische Landesbank (LLB) einen eigenen „Top 20 Middle East Total Return Index“ eingeführt. Unternehmen, die etwas mit Alkohol, Schweinefleisch, Tabak, "sittlich anstößigen" Teilen der Unterhaltungsindustrie, mit Glücksspiel oder Waffen zu tun haben, werden nicht aufgenommen und gegebenenfalls ausgeschlossen. Schariakonforme Unternehmen dürfen nur in Grenzen verschuldet sein. Oberstes Ziel Koran-konformen Business muss es sein, dass das Kapital in der Volkswirtschaft zirkuliert und Erspartes oder Gewinne reinvestiert werden.
Eines der führenden Beratungsunternehmen rund um das Thema "Schari'a konforme Investmentfonds" ist Failaka Advisors. Jährlich werden mit dem Failaka Islamic Fund Awards die besten Investmentfonds ausgezeichnet. Der seit 1996 erscheinende jährliche Failaka Islamic Funds Report gilt mittlerweile als eine wichtige Messgröße in diesem Spezialbereich der Investmentfonds.[4]
Organisationen
Seit 1990 besteht die Accounting and Auditing Organization for Islamic Financial Institutions (AAOIFI) als Dachverband zur Erstellung von Standards des Islamic Bankings. Die AAOIFI wird von über 155 Mitglieder (Banken und Zentralbanken) aus 40 Ländern getragen. In 6 islamischen Ländern sind die Regeln der AAOIFI bindend.[5]
Geschichte
In den 1970er Jahren entstanden die ersten islamischen Finanzinstitutionen in ihrer modernen Form. 1975 beschlossen islamische Staaten die Islamische Entwicklungsbank (IDB) zu gründen. Sie soll die wirtschaftliche Entwicklung und den sozialen Fortschritt der Mitgliedsstaaten entsprechend den Prinzipien des islamischen Rechts fördern. Im selben Jahr nahm die Dubai Islamic Bank ihren Geschäftsbetrieb auf. Inzwischen existieren rund 270 islamische Banken in über 75 Ländern. Insgesamt verfügen sie über eine Marktkapitalisierung von rund 13 Mrd. US-Dollar, Guthaben von 265 Mrd. US-Dollar und tätigen finanzielle Investitionen in Höhe von 400 Mrd. US-Dollar. Einige Beobachter prognostizieren, dass in acht bis zehn Jahren 40 bis 50 Prozent der gesamten Spareinlagen der muslimischen Bevölkerung weltweit auf Konten islamischer Banken liegen werden. Wichtigster Bankenplatz für das Islam Banking ist noch immer Kuala Lumpur, erst dann folgen Bahrain, Dubai und in harter Konkurrenz Kuwait. Auch die Regierung von Singapur hat sich 2006 durch entsprechende gesetzlich verankerte Förderung in diesen Wettbewerb eingemischt.
Auch westliche Banken haben inzwischen den islamisch regulierten Markt für sich entdeckt, wobei die amerikanische Citibank eine Vorreiterrolle spielte. Sie richtete 1996 einen islamischen Geschäftszweig ein und eröffnete eine Filiale in Bahrain. Globaler Player ist an zweiter Stelle die britische "HSBC Amanah", die seit 2006 eng mit der Abu Dhabi’s Islamic Bank kooperiert. Seit einigen Jahren bieten auch deutsche Banken islamische Finanzierungsinstrumente an, vor allem ab 2006 die DWS Investments, die Fondsgesellschaft der Deutsche Bank Gruppe. Sie offeriert zahlreiche Fonds und "Sukuks" (islam-konformes Äquivalent zum Bond), die entweder bankeigen gemanagt oder zusammen mit Partnern wie der Ithmaar Gruppe in Bahrain gesponsert werden. Der größte schariakonforme Fond, den die Deutsche Bank islamischen Kunden anbietet, war zu Jahresbeginn 2007 der „DWS Noor Islamic Funds“ mit gezeichneten Werten von total 2 Mrd. USD. Die Commerzbank dagegen hat ihren im Jahr 2000 aufgelegten Alsukoor-Fond Ende 2005 wieder aufgelöst, da er laut Eigendarstellung angeblich zu wenig Interessenten fand und eigentlich nur auf Wunsch einer saudi-arabischen Familie gegründet worden sei. Die UBS, größte Schweizer Bank und führender Vermögensverwalter der Welt, liquidierte Ende 2006 ihre erst Ende 2002 gegründete islamische Tochterbank "Noriba" in Manama. Deren Geschäfte seien aus Kostengründen wieder in die Zentrale bzw. den Regionalbereich Mittlerer Osten in Genf integriert worden. Da zur selben Zeit sowohl UBS als auch Commerzbank dem Drängen der USA nachgaben und sich aus politischen Gründen von allen Kunden im Iran trennten, vermuteten Schweizer Fachjournalisten jedoch politischen Druck der Bush-Regierung als wirklichen Grund und beklagten die Abwanderung des Fachpersonals zur Deutschen Bank.
Anders als z. B. in Großbritannien, wo im September 2004 die erste islamische Bank ihre Pforten öffnete, gibt es in Deutschland noch keine rein islamischen Banken, sondern nur sogenannte "islamische Fenster" konventioneller Banken. Einzelne islamkonforme Fonds, u.a. durch die UBS Schweiz gemanagt, gab es dagegen in Luxemburg bereits anfangs der 80er Jahre. Am 3. Oktober 2006 hat die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) der Faisal Private Bank Switzerland in Genf als erster rein islamischer Privatbank des Landes eine Lizenz erteilt.
Gesetzliche Regelungen
In Pakistan (seit 1979), Iran (seit 1983) und Sudan (seit 1983) sind Banken gesetzlich verpflichtet, die Prinzipien des Islamic Banking zu beachten. In den anderen islamischen Ländern bestehen Selbstverpflichtung seitens der Shariah-Boards der Banken.
Wirtschaftliche Bedeutung
Über den Umfang des Islamic Banking liegen keine gesicherten Angaben vor. Die Rating-Agentur Moody's schätzt, dass derzeit 250 islamische Fonds verwaltet werden, mit einem Gesamtkapital von 300 Milliarden Dollar. Weitere 300 islamische Finanzinstitutionen verwalteten zusätzliche 250 Milliarden Dollar.[6] Der Wert des islamischen Anleihemarkts wird zurzeit auf rund 30 Mrd. US-Dollar geschätzt.
Das Fehlen eines freien Bankensystems wurde bisher durch die westlich orientierte Volkswirtschaftslehre oft als ein wesentlicher Grund für die geringeren wirtschaftlichen Erfolge islamischer Staaten beschrieben. Dem widersprechen neuerdings einige westliche und islam-konforme Ökonomen, u.a. die deutschsprachige Vanessa Steinmayer in ihrem 2004 erschienenen Buch "Islamische Ökonomie in Südafrika". Sie bezieht sich dabei auch auf das 1999 erschienene Standardwerk von Abdulla Saeed, "Islamic Banking and Interest". Diese Entwicklung bestätigte 2004 auch die Deutsche Bank, die seitdem mit "Dar Al Istithmar"[7] eine Denkfabrik zum Thema Islamisches Finanzwesen in London finanziert und mehr als 50 islamische Fonds herausgegeben hat.
Währungen
Es gibt (wenn auch wenig intensive) Bestrebungen der Islamic Development Bank und der Staaten Malaysia und Iran, einen Islamischen Dinar auf Goldbasis als internationale Währung einzuführen.
Einzelnachweise
- ↑ Gesellschaft für technische Zusammenarbeit Online-Fassung
- ↑ Dow Jones IMI
- ↑ FAZ vom 20. Dezember 2006, Seite 21 "Schariakonforme Variante des S&P 500"
- ↑ http://www.failaka.com
- ↑ Homepage der AAOIFI
- ↑ Analyse Credit Suisse
- ↑ Dar Al Istithmar - Denkfabrik der Deutschen Bank, London
Literatur
- Daniel K. Bergmann: Islamic Banking - Ein Studienhandbuch, Norderstedt (Germany), 2008, 150 Seiten, ISBN 978-3-8334-8974-7.
- Andy Schünemann: Islamic Banking als Herausforderung für das deutsche Private Banking (Broschiert), Norderstedt (Germany), 2007 ISBN 978-3-638-91877-0
- Shayerah Ilias: Islamic Finance: Overview and Policy Concerns (PDF, 6S.), Congressional Research Service, engl.
- Michael Mahlknecht: Islamic Finance: Einführung in Theorie und Praxis, 2008, Wiley:Klartext, 325 Seiten, ISBN 978-3-527-50389-6.
- Michael Mahlknecht: Islamic Capital Markets and Risk Management, 2009, Risk Books, London, ISBN 978-1-906348-17-5.
- Daud Vicary Abdullah and Keon Chee: Islamic Finance, Why it Makes Sense, 2010, Marshall Cavendish International (Asia) Pte Ltd, ISBN 978-981-261-599-2
Weblinks
- Islamische Banken im globalen Finanzsystem Ibrahim Warde, Le Monde diplomatique vom 14. September 2001
- Finanziert mit GottesHilfe (PDF-Datei; 93 kB)
- Online Forschungsprojekt zum Islamic Banking
- Financial Islam - Islamisches Bankwesen
- Allgemeine Informationen zu Islamic Banking
- Islamic Banking wächst deutlich, Handelsblatt vom 4. Juni 2009'
Kategorien:- Islamisches Bankwesen
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