§166

§166

Die Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen ist ein Straftatbestand, der im § 166 StGB der Bundesrepublik Deutschland geregelt ist. Wegen seiner Geschichte wird er häufig als Gotteslästerungsparagraph bezeichnet. Im Reichsstrafgesetzbuch bedrohte der Paragraph [1] denjenigen mit Strafe, der u. a. in öffentlichen Äußerungen "Gott lästert" und dadurch ein Ärgernis gibt.

Inhaltsverzeichnis

Gesetzestext

„(1) Wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) eine im Inland bestehende Kirche oder andere Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsvereinigung, ihre Einrichtungen oder Gebräuche in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.“

Abwägung von Rechtsgütern

Durch den Paragrafen werden Staatsanwälte und Gerichte dazu gebracht, konkurrierende Rechtsgüter gegeneinander abzuwägen. Geschütztes Rechtsgut ist der öffentliche Friede, nicht das Bekenntnis als solches.

Kritik an der Vorschrift

Kritiker sehen in dieser Vorschrift eine Einschränkung des Rechtsguts der Meinungsfreiheit. Insbesondere durch eine einseitige Anwendung verleite der Paragraph zu einem Schutz der Mehrheitsmeinung, nicht aber zwangsläufig zum Schutz einer Minderheitsmeinung, da die Interessen kleinerer Gruppen seltener mit dem „öffentlichen Frieden“ gleichgesetzt werden.

Sie lehnen den Paragraphen auch als so genannten Gummiparagraphen ab, insbesondere weil nicht klar sei, wie „Beschimpfung“ zu definieren ist – darunter könne jede negative Äußerung fallen. Noch fraglicher sei, wann eine solche „Beschimpfung“ geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören (die „Eignung“ reicht; sog. abstraktes Gefährdungsdelikt). Kritiker behaupten, eine solche „Friedensstörung“ könne – analog zur Volksverhetzung – a posteriori – nachträglich – konstruiert werden, wenn sich Gläubige beschwerten. Andererseits könne in politischen Wetterlagen, in denen die Verfolgung von Gotteslästerern nicht opportun sei, fast immer damit argumentiert werden, der Beschuldigte sei nicht bekannt genug, um mit seinen Äußerungen eine breite Öffentlichkeit zu schockieren.

Der Paragraph ist stark in der Kritik von atheistischen Gruppen und Kirchenkritikern sowie von Künstlern, die sich in ihrer Freiheit beschnitten fühlen. Kurt Tucholsky meinte zu diesem „mittelalterlichen Diktaturparagraphen“ (in der vorhergehenden Fassung): „Ich mag mich nicht gern mit der Kirche auseinandersetzen; es hat ja keinen Sinn, mit einer Anschauungsweise zu diskutieren, die sich strafrechtlich hat schützen lassen.“ (Peter Panter: So verschieden ist es im menschlichen Leben!. In: Die Weltbühne. 14. April 1931, S. 542. )

Die Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN forderte in der 12. Wahlperiode (1990–94) die Streichung des Paragraphen aus dem Strafgesetzbuch. Markus Söder, der CSU-Generalsekretär, forderte 2006 dagegen seine drastische Verschärfung.

Rechtspraxis

Mit Hilfe des sog. „Gotteslästerungsparagraphen“ wurden etwa 1994 die Darstellung gekreuzigter Schweine und die Aufführung des Musicals Das Maria-Syndrom von Michael Schmidt-Salomon verboten, in dem eine (neuzeitliche) „Marie“ durch eine verunreinigte Klobrille befruchtet wird und daraufhin ein Fall von „Jungfrauengeburt“ eintritt. Die Uraufführung des Stücks sollte am 28. Mai 1994 in Trier stattfinden. Einen Tag zuvor wurde die Aufführung jedoch vom dortigen Ordnungsamt verboten, das damit einem Antrag des Bistums Trier folgte. Auch eine Aufführung vor einem „garantiert religionsgefühllosen Publikum“ wurde nicht zugelassen. Das anschließende Gerichtsverfahren ging über mehrere Instanzen: Das Bundesverwaltungsgericht[2] bestätigte die Rechtmäßigkeit des Verbots und folgte darin dem Oberverwaltungsgericht Koblenz.[3] Das Bundesverfassungsgericht lehnte eine Behandlung des Falles ohne Angabe von Gründen ab.[4]

In einem weiteren Fall wurde eine Frau aus Göttingen für die Aussage, die christlichen Kirchen gehören zu den „größten Verbrecherbanden“ der Welt auf einem Flugblatt sowie zwei Aufkleber mit den Texten „Lieber eine befleckte Verhütung als eine unbefleckte Empfängnis“ und „Masochismus ist heilbar“ in Verbindung mit einem durchgestrichenen Kruzifix, in zwei Instanzen verurteilt.[5]

1993 zeigte die Kölner Stunksitzung ein Kruzifix mit der Inschrift „Tünnes“ anstatt „INRI“. Das Schild wurde nach einer Strafanzeige wegen Gotteslästerung polizeilich beschlagnahmt. Der Regisseur der Stunksitzung erhob gegen den anschließenden Strafbefehl über DM 6000 Einspruch. Diesem wurde wegen des Vorrangs der Kunstfreiheit stattgegeben. 2006 war ein Sketch der Stunksitzung, bei dem es um Papst Benedikt XVI. und den Kölner Kardinal Meisner ging, erneut Gegenstand staatsanwaltlicher Ermittlungen. Der WDR schnitt das entsprechende Stück aus der Übertragung der Sitzung.

Im Februar 2006 wurde ein Frührentner aus Lüdinghausen wegen Beschimpfung eines religiösen Bekenntnisses und Störung des öffentlichen Friedens zu 12 Monaten Haft auf Bewährung und 300 Stunden Sozialarbeit verurteilt. Er hatte Toilettenpapier mit einem Stempel „Koran, der heilige Qur'an“ bedruckt und es zusammen mit beleidigenden Schreiben an Moscheen und Fernsehsender verschickt. Außerdem bot er es zum Verkauf an.

Rechtsgeschichte des § 166 StGB

Seit Anbeginn der Rechtsgeschichte bestehen Strafbestimmungen zu religiösen Themen. Seit Beginn der Aufklärung wird die Rechtfertigung dieser Straftatbestände in Frage gestellt.

Das Preußische Strafgesetzbuch von 1851 (PStGB) regelte in seinem § 135 die Strafbarkeit der Verspottung der anerkannten christlichen Kirchen. Andere Religionsgemeinschaften standen nicht unter dem Schutz dieses Gesetzes. Auch waren die Kirchen selbst Gegenstand des Schutzes. Einer Störung des öffentlichen Friedens bedurfte es nicht.

Die unterschiedliche Bewertung der Berechtigung der Nutzung des Strafrechts zur Durchsetzung religiöser Überzeugungen zeigt sich auch darin, dass die Gotteslästerung in § 135 unter Strafe gestellt war. Entsprechende Regelungen finden sich im heutigen StGB nicht mehr.[6]

Das Reichsstrafgesetzbuch des Deutschen Reichs übernahm diese Strafregelungen in den § 166. Neben der Gotteslästerung wurde auch bestraft, wer öffentlich eine der christlichen Kirchen oder eine andere mit Korporationsrechten innerhalb des Reichsgebiets bestehende Religionsgesellschaft oder ihre Einrichtungen oder Gebräuche beschimpft oder in einer Kirche oder in einem andern zu religiösen Versammlungen bestimmten Ort beschimpfenden Unfug verübt.[7]

Im Jahr 1969 erfolgte die letzte große Reform des § 166 StGB. Neugeregelt wurde, dass nicht mehr Gott Schutzobjekt ist. Die Beschimpfung von religiösen Bekenntnissen wird nur dann mit Geld- oder Freiheitsstrafe verfolgt, wenn der öffentliche Friede gestört werden kann. Verurteilungen aufgrund des „Gotteslästerungs-Paragrafen“ 166 sind seitdem sehr selten geworden.

andere Länder

Situation in Österreich

In Österreich gilt eine ähnliche Bestimmung unter dem Titel Herabwürdigung religiöser Lehren (§ 188 Strafgesetzbuch), des Weiteren ist auch die Störung einer Religionsübung, beispielsweise eines Gottesdienstes, strafbar (§ 189 StGB). Diese Delikte werden mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafen geahndet. Bekannte Fälle sind ein Prozess wegen § 188 StGB gegen den Karikaturisten Manfred Deix, der 1994 in erster Instanz verurteilt, jedoch in zweiter Instanz freigesprochen wurde. Gegen den Karikaturisten Gerhard Haderer kam es zu mehreren Anzeigen wegen seines Buches Das Leben des Jesus (2002); das Verfahren wurde 2003 von der Staatsanwaltschaft Wien eingestellt. In einigen weniger bekannten Fällen kam es jedoch zu rechtskräftigen Verurteilungen wegen § 188 StGB.

Bis zur Einführung des neuen österreichischen StGB im Jahr 1975 war die Beleidigung „des höchsten Wesens“ mit einer bis zu fünfjährigen Freiheitsstrafe zu ahnden.

Schweiz

In der Schweiz gilt es auch als Bestandteil der Religionsfreiheit, einer bestimmten Religion nicht anzugehören, und entsprechende Meinungsäusserungen sind rechtlich unproblematisch.

DDR

Das Strafgesetzbuch der DDR enthielt keine vergleichbare Regelung. Gemäß der herrschenden Ideologie erschien der Schutz von Religionsgemeinschaften gegen Verunglimpfung überflüssig. Lediglich „religiöse Handlungen“ waren gemäß § 133 (auf dem Papier) geschützt.

Siehe auch

Quellen

  1. Gottesfurcht - Gottfried | Lexikon 1888: S. 7.566
  2. Beschluss Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 1997, Az. 1 B 60/97
  3. Urteil des OVG Koblenz vom 2. Dezember 1996, Az. 11 A 11503/96, NJW 1997, S. 1174–1176
  4. Beschluss BVerfG vom 20. April 1998, Az. 1 BvR 667/98
  5. LG Göttingen, Urteil vom 27. Dezember 1984. In: NJW 1985, S. 1652 f.; OLG Celle in NJW 1986, S. 1275 f.
  6. Beseler, Kommentar zum PStGB, Seite 63ff
  7. Meyers Konversationslexikon von 1888, Seite 566

Literatur

  • Karlheinz Deschner: Die beleidigte Kirche, oder: Wer stört den öffentlichen Frieden?, Gutachten im Bochumer § 166-Prozeß. Ahriman, Freiburg 1986.  ISBN 3-922774-05-9. Ein Zeitdokument, in dem Informationen zu mehreren Fällen zu finden sind, u. a. die Aufkleber von Römermann.
  • Armin Steinbach: Beschimpfung von Religionsgesellschaften gemäß § 166 StGB – eine Würdigung des Karikaturenstreits nach deutschem Strafrecht. In: Juristische Rundschau, Jahrgang 2006, Ausgabe 12, Seiten 495–499. doi:10.1515/JURU.2006.136
  • Ron Steinke: Gotteslästerung im säkularen Staat. Plädoyer für die Abschaffung des § 166 StGB. In: Kritische Justiz 4/2008, S.451-457.
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