Bilanzpolitik

Bilanzpolitik

Die Bilanzpolitik bezeichnet die Grundausrichtung des Bilanzierenden bei der Nutzung von Ausweis-, Gliederungs- und Erläuterungswahlrechten (formelle Bilanzpolitik) sowie bei der Nutzung von Bewertungswahlrechten, Ermessensspielräumen und Sachverhaltsgestaltungen (materielle Bilanzpolitik).[1]

Inhaltsverzeichnis

Ausrichtungen der Bilanzpolitik

Je nach den Zielen des Unternehmens unterscheidet man zwischen einer konservativen und progressiven Bilanzpolitik. Als konservativ wird eine Bilanzpolitik bezeichnet, welche die Ertrags- und Vermögenslage des Unternehmens tendenziell zu schlecht darstellt. Bei einer progressiven Bilanzpolitik wird die Vermögenslage des Bilanzierenden hingegen tendenziell zu gut dargestellt.

Möglichkeiten und Motive bilanzpolitischer Maßnahmen

Dauerhaft und systematisch können durch bilanzpolitische Maßnahmen jedoch nur die Bestandsgrößen der Jahresabschlüsse, d. h. die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, und damit beispielsweise auch das bilanzielle Eigenkapital der Unternehmen beeinflusst werden. Die Veränderungsgrößen der Jahresabschlüsse, d.h. die Erträge und Aufwendungen, lassen sich hingegen durch bilanzpolitische Maßnahmen nicht dauerhaft und systematisch beeinflussen.[2] Mit bilanzpolitischen Maßnahmen lässt sich deshalb "nur" auf den Entstehungszeitpunkt der betreffenden Erträge und Aufwendungen Einfluss nehmen. Unter steuerlichen Gesichtspunkten können bilanzpolitische Maßnahmen jedoch so eingesetzt werden, dass die Gewinne des Unternehmen, welche die Bemessungsgrundlage der Einkommen- und Ertragsteuern bilden, möglichst spät oder im Zeitverlauf möglichst gleichmäßig anfallen (Ergebnisglättung). Das spätere Anfallen der Gewinne bewirkt eine zinsfreie Aufschiebung der Steuerzahlungen des Unternehmens und Ergebnisglättungen bewirken bei progressiven Steuertarifen eine Reduzierung der Steuerlast. Neben dem Staat sind jedoch auch andere Interessensgruppen Adressaten bilanzpolitischer Maßnahmen, beispielsweise Banken. Während die Unternehmen in Bezug auf staatlichen Stellen meist über Anreize verfügen, eine möglichst konservative Bilanzpolitik zu verfolgen, gilt dies nicht in Bezug auf Banken. Hier verfügen die Unternehmen über Anreize, ihre Ertrags- und Vermögenslage möglichst gut darzustellen, um so die risikoabhängigen Kreditkonditionen (Höhe der Kreditlinien, Zinssätze, zu stellende Sicherheiten und externe Bürgschaften) zu ihren Gunsten zu beeinflussen.

Im Gegenzug versuchen Banken oder Ratingagenturen deshalb bei der Kreditrisikoanalyse (Rating), die Bilanzpolitik der Unternehmen zu erkennen und zu konterkarieren, indem sie die Finanzdaten des Unternehmens so aufbereiten (bereinigen), dass bestimmte bilanzpolitische Maßnahmen neutralisiert werden, beispielsweise durch die Aktivierung und Passivierung von nichtbilanzierten Leasingvermögen und -verbindlichkeiten und der Aufspaltung der Leasinggebühren in fiktive Zins- und Abschreibungsbestandteile[3]. Da eine genaue Quantifizierung der bilanzpolitisch motivierten Vermögens- und Ertragsverzerrungen nicht möglich ist, verbleibt im Wesentlichen nur eine checklistenartige Prüfung, ob und wie von (potentiell problematischen) Bewertungswahlrechten Gebrauch gemacht wurde, wie das Unternehmen seine Ermessensspielräume ausschöpfte oder welche sachverhaltsgestaltende Maßnahmen es durchführte. [4]

Ansatzpunkte für bilanzpolitische Maßnahmen

Ausweis- und Erläuterungswahlrechte

Bei Vorliegen von Ausweis- bzw. Erläuterungswahlrechten obliegt es dem Bilanzierenden, bestimmte quantitative oder qualitative Informationen, beispielsweise zur genauen Zusammensetzung der "sonstigen betrieblichen Erträge", im Anhang zum Jahresabschluss anzugeben oder auch nicht. Die Ausnutzung von Ausweis- und Erläuterungswahlrechte lässt sich objektiv feststellen. Anreize, derartige Detailinformationen zu verschweigen, haben Unternehmen beispielsweise dann, wenn sich andernfalls erkennen ließe, dass ein wesentlicher Teil der in der Vergangenheit erzielten Erträge aus vermutlich nicht wiederkehrenden Ertragsquellen stammt, wie beispielsweise Erträge aus Anlageabgängen oder der Herabsetzung von Wertberichtigungen.[5]

Gliederungswahlrechte

Gliederungswahlrechte räumen dem Bilanzierenden die Möglichkeit ein, bestimmte Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten entweder separat auf der Aktiv- und Passivseite der Bilanz zu erfassen oder offen von bestimmten Passiv- und Aktivpositionen abzusetzen. Bei einer "offenen Absetzung" sind nicht nur die Salden, sondern auch die Subtrahenden und Minuenden anzugeben. Die offene Absetzung führt - verglichen mit der aktiv- und passivseitigen Erfassung - zu einer Verkürzung der Bilanzsumme und damit, bei einer konstanten Eigenkapitalausstattung, zu einer (scheinbaren) Verbesserung der Kapitalstruktur. Beispielsweise verfügen die Unternehmen über das Wahlrecht, erhaltene Anzahlungen entweder auf der Passivseite der Bilanz unter den Verbindlichkeiten aufzuführen - oder diese offen vom Vorratsvermögen abzusetzen (siehe § 268 (5) HGB). Die Nutzung von Gliederungswahlrechten lässt sich objektiv feststellen. Auch kann im Zuge einer Strukturbilanzerstellung oder bei der Definition von Bilanzkennzahlen von der vom Bilanzierenden vorgegebenen Gliederung abgewichen werden.

Ansatz- und Bewertungswahlrechte

Bei Vorliegen von Bewertungswahlrechten darf der Bilanzierende zwischen verschiedenen Bewertungsmethoden wählen, beispielsweise bei der Bewertung der Herstellungskosten für fertige und unfertige Erzeugnisse (§ 255, Abs. 2 und 3 HGB), der Bewertung des Materialverbrauchs bzw. des Vorratsvermögens durch die Wahl des unterstellten Verbrauchsfolgeverfahrens (FIFO, LIFO, ...). Bei der Bewertung des Anlagevermögens bestehen häufig Wahlrechte bezüglich der Verwendung linearer oder einem geometrisch-degressiven Abschreibungen oder es bestehen steuerliche Sonderabschreibungsmöglichkeiten. Ein Spezialfall der Bewertungswahlrechte sind die Ansatzwahlrechte - hier verfügt das Unternehmen über die Option, bestimmte Positionen grundsätzlich mit einem Wert von Null Euro anzusetzen, beispielsweise aktiv latente Steuern oder geringwertige Wirtschaftsgüter. Außerordentlich große Wahlrechte (und Ermessensspielräume) bestehen auch bei der Bewertung von Geschäfts- oder Firmenwerten, die entstehen, wenn ein Unternehmen Anteile eines anderen Unternehmens erwirbt und der Kaufpreis das angesetzte (anteilige) bilanzielle Reinvermögen des erworbenen Unternehmens übersteigt.[6] Die entsprechenden Regelungen unterscheiden sich zudem nicht nur zwischen den verschiedenen Rechnungslegungsstandards wesentlich, sondern sind auch im Zeitverlauf erheblichen Änderungen unterworfen (was ein Indiz für die grundlegenden theoretischen Probleme bei der Ermittlung des „richtigen Werts“ dieses Vermögensgegenstands ist).[7] Die Abschreibungsregeln reich(t)en von einer sofortigen und vollständigen Abschreibung, einer auf bis zu maximal 10, 15, 20 oder 40 Jahre verteilten planmäßigen Abschreibung bis zu einem völligen Verzicht auf planmäßige Abschreibungen, dann jedoch mit jährlichen Werthaltigkeitsprüfungen (auch als „future income cosmetic enhancement“ bezeichnet[8]) und dann ggf. durchzuführenden außerplanmäßigen Abschreibungen. Die Nutzung von Bewertungswahlrechten ist im Anhang des Jahresabschlusses zu dokumentieren und lässt sich damit objektiv feststellen. Eine genaue und periodengerechte Quantifizierung der Ergebnis- und Vermögensauswirkungen ist für einen Außenstehenden aber mit einem vertretbaren Aufwand meist nicht möglich.

Ermessensspielräume

Da die rechtlichen Vorgaben häufig nicht bis ins letzte Detail geregelt sind, verfügen Unternehmen häufig über Ermessensspielräume. Dies betrifft beispielsweise die Feststellung, ob eine "voraussichtlich dauerhafte Wertminderung" eines Grundstücks vorliegt, wie viele Jahre die "voraussichtliche Nutzungsdauer" eines Gebäudes beträgt, ob "angemessene Rückstellungen" gebildet wurden oder ob "nicht werthaltige Forderungen" abgeschrieben wurden. Die Bewertung von Ermessensspielräumen ist sehr subjektiv.

Sachverhaltsgestaltungen

Bilanzpolitisch motivierte Sachverhaltsgestaltungen wiederum bezeichnen ökonomisch neutrale bis schädliche Handlungen des Unternehmens, die vom Management des Unternehmens gewählt werden, um das "bilanzielle Erscheinungsbild" des Unternehmens gezielt zu beeinflussen. Beispiele hierfür sind die Aufschiebung oder Vorziehung von Reparatur- oder Marketingmaßnahmen, Forschungs- oder Investitionsprojekten, um den Aufwand der aktuellen Periode zulasten oder zugunsten künftiger Perioden möglichst niedrig oder hoch auszuweisen. Zu den Sachverhaltsgestaltungen wird auch das Veräußern und Zurückmieten von Anlagegütern (Sale-and-Lease-Back) gezählt, vor allem wenn bei dem Verkauf Stille Reserven gehoben werden. Für einen Außenstehenden dürfte es aber nur in Ausnahmefällen möglich sein, bestimmte Maßnahmen des Unternehmens als rein bilanzpolitisch motiviert zu klassifizieren.

Quellen

  1. siehe Küting, Weber(2004, S. 411ff.), Graw, Keller (2004, S. 27ff.) und Baetge, Kirsch, Thiele (2004, S. 33f. und 153ff.)
  2. Baetge, Kirsch, Thiele (2004, S. 161f. und S. 172f.)
  3. Siehe S&P (2003, S. 22ff.), Havlicek (2004, S. 3ff.). Für die Ermittlung der für das Leasingvermögen anzusetzenden Beträge verwenden die Ratingagenturen unterschiedliche Verfahren, u.a. einen Faktoransatz, bei dem sämtliche aktuellen Mietzahlungen des Unternehmens mit einem Faktor von 8 multipliziert werden. Zu den impliziten Annahmen dieses Ansatzes siehe Oak (1999, S. 3) (Zinsniveau: 6% p.a., unterstellte Nutzungsdauer des Leasinggutes: 15 Jahre). Der „Faktor-8-Ansatz“ wird von den Ratingagenturen auch dann verwendet, wenn die zugrunde liegenden Annahmen (Zinsniveau, Nutzungsdauer) nicht erfüllt sind, siehe ebenda. Für die Analyse der GuV wird entweder die Verwendung von operativen Gewinngrößen vor Berücksichtigung von Mietzahlungen (rents), „EBITDAR“, empfohlen, siehe ebenda S. 5, oder eine Aufspaltung und Neuzuordnung der Mietzahlungen in Zins- und Abschreibungskomponenten, siehe die Kennzahlendefinitionen bei Metz, Cantor, Stumpp (2004, S. 30)
  4. Für Beispiele derartiger Checklisten siehe Eigermann (2001, S. 523), Küting, Weber (2004, S. 423ff.), Bundesbank (2004, Anlage 1 - Qualitative Merkmale)
  5. Siehe DVFA (2003, S. 1913ff.) für Vorschläge zur Bereinigung der Vergangenheitsdaten der Unternehmen mit dem erklärten Ziel, „prognosefähige Ergebnisse“ zu ermitteln.
  6. siehe Küting, Weber (2004, S. 205)
  7. siehe Massoud, Raiborn (2003)
  8. siehe Massoud, Raiborn (2003, S. 30)

Literatur


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