AVNOJ-Beschlüsse

AVNOJ-Beschlüsse

Als „AVNOJ-Beschlüsse“ werden mehrere Verordnungen betreffend die zukünftige staatliche Organisation Jugoslawiens nach Ende der Besatzung durch das Deutsche Reich und dessen Verbündete (Italien, Ungarn, Bulgarien) im Zweiten Weltkrieg bezeichnet. Benannt wurden sie nach dem Antifaschistischen Rat der Nationalen Befreiung Jugoslawiens (serbokroatisch Antifašističko v(ij)eće narodnog oslobođenja Jugoslavije, kurz AVNOJ), der sie in der ursprünglichen Fassung verabschiedet hatte. Zur Erinnerung an die Tagung in Jajce wurde später der 29. November als Staatsfeiertag begangen.

Inhaltsverzeichnis

Entwicklung

Nachdem deutsche und italienische Truppen im Zuge des Balkankrieges 1940–1941 das seit 1929 bestehende Königreich Jugoslawien (serbokroatisch Kraljevina Jugoslavija) eingenommen hatten, wurde das Land unter den Eroberern aufgeteilt. Serbien war von deutschen Truppen besetzt und stand unter militärischer Verwaltung. Slowenien wurde zwischen Italien, dem Deutschen Reich und Ungarn aufgeteilt. Kroatien wurde mit einem Großteil Bosnien-Herzegowinas zum „Unabhängigen Staat Kroatien“, kroatisch Nezavisna Država Hrvatska, einem faschistischen Vasallenstaat, vereinigt, und Montenegro mit anderen südlichen Regionen dem italienisch besetzten Albanien angegliedert.

Der AVNOJ war am 26. November 1942 in Bihać als Führungsgremium der am Befreiungskampf gegen die Besatzer Beteiligten (wie den jugoslawischen Partisanen und der Nationalen Befreiungsarmee) gegründet worden. Als AVNOJ-Beschlüsse werden meist mehrere nacheinander von diesem Rat gefassten Beschlüsse und davon abgeleitete Gesetze bezeichnet.

Beschlüsse vom November 1943

Der AVNOJ trat von 21. bis 29. November 1943 in der bosnischen Stadt Jajce zu seiner zweiten Konferenz zusammen. Teilnehmer waren 142 Delegierte aus allen Regionen Jugoslawiens mit Ausnahme des bis dahin noch nicht als politische Einheit existierenden Mazedoniens (zuvor Südserbien bzw. Vardarska banovina in Jugoslawien).

Beschluss der zweiten Sitzung des antifaschistischen Rates der Volksbefreiung Jugoslawiens über die Errichtung Jugoslawiens nach dem föderativen Prinzip, 29. November 1943

In erster Linie traf der kommunistische Rat eine Reihe von Entscheidungen zur Zukunft Jugoslawiens nach einer möglichen Befreiung. Der in London tagenden jugoslawischen Exilregierung wurde die Anerkennung entzogen und König Peter II. die Rückkehr verboten. Das Land sollte als föderativer Staat neu aufgebaut werden, in dem Serben, Kroaten, Slowenen, Montenegriner und die Bevölkerung des serbischen bzw. jugoslawischen Teil Makedoniens gleichberechtigt in Teilrepubliken leben. Dabei wurde ein Nationalkomitee unter dem Vorsitz von Josip Tito als provisorische Regierung eingerichtet[1].

Die Beschlüsse wurden auch im Namen der Bevölkerung Mazedoniens getroffen, obwohl sie nicht vertreten war. Auch sprechen die Beschlüsse von der einer „mazedonischen Sprache“, „Ethnie“ und „Nation,“, deren Existenz vor 1943 umstritten war, jedoch in den folgenden Jahren seitens der AVNOJ konsequent verfolgt wurde[2]. Zu diesem Zweck wurde, wie üblich bei Nationsbildungen, auch ein kontinuierliches mazedonisches Geschichtsbild entworfen[3].

Neben den Beschlüssen zur Zukunft eines Nachkriegsjugoslawiens sollen bereits in Jajce auch mehrere zum Umgang mit den im Land lebenden Deutschen gefasst worden sein. Unter anderem der Verband der Volksdeutschen Landsmannschaften Österreichs verweist darauf, dass dabei allen Personen deutscher Volkszugehörigkeit alle bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte aberkannt, sowie ihre gesamten beweglichen und unbeweglichen Besitztümer beschlagnahmt werden sollten[1][4][5]. Originaltexte dazu, die solche Beschlüsse belegen, sind allerdings keine bekannt.

Beschlüsse vom November 1944

Ein Jahr nach Formulierung der Beschlüsse von Jajce wurden sie am 21. November 1944 in Belgrad, kurz nachdem die Stadt am 20. Oktober von der Roten Armee und den Partisanen unter Führung Josip Broz Titos eingenommen worden war, in überarbeiteter Form bekräftigt.

Einer der Beschlüsse war der „Erlass über den Übergang feindlichen Vermögens in Staatseigentum, über die Staatsverwaltung des Vermögens abwesender Personen und Beschlagnahme des von den Besatzungsmächten gewaltsam entfremdeten Vermögens“. Nach diesem sollte „sämtliches Vermögen des Deutschen Reiches und seiner Staatsbürger, das sich auf dem Territorium von Jugoslawien befindet“ sowie „sämtliches Vermögen von Personen deutscher Volkszugehörigkeit außer dem derjenigen Deutschen, die in den Reihen der Nationalen Befreiungsarmee und der Partisaneneinheiten Jugoslawiens gekämpft haben oder die Staatsangehörige neutraler Staaten sind, die sich während der Okkupation nicht feindlich verhalten haben“, in das Eigentum des neuen jugoslawischen Staates übergehen.

Zudem sollte „sämtliches Vermögen der Kriegsverbrecher und ihrer Helfershelfer ohne Rücksicht auf ihre Staatsbürgerschaft und das Vermögen einer jeden Person, die durch Urteil der Zivil- oder Militärgerichte zum Vermögensverlust zugunsten des Staates verurteilt wurde“, beschlagnahmt werden.

Gesetze ab 1945

Am 6. Februar 1945 wurde der Erlass vom 21. November 1944 in die Gesetzgebung der Republik Jugoslawien übernommen, fand Eingang in das Konfiszierungsgesetz vom 9. Juni 1945 und das Gesetz zur Agrarreform vom 23. August 1945.

Das Gesetz über die Wählerlisten vom 10. August 1945 legte fest, dass „Angehörigen der militärischen Formationen der Okkupanten und ihren einheimischen Helfershelfern, welche dauernd und aktiv gegen das Volksbefreiungsheer Jugoslawiens bzw. gegen die jugoslawische Armee oder gegen die Armeen der Bundesgenossen Jugoslawiens kämpften“, das aktive Wahlrecht aberkannt wird.

Im Gründungsstatus des Autonomen Gebiets Wojwodina, das durch Gesetzerlass des Präsidiums der serbischen Volksvertretung geschaffen wurde (Sluzbeni Glasnik Srbije vom 9. September 1945) garantiert Artikel 4 „allen Nationalitäten die volle Gleichberechtigung als Staatsbürger Serbiens mit Ausnahme der deutschen Nationalität, der aufgrund der Entscheidung des AVNOJ vom 21. November 1944 die staatsbürgerlichen Rechte (drzavljanska prava) weggenommen worden sind.“ Die AVNOJ-Beschlüsse wurden am 1. Dezember 1945 pauschal zu Gesetzen erklärt. [6]

Folgen für die deutschsprachige Bevölkerung

Vorgeschichte

Die dem Deutschen Reich angeschlossenen Gebiete waren zunächst in zwei provisorische Verwaltungseinheiten geteilt (CdZ-Gebiete Besetzte Gebiete Kärntens und der Krain sowie Untersteiermark). Diese Regionen sollten von der unerwünschten slawischen Bevölkerung gesäubert werden, bevor sie dem Deutschen Reich vollständig eingegliedert würden. Adolf Hitlers Befehl an die Chefs der Zivilverwaltung lautete: „Machen Sie mir dieses Land wieder deutsch!“ Alleine in Slowenien fielen nach Angaben der „Jugoslawischen Kommission zur Feststellung von Verbrechen der Wehrmacht“ in der Folge rund 70.000 Menschen der Besatzung zum Opfer und wurden 155.000 zur Zwangsarbeit herangezogen, in Konzentrationslager deportiert oder zum Militärdienst zwangsrekrutiert (rund 80 % der in Kärnten und der Steiermark eingesetzten Zwangsarbeiter stammten aus Jugoslawien). An die 2.000 Grundstücke und mehr als 100 Industrieunternehmen und Kaufhäuser bzw. Gewerbebetriebe wurden beschlagnahmt, außerdem das gesamte Vermögen der verschiedenen slowenischen Genossenschaften. In den meisten Fällen wurden die beschlagnahmten Güter deutschsprachigen Untersteirern übergeben. Anders stellte sich die Situation der mehrheitlich deutschsprachigen Gottscheer dar, die sich nun im italienischen Besatzungsgebiet wiederfanden. Auf Druck ihrer nationalsozialistischen Führung erklärten sich mehr als 95 % von ihnen bereit zu einer Umsiedlung in deutsch besetzte Gebiete („heim ins Reich“). Von 1941 bis 1942 wurden die Gottscheer mit 135 Zugtransporten in vormals von Slowenen bewohnte Gebiete gebracht.

Darüber, wie viele Deutschsprachige (Donauschwaben, Untersteirer und Gottscheer) aktiv an der Etablierung des Regimes der Nationalsozialisten beteiligt waren, mit ihm kollaboriert oder von ihm profitiert haben, gehen die Meinungen insbesondere zwischen Vertriebenenverbänden und Historikern aus Jugoslawien bzw. dessen Nachfolgestaaten auseinander. Historiker aus den Nachfolgestaaten Jugoslawiens zeichnen jedoch ein inzwischen differenziertes Bild der damaligen Situation. Mittlerweile ist dort zu lesen, dass der Anteil der faschistisch ausgerichteten ungarischen und kroatischen Bevölkerung an den Verbrechen an anderen Völkern (Serben und Juden) unbedingt verschwiegen werden sollte mittels Formulierungen wie „die einheimischen Mitarbeiter des Okkupators“. [7]

Die 7. SS-Freiwilligen-Gebirgs-Division „Prinz Eugen“ wurde mehrheitlich aus Volksdeutschen rekrutiert. Dabei ist umstritten, in welchem Umfang die Volksdeutschen freiwillig, oder nur unter Zwang der SS beitraten.[8] Die Anklagebehörde in Nürnberg stellte allerdings fest, dass die „Freiwilligkeit“ der Volksdeutschen eine bloße Vorspiegelung, bewusste Täuschung und Irreführung gewesen sei. [9]Soldaten der SS-Division „Prinz Eugen“ begingen während des Zweiten Weltkriegs in Serbien, Kroatien und Bosnien-Herzegowina zahlreiche als „Sühnemaßnahmen“ umschriebene Kriegsverbrechen und ethnische Säuberungen.

Von den Bestimmungen zur Ausbürgerung und Enteignung so genannter Volksdeutscher sollten dem Erlass gemäß nur jene ausgenommen werden, die sich aktiv auf Seite der Nationalen Befreiungsarmee und der Partisanen an der Befreiung beteiligt hatten; nach damaligen Angaben aus Jugoslawien sollen das nur wenige hundert gewesen sein. Der slowenische Historiker Zdravko Troha gibt jedoch allein für die Gottschee, in der sich zu dieser Zeit nur noch wenig mehr als 300 Gottscheer Deutsche befanden, 56 Partisanen und weitere 27 Aktivisten der OF aus gottscheerdeutschen Familien an. Selbst von diesen bzw. deren Familien wurde nach Kriegsende ein Teil mit Verweis auf die AVNOJ-Beschlüsse gezwungen, das Land zu verlassen. 19 dieser Partisanen fielen im Kampf.[10] [11] [12] Laut Slobodan Maričić waren bis zu 2000 Deutsche an der Partisanenbewegung beteiligt.[13] Dunica Labović nennt z. B. 30 deutsche Familien aus Semlin, die auf Seiten der Partisanen standen. Ausgenommen waren auch Angehörige von Mischehen (Deutsche, die mit Jugoslawen verheiratet waren), unabhängig ihrer Aktivitäten vor und während des Krieges.

Enteignung, Aussiedlung oder Vertreibung

Die Vertreibung der deutschen Minderheit aus Jugoslawien nach Österreich und Deutschland fand zeitgleich mit den Vertreibungen aus der Sowjetunion, der Tschechoslowakei („Beneš-Dekrete“), Polen („Bierut-Dekrete“) und Ungarn statt. Zwar waren die AVNOJ-Beschlüsse nicht ausdrücklich durch das Potsdamer Abkommen vom 2. August 1945 gedeckt, in dem (in Artikel XIII) nur Polen, Ungarn und die Tschechoslowakei genannt werden, aber die Alliierten erkannten sie trotzdem an.

Laut jugoslawischen Historikern sollen die meisten Volksdeutschen vor Kriegsende nach Deutschland und Österreich in Sicherheit gebracht worden sein. Eine Ausnahme bildete das Banat, weil sich der Höhere SS- und Polizeiführer (HSPF) in Serbien, Montenegro und dem Sandschak, Hermann Behrends, auf Anordnung Adolf Hitlers weigerte, die bereits geplante Aussiedlung der Banater Schwaben rechtzeitig in die Wege zu leiten, so dass dort nur schätzungsweise 10–15 % der Volksdeutschen ausgesiedelt wurden. Diese Entscheidung, die nicht zuletzt wegen Behrends' voller Zustimmung gnadenlos umgesetzt wurde, wurde nach dem Krieg von deutschen Vertriebenenverbänden scharf kritisiert.

Pläne zur Aussiedlung von Volksdeutschen aus den Gebieten des ehemaligen Jugoslawiens begannen bereits 1943. Der deutsche Volksgruppenführer im faschistischen Unabhängigen Staat Kroatien, Branimir Altgayer, entwarf zwischen Oktober 1943 und Februar 1944 einen entsprechenden Plan, mit dessen Durchführung der Beauftragte des Reichsführers-SS in Kroatien, Konstantin Kammerhofer, beauftragt wurde. Im Oktober 1944 wurden plangemäß rund 90.000 Volksdeutsche aus Syrmien und Slawonien nach Deutschland überführt, wobei sie die mit dem Transport beauftragten Einheiten vor eine große logistische Herausforderung stellten, weil sie ihr gesamtes Hab und Gut, sogar das Viehfutter, mitnahmen. Bis Januar 1945 wurden aus dem Unabhängigen Staat Kroatien schätzungsweise 110.000 Volksdeutsche in Sicherheit gebracht. Zurück blieben Angehörige der Waffen-SS, Wehrmacht, der Polizei und der Heimatwacht sowie jene, die „keine überzeugten“ Volksdeutschen waren.

Ebenso wurden die meisten Volksdeutschen aus der Batschka im Herbst 1944 ausgesiedelt. Das Reichsministerium des Innern genehmigte am 10. Oktober 1944 die Aussiedlung von 215.000 Volksdeutschen nach Deutschland und gab am 28. Oktober 1944 grünes Licht für die Aufnahme von 254.000 weiterer ethnischer Deutscher. Allein im Oktober 1944 wurden 120.000 Volksdeutsche aus der Batschka nach Deutschland in Sicherheit gebracht, so dass nur noch ungefähr 170.000 Volksdeutsche verblieben. Die aus ihnen rekrutierte 31. SS-Freiwilligen-Grenadier-Division lieferte sich von November 1944 bis zuletzt blutige Kämpfe mit der 51. Division der jugoslawischen Volksbefreiungsarmee.

Ab 1945 waren fast alle Angehörigen der deutschen Volksgruppe von der Umsetzung der Verordnungen und Gesetze betroffen. Beschlagnahmt wurden insgesamt nach jugoslawischen Angaben 96.874 landwirtschaftliche Betriebe und die dazugehörigen Flächen sowie Gewerbe- und Industriebetriebe.

Die in Jugoslawien verbliebenen ca. 170.000 Donauschwaben wurden in Lagern interniert. Die Arbeitsfähigen wurden in Arbeitslager, die Arbeitsunfähigen (Frauen, Kinder, Alte) in Internierungslager transportiert. Insgesamt gab es zehn solcher Lager: sechs in der Vojvodina, zwei in Slawonien und zwei in Slowenien.

Von Flucht und Vertreibung waren nach Angaben der Vertriebenenverbände ca. 500.000 Donauschwaben, ca. 30.000 Untersteirer und Gottscheer sowie eine unbekannte Anzahl an Italienischstämmigen betroffen. Der Bund der Vertriebenen nennt eine Zahl von 64.000 Personen, die dabei ums Leben gekommen seien.

Entschädigung und Wiedergutmachung

Im Österreichischen Staatsvertrag zwischen Österreich und den vier Alliierten (USA, UdSSR, Frankreich und Großbritannien) vom 15. Mai 1955 wurde in Artikel 27 bestimmt, dass Jugoslawien „österreichische Vermögenschaften“, womit auch jene der deutschen Volksgruppen in Jugoslawien gemeint waren, auf seinem Territorium beschlagnahmen könne und Entschädigungen für die Enteigneten von der Republik Österreich zu leisten wären. Diese Regelung war von den alliierten Außenministern schon zuvor als Reparation an Jugoslawien beschlossen worden.

Die Republik Slowenien legte nach ihrer Unabhängigkeit mit dem „Entstaatlichungsgesetz“ 1991 unter anderem fest, dass eine Rückgabe von zwischen 1945 und 1963 verstaatlichtem Eigentum ausgeschlossen ist, sofern Entschädigung durch andere Staaten (hauptsächlich also Österreich) zu leisten ist.

Die Republik Serbien veröffentlichte am 31. Mai 2005 das „Gesetz über die Anmeldung und die Evidenz von enteignetem Vermögen“. Dies bedeutet noch keine Entschädigungszahlungen oder Restitution; zunächst will sich der Staat Serbien mit diesem Schritt einen Überblick über den Umfang allfälliger Entschädigungen verschaffen. Das eigentliche Restitutionsgesetz befindet sich derzeit noch in der Begutachtungsphase.

Siehe auch

Quellen

  1. a b Dunja Melčić: Abrechnungen mit den politischen Gegnern und die kommunistischen Nachkriegsverbrechen in Der Jugoslawien-Krieg. Handbuch zur Vorgeschichte, Verlauf und Konsequenzen, Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden, 2. Auflage, 2007, ISBN 978-3-531-33219-2, S. 198
  2. Vgl. Daniel Blum:Sprache und Politik. Sprachpolitik und Sprachnationalismus in der Republik Indien und dem sozialistischen Jugoslawiens (1945-1991), Ergon Verlag, Würzburg, 2002, ISBN 3-89913-253-X , S. 154-155
  3. Ljubčo Georgievski: Mit dem Gesicht zur Wahrheit. Ausgewählte Aufsätze, Essays und Vorträge (bulg. С лице към истината. Избрани статии, есета, речи), Verlag Balkani, Sofia, 2007, ISBN 978-954-9446-46-3
  4. Verband der Volksdeutschen Landsmannschaften Österreichs (VLÖ): Geschichte der Donauschwaben mit Schwerpunkt auf den AVNOJ-Beschlüssen
  5. Verband der Volksdeutschen Landsmannschaften Österreichs (VLÖ), Hg: Felix Ermacora Institut: „Die AVNOJ-Bestimmungen und der Völkermord an den Deutschen in Jugoslawien 1944–1948“ (PDF)
  6. Leon Geršković: Historija narodne vlasti (Geschichte der Volksmacht), Belgrad 1957, S. 133 ff.; pauschal wurden die AVNOJ-Beschlüsse am 1. Dezember 1945 zu Gesetzen erklärt, E. Zellweger: Staatsaufbau und Gesetzgebung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien 1945-1948. In: Osteuropa-Handbuch: Jugoslawien, S. 122 ff., vgl. das Zitat von B. Kidrić, S. 129, u. ebda, S. 133, sowie die Belgrader Politika vom 24. November 1944.
  7. Ranko Koncar:Drustvenoekonomske promene u Vojvodini od oslobodjenja do kraja rata, Novi Sad 1984, S. 406
  8. Siehe hierzu auch Thomas Casagrande: Die Volksdeutsche SS-Division „Prinz Eugen“. Die Banater Schwaben und die nationalsozialistischen Kriegsverbrechen, S. 195. Campus, Frankfurt 2003.
  9. Das Urteil im Wilhelmstraßen-Prozess s. 119 ff.
  10. Zdravko Troha (2004), Kočevski Nemci – partizani (Die Gottscheer – Partisanen, slowenisch), Kočevje, Arhiv Slovenije]. – Ljubljana: Slovensko kočevarsko društvo Peter Kosler, ISBN 961-91287-0-2.
  11. Mladina, 23. Februar 2004: Nemci, ki so bili partizani (Deutsche, die Partisanen waren)
  12. Damit wir nicht ganz vergessen werden. Ulrich Weinzierl in „Spectrum“ (Beilage der Tageszeitung „Die Presse“) 15. November 2003
  13. Slobodan Maričić: Folksdojčeri u Jugoslaviji – Susedi, dželati i žrtve (Die Volksdeutschen in Jugoslawien – Nachbarn, Täter, Opfer). Beograd, Pančevo 1995.

Literatur

  • Thomas Casagrande: Die volksdeutsche SS-Division »Prinz Eugen«. Campus Verlag, Frankfurt 2003, ISBN 3-593-37234-7.
  • Klaus Schmider: Partisanenkrieg in Jugoslawien 1941–1944. Mittler Verlag, Hamburg 2002, ISBN 3-8132-0794-3.
  • Zoran Janjetović: Die Donauschwaben in der Vojvodina und der Nationalsozialismus. In: Mariana Hausleitner und Harald Roth, Der Einfluss von Nationalsozialismus auf Minderheiten in Ostmittel- und Südeuropa, IKS Verlag München 2006. Online-Version
  • Milan D. Ristović: Nemački novi poredak i jugoistočna evropa. Službeni glasnik, Beograd 2005, ISBN 86-7549-397-5.
  • Theresia Moho: Marjanci. Eine Kindheit in Kroatien. Piper Verlag, ISBN 3492036082.
  • Theresia Moho: Weil die Nacht keine Augen hat. Als Deutsche in Kroatien 1945–1955. Drava Verlag, Klagenfurt 2006, ISBN 385435469X.

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