Wilhelmstraßen-Prozess

Wilhelmstraßen-Prozess
Wilhelmstraße mit Blick zur Reichskanzlei (Nr. 77) und zum Auswärtigen Amt (Nr. 76) auf der linken Straßenseite, August 1934.
Martha Mosse am 26. Februar 1948 während ihrer Zeugenaussage im Wilhelmstraßen-Prozess.

Der Wilhelmstraßenprozess war der vorletzte, umfangreichste und zeitlich längste der zwölf Nachfolgeprozesse gegen Verantwortliche des Deutschen Reichs zur Zeit des Nationalsozialismus. Angeklagt waren führende Angehörige des Auswärtigen Amts und anderer Ministerien sowie weiterer nationalsozialistischer Dienststellen. Dementsprechend war auch die englische Bezeichnung gewählt: „The Ministries Trial” („Der Ministerien-Prozess“). Im Deutschen wurde der Prozess nach der Berliner Wilhelmstraße benannt, in der neben dem Auswärtigen Amt auch die Dienststellen weiterer Angeklagter ihren Sitz hatten. Offizieller Name war „The United States of America vs. Ernst von Weizsäcker et al.“ Die Prozessdauer erstreckte sich von der Anklageerhebung am 15. November 1947, über die Verhandlungen vom 6. Januar bis 18. November 1948 und Beratungen bis zur Urteilsverkündung am 11. April 1949. Das Strafmaß wurde am 13. April 1949 mitgeteilt, die Berichtigungsbeschlüsse am 12. Dezember 1949.

Inhaltsverzeichnis

Vorbereitung des Prozesses

Ursprünglich hatte die Anklagebehörde sechzehn Nachfolgeprozesse des Nürnberger Hauptprozesses geplant. Robert Kempner war nicht nur mit der Vorbereitung des Prozesses gegen zwölf bis fünfzehn Beamte des Auswärtigen Amtes beauftragt, sondern sollte auch drei weitere Prozesse gegen sechs Angehörige von Ministerien und Reichskanzlei, gegen Vertreter der deutschen Wirtschaftselite und gegen Funktionäre des Reichssicherheitshauptamtes vorbereiten.[1] Man beschloss, aus Geldmangel oder erlöschendem Interesse,[2] letzten Endes, die Anzahl der ausstehenden Verfahren zu reduzieren, fasste die unterschiedlichen Tätergruppen zusammen und begrenzte die Zahl der Angeklagten.

Angeklagte

Unter den 21 Angeklagten befanden sich acht leitende Angehörige des Auswärtigen Dienstes; unter ihnen Edmund Veesenmayer, der als Bevollmächtigter die Deportation der Juden in Ungarn in Gang gesetzt hatte, und Ernst von Weizsäcker, der als Repräsentant einer nationalkonservativen „traditionellen politisch-bürokratischen Führungsschicht“ galt.[3] Daneben wurden vier Personen als Vertreter für Bankwesen, Industrie und Vierjahresplanbehörde angeklagt und einzeln Angehörige der Reichskanzlei, aus dem Reichsministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Reichsfinanzministerium, dem Reichsministerium für Rüstung und Kriegsproduktion), dem Reichsministerium für Volksaufklärung und Propaganda, dem Reichsinnenministerium sowie dem Reichssicherheitshauptamt beziehungsweise SS-Hauptamt.

Anklagepunkte

Die Anklageschrift vom 15. November 1947 nennt:

  • Planung, Vorbereitung, Einleitung und Führung von Angriffskriegen und Invasionen,
  • der gemeinsame Plan und die Verschwörung,
  • Kriegsverbrechen: Ermordung und Misshandlung von Kriegsteilnehmern und von Kriegsgefangenen,
  • Verbrechen gegen die Menschlichkeit: Gräueltaten und strafbare Handlungen gegen deutsche Staatsangehörige aus politischen, rassischen und religiösen Gründen zwischen 1933 und 1939,
  • Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit: Gegen die Zivilbevölkerung begangene Gräueltaten und strafbare Handlungen,
  • Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit: Raub und Plünderung,
  • Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit: Zwangsarbeit,
  • Mitgliedschaft in verbrecherischen Organisationen.
Richtertisch beim Wilhelmstraßen-Prozess (Sitzend von links nach rechts: Leon W. Powers, Vorsitzender Richter William C. Christianson und Robert T. Maguire)

Richter

Als Präsident fungierte William C. Christianson, ehemaliger Richter am Obersten Gericht des Staates Minnesota, der bereits im Flick-Prozess (Fall 5) eingesetzt gewesen war. Außerdem gehörten Robert T. Maguire vom District Court in Oregon und Leon W. Powers, ein kurz vor der Pensionierung stehender Anwalt aus Denison, Iowa, der von 1934 bis 1936 Richter am Supreme Court in Iowa gewesen war, dem Gericht an.

Ankläger, Verteidiger und Zeugen

Als Anklagevertreter und „Deputy Chief of Counsel“ trat Robert Kempner auf; die Anklage gegen die Beschuldigten aus dem wirtschaftspolitischen Bereich wurde durch Rawling Ragland, später durch Morris Amchan vertreten.

Allen Angeklagten standen Verteidiger zur Seite, von denen fast alle schon Erfahrungen in vorangegangenen Nürnberger Prozessen gesammelt hatten. Die Verteidigung Ernst von Weizsäckers wurde von einem Team unter Leitung von Hellmut Becker „sehr professionell organisiert und glänzend durchgeführt“.[4] Der amerikanische Anwalt Warren Magee, vom Gericht auf Antrag Beckers am 29. Dezember 1947 als zweiter Verteidiger für Weizsäcker zugelassen, war der einzige nicht-deutsche Verteidiger im Verfahren.[5]

Einer der Zeugen war beispielsweise der Diplomat und Verwaltungsjurist Otto Bräutigam, der am 6. Februar 1948 an dem Prozess gegen Ernst Freiherr von Weizsäcker teilnahm.[6]

Prozessverlauf

Der Prozess war mit seinen 169 Verhandlungstagen, 323 Zeugen, über 9.000 Dokumenten als Beweismaterial, darunter dem aufgefundenen Protokoll der Wannseekonferenz, und 29.000 Seiten Verhandlungsprotokoll der umfangreichste Nachfolgeprozess.

Die Diplomaten bestritten, Kenntnis von Vernichtungslagern gehabt zu haben; ihnen konnte jedoch das Wissen vom Morden der Einsatzkommandos nachgewiesen werden. Ihnen wurde vorgeworfen, keine Einwände gegen die Verhaftung und Deportation europäischer Juden erhoben zu haben, vielmehr hätten sie auf entsprechende Anfragen billigend und bürokratisch mitwirkend reagiert.[7]

Zunächst verlangten die Verteidiger mit Erfolg die Einsichtnahme in alle belastenden Dokumente und die Durchsuchung der Aktenbestände nach Entlastungsmaterial, die durch einen von ihnen Beauftragten durchgeführt werden konnte. Danach konnte sie unter Hinweis auf das Kontrollratsgesetz Nr. 10 den Anklagepunkt IV verwerfen, der Verbrechen gegen die Menschlichkeit an deutschen Staatsbürgern vor dem Jahr 1939 zum Inhalt hatte.

Angriffspunkte bot der Zeuge Friedrich Gaus, der im Vorfeld des Prozesses von Kempner als sachverständiger Zeuge angeworben worden war und dessen Glaubwürdigkeit bezweifelt wurde. Der evangelische Bischof Theophil Wurm verstieg sich in einem Brief an Kempner zum unberechtigten Vorwurf, es würden „zur Erpressung von Aussagen und Geständnissen verbrecherische Methoden und abscheuliche Quälereien“ angewandt.[8]

Im Verlauf der Verhandlung stellte Weizsäcker sich als Vertrauensmann des Widerstands dar. Unter anderen sprachen die Brüder Theo und Erich Kordt für ihn. 1938 habe er mit allen Möglichkeiten versucht, einen Frieden zu bewahren. Bei diplomatischen Dokumenten müsse stets zwischen Wortlaut und beabsichtigtem Zweck unterschieden werden. Das Gericht befand Weizsäcker jedoch für schuldig, weil er einen Brief Franz Rademachers vom 20. März 1942 an die SS über die Deportation von 6000 französischen und staatenlosen Juden nach Auschwitz abgezeichnet sowie mit dem Vermerk „polizeilich charakterisierte Juden“ versehen hatte und seiner Pflicht bei der Anfrage der SS, „ob das Auswärtige Amt irgendwelche Bedenken habe“, diese anzumerken, nicht nachgekommen sei, sondern in diesem und „in gleichgelagerten Fällen“ keine Bedenken geäußert habe.[9] Strafmildernd berücksichtigte es Weizsäckers Nähe zum Widerstand, die es als glaubhaft ansah.[10]

Urteile

Anklagebank im Wilhelmstraßen-Prozess. Im hinteren Bereich: Erste Reihe, von links: Ernst von Weizsäcker, Gustav Adolf Steengracht von Moyland, Wilhelm Keppler und Ernst Wilhelm Bohle. Zweite Reihe: Otto Dietrich, Gottlob Berger, Walter Schellenberg und Johann Ludwig Graf Schwerin von Krosigk
Hans Heinrich Lammers beim Wilhelmstraßen-Prozess

Freisprüche:

Urteilsabänderung

Obwohl die Urteile laut bestehender Vorschrift weder durch Revision noch durch Berufung angefochten werden durften, ließ das Gericht erstmals Überprüfungsanträge der Verteidiger zu.[12] Einer der drei Richter, Leon W. Powers, gab eine „abweichende Meinung“ zum Urteil ab, in der er der Anklage vorhielt, ein schuldhaftes Verhalten zu konstruieren, bei dem ein Mensch eines Verbrechens für schuldig befunden werde, „selbst wenn es von Personen begangen wurde, für die er keine Verantwortung trug und auf die er keinen Einfluss hatte.“[13] Für 17 der Verurteilten stellten die Verteidiger Anträge wegen „Rechts- und Tatsachenirrtümern“, die durch die „Berichtigungsbeschlüsse vom 12. Dezember 1949“ überwiegend abgelehnt, aber in den Fällen Weizsäcker, Wörmann und Steengracht zu Freisprüchen in einem Teil der Anklagepunkte und damit verbunden zu Strafminderungen führten. Den Teilaufhebungen wiederum wurde vom Richter William C. Christianson in jeweils beigefügten Memoranden nicht zugestimmt.[14]

Unmittelbare Wirkungen

Von der Öffentlichkeit wurde speziell das Urteil gegen Ernst von Weizsäcker mit Unverständnis aufgenommen. Landespolitiker bemühten sich um seine Begnadigung. Seine Haftzeit endete nach Verbüßung von anderthalb Jahren vorzeitig am 15. Oktober 1950.

Bei der Besetzung der Stellen des am 15. März 1951 neugebildeten Auswärtigen Amts wurden offenbar frühere Mitarbeiter bevorzugt eingestellt, wenn sie sich im Wilhelmstraßen-Prozess nicht als Zeugen der Anklage hervorgetan hatten.[15]

Deutungen

Es sei im Wilhelmstraßenprozess „um mehr als um die individuelle strafrechtliche Schuld der Angeklagten“ gegangen, meint Dirk Pöppmann, nämlich um „die Frage nach der politischen und moralischen Verantwortung der deutschen Bürokratieelite für die Verbrechen des Dritten Reiches.“ Der amerikanischen Interpretation, die „Mitmachen“ als Opportunismus und Verstrickung in Verbrechen ansah, habe die Sichtweise gegenübergestanden, in schwierigen Zeiten am Platz ausgeharrt und „Schlimmeres verhindert zu haben“.[16]

Literatur

  • Das Urteil im Wilhelmstraßen-Prozess. Der amtliche Wortlaut der Entscheidung im Fall Nr. 11 des Nürnberger Militärtribunals gegen von Weizsäcker und andere, mit abweichender Urteilsbegründung, Berichtigungsbeschlüssen, den grundlegenden Gesetzesbestimmungen, einem Verzeichnis der Gerichtspersonen und Zeugen. Einführungen von Robert M. W. Kempner und Carl Haensel. Alfons Bürger Verlag, Schwäbisch Gmünd 1950. (DNB).
  • Robert M. W. Kempner, Jörg Friedrich : Ankläger einer Epoche. Lebenserinnerungen. Ullstein, Frankfurt am Main 1983, ISBN 3-548-33076-2.
  • Dirk Pöppmann: Robert Kempner und Ernst von Weizsäcker im Wilhelmstraßenprozess. In: Irmtrud Wojak, Susanne Meinl: Im Labyrinth der Schuld. Frankfurt am Main 2003, ISBN 3-593-37373-4, S. 163–197.
  • Rainer S. Blasius: Fall 11: Der Wilhelmstaßen-Prozess. In: Gerd Ueberschär (Hrsg.): Der Nationalsozialismus vor Gericht. 2. Auflage. Frankfurt am Main 2000, ISBN 3-596-13589-3.
  • Paul Seabury: Die Wilhelmstraße. Die Geschichte der deutschen Diplomatie 1930–1945. Nest, Frankfurt 1956 (englische Ausgabe 1954).
  • Eckart Conze, Norbert Frei, Peter Hayes und Moshe Zimmermann: Das Amt und die Vergangenheit. Deutsche Diplomaten im Dritten Reich und in der Bundesrepublik, Karl Blessing Verlag, München 2010, ISBN 3-89667-430-7, ISBN 978-3-89667-430-2.

Weblinks

 Commons: Wilhelmstraßen-Prozess – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Einzelnachweise

  1. Dirk Pöppmann: Robert Kempner und Ernst von Weizsäcker im Wilhelmstraßenprozess. In: Irmtrud Wojak, Susanne Meinl: Im Labyrinth der Schuld. Frankfurt am Main 2003, ISBN 3-593-37373-4, S. 166.
  2. Dirk Pöppmann: Robert Kempner und Ernst von Weizsäcker im Wilhelmstraßenprozess. In: Irmtrud Wojak, Susanne Meinl: Im Labyrinth der Schuld. Frankfurt am Main 2003, ISBN 3-593-37373-4, S. 172.
  3. Dirk Pöppmann: Robert Kempner und Ernst von Weizsäcker im Wilhelmstraßenprozess. In: Irmtrud Wojak, Susanne Meinl: Im Labyrinth der Schuld. Frankfurt am Main 2003, ISBN 3-593-37373-4, S. 167.
  4. Dirk Pöppmann: Robert Kempner und Ernst von Weizsäcker im Wilhelmstraßenprozess. In: Irmtrud Wojak, Susanne Meinl: Im Labyrinth der Schuld. Frankfurt am Main 2003, ISBN 3-593-37373-4, S. 176.
  5. United States of America vs. Ernst von Weizsaecker, et. al. (Case 11: „Ministries Case“). US Government Printing Office, District of Columbia 1950 (Trials of War Criminals Before the Nuernberg Military Tribunals Under Control Council Law No. 10. Band 12), S. 12 (einziger nicht-deutscher Anwalt) und S. 66 (Datum der Zulassung).
  6. H. D. Heilmann, Aus dem Kriegstagebuch des Diplomaten Otto Bräutigam. In: Götz Aly u. a. (Hrsg.): Biedermann und Schreibtischtäter. Institut für Sozialforschung in Hamburg, Berlin 1987, ISBN 3-88022-953-8, S. 123.
  7. Rainer S. Blasius: Fall 11: Der Wilhelmstaßen-Prozess. In: Gerd Ueberschär (Hrsg.): Der Nationalsozialismus vor Gericht. 2. Auflage. Frankfurt am Main 2000, S. 190.
  8. Dirk Pöppmann: Robert Kempner und Ernst von Weizsäcker im Wilhelmstraßenprozess. In: Irmtrud Wojak, Susanne Meinl: Im Labyrinth der Schuld. Frankfurt am Main 2003, ISBN 3-593-37373-4, S. 175.
  9. Das Urteil im Wilhelmstraßen-Prozess, S. 93 f.
  10. Das Urteil im Wilhelmstraßen-Prozess, S. 94.
  11. Das Urteil im Wilhelmstraßen-Prozess, S. 278.
  12. Rainer S. Blasius: Fall 11: Der Wilhelmstaßen-Prozess. In: Gerd Ueberschär (Hrsg.): Der Nationalsozialismus vor Gericht. 2. Auflage. Frankfurt am Main 2000, S. 193.
  13. Dirk Pöppmann: Robert Kempner und Ernst von Weizsäcker im Wilhelmstraßenprozess. In: Irmtrud Wojak, Susanne Meinl: Im Labyrinth der Schuld. Frankfurt am Main 2003, ISBN 3-593-37373-4, S. 192.
  14. Robert M. W. Kempner u. a.: Das Urteil im Wilhelmstrassen-Prozess. Bürger, Schwäbisch Gmünd 1950, S. 321.
  15. Dirk Pöppmann: Robert Kempner und Ernst von Weizsäcker im Wilhelmstraßenprozess. In: Irmtrud Wojak, Susanne Meinl: Im Labyrinth der Schuld. Frankfurt am Main 2003, ISBN 3-593-37373-4, S. 188.
  16. Dirk Pöppmann: Robert Kempner und Ernst von Weizsäcker im Wilhelmstraßenprozess. In: Irmtrud Wojak, Susanne Meinl: Im Labyrinth der Schuld. Frankfurt am Main 2003, ISBN 3-593-37373-4, S. 183.

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