Actio Publiciana (Römisches Recht)

Actio Publiciana (Römisches Recht)

Die actio Publiciana war im römischen Recht die vermutlich im letzten Jahrhundert v. Chr.[1] geschaffene prätorische Klage des Ersitzungsbesitzers, dessen Ersitzungszeit noch nicht abgelaufen war, gegen einen neuen Besitzer. Nach Ablauf hätte er mit der rei vindicatio vorgehen können. In der actio Publiciana wurde fingiert, dass der Käufer bereits Eigentum durch Ersitzung (usucapio) erlangt hatte.

Inhaltsverzeichnis

Formel

Die actio Publiciana stand nach dem Bericht des Gaius dem Ersitzungsbesitzer zu, dessen Eigentumserwerb (vorläufig) daran gescheitert war, dass er die erworbene bewegliche Sache weniger als ein Jahr, ein Grundstück noch keine zwei Jahre besessen hatte. Die Formel der actio lautete:

„IVDEX ESTO. SI QVEM HOMINEM AVLVS AGERIVS EMIT ET IS EI TRADITVS EST, ANNO POSSEDISSET, TVM SI EVM HOMINEM, DE QVO AGITVR, EIVS EX IVRE QVIRITIVM ESSE OPORTERET et reliqua.“

„Wenn es sich erweist, dass die Sache, um die es geht, quiritisches Eigentum des Aulus Agerius hätte werden müssen, nachdem er sie (gutgläubig) gekauft hat, nachdem sie ihm tradiert worden ist und wenn er sie ein Jahr lang im Besitz gehabt hätte usw.“

Gai 4, 36.

In der Klagformel wurde fingiert, der Kläger habe die umstrittene Sache bereits ersessen. Da die actio Publiciana nur den Zeitablauf der Ersitzung bei dem Kläger fingiert, musste der Kläger die Voraussetzungen einer Ersitzung vortragen:

  1. Ersitzungsfähige Sache – res habilis
  2. ursprünglichen, dann verlorenen Eigenbesitz – possessio civilis
  3. Ersitzungszeit – tempus
  4. Erwerbsgrund – iusta causa, titulus
  5. Guter Glaube – bona fides zum Zeitpunkt des Erwerbs

Der Kläger wurde nur von der 3. Voraussetzung der Ersitzung befreit. Mit der actio Publiciana konnte man gegen den zivilen Eigentümer klagen. Gegen die actio Publiciana hatte der zivile Eigentümer aber die Einrede des richtigen Eigentums, exceptio iusti dominii. Wenn aber dieser zivile Eigentümer dem Kläger diese Sache verkauft und, obwohl eine res mancipi, nur tradiert hatte, dann hatte der Kläger die Erwiderung der verkauften und tradierten Sache, replicatio rei venditae et traditae, und der Käufer obsiegte auch gegen den zivilen Eigentümer.

Funktion

Die actio Publiciana als prätorische actio in rem des rechtmäßigen Erwerbers und gehemmten Ersitzungsbesitzers, hatte drei unterschiedliche Zielsetzungen, die sich überschnitten. Die Klage bot Lösungen sowohl für materiellrechtliche Probleme sondern auch für prozessuale Gesichtspunkte an. Insbesondere die Beweislast und die Anforderung an den Eigentumsbeweis waren für diese Problemkonstellationen von Interesse.

Schutz des bonitarischen Eigentums

Die actio Publiciana war für den Kläger gedacht, dem eine res mancipi vom Eigentümer formlos tradiert worden war. Es sollte der sogenannte bonitarische Eigentümer gegenüber jedermann geschützt werden, also mit dinglicher und absoluter Wirkung. Bonitarischer Eigentümer war derjenige, dem der zivile Eigentümer eine res mancipi nicht formgerecht durch mancipatio oder in iure cessio übereignete, sondern bloß formlos tradiert hatte. In dieser Fallgruppe wusste der Kläger, dass er nicht ziviler Eigentümer geworden sein konnte und deshalb auch nicht in der Lage war, erfolgreich die rei vindicatio anzustrengen.

Schutz des Ersitzungsbesitzers

Die actio war für den Kläger gedacht, der eine Sache gutgläubig vom Nichteigentümer erworben hatte. Jeder konnte die actio Publiciana anstellen, dem eine ersitzungsfähige Sache (D. 6, 2, 9, 5) mit Rechtsgrund, ex iusta causa (D. 6, 2, 9, 1 pr.) und im guten Glauben, bona fide (D. 6, 2, 7, 11) vom Nichteigentümer tradiert erhalten hatte. Dies wird sich oft mit den Punkt 3. überschneiden. Dieser Kläger konnte die Sache von jedem „schlechter berechtigten“ — vor allem also unrechtmäßigen — Besitzer herausverlangen, wobei die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse ungeklärt bleiben konnten. In diesem Fall hatte die Klage dingliche, aber nicht absolute Wirkung.

Beweiserleichterung

Bei der (prätorischen) actio Publiciana oblag dem Kläger im Vergleich zur (zivilen) rei vindicatio eine geringere Anforderung an den Eigentumsbeweis, so dass die prätorische Klage für jeden Besitzer bedeutsam war, der möglicherweise Eigentümer war, mit dem Beweis des Eigentums seines Vormannes aber Probleme hatte. Man war relativ geschützt. Dies ergibt sich daraus, dass das Klageformular der actio nicht unmittelbar an den Ersitzungsbesitz, sondern an die traditio ex iusta causa anknüpft. Ob der rechtmäßige Erwerber in der Meinung handelte, Eigentümer zu sein und daher die actio aus Beweisgründen anstelle der rei vindicatio wählte oder ob er wusste infolge späterer Bosgläubigkeit, mala fides, dass er als ehemaliger Ersitzungsbesitzer klagte: Weder für die Aktivlegitimation zur actio noch für den Erfolg gegenüber einem schlechter berechtigten Besitzer spielte es eine Rolle, denn es kam wie für die usucapio auf die Gutgläubigkeit im Zeitpunkt des Erwerbs an (D. 6, 2, 7, 14).

Ursprung der actio Publiciana

materiellrechtliche Theorie

Die actio Publiciana soll nach Sturm/Lenel/De Visscher zum Schutz des sogenannten bonitarischen Eigentümers geschaffen worden sein. Der Prätor habe den Erwerber einer res mancipi, dem diese vom Eigentümer bloß tradiert wird, schützen wollen, obschon er ziviles Eigentum erst mit dem Ablauf der Ersitzungszeit erlangte. Der Eigentumserwerb durch usucapio habe von den Fällen des Erwerbs vom Eigentümer seinen Ausgang genommen und wurde erst später auch auf die Fälle des Erwerbs vom Nichteigentümer erstreckt. So habe es schon zur Zeit der XII-Tafeln Fälle formloser Tradition von res mancipi gegeben, wogegen ein Erwerb vom Nichteigentümer, a non domino, selbst zur Zeit des Gaius zumeist deswegen zu keinem Eigentumserwerb durch Ersitzung führen konnte, weil die Sache in aller Regel als gestohlen galt, womit eine Ersitzung ausgeschlossen war. Mit der usucapio habe sich aber auch die mit dieser eng zusammenhängende actio Publiciana entwickelt.

prozessrechtliche Theorie

Felix B. J. Wubbe sieht das Ziel der actio Publiciana darin, den Erwerber ex iusta causa zu schützen. Dabei spiele zunächst keine Rolle, ob der Kläger nun tatsächlich Eigentümer geworden sei, oder ob er dies erst infolge usucapio würde. Denn die actio Publiciana solle den Kläger gegenüber schlechter berechtigten Besitzern schützen und ihn damit der Schwierigkeiten entheben, welche der Übergang vom Legisaktionenprozess zum Formularprozess und der damit verbundene Wandel vom relativen zum absoluten Eigentum mit sich brachten. Hatte bei der legis actio sacramento in rem auch der Beklagte behauptet, die Sache gehöre ihm, und der Richter sie dem relativ besser Berechtigten zugesprochen, so behauptete im Sponsionsverfahren und vor allem im Verfahren per formulam petitoriam nur mehr der Kläger, Eigentümer zu sein. Dies führte dazu, dass er auch nur mehr dann obsiegte, wenn er sein (absolutes) Eigentumsrecht nachweisen konnte, der bloße Nachweis der besseren Berechtigung reichte nicht aus. Auch wenn dieser Eigentumsbeweis nicht in jedem Fall zu einer probatio diabolica werden musste, so gab es doch Kläger, welche in der legis actio sacramento in rem obsiegt hätten, deren rei vindicatio aber abzuweisen war, weil es ihnen nicht gelang, das Eigentum ihres Vormannes nachzuweisen. Für diese habe der Prätor Publicius die nach ihm benannte Klage geschaffen; er habe damit gleichsam die Lücke geschlossen, welche durch den Wandel im Eigentumsprozess und damit zusammenhängend im Eigentumsverständnis entstanden sei. Wubbes Theorie baut auf Kasers Lehre von der Eigentumsentwicklung auf.

Vereinigende Theorie

Gegen die erste Theorie lässt sich nach Peter Apathy einwenden, dass die Fiktion des Ablaufes der Ersitzungszeit in der Klagsformel unerklärlich sei, wenn der Prätor dem Kläger ausschließlich über den Mangel der förmlichen mancipatio oder in iure cessio hinweghelfen wollte. Denn die actio Publiciana schütze eben nicht nur bei formlosem Erwerb einer res mancipi, sie erspart dem Kläger darüber hinaus auch noch den Beweis des Eigentums seines Vormanns.

Dazu komme ferner, dass auch die Ersitzung fremder Sachen in die republikanische Epoche zurückreiche, beispielsweise in den Fällen der usucapio pro berede. Die Ergreifung einer zur ruhenden Erbschaft (hereditas iacens) gehörigen Sache wurde nicht als ein furtum qualifiziert, so dass der Eigentumserwerb a non domino durch Ersitzung keineswegs erst eine späte Erscheinung sei.

Dies bestätige sich nicht zuletzt auch dadurch, dass gerade die Ersitzungsvoraussetzung der bona fides lange vor der Schaffung der actio Publiciana entwickelt wurde. Ist aber die actio Publiciana erst im ersten vorchristlichen Jahrhundert entstanden, also zu einer Zeit, als die Ersitzung auch dem gutgläubigen Erwerber vom Nichteigentümer offengestanden ist, so spreche dies gegen die Ansicht, es sei zunächst nur an den Schutz dessen gedacht gewesen, der eine res mancipi formlos a domino erworben hat. Lenel will dies damit erklären, dass der bonitarische Eigentümer im altrömischen Legisaktionenverfahren ungeschützt gewesen wäre. Würde dies zutreffen, so bliebe fraglich, warum die actio Publiciana erst relativ spät und zudem zu einer Zeit geschaffen wurde, als der Legisaktionenprozess vom Formularverfahren bereits verdrängt wurde. Sowohl prozessuale als auch materiellrechtliche Momente dürften für die Schaffung der actio Publiciana ausschlaggebend gewesen sein. Kernargument ist der Gedanke, dass die actio Publiciana den Ersitzungsbesitzer schützt und nicht schlechthin jedem rechtmäßigen Erwerber offensteht. Insbesondere wurde von der prozessualen Betrachtungsweis nicht ausreichend berücksichtigt, dass die actio Publiciana im klassischen römischen Recht gerade für denjenigen, der formlos eine res mancipi erworben hatte, von eminenter Bedeutung gewesen sei. Wurde ihm die Sache etwa gestohlen und gelangte sie an den nunmehrigen Besitzer, so war ihm gegen diesen weder mit Interdikten noch mit der rei vindicatio zu helfen. Dies lege aber nahe, dass der Prätor mit der Schaffung der actio Publiciana gerade auch die Gruppe der bonitarischen Eigentümer schützen wollte, da er auf das Formalgeschäft der mancipatio keinen entscheidenden Wert legte. Deswegen sei es wahrscheinlicher, dass der Prätor von mehreren Motiven zur Schaffung dieser Klage angeregt wurde. Mit der Bezugnahme auf die usucapio im Formular der actio Publiciana stehe nach Kaser fest, dass der Prätor nicht jeden besser berechtigten gutgläubigen Erwerber schützen wollte, wie Wubbe meine. Hier läge überhaupt die schon von Kaser und Franz Wieacker aufgedeckte Schwachstelle von Wubbes Theorie. Indem dieser behaupte, der Beklagte könne dem Kläger gegenüber nicht einwenden, die Sache sei einem dritten Eigentümer gestohlen, und weiters der Kläger sei bei seinem Erwerb bösgläubig gewesen, soweit Furtivität und Bösgläubigkeit, mala fides, nicht das Verhältnis zwischen den Streitteilen betrifft, eliminiere er in Wahrheit mit diesem seinem Verständnis der actio Publiciana deren Bezugnahme auf den Ersitzungsbesitz. Diese Bezugnahme und Beschränkung werde aber verständlich, wenn man den bonitarischen Eigentümer als einen wesentlichen Anlassfall für die Schaffung der actio Publiciana ansieht, denn er ist ja nur bis zum Ablauf der Ersitzungsfrist auf diese Klage angewiesen. Indem die prätorische actio Publiciana nicht schlechthin den besser berechtigten Besitzer, sondern bloß den Ersitzungsbesitzer schützt, orientiere sie sich an den Wertungen des ius civile. Damit habe man ein Auseinanderklaffen zwischen zivilem Eigentumsschutz und prätorischem Schutz des rechtmäßigen Erwerbers vermieden. Die actio Publiciana ergänze daher vielmehr die grundlegende Funktion der usucapio, Bindeglied zwischen dem (rechtmäßigen) Besitz und dem Eigentumsrecht zu sein.

Die actio Publiciana beim Doppelkauf vom Nichteigentümer

Diskutiert wurde der Fall, dass zwei Käufer nacheinander vom selben Nichteigentümer oder von verschiedenen gekauft haben. Die Frage war strittig. Neraz wollte in beiden Fällen auf die Priorität der Übergabe abstellen (D. 19, 1, 31, 2). Nach Julian (D. 6, 2, 9, 4) galt das nur, wenn beide vom selben Nichteigentümer gekauft hatten. Für den Fall des Erwerbs von verschiedenen Personen kam nach Julian das allgemeine Prinzip vom beatus possidens zur Anwendung. Der Beklagte hat immer den Vorteil, dass der Kläger sein besseres Recht beweisen muss. Beim Erwerb vom selben Nichteigentümer kam es darauf an, wem die Sache zuerst übergeben worden ist. Hier galt also nichts anderes als bei mehrfacher Veräußerung durch den Eigentümer.

actio Publiciana bei Justinian

Für die weitere Entwicklung der actio Publiciana ist es entscheidend, dass im justinianischen Gesetzbuch die mancipatio weggefallen war. D. 6,2,1 pr.: Die actio Publiciana soll den Ersitzungsbesitzer schützen, der vom Nichteigentümer, non a domino, erworben hat. Und in Inst. 4,6,4 ist die Rede von dem, der noch nicht Eigentümer seiner Sache geworden ist, necdum eius rei dominus effectus est. Die Ersitzungszeit wurde verlängert auf drei Jahre für bewegliche und zehn bzw. zwanzig Jahre für unbewegliche Sachen (C. 7,31,1). Der Gesichtspunkt der Beweiserleichterung trat in den Hintergrund. Diese weitere Entwicklung verschmolz die actio Publiciana und die Eigentumsklage. Der Digestentitel „De Publiciana in rem actione" versteht sich als „publizianischen Eigentumsklage".

actio Publiciana in Mittelalter und Neuzeit

Die actio Publiciana spielt seit dem Mittelalter eine Rolle für das im Lehenswesen wichtige dominium utile, quasi dominium oder Untereigentum, um den Unterschied zu der auf dem dominium directum beruhenden rei vindicatio deutlich zu machen. Bei den Glossatoren wurde ein strenger Gegensatz zwischen der rei vindicatio und der actio Publiciana konstruiert, nachdem der Eigentümer nur mit der rei vindicatio, nicht aber mit der actio Publiciana klagen könne. Auch die Vertreter des usus modernus wie Cujas gewährten die actio Publiciana nur dem bonae fidei possessor, den sie als fiktizischen Eigentümer bezeichneten, der kraft Rechstvermutung, praesumptione quadam iuris, für den Eigentümer gehalten wurde. Zu Schwierigkeiten kam, wenn der Kläger zweifelte, ob er Eigentümer geworden war. Die von der forensischen Praxis angewandte alternative Klage von rei vindicatio (dominium directum) und actio Publiciana (quasi dominium), wurde schließlich von Oldendorp erfolgreich kritisiert. Ein weiteres Problem war, dass das kanonische Recht für die Ersitzung verlangte, dass der Besitzer nunmehr während der gesamten Ersitzungszeit gutgläubig ist. Infolge der engen Verflechtung der actio Publiciana mit der Ersitzung stellte sich die Frage, ob dieser Wandel auch die actio Publiciana erfassen sollte. Dennoch war man im gemeinen Recht überwiegend der Auffassung für die actio Publiciana komme es nur auf die Gutgläubigkeit beim Erwerb an. Dadurch wurden im Mittelalter sowie im gemeinen Recht die Lockerung der actio Publiciana von der usucapio bewirkt. Glück hat diese unterschiedliche Entwicklung der mala fides superveniens bei actio Publiciana und Ersitzung damit gerechtfertigt, dass die actio Publiciana im Gegensatz zur usucapio zu keiner Ausschließung oder Entrechtung des wahren Eigentümers führe.

Siehe auch

Literatur

  • Peter Apathy: Die publizianische Klage: das relative dingliche Recht des rechtmäßigen Besitzers. Wien 1981.
  • Peter Apathy: Die actio Publiciana beim Doppelkauf vom Nichteigentümer. In: SZ 99, 158.
  • Georg Thielmann: Nochmals: Doppelveräußerung durch Nichtberechtigte – D. 19, 1, 31, 2 und D. 6, 2, 9, 4. In: SZ 111, S. 197.

Einzelnachweise

  1. Max Kaser, Rolf Knütel: Römisches Privatrecht. 19. Auflage. C.H. Beck, München 2008, ISBN 978-3-406-57623-2, § 27 Rn. 25.

Wikimedia Foundation.

Игры ⚽ Поможем написать курсовую

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • Liste der actiones des Römischen Privatrechts — D. 44,7,51 (Celsus libro tertio digestorum) Nihil aliud est actio quam ius quod sibi debeatur, iudicio persequendi. Die actio ist nichts anderes als das Recht, was einem geschuldet wird, gerichtlich durchzusetzen. Das Römische Recht… …   Deutsch Wikipedia

  • Besitzer — Dieser Artikel beschäftigt sich mit dem Begriff Besitz, die gleichnamige Gemeinde im Landkreis Ludwigslust siehe unter Besitz (Mecklenburg). Der Begriff Besitz bezeichnet im Sachenrecht die tatsächliche Herrschaft einer Person über eine Sache… …   Deutsch Wikipedia

  • Besitzkehr — Dieser Artikel beschäftigt sich mit dem Begriff Besitz, die gleichnamige Gemeinde im Landkreis Ludwigslust siehe unter Besitz (Mecklenburg). Der Begriff Besitz bezeichnet im Sachenrecht die tatsächliche Herrschaft einer Person über eine Sache… …   Deutsch Wikipedia

  • Besitzrecht — Dieser Artikel beschäftigt sich mit dem Begriff Besitz, die gleichnamige Gemeinde im Landkreis Ludwigslust siehe unter Besitz (Mecklenburg). Der Begriff Besitz bezeichnet im Sachenrecht die tatsächliche Herrschaft einer Person über eine Sache… …   Deutsch Wikipedia

  • Besitztum — Dieser Artikel beschäftigt sich mit dem Begriff Besitz, die gleichnamige Gemeinde im Landkreis Ludwigslust siehe unter Besitz (Mecklenburg). Der Begriff Besitz bezeichnet im Sachenrecht die tatsächliche Herrschaft einer Person über eine Sache… …   Deutsch Wikipedia

  • Eigenbesitz — Dieser Artikel beschäftigt sich mit dem Begriff Besitz, die gleichnamige Gemeinde im Landkreis Ludwigslust siehe unter Besitz (Mecklenburg). Der Begriff Besitz bezeichnet im Sachenrecht die tatsächliche Herrschaft einer Person über eine Sache… …   Deutsch Wikipedia

  • Habe — Dieser Artikel beschäftigt sich mit dem Begriff Besitz, die gleichnamige Gemeinde im Landkreis Ludwigslust siehe unter Besitz (Mecklenburg). Der Begriff Besitz bezeichnet im Sachenrecht die tatsächliche Herrschaft einer Person über eine Sache… …   Deutsch Wikipedia

  • Mitbesitz — Dieser Artikel beschäftigt sich mit dem Begriff Besitz, die gleichnamige Gemeinde im Landkreis Ludwigslust siehe unter Besitz (Mecklenburg). Der Begriff Besitz bezeichnet im Sachenrecht die tatsächliche Herrschaft einer Person über eine Sache… …   Deutsch Wikipedia

  • Privatbesitz — Dieser Artikel beschäftigt sich mit dem Begriff Besitz, die gleichnamige Gemeinde im Landkreis Ludwigslust siehe unter Besitz (Mecklenburg). Der Begriff Besitz bezeichnet im Sachenrecht die tatsächliche Herrschaft einer Person über eine Sache… …   Deutsch Wikipedia

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”