Denkmalschutzgesetz (Saarland)

Denkmalschutzgesetz (Saarland)
Basisdaten
Titel: Saarländisches Denkmalschutzgesetz
Früherer Titel: Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmäler im Saarland
Abkürzung: SDschG
Art: Landesgesetz
Geltungsbereich: Saarland
Rechtsmaterie: Denkmalschutzrecht, Kulturschutzrecht
Fundstellennachweis: BS Saar Nr. 224-5
Ursprüngliche Fassung vom: 12. Oktober 1977
(Amtsbl. S. 993)
Inkrafttreten am: 1. Januar 1978
Letzte Neufassung vom: 19. Mai 2004
(Amtsbl. S. 1498)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
1. Januar 2005
Letzte Änderung durch: Art 2 G vom 17. Juni 2009
(Amtsbl. S. 1374)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
14. August 2009
(Art. 3 G vom 17. Juni 2009)
Außerkrafttreten: 31. Dezember 2015
(§ 25 SDSchG)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Saarländische Denkmalschutzgesetz (SDschG) ist seit dem 1. Januar 2005 in Kraft.[1] Es regelt den Schutz und den Umgang mit Boden- und Baudenkmalen im Bundesland Saarland.

Inhaltsverzeichnis

Geschichte

Das Saarländische Denkmalschutzgesetz löste das „Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmäler im Saarland“ vom 12. Oktober 1977 ab.

Aufgaben des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege

Denkmale sind als Zeugnisse menschlicher Geschichte und örtlicher Eigenarten zu schützen, sinnvoll zu nutzen und zu erforschen. Sie sollen nach Möglichkeit der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Öffentliche Planungen und Bauvorhaben sind so abzustimmen und die Belange des Denkmals so einzubeziehen, dass das Kulturdenkmal erhalten bleibt, sofern nicht andere Belange überwiegen.

Kulturdenkmäler

Kulturdenkmäler sind von Menschen geschaffene Sachen oder Teile davon aus zurückliegenden und abgeschlossenen Epochen, an deren Erhaltung aus geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder städtebaulichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht. Kulturdenkmäler können Baudenkmäler, Bodendenkmäler, bewegliche Kulturdenkmäler und Denkmalbereiche sein.

Baudenkmäler

Definition

Baudenkmäler können einzelne bauliche Anlagen oder aber auch Ensembles sein, die in ihrer Gesamtheit als räumliche oder geschichtliche Gruppe erhaltenswert sind. Dabei müssen die einzelnen Teile des Ensembles nicht selbst Kulturdenkmale sein.

Zu einem Baudenkmal gehören auch dessen Zubehör und seine Ausstattung, Grün-, Frei- und Wasserflächen, soweit sie mit dem Baudenkmal eine Einheit von Denkmalwert bilden. Gegenstand des Denkmalschutzes ist auch die Umgebung eines Baudenkmals, soweit sie für dessen Erscheinungsbild erheblich ist.

Veränderung und Veräußerung

Baudenkmäler müssen im Rahmen des Zumutbaren erhalten werden. Sie sollen ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung nach genutzt werden oder in einer solchen Form, dass ihr Schutz gewährleistet ist. Nutzungsänderung und Verkauf – letzteres gilt auch für ortsfeste Bodendenkmäler[2] – müssen der Landesdenkmalbehörde angezeigt werden.

Baudenkmäler dürfen nur mit Genehmigung

werden.

Bodendenkmäler

Definition

Bodendenkmäler sind bewegliche und unbewegliche Kulturdenkmäler, die erhaltenswerte Überreste oder Spuren menschlichen, tierischen und pflanzlichen Lebens sind, die sich im Erdboden oder auf dem Grund eines Gewässers befinden oder befunden haben, also auch paläontologische Zeugnisse.

Baudenkmäler und unbewegliche Bodendenkmäler sind unmittelbar durch das Saarländische Denkmalschutzgesetz geschützt. Bewegliche Kulturdenkmäler werden durch Verwaltungsakt unter Schutz gestellt, wenn sie

  • zum Kulturbereich des Landes besondere Beziehungen aufweisen,
  • national wertvolles Kulturgut oder Archivgut nach dem Kulturgutschutzgesetz darstellen,
  • landes- oder ortsgeschichtlich bedeutsame Archive darstellen oder davon wesentliche Teile sind,
  • auf Grund internationaler Empfehlungen zu schützen sind und nicht im Eigentum eines Museums in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft stehen.

Funde

Funde von Bodendenkmälern müssen umgehend der Landesdenkmalbehörde, der Gemeinde oder einem Denkmalbeauftragten angezeigt werden. Der Fund und die Fundstelle sind bis zu sechs Arbeitstagen nach der Anzeige unverändert zu lassen und vor Gefahren zu schützen, wenn nicht die Denkmalbehörde vorher die Fortsetzung der Arbeiten gestattet. Die Landesdenkmalbehörde und die von ihr Beauftragten sind berechtigt, Funde zu bergen und zur wissenschaftlichen Bearbeitung vorübergehend in Besitz zu nehmen. Besteht ein besonderes öffentliches Interesse an einer Grabung, so können Grundstückseigentümer sowie sonstige Nutzungsberechtigte verpflichtet werden, die Grabung zuzulassen. Bei großen Bau- oder Erschließungsvorhaben können im Rahmen des Zumutbaren die Kosten dem Verursacher auferlegt werden. Das Land kann die Ablieferung eines Fundes verlangen, dies geschieht gegen angemessene Entschädigung.

Schatzregal

Das Saarland besitzt ein eingeschränktes Schatzregal: Funde, die herrenlos sind oder die so lange verborgen waren, dass ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes, wenn sie bei staatlichen Nachforschungen, in Grabungsschutzgebieten oder bei nicht genehmigten Grabungen entdeckt worden sind oder sie einen wissenschaftlichen Wert besitzen.

Grabungsgenehmigung

Eine Genehmigung ist erforderlich, wenn archäologische oder paläontologische Grabungen durchgeführt werden sollen. Die wirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks oder eines Grundstücksteils kann beschränkt werden, wenn sich dort Bodendenkmäler von wissenschaftlicher oder geschichtlicher Bedeutung befinden.

Behörden und Einrichtungen

Landesdenkmalbehörde

Einzige Denkmalschutzbehörde im Saarland ist das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr als Landesdenkmalbehörde. Die Landesdenkmalbehörde hat dafür Sorge zu tragen, dass Kulturdenkmäler geschützt, zu erhalten und vor Gefahren gesichert werden. Im Gegensatz zu den meisten Bundesländern ist der Verwaltungsaufbau des Denkmalschutzes im Saarland einstufig. Als Denkmalfachbehörde besteht ein Landesdenkmalamt.

Bedienstete und Beauftragte der Landesdenkmalbehörde sind berechtigt, nach vorheriger Benachrichtigung, Grundstücke und Wohnungen bei Tage zu betreten, soweit dies zur Durchführung des Gesetzes nötig ist.

Denkmalbeauftragte

Die Landesdenkmalbehörde kann zu ihrer Unterstützung Sachverständige oder Personen, die Kenntnisse und Erfahrungen in Denkmalschutz und Denkmalpflege besitzen, heranziehen. Letztere können für die Dauer von fünf Jahren widerruflich zu Denkmalbeauftragten ernannt werden. Zu den Aufgaben der Denkmalbeauftragten gehört besonders die Beobachtung von Vorgängen, den Denkmalschutz betreffend, und die Benachrichtigung der Landesdenkmalbehörde davon, sowie die Annahme und Weiterleitung von Fundanzeigen, Unterstützung bei der Erfassung von Kulturdenkmälern und deren Kennzeichnung. Die Denkmalbeauftragten sind ehrenamtlich tätig, ihre Auslagen können jedoch durch das Land ersetzt werden.

Landesdenkmalrat

Als Beratungsgremium unterhält die Landesdenkmalbehörde einen Denkmalrat. Er formuliert Stellungnahmen, Anregungen und Empfehlungen und veröffentlicht jeweils zu Beginn einer Legislaturperiode einen Bericht über die Situation des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege im Saarland. Die Mitglieder des Landesdenkmalrates werden durch die Landesdenkmalbehörde auf fünf Jahre berufen. Mitglied im Denkmalrat ist jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Es ist der Artikel 1 des Gesetzes Nr. 1554 zur Neuordnung des saarländischen Denkmalrechts vom 19. Mai 2004. Es wurde zuletzt am 15. Februar 2006 geändert.
  2. § 10 Abs. 5 SDschG
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