- Regelungen im Amateurfunkdienst
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Schon früh haben Funkamateure das Recht bekommen, bestimmte Bereiche im Kurzwellenbereich zu benutzen, um eigene Versuche zu machen. Diese Rechte wurden in vielen Ländern in einem eigenständigen Amateurfunkgesetz festgelegt, welche immer wieder den neuen Gegebenheiten angepasst werden. Am deutlichsten werden die stetigen Änderungen in der Geschichte der deutschen Amateurfunkverordnung. Den internationalen Rahmen gibt die Vollzugsordnung für den Funkdienst der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) vor.
Inhaltsverzeichnis
- 1 Abgrenzung
- 2 Amateurfunkprüfung und -zeugnis
- 3 Siehe auch
- 4 Literatur (Auswahl)
- 5 Weblinks
- 6 Einzelnachweise
Abgrenzung
Der Amateurfunkdienst wird sehr oft mit Jedermannfunkanwendungen verwechselt. Aus juristischer Sicht besteht ein großer Unterschied zwischen einem Funkdienst und einer Funkanwendung als Teil eines (anderen) Funkdienstes. Daraus leiten sich auch technische Unterschiede ab. Bei den Jedermannfunkanwendungen darf nur mit geprüften Geräten gearbeitet werden. Gleichzeitig gibt es für solche Funkanwendungen keine vereinfachten Nachweisverfahren in Bezug auf die Regelungen zur elektromagnetischen Umweltverträglichkeit. Im Amateurfunk gibt es neben der reinen Kommunikation zusätzlich großes Interesse an der benutzten Technik, der eigenen Ausbildung, dem Basteln und Wettkämpfen (z. B. Fielddays, oder Amateurfunkpeilen).
Amateurfunkprüfung und -zeugnis
Als Funkamateur darf man seine Funkgeräte und die Antennenanlage selbst bauen oder auch gekaufte Sender verändern. Der Amateurfunkdienst ist der einzige Funkdienst, dem dieses erlaubt ist. In der Vollzugsordnung für den Funkdienst ist international festgeschrieben, dass Funkamateure gemäß der ITU-Empfehlung ITU-R M.1544 theoretische Mindestkenntnisse von Technik, Gesetzeskunde, der Abwicklung von Funkverbindungen (der sog. Betriebstechnik) sowie von elektromagnetischer Umweltverträglichkeit (EMVU) und von elektromagnetischer Verträglichkeit (EMV) haben müssen. Diese Kenntnisse muss ein angehender Funkamateur bei einer Prüfung bei seiner nationalen Fernmeldeverwaltung nachweisen. Als Bescheinigung über die bestandene Prüfung wird dem Funkamateur ein Amateurfunkzeugnis ausgehändigt. Das Amateurfunkzeugnis ist oft auch gleichzeitig eine international harmonisierte Prüfungsbescheinigung HAREC (harmonized amateur radio examination certificate), mit der man auch in anderen Ländern ein Rufzeichen beantragen kann. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass ein angehender Funkamateur die Prüfung in jedem Land seiner Wahl, das sich an diesen Regelungen (der CEPT-Lizenz im Amateurfunkdienst) beteiligt, ablegen kann. So kann z. B. ein Deutscher in Österreich die Prüfung ablegen und sich danach in Deutschland, aber eben auch in Irland, ein Rufzeichen zuteilen lassen.
CEPT-Lizenz im Amateurfunkdienst
Die CEPT-Lizenz wurde vom ERO eingeführt, um den Amateurfunkbetrieb im Urlaub oder bei dauerhaftem Aufenthalt in anderen Ländern zu vereinfachen. Sie besteht aus zwei voneinander unabhängigen Teilen. Der erste Teil, die Empfehlung T/R 61-01 CEPT Radio Amateur Licence,[1] regelt den Amateurfunkbetrieb bei einem kurzzeitigen Auslandsaufenthalt. In 31 Ländern[2] kann man Funkbetrieb machen, ohne erst eine Lizenz bzw. ein Rufzeichen im Gastland beantragen zu müssen. Im zweiten Teil, der Empfehlung T/R 61-02 Harmonised amateur radio examination certificates,[3] wird die gegenseitige Anerkennung von Amateurfunkzeugnissen festgeschrieben und gleichzeitig werden die Themen vorgegeben, die in einer Amateurfunkprüfung abgeprüft werden müssen, um international anerkannt werden zu können. 21 Länder wenden die T/R 61-02 an.[4]
Für Deutschland hat die Bundesnetzagentur die beiden o.g. CEPT-Empfehlungen durch die Amtsblatt-Verfügung 11/2005[5] in nationales Recht umgesetzt.
Im Oktober 2005 wurde die CEPT Novice Radio Amateur Licence geschaffen; sie stellt geringere Anforderungen an die Amateurfunkprüfungen als die CEPT Radio Amateur Licence. Die Prüfungsinhalte sind im ERC Report 32[6] zusammengefasst, auf deren Grundlage die Lizenzprüfungen gegenseitig anerkannt werden können (analog zur T/R 61-02). Die eigentliche Lizenz ist die Empfehlung ECC/REC 05-06[7] und wird von 14 Ländern[8] angewandt. Sie regelt – analog zur T/R 61-01 – den Funkbetrieb beim Besuch im Ausland. Die Bundesnetzagentur hat diese beiden Empfehlungen in der Vfg. 93/2005[9] in deutsches Recht umgesetzt.
Da es sich bei den CEPT-Lizenzen nur um Empfehlungen handelt, können die einzelnen Länder weitere Auflagen erlassen, also z. B. eine Telegraphieprüfung fordern. Maßgeblich ist immer die Rechtslage des Gastlandes.
Rufzeichen
Der Funkbetrieb darf erst nach Zuteilung eines persönlichen Rufzeichens aufgenommen werden. Bzw. (zumindest in Österreich) bereits nach Ablegung der Prüfung als "2nd Operator" eines Funkamateurs mit Rufzeichen. Das Rufzeichen wird von dem Land zugeteilt, in dem die Amateurfunkstelle dauerhaft aufgebaut wird, also nicht unbedingt von dem Land, dessen Staatsbürgerschaft der Funkamateur hat.
Gelegentlich arbeiten Funkamateure auch unter dem Rufzeichen einer Clubstation, z. B. von einem Vereinsheim aus oder in einer Mannschaft während eines Wettbewerbs.
Die Rufzeichen sind international eindeutig. Ähnlich wie ein nationaler Führerschein erlaubt die Amateurfunklizenz eines Landes in vielen anderen Ländern den unbürokratischen, kurzzeitigen Betrieb. So braucht der Inhaber einer deutschen Amateurfunklizenz z. B. bei einem Urlaub in Neuseeland keine weitere Genehmigung; er setzt lediglich den Landeskenner des Aufenthaltslandes vor sein Rufzeichen.
Beispiel: HB9/DC9ABC ist ein deutscher Funkamateur, der von der Schweiz aus Betrieb macht.
Die Amateurfunkrufzeichen haben national unterschiedlichen Aufbau, nach folgendem grundsätzlichen Schema (Ausnahmen sind möglich):
- 1–2 Buchstaben als Landeskenner, aus dem von der ITU dem jeweiligen Land zugewiesenen Rufzeichenblock
- 1 Ziffer
- 1–3 Buchstaben
Beispiel: DC9ABC
So kann man einen Funknutzer unmittelbar dem Amateurfunkdienst zuordnen und darüber hinaus das Land feststellen, aus dem eine Amateurfunkstelle sendet. Viele nationale Fernmeldeverwaltungen nutzen für das Bilden der Rufzeichen Algorithmen, die auf die Lizenzklasse hinweisen. So beginnen deutsche Ausbildungsrufzeichen mit „DN“. Andere Funkdienste haben abweichende Bildungsregeln für Funkrufzeichen, die sich deutlich von denen des Amateurfunkdienstes unterscheiden.
Lizenzklassen und Präfixe in Deutschland
Die Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst beinhaltet die Zuteilung eines personengebundenen Rufzeichens und wird auch oft als „Amateurfunklizenz“, „Amateurfunkgenehmigung“ oder „Amateurfunkzulassung“ bezeichnet. Sie berechtigt den Funkamateur zur Nutzung der in Anlage 1 der AFuV ausgewiesenen Frequenzbereiche unter Einhaltung der dafür festgelegten Nutzungsbestimmungen nach Maßgabe der aus seiner Zulassung ersichtlichen Zeugnisklasse.
In diesem Rahmen dürfen die Inhaber einer Amateurfunkzulassung der Klasse E auch Funkbetrieb in einigen Kurzwellenbändern mit eingeschränkter Senderleistung durchführen. Inhaber einer Amateurfunkzulassung der Klasse A dürfen hingegen Funkbetrieb in allen für den Amateurfunkdienst ausgewiesenen Frequenzbereichen bis hin zur maximal zulässigen Senderleistung durchführen. Dabei sind u.a. auch die Regelungen der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) zu beachten.
Aus den durch die BNetzA zugeteilten Amateurfunkrufzeichen ist durch den jeweiligen Präfix die zugeteilte Genehmigungsklasse ersichtlich.
Amateurfunk im Kraftfahrzeug
Juristische Randbedingungen
Sendeempfangsanlagen (nicht nur des Amateurfunks) dürfen in Kraftfahrzeugen nur betrieben werden, wenn die einschlägigen Vorschriften des Herstellers beachtet werden. Die Hersteller reglementieren meist Stromversorgung, Verkabelung, Antennenplatzierung, Antennenanpassung, Frequenzbereiche und Sendeleistung.
Sinn dieser Vorschrift ist, Beeinflussungen der Kfz-Elektronik zu vermeiden. Missachtung der Vorschriften kann zum Erlöschen der allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) führen, was z. B. bei einem Unfall höchst unangenehme Folgen haben kann.
Wenn die Funkanlage fest eingebaut wird, d. h. zur Montage oder Demontage Werkzeug benötigt wird, musste aufgrund von EU-Richtlinien bis 2008 das Funkgerät eine E-Zulassung besitzen, wenn das KFZ nach einem bestimmten Jahr produziert wurde. Diese Richtlinie ist zwar inzwischen ungültig, aber das E-Zeichen wird häufig noch in den Einbauvorschriften der Fahrzeughersteller gefordert. Das macht den Einsatz von Selbstbaugeräten in Neuwagen praktisch unmöglich.
Das so genannte Handyverbot in Deutschland gilt nur für Mobiltelefone, die Verwendung von Funkgeräten (und damit der Amateurfunkdienst) ist vom Verbot nicht betroffen.[10] In der Schweiz ist der Betrieb nur mit Freisprechanlage erlaubt.
Für Anbringung und Bauart der Antenne gibt es Vorgaben aus dem Verkehrsrecht. So darf der Antennenfuß auf einem Pkw höchstens 30 mm hoch sein, kein Teil der Antenne darf über den Rand des Fahrzeuges hinausragen und die Enden müssen mit Kappen mit ausreichend großem Rundungsradien zur Verminderung der Verletzungsgefahr versehen sein.
Mobilbetrieb auf VHF/UHF
Mobilbetrieb im 2-m- oder 70-cm-Bereich ist in dichter besiedelten Gegenden sehr beliebt. In vielen Ländern gibt es ein dichtes Netz an Relaisfunkstellen, die lokalen oder regionalen Funkbetrieb mit geringem Aufwand ermöglichen. Praktisch aller Mobilbetrieb im VHF/UHF-Bereich wird mit Frequenzmodulation (FM) und vertikal polarisierten Antennen abgewickelt.
Sehr viele einschlägige Funkgeräte erlauben Betrieb auf beiden Bändern. Auch Duoband-Antennen sind sehr beliebt, vorzugsweise in einer 50 cm langen Bauform (λ/4 für 2 m, 5/8λ für 70 cm). Im einfachsten Fall setzt man eine Magnetfuß-Antenne dieser Bauform auf das Autodach, führt das Antennenkabel durch den Türspalt und schließt ein Handfunkgerät an. Für den Kontakt zu den Funkamateuren in der unmittelbaren Umgebung reicht das in den meisten Fällen aus.
Mobilbetrieb auf Kurzwelle
Auf Kurzwelle sind die Probleme bedeutend größer als auf VHF/UHF:
- Der höhere Geräuschpegel auf den niedrigeren Frequenzen und der geringe Antennenwirkungsgrad zwingen dazu, die vom KFZ-Hersteller zugelassenen Leistungsgrenzen auch auszunutzen.
- Entsprechend wird die Stromversorgung aufwändiger; ohne direkten Anschluss an die Starterbatterie geht es praktisch nicht.
- Die KFZ-Elektronik, und vor allem die Zündfunken bei Benzinmotoren, sorgen für einen hohen Störnebel. Der ist häufig nur durch aufwändige Entstörmaßnahmen am Fahrzeug zu unterdrücken.
- Ein großes Problem sind die Antennen. Weder können die Antennen gegen eine vernünftige Erde betrieben werden, noch sind nach konventionellen Maßstäben sinnvolle Antennenlängen möglich. Eine stationäre Antenne für das 80-m-Band sollte etwa 40 m lang sein. Entsprechend erreicht eine Kurzwellen-Mobilantenne je nach Frequenzbereich und Länge Wirkungsgrade von oft nur 1 % oder noch weniger.
Kurzwellenbetrieb von Auto aus ist deshalb vor allem dann interessant, wenn am Heimatstandort keinerlei Funkbetrieb möglich ist. Eine weitere Variante bietet hier der 10-m-FM-Bereich, in dem zahlreiche Relaisfunkstellen betrieben werden, über die im Sonnenfleckenmaximum mit kleinem Aufwand europaweiter Funkverkehr möglich ist.
Sonst bietet der Standmobil-Betrieb einen Ausweg: Das Fahrzeug wird nur als Transportmittel, Aufenthaltsort und Stromversorgung benutzt. An einem passenden Standort wird eine provisorische Antenne aufgerichtet und für ein paar Stunden Funkbetrieb gemacht.
Amateurfunk auf See
Neben dem Seefunk nutzen viele Schiffe, darunter vor allem Segelyachten, den internationalen Amateurfunkdienst, um mit Freunden in Kontakt zu bleiben, um aktuelle Wettermeldungen zu empfangen, um Positionsdaten zu übermitteln oder um eine weitere Notfunk-Möglichkeit zu haben. Amateurfunkstellen auf See werden mit dem Rufzeichensuffix /mm (Maritime Mobile) gekennzeichnet.
Regelungen zur elektromagnetischen Verträglichkeit
Das Betreiben einer Sendeanlage ist in vielen Ländern an Auflagen, bzw. Nachweispflichten in Bezug auf die elektromagnetische Verträglichkeit gebunden. Der Funkamateur muss dabei (z. B. nach der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder) nachweisen, dass er die maximal zulässigen Grenzwerte des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, bzw. der Verordnung über elektromagnetische Felder einhält.
Der Amateurfunk wird, obgleich ihm immer weitere Frequenzbereiche zugestanden werden, durch die EMV-Regelungen stark eingeschränkt. Um dem Aufwand einer Selbsterklärung zu entgehen oder weil nicht der nötige Platz für Sicherheitsabstände vorhanden ist (vergl. Standortbescheinigung), weichen viele Funkamateure zu kleinen Leistungen hin aus. Jedoch herrscht durch undichte Netzwerke, Schaltnetzteile, Plasmafernseher und nicht zuletzt Powerline Communication (PLC) in der Nachbarschaft ein sehr viel höherer Störpegel als früher.
Selbstregulierung
Ebenfalls wichtiger Bestandteil der Regelungen rund um den Amateurfunk ist die Selbstregulierung. Sie erstreckt sich von der amateurfunkintern demokratischen Aufteilung der Amateurfunkbänder für verschiedene Betriebsarten (IARU-Bandpläne) bis hin zur gemeinschaftlichen (meist durch die nationalen Amateurfunkverbände wahrgenommenen) Verteidigung der Amateurfunkbänder gegen illegale Frequenz-Eindringlinge durch Beschwerden bei der ITU auf dem Wege über die jeweiligen nationalen Fernmeldeverwaltungen. Unter anderem durch die erfolgreiche Selbstregulierung hat der Amateurfunkdienst seinen mit anderen Funkdiensten gleichwertigen Status bei den Fernmeldeverwaltungen bewahren können. Bei dem wirtschaftlichen Potential des Telekommunikationsmarktes (siehe UMTS-Lizenzen und deren Versteigerungserlöse) ist dies für einen im Rahmen eines Hobbys ausgeübten Funkdienstes durchaus keine Selbstverständlichkeit.
Siehe auch
Portal:Amateurfunkdienst – Übersicht zu Wikipedia-Inhalten zum Thema Amateurfunkdienst
- Deutscher Amateur-Radio-Club
- Österreichischer Versuchssenderverband
- Union Schweizerischer Kurzwellen-Amateure (USKA)
- American Radio Relay League (ARRL)
- Dienststellen: BNetzA (Deutschland), bmvit (Österreich), BAKOM (Schweiz)
Literatur (Auswahl)
- Ernst Fendler (DL1JK), Günther Noack (DL7AY): Amateurfunk im Wandel der Zeit. DARC Verlag Baunatal, 1986, ISBN 3-88692-008-9
- Otto A. Wiesner: CW-Handbuch für Funkamateure – Grundlagen, Technik, Praxis. 2. Auflage, Verlag für Technik und Handwerk, Baden-Baden, 1999, ISBN 3-88180-326-2
- Antonio B. Barreto, Alda S. Niemeyer: Ein Tal ruft um Hilfe. Debras Verlag, 2004, ISBN 3-937150-00-5
- Stan Gülich, SM7WT: Thanks to Amateur Radio. Debras Verlag
- Thor Heyerdahl, LI2B: Kon-Tiki. Ein Floß treibt über den Pazifik. Ullstein-Verlag, 2000, ISBN 3-548-36261-3
Weblinks
- Amateurfunk-Behelf unter GFDL
- http://www.alsor.de/ (Überblick zum Thema Amateurfunk)
Einzelnachweise
- ↑ T/R 61-01 CEPT Radio Amateur Licence (Link nicht mehr abrufbar)
- ↑ Länderliste zur T/R 61-01
- ↑ Harmonised amateur radio examination certificates
- ↑ Länderliste zur T/R 61-02
- ↑ Verfügung 11/2005
- ↑ ERC Report 32 (Link nicht mehr abrufbar)
- ↑ ECC/REC 05-06 (Link nicht mehr abrufbar)
- ↑ Länderliste zur ECC/REC 05-06 (Link nicht mehr abrufbar)
- ↑ Verfügung 93/2005
- ↑ Beitrag „Amateurfunk im Auto weiterhin erlaubt“ in „Deutschland-Rundspruch“ 01/2010, 1. KW (Online auf der Homepage des Deutschen Amateur Radio Clubs) (Link nicht mehr abrufbar)
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