- Abt
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Ein Abt (v. spätlat.: abbas, aus hebr.: abba Vater) war ursprünglich ein allgemeiner Ehrenname und ist seit dem 5./6. Jahrhundert den Vorstehern eines Klosters vorbehalten; die weibliche Entsprechung ist die Äbtissin. Vor allem monastische Orden der katholischen Kirche wie die Benediktiner und Zisterzienser haben Äbte beziehungsweise Äbtissinnen. Diese sind Souveräne über die Abtei und direkt dem Papst unterstellt. Im Mittelalter hatten manche Äbte als Fürstäbte auch weltliche Gewalt und Gerichtsbarkeit in den Besitzungen der Abtei. Dies gilt auch für einen Teil der Augustiner-Chorherren und die Prämonstratenserchorherren, die sowohl Äbte, als auch Pröpste kennen. Äbte sind Prälaten. Die Entsprechung in der Orthodoxen Kirche oder im byzantinischen Ritus ist Hegumen bzw. Archimandrit.
Äbte werden in der Regel auf unbestimmte Zeit gewählt; heutzutage ist allerdings ein Trend zu einer begrenzten Amtszeit auf sechs oder zwölf Jahre erkennbar. Die Konstitutionen der Orden sehen meist einen Amtsverzicht des Abtes (zum 70. oder 75. Lebensjahr) vor. Eine Verlängerung der Amtszeit ist jedoch unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Ungeachtet dessen hat der Abt jederzeit auch die Möglichkeit der vorzeitigen Resignation.
Der Abt wird von allen stimmberechtigten Professen des Klosters gewählt. Das Ergebnis der Wahl wird dem Diözesanbischof und dem Apostolischen Stuhl sowie der Ordensleitung mitgeteilt. Eine Bestätigung der Wahl durch den Ordensoberen oder den Papst ist nicht nötig. Anschließend erhält der gewählte Abt von einem Bischof oder einem anderen Abt die Benediktion und die Pontifikalien (Krummstab, Ring) und der Abt (naturgemäß nicht die Äbtissin) oft auch die Mitra.
Die Vorsteher von Niederlassungen nicht monastischer Orden tragen andere Titel, wie Propst, Prior, Guardian, Superior, Rektor oder Direktor. Diese werden in der Regel vom Provinz- oder Generalkapitel und meist für eine zeitlich beschränkte Amtszeit gewählt. Bei dem 1095 gegründeten Hospitalorden der Antoniter wurde der Klostervorsteher als Präzeptor bezeichnet.
Inhaltsverzeichnis
Amtsgewalt
Abteien sind grundsätzlich exemt und unterstehen damit direkt dem Heiligen Stuhl. Die Äbte üben teils väterliche Gewalt (potestas domestica), teils Jurisdiktionsgewalt aus. Diese umfasst die Verwaltung des Klostervermögens, die Leitung des Klosters und die Disziplin der Angehörigen. Bei der Veräußerung von Klostergütern müssen sie, laut Kirchenrecht, die Zustimmung des Rates einholen. Ebenso ist in anderen wichtigen Fragen, je nach Bestimmung des Kirchenrechtes und der Ausgestaltung in der eigenen Ordensregel, der Abtsrat anzuhören oder es muss seine Zustimmung eingeholt werden. Äbte (nicht die Äbtissinnen) gehören zu den Prälaten. Die Abts- bzw. Äbtissinnenbenediktion ist keine Ordination (wie die Weihe zum Diakon, Priester oder Bischof). Sie verleiht aber genau wie diese ein unauslöschliches Prägemal und kann nur von Bischöfen oder Äbten erteilt werden.
Von den wirklichen (Regular-)Äbten sind zu unterscheiden die Säkular-, Kommendatar- und Laienäbte – diese waren Personen, die die Pfründe, also die wirtschaftlichen Einkünfte eines Klosters innehatten, ohne jedoch im Kloster zu wohnen und die Amtsgeschäfte zu führen. Der Kommendatarabt war oft ein Weltgeistlicher oder Laie, der vom jeweiligen Landesherrn ernannt wurde. Die geistliche Leitung des Klosters lag meist hauptsächlich bei einem Mönch des Klosters, der oft Prior betitelt wurde. Schon seit der Merowingerzeit wurden im fränkischen Reich Laien mit Abteien belehnt. Der zuerst unter Karl Martell aufgetretene Brauch wurde zwar von der Kirche meist bekämpft, doch je nach politischer Macht der jeweiligen Landesherrn blieb der Kirche zeitweise nichts anderes übrig, als diese Praxis zu akzeptieren. So hatte auf Grund eines zwischen Papst Leo X. und König Franz I. von Frankreich zwischen 1515 und 1521 abgeschlossenen Kontrakts der König von Frankreich das Recht, 225 Abbés commendataires (für fast alle französischen Abteien) zu ernennen. Mit der Französischen Revolution in Frankreich bzw. nach der Säkularisation in Deutschland ist in der Praxis die Vergabe dieses Titels zu Beginn des 19. Jahrhunderts erloschen.
In seltenen Fällen wird der Titel und die Würde des Abts vom Papst auch an nicht "regierende" Ordensleute verliehen, man bezeichnet sie als Titularäbte. Diese haben dann keine Leitungsgewalt über einen Konvent, sondern sind lediglich mit den - vor allem liturgischen - Vorrechten der Äbte ausgestattet.
Die Abtsbenediktion wird entweder durch einen Bischof, der nicht der Ortsbischof sein muss, oder durch einen anderen Abt gespendet. Sie stellt keine Beauftragung durch den Ortsbischof dar, wohl aber den kirchlichen Segen für den Dienst des Abtes in seiner Gemeinschaft und mittelbar für das (in welcher Form und in welchem Umfang auch immer) ausgeübte Apostolat der Gemeinschaft in der jeweiligen Ortskirche und in der Weltkirche.
Fürstabt
siehe Reichsprälat
Reformation
Im Zuge der Reformation behielten die evangelischen Äbte der reformierten Klöster zunächst die Amtsbezeichnung Abt bei. Im Laufe der Zeit setzten sich dann andere Bezeichnungen durch, so hießen die württembergischen Klostervorsteher bald nur noch Prälaten. Doch gibt es auch heute noch evangelische Konvente, deren Obere den Titel Abt bzw. Äbtissin tragen. Ein streng reguliertes Leben wie katholische Klöster führen diese Gemeinschaften jedoch nicht.
Besondere Bezeichnungen
- Generalabt: Generalabt heißt der für eine bestimmte Zeit gewählte oberste Leiter bei einigen Orden. Er hat seinen Sitz im sogenannten Generalatshaus in Rom und vertritt dort mit einem Stab von Mitarbeitern die Interessen des Gesamtordens beim Heiligen Stuhl. Bei den Augustiner-Chorherren dagegen wird als Generalabt der gewählte Leiter einer Kongregation bezeichnet.
- Abtprimas: Abt-Primas heißt bei den Benediktinern der gewählte Repräsentant der von Leo XIII. initiierten Benediktinischen Konföderation. Auch der Konföderation der Augustiner-Chorherren steht ein Abtprimas vor. Der Abtprimas vertritt seinen Orden beim Heiligen Stuhl, hat aber keine Leitungsbefugnis wie ein Generalabt.
- Abtpräses: Abtpräses heißt der Vorsitzende einer monastischen Ordenskongregation, zum Beispiel der Bayerischen Benediktinerkongregation.
- Erzabt: Erzabt heißt der Abt des Hauptklosters (Mutterkloster, von dem Neugründungen (Affiliationen) ausgingen) einer Kongregation des Benediktinerordens. Dieses Amt ist häufig verbunden mit der Funktion des Abtpräses. Der Generalabt des Zisterzienserordens der strengeren Observanz (Trappisten) trägt den Titel „Erzabt von Cîteaux“ ehrenhalber.
- Abtordinarius: Abt einer Territorialabtei oder Gebietsabtei mit bistumsähnlicher Funktion. Der Abtordinarius hat die Jurisdiktionsgewalt eines Bischofs, nicht aber dessen Weihegewalt. Er ist Mitglied der örtlichen Bischofskonferenz. Seine Wahl muss vom Heiligen Stuhl bestätigt werden.
- Titularabt: Ein Titularabt ist nur pro forma auf den Titel einer nicht mehr existenten Abtei benediziert, hat aber keine Leitungsgewalt.
- Abbé: Die französische Bezeichnung Abbé (Vater, Pater) ist neben der Amtsbezeichnung auch ein Titel für niedere katholische Weltgeistliche in Frankreich.
Auf Grund eines zwischen Papst Leo X. und König Franz I. von Frankreich abgeschlossenen Kontrakts (zwischen 1515 und 1521) stand den Königen von Frankreich das Recht zu, 225 Abbés commendataires (s. Kommendatarabt) für fast alle französischen Abteien zu ernennen. Diese bezogen Einkünfte aus einem Kloster, ohne dafür Dienst leisten zu müssen.
Seit Mitte des 16. Jahrhunderts führten den Titel Abbé generell junge Kleriker mit oder ohne geistliche Weihen. Ihre Kleidung bestand in einem schwarzen oder dunkelvioletten Gewand mit kleinem Kragen, und ihr Haar war in eine runde Haarlocke geordnet.
Da von diesen Abbés nur wenige zum Besitz einer Abtei gelangen konnten, betätigten sich einige zum Beispiel als Hauslehrer oder Gewissensräte in angesehenen Familien, andere widmeten sich der Schriftstellerei.
Abt-Stellvertreter
Der Stellvertreter eines Abtes wird auch Prior genannt, ebenso der Vorsteher eines Tochterklosters (Priorat). Der Prior wird wie die anderen Offizialen vom Abt ernannt und nicht durch den Konvent gewählt.
Abtsbenediktion
Die Abtsbenediktion, umgangssprachlich als „Abtsweihe“ bezeichnet, ist die offizielle Amtseinsetzungsfeier eines Abtes. Die Abtsbenediktion lehnt sich zwar liturgisch stark an eine Bischofsweihe an, ist aber keine sakramentale Weihe, sondern nur eine feierliche Segnung. Abt wird man durch Wahl, nicht durch Weihe. In der Benediktionsfeier werden dem Erwählten die Ordensregel und die Amtszeichen (Stab, Ring) und dem Abt (naturgemäß nicht der Äbtissin) oft auch die Mitra überreicht.[1]
Siehe auch
Literatur
- Martina Wiech: Das Amt des Abtes im Konflikt: Studien zu den Auseinandersetzungen um Äbte früh- und hochmittelalterlicher Klöster unter besonderer Berücksichtigung des Bodenseegebiets. Schmitt, Siegburg 1999, 512 S. (= Bonner historische Forschungen; Bd. 59) (Diss. Bonn, 1999) ISBN 3-87710-206-9
Weblinks
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Wiktionary: Abt – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
Einzelnachweise
- ↑ „Benediktion“, orden-online, eingesehen am 6. Juli 2009
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