Doktor der Zahnmedizin (Berufsdoktorat)

Doktor der Zahnmedizin (Berufsdoktorat)

Der Doktor der Zahnmedizin (oder auch Doktor der Stomatologie) ist in verschiedenen Ländern ein Berufsdoktorat, insbesondere in Mittel- und Osteuropa. Der akademische Grad des Doktors wird dabei mit dem Abschluss des Studiums ohne zusätzliche Promotionsleistung vergeben. Er entspricht in Deutschland formal dem Staatsexamen in Zahnmedizin.[1]

Aufgrund der fehlenden Promotionsleistung darf der Doktorgrad in Deutschland oder Österreich nicht als Dr. und nicht in einer auf deutsch übersetzten Form geführt werden, sondern in der verliehenen (originären) Form (z. B. MDDr.), bei EU-Ländern auch ohne Herkunftszusatz.[1]

In Mittel- und Osteuropa wird Zahnmedizin teilweise auf Basis eines Medizinstudiums studiert, statt wie in Deutschland ein eigenes Studienfach zu bilden.

Inhaltsverzeichnis

Tschechien und Slowakei

Der akademische Grad eines Doktors der Zahnmedizin (tschechisch doktor zubní medicíny, slowakisch doktor zubnej medicíny), abgekürzt als MDDr. (medicinae dentale doctor), wird von Universitäten in Tschechien und der Slowakei mit dem Abschluss des Studiums der Zahnmedizin ohne zusätzliche Promotionsleistung vergeben. In der Vergangenheit erhielten Zahnmediziner den Grad MUDr. bzw. MSDr.[2] [3]

Der Doktorgrad kann in Deutschland und Österreich in der verliehenen Form und seit dem EU-Beitritt beider Länder ohne Herkunftszusatz geführt werden.[4] [5]

Weiterführende Informationen:

Rumänien

Dr-medic stom.(RO) ist ein nach absolviertem rumänischen Zahnheilkundestudium universitärer akademischer Grad der Stomatologie. Rein formal, also nicht unbedingt inhaltlich, entspricht der Abschluss dem deutschen Staatsexamen für Zahnheilkunde.

Es handelt sich also nicht um eine ordentlich abgeschlossene Promotion im Sinne einer eigenständigen wissenschaftlichen Arbeit. Der Grad darf daher in Deutschland nur in der von der zuständigen Aufsichtsbehörde genehmigten Form geführt werden. Auf keinen Fall darf dieser Grad nur als Dr. geführt werden. Dies wäre Titelmissbrauch und nach § 132 a Strafgesetzbuch (D) strafbar. Dies gilt abgesehen vom Herkunftzusatz (RO) auch nach dem Beitritt Rumäniens zur EU.

Quellen

  1. a b vgl. Anabin - Informationssystem zur Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse
  2. Tschechisches Hochschulgesetz 111/1998 vom 22. April 1998
  3. Slowakisches Hochschulgesetz 131/2002 vom 21. Februar 2002; novelliert 2007
  4. Infoblatt des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom April 2008
  5. Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. September 2001 i.d.F. vom 15. Mai 2008

Weblinks


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