Folgetonhorn

Folgetonhorn

Als Folgetonhorn (manchmal auch als Tonfolgehorn) werden generell akustische Einrichtungen an Fahrzeugen bezeichnet, die nacheinander mehrere Signaltöne verschiedener Grundfrequenzen abgeben.

Hierunter wird in Europa ein Teil der Warnanlage verstanden. Diese Einrichtungen – sie sind für den Privatgebrauch verboten – werden in Deutschland als Sondersignalanlage bezeichnet und werden in hierzu berechtigten (Einsatz-)Fahrzeugen bestimmter Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben, z. B. Hilfsorganisationen verwendet. Man spricht hier auch vom Einsatz- oder (umgangssprachlich) Martinshorn (siehe unten).

Sie erzeugt eine bestimmte Tonfolge, die andere Verkehrsteilnehmer warnen und dazu veranlassen soll, dem Einsatzfahrzeug freie Bahn zu gewähren. Es wird bei Einsatzfahrten mit dem Blaulicht kombiniert. Durch spezielle Schalter soll verhindert werden, dass die akustische Warneinrichtung ohne Blaulicht verwendet werden kann, während Blaulicht alleine jedoch schon ohne die akustische Tonfolge betrieben werden kann.

Inhaltsverzeichnis

Erzeugung der Tonfolge

Druckluftbetriebenes Folgetonhorn

Die Erzeugung der Tonfolge kann auf unterschiedliche Weise gelöst werden:

  1. mittels Kompressoranlage. Hierbei wird Druckluft über eine Ventilanlage wechselweise durch die paarweise auf Schwebung verschieden gestimmten Martinstrompeten geleitet
  2. mittels Tonfolgerelais. Ein Relais steuert wechselweise die verschieden gestimmten Aufschlaghörner (im Prinzip „normale“ Autohupen) an
  3. elektronisch: Eine elektronische Schaltung erzeugt die Tonfolge, die dann mittels Lautsprecher verstärkt wiedergegeben wird.

Deutschland

Grundlage für Schalleinrichtungen, welche das "Sondersignal" erzeugen, ist § 55 Abs. 3 StVZO (Straßenverkehrszulassungsordnung):

(3) Kraftfahrzeuge, die auf Grund des § 52 Abs. 3 Kennleuchten für blaues Blinklicht führen, müssen mit mindestens einer Warneinrichtung mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz (Einsatzhorn) ausgerüstet sein. [...]

In Deutschland wird üblicherweise die Tonfolge a'–d" verwendet. Hier wird die Ausführung des Folgetonhorns durch DIN 14610 geregelt. Diese sieht zwei verschiedene Signale für Nutzung auf dem Land (bevorzugter Frequenzbereich 2–4 kHz) und in der Stadt (bevorzugter Frequenzbereich 0,5–2 kHz) vor, entsprechend heißt die Einstellung „Landhorn“ bzw. „Stadthorn“.

Das Wegerecht gilt nur bei gemeinsamer Verwendung von Blaulicht und Folgetonhorn.

Der Einsatz bei Nacht wurde versuchsweise in Städten wie Hamburg stark eingeschränkt, da bei niedrigerer Verkehrsdichte die bei Dunkelheit bessere Erkennbarkeit der blauen Rundumkennleuchte als ausreichend erachtet wird. Zudem wurden z. B. in Erfurt und Weimar für kurze Zeit das Wail-Signal erprobt, jedoch ohne dass dafür eine Genehmigung vorlag. Da es sich dabei um kein offizielles DIN-Sondersignal handelt, ist der Gebrauch in Deutschland untersagt.[1]

Martinshorn oder Martin-Horn

Martinshorn, seltener Martin-Horn, ist eine vor allem in Deutschland verbreitete Bezeichnung für das Folgetonhorn. Der Name leitet sich ab vom Unternehmen Deutsche Signal-Instrumenten-Fabrik Max B. Martin, eines Herstellers von Kompressor-Tonfolgeanlagen mit Sitz in Philippsburg. Der Begriff Martin-Horn ist markenrechtlich geschützt.[2]

Das 1880 in Markneukirchen im vogtländischen Musikwinkel gegründete Unternehmen für Jagdhörner und Kavallerietrompeten, das nach der Enteignung in der DDR 1950 in Philippsburg neu begann, hatte 1932 gemeinsam mit Polizei und Feuerwehren ein Mehrtonhorn entwickelt, das in der Folge für Einsatzfahrzeuge gesetzlich vorgeschrieben wurde. Da die Fertigung bis zum Zweiten Weltkrieg exklusiv dem Unternehmen Martin oblag, wurde die Bezeichnung Martin-Horn zum Synonym für Folgetonhörner. Beim Martin-Horn wird für jeden Ton ein einzelnes Makrofon eingesetzt, welche beispielsweise bei Lokomotiven auch einzeln zur Verwendung kommen.

Ursprung des Zweiklanges

Über den Ursprung des typischen Zweiklanges gibt es mehrere historische Herleitungen. So wird einerseits das Jagdsignal "Halt" (c1-g1) als ein möglicher Ursprung genannt. Andererseits kann aber auch das Hornsignal der Kavallerie für "Straße frei!", als geschichtliche Grundlage angeführt werden. Mit letzteren Signal wurden berittene Einheiten aufgefordert, die eben genutzte Straße (z.B. für ein Überholen oder einen Vorbeiritt von anderen Kräften) frei zu machen. Somit würde bei letzter Herleitung diese grundsätzliche Signalbedeutung auch noch heute fortgelten, wenn auch die Pferde mittlerweile durch Autos abgelöst wurden.

Österreich

Im Gegensatz zu Deutschland ist es in Österreich nicht erforderlich, bei Einsatzfahrten Blaulicht und Folgetonhorn gemeinsam zu verwenden, es reicht die Verwendung eines dieser Signale (§ 2 (1) Z 25 StVO). Üblicherweise wird meist das Blaulicht allein eingesetzt und in unübersichtlichen Verkehrssituationen zusätzlich das Folgetonhorn. Die (theoretisch mögliche) Verwendung von Einsatzhorn ohne Blaulicht wird nur von „zivilen“ Polizeifahrzeugen praktiziert und kommt in der Praxis selten vor.
Zudem ist es in Österreich möglich, die Einsatzfahrzeuge anhand ihrer Tonfolge zuzuordnen: Rettung, Feuerwehr und Polizei sowie Wien Energie und Wiener Linien verwenden für ihre Einsatzfahrzeuge jeweils unterschiedliche Tonfolgen. Diese Tonfolgen haben sich eingebürgert, es gibt jedoch keine gesetzlich geregelten, vorgegebenen Tonfolgen für diese Einsatzkräfte.

Außer dem Folgetonhorn für Einsatzfahrzeuge ist die Abgabe von Tonfolgen verboten. Eine einzige Ausnahme gibt es für Autobusse der Post, sie dürfen die Tonfolge a-fis-a-d („Posthorn“) als normales Hupsignal verwenden. Die Tonfolge wird aber aktuell nur mehr bei Oldtimerbusfahrten des Postdienstes verwendet.[3]

Die Anbringung von Folgetonhörnern ist in § 22 Abs. 4-6 KFG geregelt. Zu beachten ist dabei, dass sofern am Fahrzeug nicht bereits nach § 20 Abs. 1 Z 4 KFG ohne eigene Bewilligung ein Blaulicht angebracht werden darf, eine Bewilligung für das Folgetonhorn zusätzlich zum Blaulicht beim zuständigen Landeshauptmann beantragt und genehmigt werden muss. Für die Erteilung der Genehmigung gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die Erteilung eines Blaulichtes (§ 22 Abs. 4 KFG, letzter Satz, siehe dazu auch Rundumkennleuchte - Österreich). Der Einbau des Folgetonhorns muss jedoch bei Vorhandensein einer Bewilligung nicht als Änderung des Kraftfahrzeuges extra angezeigt und genehmigt werden (§ 22a (1) Z 2 lit. k Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung).

Liechtenstein

Die Verwendung einer Rundumkennleuchte ist in Liechtenstein bei den dafür zugelassenen Einsatzfahrzeugen nicht zwingend mit einem Folgetonhorn zu kombinieren. Es kann auch die Rundumkennleuchte alleine verwendet werden.

Einsatzfahrzeuge mit Blaulicht sind mit einem wechseltönigen Zweiklanghorn zu versehen; Fahrzeuge im Postbus-Linienverkehr auf Bergstraßen dürfen ein wechseltöniges Dreiklanghorn aufweisen (Art 82 Abs. 2 VTS[4]).

Die Verwendung von anderen Tonerzeugern und an privaten Fahrzeugen (z.B. besonders Sirenen, andere gellende Warnvorrichtungen, Phantasiesignale wie Glocken, Klingeln und Tierstimmen sowie Auspuffhörner wie auch die Verwendung von Außenlautsprechern (mit Ausnahmen) sind in Liechtenstein verboten (Art 82 Abs. 3 und 4 VTS).

Schweiz

Die Schweiz verwendet cis'–gis' (für Einsatzfahrzeuge) – und tüü tää too (cis–e–a): Diese aus der Ouvertüre zu Rossinis Oper Wilhelm Tell stammende Tonfolge kennt dort seit nunmehr 100 Jahren jedes Kind. Es ist das Dreiklanghorn des gelben Postautos (Schweizer Postomnibus) – ein Teil der (halb-) privatisierten Post. Seit 1997 wird das Dreiklanghorn nicht mehr in sämtliche Postautos eingebaut, sondern nur noch in Fahrzeuge von Regien (Einsatzorten) im voralpinen und alpinen Gebiet. Am häufigsten wird es auf den schmalen, als Bergpoststrassen (quadratisches Schild mit gelbem Posthorn auf blauem Grund) gekennzeichneten Straßen gebraucht. Fahrzeuge, bei denen das Dreiklanghorn eingebaut ist, verfügen über den entsprechenden Nachweis in den Wagenpapieren ("Dieses Fahrzeug ist mit einem Starkton-Wechselklanghorn in der Tonfolge cis-e-a ausgerüstet. Der Wagenführer ist hiermit berechtigt, den Kurs vor unübersichtlichen Kurven oder wo es die Sicherheit gebietet, durch dessen Betätigung anzukündigen. Bei Mitführen eines Anhängers ist die Tonfolge mehrfach abzuspielen.")

Historisches

Vor allem in den südlichen Ländern war bis in die 1970er Jahre auch ein privater Gebrauch von Folgetonhörnern erlaubt. Dabei wurden vor allem markante Kurzmelodien gespielt. Sehr beliebt waren die Anfangstakte des River-Kwai-Marsches oder La Cucaracha. In Kuba kann man diese Tonfolgen bei privaten Autos sogar heutzutage noch hören. Meist waren es Kompressorfanfaren, die durch eine sich drehende Scheibe bis zu fünf Hörner ansteuerten.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. www.rettungsdienst.de, abgerufen am 24. Februar 2011
  2. http://www.maxbmartin.de/start.html
  3. Hörprobe des österreichischen Postbusses auf Providing Concepts von 2008 abgerufen am 27. Januar 2010
  4. Verordnung vom 16. Juli 1996 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, LGBl 143/1996.

Weblinks


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