- Gewaltdelikt
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Eine Gewalttat ist eine Handlung, die unter Anwendung von Gewalt durchgeführt wird. Sie kann sich auf Handlungen beziehen, welche gegen die körperliche oder die psychische Unversehrtheit eines Anderen gerichtet ist. Gewalttaten werden häufig rechtlich sanktioniert, meist als Straftaten. Der Begriff der "Gewalttat" oder des "Gewaltverbrechens" ist kein juristischer Begriff, sondern eine umgangssprachliche Bezeichnung. Synonym wird häufig der Begriff Ausschreitungen für eine Kette von Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen verwendet.
Inhaltsverzeichnis
Abgrenzung
Gewaltverbrechen
Unter „Gewaltverbrechen“ versteht man nach allgemeinen Sprachgebrauch einen gesetzwidrigen Anschlag auf die körperliche Unversehrtheit einer Person durch einen Täter. Gewaltverbrechen sind Straftaten.
Beispielhaft für Gewaltdelikte stehen im deutschen Strafrecht
- Körperverletzungsdelikte (inkl. Folter, (§ 223 ff. StGB),
- Mord sowie alle weiteren Tötungsdelikte (§211 ff. StGB),
- Nötigung (§240 StGB),
- Raub und andere Delikte, bei denen räuberische Mittel angewendet werden (§§ 249 StGB),
- Vergewaltigung und andere, gewaltsam durchgesetzte Delikte gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§ 176 StGB, §177 StGB, § 182 StGB).
Nicht alle unter diesen Delikten aufgeführte Taten sind Verbrechen (schwere Straftaten), teilweise fallen auch Vergehen (minderschwere Straftaten) darunter. Das Strafmaß richtet sich üblicherweise nach der Schwere der Tat, ist aber selbst kein Gradmesser dafür, ob es sich bei der Tat um ein Gewaltverbrechen handelt.
In der polizeilichen Kriminalstatistik werden als Gewaltkriminalität die Delikte Mord, Totschlag, Tötung auf Verlangen, gefährliche und schwere Körperverletzung, Körperverletzung mit Todesfolge, Beteiligung an einer Schlägerei, Vergewaltigung und schwere sexuelle Nötigung, Raubdelikte, erpresserischer Menschenraub, Angriff auf den See- und Luftverkehr sowie Geiselnahme zusammengefasst, auch wenn bei anderen Delikten Gewalt eine Rolle spielen mag.
Nicht sanktionierte Gewalttat
Jedoch ist nicht jede Handlung, die unter Anwendung von Gewalt durchgeführt wird, im juristischen Sinn strafbar. Einige Beispiele:
- Nicht strafbar sind etwa Fälle der Notwehr (§ 32 StGB).
- Auch die allgemein anerkannte Sportart Boxen erfüllt die gängige Definition einer Gewalttat, da dabei der Gegner -innerhalb gewisser Regeln- zur Bewusstlosigkeit geschlagen werden soll. Auch hier steht die Einwilligung des gegnerischen Boxers der Strafbarkeit entgegen.
- Ebenso ist das Schlagen einer Mensur in studentischen Verbindungen eine straffreie Körperverletzung.
Gesetzlich legitimierte Gewalt
Auch der Staat führt in Wahrnehmung seines Gewaltmonopols Gewalttaten aus, etwa mittels Verhängung der Freiheitsstrafe (Deutschland). Neben der Überwindung des Widerstands der Person in verschiedenen Situationen (etwa durch die zwangsweise Blutentnahme zur Täteridentifizierung) ist die in einigen Ländern noch verhängte Todesstrafe als Ausdruck der finalen Gewaltanwendung zu nennen.
Problematisch ist die staatliche Gewaltanwendung bei Unrechtstaaten - z.B. Gewalt in den Konzentrationslagern der Nazis, in den Gulags der ehemaligen Sowjetunion. Solche Regime verfolgen diese Gewalttaten nicht, da sie diese als legitim ansehen.
In rechtsstaatlich orientierten Staaten kann trotz der damit verbundenen Kontrollmechanismen das Problem der gesetzlich nicht mehr zu legitimierenden Gewalt auftreten - wie etwa der Daschner-Prozess zeigte. Rechtlich wird versucht, das Problem über die radbruchsche Formel zu lösen.
Opferentschädigung
Für Opfer von Gewalttaten gibt es in Deutschland das Opferentschädigungsgesetz (OEG), nach dem betroffene Geschädigte eine Entschädigung für die entstandenen Nachteile erhalten können. Voraussetzung ist ein vorsätzlicher, rechtswidriger, tätlicher Angriff auf den Körper (§ 1 Abs. 1 OEG). Es genügt hierbei nach der Ansicht des Bundessozialgerichtes bedingter Vorsatz, d.h. die bewusste Inkaufnahme der Schädigung eines Menschen.
Auch der Verein Weisser Ring hat die Opferentschädigung als Vereinszweck [1].
Weblinks
- Das Bundessozialgericht zur Abgrenzung des Begriffs
- Gesetzestext des Opferentschädigungsgesetzes
- Die Definition von Gewalttat nach dem Opferentschädigungsgesetz
Quellen
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