Hausordnung des Deutschen Bundestages

Hausordnung des Deutschen Bundestages
Basisdaten
Titel: Geschäftsordnung des
Deutschen Bundestages
Abkürzung: GOBT oder BTGO
Art: Satzung
Geltungsbereich: Deutscher Bundestag
Erlassen aufgrund von: Art. 40 Abs. 1 Satz 2 GG
Rechtsmaterie: Staats- und Verfassungsrecht
FNA: 1101-1
Datum des Gesetzes: 25. Juni 1980
(BGBl. I S. 1237)
Inkrafttreten am: 1. Oktober 1980
Letzte Änderung durch: Bekanntmachung vom 29. Juli 2008
(BGBl. I S. 1712)
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung.

Die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GOBT oder BTGO) wird aufgrund von Art. 40 Abs. 1 Satz 2 GG erlassen und regelt die verschiedenen Verfahren und Organstrukturen sowie die damit verbundenen Rechte und Pflichten der Mitglieder und Organe des Deutschen Bundestages. Der erste Deutsche Bundestag beschloss zunächst in seiner Sitzung am 20. September 1949 eine „Geschäftsordnung für den Bundestag“ in Form des abgeänderten Textes der Geschäftsordnung des früheren Reichstages in der Fassung vom 31. Dezember 1922. Am 3. November 1949 beschloss der Bundestag kleinere Änderungen dieser Geschäftsordnung. In seiner Sitzung vom 6. Dezember 1951 gab sich der Bundestag dann die „Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages“ (BGBl. 1952 II, S. 389), die gemäß § 132 Abs. 1 am 1. Januar 1952 in Kraft treten sollte. Darin wurden vor allem Wahlvorschriften neu gefasst und mit § 111 die Fragestunde eingeführt. Diese fand am 23. Januar 1952 erstmals statt. Laut einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 6. März 1952 (BVerfGE 1, 144) muss die Geschäftsordnung nach jeder Bundestagswahl neu erlassen werden. In der Praxis wird jedoch meist, wie schon vom Reichstag der Weimarer Republik, die Geschäftsordnung der vorangegangenen Legislaturperiode unverändert übernommen.

Inhaltsverzeichnis

Anlagen und Anhänge der Geschäftsordnung

  • Anlage 1: Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages
  • Anlage 2: Registrierung von Verbänden und deren Vertretern
  • Anlage 3: Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages
  • Anlage 4: Richtlinien für die Fragestunde und für die schriftlichen Einzelfragen
  • Anlage 5: Richtlinien für Aussprachen zu Themen von allgemeinem aktuellen Interesse
  • Anlage 6: Beschluss des Deutschen Bundestages betr. Aufhebung der Immunität von Mitgliedern des Bundestages
  • Anlage 7: Befragung der Bundesregierung
  • Anhang 1: Hausordnung des Deutschen Bundestages
  • Anhang 2: Richtlinien für die Behandlung der Ausschussprotokolle gemäß § 73 Abs. 3

Ausgewählte Regelungen

Lex Union

Als so genannte Lex Union wird ein Passus aus § 10, Absatz (1) bezeichnet. Danach dürfen Mitglieder solcher Parteien, „die auf Grund gleichgerichteter politischer Ziele in keinem [Bundes-]Land miteinander im Wettbewerb stehen“ eine Fraktion bilden.

Dieser Passus wurde Ende der 1960er Jahre unter der SPD, vermutlich als Zugeständnis an die Unionsparteien CDU und CSU, eingeführt. Vorher bedurften solche Fraktionen der Zustimmung des Bundestages.

Bisher profitierte die CDU/CSU-Fraktion davon, da die CSU ausschließlich in Bayern zu bundesweiten Wahlen antritt, die CDU in allen Bundesländern außer Bayern.

Anfang der 1980er Jahre haben Die Grünen erfolglos versucht, diesen Passus entfernen zu lassen, um die Gemeinschaftsfraktion der Union zu verhindern.

Nach der Bundestagswahl 2005 kam der Passus erneut ins Gespräch. Die SPD hatte nach der Wahl einen knappen Rückstand auf die Unionsparteien, so dass diese mit einer gemeinsamen, und damit der größten Fraktion das Recht hätten, den Bundestagspräsidenten zu stellen. Sollte der Passus aber wieder eine Zustimmung des Bundestages erfordern, wäre es möglich, dass die Unionsparteien keine gemeinsame Fraktion bilden dürften und damit der SPD dieser Posten zustehen würde.

Das Recht der stärksten Fraktion auf den Posten des Bundestagspräsidenten ergibt sich im Umkehrschluss aus § 7 Abs. 6 GOBT.

Auch könnten die Abgeordneten einer Partei der Fraktion der anderen Partei als Gäste mit vollen Rechten beitreten.

Siehe auch

Weblinks

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