- Kassenzulassung
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Die Kassenzulassung (genauer: „sozialrechtliche Zulassung“) bezeichnet in Deutschland die Berechtigung eines Arztes, Psychotherapeuten, Zahnarztes sowie eines Physio- oder Ergotherapeuten, seine Leistungen über die Kassenärztliche Vereinigung (KV) bzw. Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV) zulasten der gesetzlichen Krankenversicherungen abzurechnen. Fehlt einem Behandler die Kassenzulassung, so kann er Leistungen nur privatrechtlich dem Patienten in Rechnung stellen. Patienten sichern ihr Kostenrisiko dann meist durch eine private Krankenversicherung ab.
Als Versicherungsnachweis der Patienten dient die Krankenversicherungskarte beim Arzt, Zahnarzt oder Psychotherapeuten. Dieser stellt die Rechnung über die KV bzw. KZV an die Krankenkasse. Dabei werden antragspflichtige Leistungen (z. B. Psychotherapie) von nicht antragspflichtigen Leistungen (z. B. Behandlung einer Fraktur) unterschieden.
Für Psychologen gibt es diese Kassenzulassung erst seit dem Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes 1999. Voraussetzung für die sozialrechtliche Zulassung, aber nicht gleichbedeutend mit dieser, ist die Approbation. Erstere wird aufgrund gesetzlicher Vorgaben und interner Verfahrensordnungen von der ärztlichen/psychotherapeutischen Selbstverwaltung (Kassenärztliche Vereinigungen) erteilt, während die Approbation von den zuständigen Landesbehörden des jeweiligen Bundeslandes erteilt wird.
Für den Arzt ist die Kassenzulassung wirtschaftlich attraktiv, weil sie zur Behandlung des weit überwiegenden Bevölkerungsanteils berechtigt, der Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung ist. Dem steht die Tatsache gegenüber, dass das System der kassenärztlichen Versorgung eine Vielzahl bürokratischer Regelungen aufweist. Als Alternative zum allgemein verbreiteten Sachleistungsprinzip gibt es seit Januar 2004 auch für die Pflichtversicherten die Kostenerstattung, die allerdings auf die Sätze begrenzt ist, die die gesetzlichen Krankenkassen im Rahmen der Sachleistung übernehmen müssten. Aus dieser Limitierung ergibt sich für den gesetzlich Versicherten ein Kostenrisiko, das bei Wahl des Kostenerstattungsprinzips durch eine private Zusatzversicherung abgedeckt werden sollte.
Die Gebühren für private ärztliche Behandlung, auch im Rahmen sogenannter IGEL-Leistungen (Individueller Gesundheitsleistungen), richten sich nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), bei Zahnärzten nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Private Krankenversicherer erstatten in der Regel bis zum Dreieinhalbfachen der in der GOÄ/GOZ festgelegten Gebührensätze.
Übertragbarkeit
Bislang dürfen Ärzte ihre Kassenärztliche Zulassung verkaufen oder vererben. Dies ist ein jahrzehntealtes Privileg, für das es keinen Sachgrund gibt. Der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenkassen forderte in einem Eckpunkte-Papier, dies abzuschaffen; vielmehr solle die Zulassung bei Aufgabe der Praxis verfallen.[1]
Quellen
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