- Niedersächsischer Staatsgerichtshof
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Der Niedersächsische Staatsgerichtshof mit Sitz in Bückeburg ist das 1951 gegründete Landesverfassungsgericht des Landes Niedersachsen. Er entscheidet über Organstreitigkeiten zwischen der Niedersächsischen Landesregierung und dem Niedersächsischen Landtag, über die Vereinbarkeit von niedersächsischem Landesrecht mit der Niedersächsischen Verfassung (NV) und über Kommunalverfassungsbeschwerden von Kommunen.
Gegenwärtiger Präsident ist Jörn Ipsen, Direktor des Instituts für Kommunalrecht an der Universität Osnabrück.
Inhaltsverzeichnis
Aufgaben
Die Aufgaben des Staatsgerichtshofs und seine Organisation sind in Art. 54, 55 NV festgeschrieben. Weitere Einzelheiten finden sich im Niedersächsischen Gesetz über den Staatsgerichtshof.
Geschichte
Der aus neun ehrenamtlichen Richtern bestehende Gerichtshof hat seinen Sitz in Bückeburg (Art. 55 Abs. 5 NV). Die Diensträume des Staatsgerichtshofs befinden sich im Gebäude des dortigen Justizzentrums, in dem auch das Landgericht und das Amtsgericht ihren Sitz haben. Die Entscheidung für den Gerichtssitz in Bückeburg war eine Konzession an die Stadt, die bis 1946 Regierungssitz des Landes Schaumburg-Lippe gewesen war, mit der Gründung des Landes Niedersachsen dann jedoch ihre politische Bedeutung verloren hatte. Seinen Namen erhielt das Gericht in Anlehnung an den ehemaligen Staatsgerichtshof des seit 1946 zu Niedersachsen gehörenden Landes Oldenburg.
Gemäß Art. 42 der Vorläufigen Niedersächsischen Verfassung[1] von 1951 war der Staatsgerichtshof ursprünglich vornehmlich für Organstreitigkeiten und Normenkontrollen zuständig. Die Zahl der Verfahren hielt sich daher in Grenzen. Erst 1993 eröffnete der Landesgesetzgeber durch die Reform der – nun nicht mehr „vorläufig“ genannten – Niedersächsischen Verfassung[2] die Möglichkeit der Kommunalverfassungsbeschwerde: Klagen dürfen nur Gemeinden und Gemeindeverbände, die sich durch Landesgesetze in ihrem Recht auf kommunale Selbstverwaltung beeinträchtigt sehen. Bürger haben nicht die Möglichkeit, vor dem Niedersächsischen Staatsgerichtshof eine Verfassungsbeschwerde mit der Behauptung zu erheben, in einem durch die Niedersächsische Verfassung gewährleisteten Grundrecht verletzt zu sein. Ihnen bleibt nur der Gang vor das Bundesverfassungsgericht.
Siehe auch
Literatur
- Hilda Widenmeier, Waltraud Wittkugel, Ernst Winkelhake: Die dritte Macht im Land: Der Niedersächsische Staatsgerichtshof. Eine Dokumentation. 1. Auflage, Stadthagen 2001. Download als PDF-Datei (8,3 MByte).
- Manfred-Carl Schinkel: Der Niedersächsische Staatsgerichtshof – Entstehung und Entwicklung. In: Niedersächsische Verwaltungsblätter (NdsVbl.) – Sonderheft, Ausgabe vom 15. Juli 2005, 12. Jg., S. 23–26.
Einzelnachweise
Weblinks
Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg | Bayerischer Verfassungsgerichtshof | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Verfassungsgericht des Landes Brandenburg | Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen | Hamburgisches Verfassungsgericht | Staatsgerichtshof des Landes Hessen | Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern | Niedersächsischer Staatsgerichtshof | Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen | Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz | Verfassungsgerichtshof des Saarlandes | Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen | Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt | Schleswig-Holsteinisches Landesverfassungsgericht | Thüringer Verfassungsgerichtshof
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