Niedersächsischer Landtag

Niedersächsischer Landtag
Landtagssitz im historischen Leineschloss mit dem prägenden Portikus (Säulenvorbau)
Plenarsaal

Der Niedersächsische Landtag ist das Landesparlament des deutschen Landes Niedersachsen mit Sitz im Leineschloss in Hannover.

Inhaltsverzeichnis

Geschichte

Rückseite des Leineschlosses mit dem Arbeitszimmer des Landtagspräsidenten im ehemaligen Wintergarten, im Vordergrund die Leine

Nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs gründete die britische Militärregierung am 1. November 1946 aus den ehemals selbstständigen Ländern Braunschweig, Hannover, Oldenburg und Schaumburg-Lippe das heutige Bundesland Niedersachsen mit Hannover als Landeshauptstadt. Das Parlament, der Niedersächsische Landtag, war zunächst und provisorisch im „Weißen Saal“ der Stadthalle Hannover untergebracht. Der Platz war sehr beengt, es gab weder Nebenräume für die Arbeit der Fraktionen und Ausschüsse noch Presse- und Publikumsbereiche. 1949 verzichtete der Rat der Stadt Hannover auf das Nutzungsrecht des Leineschlosses und ermöglichte dem Landtag die Nutzung, der es allerdings erst 1962 - nach umfangreichen Aufbau- und Umbauarbeiten - beziehen konnte.

Landtagsgebäude

Der Landtag ist im ehemaligen Leineschloss, einer klassizistische Schlossanlage des 17. Jahrhunderts untergebracht. Das Schloss war früher Residenz der Könige von Hannover. Nach der Zerstörung des Schlosses und seiner Kunstschätze durch einen alliierten Luftangriff während des Zweiten Weltkrieg wurde das Gebäude von 1957 bis 1962 zur Aufnahme des Landtags durch den hannoveraner Architekten Dieter Oesterlen wiederaufgebaut. Bis zur Fertigstellung tagte das Landesparlament des 1946 gegründeten Niedersachsens zwischen 1947 bis 1962 in einem Seitenflügel der Stadthalle Hannover.

Am 16. März 2010 votierten die Landtagsabgeordneten mehrheitlich für einen Abriss des denkmalgeschützten Landtagsgebäudes und einen Neubau durch den koreanischen Architekten Eun Young Yi an der selben Stelle.[1] Die Fertigstellung soll 2012 erfolgen. Die Neubaupläne führten zu Protesten in der Bevölkerung.

Verfassung

Am 3. April 1951 verabschiedete der Landtag die Vorläufige Niedersächsische Verfassung. Die Vorläufigkeit dieser ersten Landesverfassung, die am 1. Mai 1951 in Kraft trat, ergab sich aus der Teilung Deutschlands nach dem Zweiten Weltkrieg.

Nach der Wiedervereinigung Deutschlands 1990 beschloss der Landtag, der bisherigen Verfassung den Charakter des Vorläufigen zu nehmen und verabschiedete am 13. Mai 1993 die Verfassung in ihrer heutigen Form. Damit passte der Landtag die Verfassung auch den Herausforderungen der Zukunft an. Neu in der Verfassung war insbesondere die Aufnahme der Staatsziele „Umweltschutz" und „Gleichberechtigung von Männern und Frauen", die Einführung plebiszitärer Elemente sowie eine Stärkung der Rechte des Parlaments. Als weitere Staatsziele nahm die Verfassung inzwischen ein Gleichbehandlungsgebot, ein Verbot der Benachteiligung von Behinderten, die Verpflichtung zur Förderung des Sports sowie zur Versorgung der Bevölkerung mit angemessenem Wohnraum und Arbeit sowie ein Gebot zur Achtung der Tiere als Lebewesen auf.

Stellung und Aufgaben

Als gewählte Vertretung des Volkes ist der Landtag das oberste Verfassungsorgan des Landes Niedersachsen. Er verabschiedet die Landesgesetze, beschließt den Landeshaushalt und wählt den Ministerpräsidenten. Außerdem wirkt der Landtag an der Regierungsbildung mit und kontrolliert die Landesregierung. Der Landtag ist Gesetzgebungsorgan, weil er die Landesgesetze für Niedersachsen verabschiedet. Er ist Repräsentationsorgan, weil er das gesamte Volk vertritt. Zugleich ist er Transformationsorgan, weil er die unterschiedlichen Auffassungen und Interessen der Bürger in rechtlich wirksame, staatslenkende Entscheidungen umsetzt. Er ist Wahlorgan, weil seine Abgeordneten die Mitglieder anderer Staatsorgane wählen (Landesregierung, Staatsgerichtshof, Landesrechungshof, Datenschutzbeauftragte). Außerdem ist er Kontrollorgan, da er mit verschiedenen Instrumenten die Landesregierung und deren Verwaltung kontrolliert.

Verfassungsrechtliche Stellung

Landtag Landesregierung Staatsgerichtshof
Gesetzgebende Gewalt (Legislative)

Der Landtag - also das Parlament - besteht aus den vom Volk gewählten Volksvertretern, den Abgeordneten. Oberster Repräsentant des Landtages ist die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident. Verfassungsorgan ist das Parlament, bestehend aus den Abgeordneten. Die Landtagsverwaltung gehört nicht zur Legislative, sondern ist als oberste Landesbehörde Dienstleistungsbetrieb für das Parlament. Das Volk entscheidet über die Zusammensetzung des Landtages. Der Landtag hat unter den Verfassungsorganen eine herausgehobene Stellung: er wird als einziges dieser Organe unmittelbar vom Volk gewählt. Der Landtag erlässt die Landesgesetze, die von der Landesregierung ausgeführt werden und kontrolliert die Landesregierung. Darüber hinaus beschließt er unter anderem den Landeshaushalt und wählt den oder die Ministerpräsidenten/-in.

Ausführende Gewalt (Exekutive)

Die oder der vom Landtag gewählte Ministerpräsident/-in sowie die Ministerinnen und Minister bilden die Landesregierung, auch 'Kabinett' genannt. Oberster Repräsentant der Landesregierung ist die oder der Ministerpräsident/-in. Deren/Dessen Behörde ist die Staatskanzlei. Die Behörden der anderen Mitglieder der Landesregierung sind die Ministerien. Zur Exekutive gehören zwar auch die Ministerien und deren nachgeordnete Verwaltungsbehörden, das Verfassungsorgan selbst ist aber die Landesregierung, bestehend aus Ministerpräsident/-in sowie den Ministerinnen und Ministern. Der Landtag entscheidet über die Zusammensetzung der Landesregierung: Der Ministerpräsident oder die Ministerpräsidentin wird vom Landtag gewählt, diese/r ernennt die Ministerinnen und Minister, die dann vom Landtag bestätigt werden müssen. Die Landesregierung führt die vom Landtag erlassenen Landesgesetze aus und hat in bestimmten Fällen gegenüber dem Landtag eine besondere Informationspflicht.

Rechtsprechende Gewalt (Judikative)

Der Niedersächsische Staatsgerichtshof ist das Verfassungsgericht des Landes Niedersachsen in Bückeburg. Er ist ein Verfassungsorgan, welches gegenüber den übrigen Verfassungsorganen (Landtag, Landesregierung) selbstständig und unabhängig ist. Der Staatsgerichtshof setzt sich zusammen aus neun Mitgliedern, an dessen Spitze die oder der Präsident/-in des Staatsgerichtshof steht. Zur Judikative gehören auch alle übrigen Gerichte, aber nur der Staatsgerichtshof ist Verfassungsorgan. Der Staatsgerichtshof entscheidet unter anderem über Verfassungsstreitigkeiten oberster Landesbehörden, Streitigkeiten bei der Durchführung plebiszitärer (volksbefragender) Elemente, Vereinbarkeit von Landesgesetzen mit der Landesverfassung oder Abgeordnetenanklagen

Das Volk entscheidet über die Zusammensetzung des Landtages. Der Landtag entscheidet über die Zusammensetzung der Landesregierung. Die Mitglieder des Staatsgerichtshofes werden vom Landtag gewählt. -

Aufgaben und Rechte

Der Landtag hat zahlreiche Aufgaben. Er verabschiedet Gesetze; wählt den Präsidenten und das Präsidium des Landtages, den Ministerpräsidenten, die Mitglieder des Staatsgerichtshofes, den Präsidenten und Vizepräsidenten des Landesrechnungshofs und den Landesbeauftragten für Datenschutz; er bildet Ausschüsse, beschließt den jährlichen Landeshaushalt, bestätigt und kontrolliert die Landesregierung.

Kontrollfunktion

Die Landesregierung ist in bestimmten Fällen verpflichtet, den Landtag von sich aus zu informieren: etwa über die Vorbereitung von Gesetzen, über Grundsatzfragen der Landesplanung oder Großvorhaben. Eine der wichtigsten Aufgaben des Landtages ist die Überwachung der Landesregierung. Die Niedersächsische Verfassung gibt den Volksvertretern ein umfassendes Auskunfts- und Fragerecht. Die Regierung muss Anfragen von Abgeordneten nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig beantworten. Die Geschäftsordnung des Landtages bestimmt die Gestaltung des Fragerechts. Danach gibt es Große Anfragen, die eine Fraktion oder eine Gruppe von mindestens zehn Abgeordneten schriftlich an die Landesregierung richten kann. Sie betreffen meist landesweite Probleme und werden im Plenum öffentlich gestellt, beantwortet und diskutiert. Kleine Anfragen können die einzelnen Abgeordneten schriftlich oder mündlich in der Fragestunde äußern. Dabei geht es meist um regionale Angelegenheiten. Dringliche Anfragen sind besonders wichtige Anfragen mit verkürzter Antwortfrist. Sie dienen der Aufklärung aktueller, oft auch politisch brisanter Fragen. Außerdem muss die Regierung auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der Mitglieder eines Ausschusses Akteneinsicht gewähren.

Eine besondere Funktion hat die Aktuelle Stunde während eines Tagungsabschnitts des Parlaments. In dieser Kurzdebatte geht es überwiegend um Angelegenheiten von allgemeinem, aktuellem Interesse. Die Aktualität der Themen und die sehr enge Redezeitbegrenzung bilden den besonderen Reiz dieser Debatte für Zuschauer auf den Besucherrängen und Medienvertreter. Die Aktuelle Stunde fördert die Thematisierung brisanter politischer Themen im Parlament und wirkt dem Missstand entgegen, dass diese Themen eher auf Pressekonferenzen sowie in Regierungs- oder Fraktionenverlautbarungen angesprochen wird.

Für die Kontrollfunktion ebenso wichtig ist das Instrument des Untersuchungsrechts. Es berechtigt den Landtag, einen parlamentarischen Untersuchungsausschuss einzusetzen, um einen bestimmten Sachverhalt im öffentlichen Interesse aufzuklären. Auf Antrag von mindestens einem Fünftel seiner Mitglieder ist der Landtag verpflichtet, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen. Der parlamentarische Untersuchungsausschuss führt dazu ein gerichtsähnliches Verfahren durch. Dabei hat er einen sehr weit gehenden Auskunftsanspruch gegenüber der Landesregierung, deren Beauftragten und auch gegenüber Dritten. Über das Ergebnis seiner Untersuchung erstattet er dem Landtag Bericht. Zeugen, die vor einem Untersuchungsausschuss aussagen, sind zur Wahrheit verpflichtet.

Budgetrecht

Der Landtag beschließt den niedersächsischen Landeshaushalt. Das Parlament ist dabei nicht an die Vorlage der Regierung gebunden, muss allerdings bei Änderungen die dafür notwendige finanzielle Deckung schaffen. Da die meisten politischen Vorhaben Geld kosten, ist der Haushaltsentwurf eine Art Regierungsprogramm in Zahlen. Seine Debatte im Landtag gehört zu den Höhepunkten der parlamentarischen Auseinandersetzung.

Das Budgetrecht, also die Befugnis, zu entscheiden, wofür wie viel Geld ausgegeben wird, gilt traditionell als das "Königsrecht" des Parlaments. Es umfasst die Prüfung, Änderung und Genehmigung des von der Regierung aufgestellten Haushaltsentwurfs. Allerdings stehen gut vier Fünftel der im Landeshaushalt ausgewiesenen Ausgaben von vornherein fest, weil sie für Löhne, Gehälter und (bundes-)rechtlich verbindliche Sachausgaben eingeplant werden müssen. Nur das restliche Fünftel steht wirklich zur Debatte und kann in den parlamentarischen Beratungen umgeschichtet werden. Zum Budgetrecht des Landtages gehört neben der Haushaltsbewilligung auch die Kontrolle über den Haushaltsvollzug. Gestützt auf die Prüfberichte des Landesrechnungshofes befindet der Landtag am Ende eines jeden Haushaltsjahres darüber, ob die Regierung und ihre Behörden plangetreu und sparsam gewirtschaftet haben.

Die Leitungsgremien des Parlaments

Der höchste Repräsentant des niedersächsischen Parlaments und damit Vertreter aller Abgeordneten ist der Landtagspräsident. Er leitet die Plenarsitzungen des Landtages, übt das Hausrecht und die Ordnungsgewalt im Landtag aus und leitet dessen Verwaltung. Zusammen mit seinen Stellvertretern sowie den Schriftführern bildet er das Präsidium des Landtages. In seiner ersten, der konstituierenden Sitzung zu Beginn einer Wahlperiode wählt der Landtag sein Präsidium aus dem Kreis der Abgeordneten.

Das zweite Leitungsgremium des Landtages ist der Ältestenrat. Er besteht aus 17 von den Fraktionen benannten Mitgliedern. Den Vorsitz mit beratender Stimme hat der Landtagspräsident oder ein Stellvertreter. Der Ältestenrat beschließt die Sitzordnung im Landtag, berät den Terminplan und die Tagesordnung der Plenarsitzungen, genehmigt die Reisen der Fachausschüsse, betätigt sich als Schlichtungsstelle zwischen den Abgeordneten und dem Präsidium und befasst sich mit Angelegenheiten der Geschäftsordnung.

Die Fraktionen

Die Fraktionen im Landtag unterstützen die Mandatsträger bei der Ausübung ihrer parlamentarischen Tätigkeit. Je geschlossener eine Fraktion nach außen auftritt, desto effektiver kann sie ihre Ziele zur Geltung bringen. Allerdings kommt es gelegentlich vor, dass Abgeordnete ihre Fraktionsgemeinschaft wegen unüberbrückbarer politischer Konflikte verlassen. Diese Abgeordneten behalten ihr Mandat mit dem Status eines fraktionslosen Abgeordneten. Die Fraktionen besetzen die vom Landtag eingerichteten Fachausschüsse und bereiten die politische Willensbildung vor. Sie erhalten aus dem Landtagshaushalt Zuschüsse, mit denen sie etwa Büropersonal oder wissenschaftliche Mitarbeiter bezahlen können. Dadurch erhalten Mitglieder einer Fraktion bessere materielle und personelle Unterstützung als ungebundene Abgeordnete. Auch das Antragsrecht und das Stimmrecht in den Ausschüssen sind in der Regel an den Fraktionsstatus geknüpft.

Jede Fraktion hat eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine parlamentarische Geschäftsführerin oder einen parlamentarischen Geschäftsführer.

Diejenigen Mitglieder, die einem Ausschuss angehören, bilden einen Arbeitskreis. Sie berichten auf Fraktionssitzungen über ihre Beratungen, bereiten so die politische Willensbildung innerhalb der Fraktion vor und sind für den Fraktionskurs in ihrem jeweiligen Ausschuss verantwortlich.

Die Fraktionsdisziplin legt den Mitgliedern einer Fraktion eine einheitliche Stimmabgabe im Parlament nahe. Denn bei knappen Mehrheitsverhältnissen kann schon eine einzige Stimme über den politischen Erfolg oder Misserfolg entscheiden. Um zu dieser Geschlossenheit zu gelangen, ringt die Fraktion zuvor in interner Debatte um eine gemeinsame Position. Denn auch unter den Abgeordneten der gleichen Partei gibt es gelegentlich höchst unterschiedliche Meinungen.

Die Verfassung garantiert, dass Abgeordnete sich an keinerlei Aufträge und Weisungen halten müssen. Auf dieses Recht können Abgeordnete sich jederzeit berufen, auch gegenüber ihrer eigenen Fraktion.

Finanzierung

Auf die Finanzierung ihres allgemeinen Bedarfs haben die Fraktionen einen Rechtsanspruch. Die Höhe der Zuschüsse beschließt der Landtag jährlich neu. Gemäß den Bestimmungen des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes erhalten sie monatliche Zuschüsse aus dem Landtagshaushalt zur Deckung ihres allgemeinen Bedarfs - etwa für die Bezahlung von Personal. Das Geld darf nicht für Parteizwecke, sondern nur für die parlamentarische Arbeit verwendet werden. Über ihre Einnahmen und Ausgaben müssen die Fraktionen Buch führen. Der Landesrechnungshof prüft die jährlichen Bilanzen der Fraktionen und wacht darüber, dass die Zuschüsse bestimmungsgemäß verwendet werden. Die Fraktionen müssen ihre Buchführung der Öffentlichkeit zugänglich machen. Die Jahresbilanzen werden außerdem als Landtagsdrucksache veröffentlicht.

Die Wahlen zum Niedersächsischen Landtag

Alle fünf Jahre werden die mindestens 135 Abgeordneten des Landtages neu gewählt. Niedersachsen ist in 87 Wahlkreise aufgeteilt. Mit der Erststimme wird ein Kandidat des Wahlkreises gewählt, mit der Zweitstimme die Landesliste einer Partei. Über die Landeslisten werden die übrigen 48 Mandate vergeben. Die für den Niedersächsischen Landtag geltende gesetzliche Mindestzahl von 135 Abgeordneten kann sich durch so genannte Überhang- und Ausgleichsmandate erhöhen. Diese werden vergeben, wenn eine Partei mehr Direktmandate errungen hat, als ihr Mandate nach dem Zweitstimmenergebnis zustehen. Die Aufteilung der Sitze auf die ins Parlament eingezogenen Parteien erfolgt nach dem D’Hondt-Verfahren. In der 16. Wahlperiode von 2008 bis 2013 sind insgesamt 152 Sitze (gesetzliche Mindestzahl von 135 plus Überhang- und Ausgleichsmandate) auf die im Landtag vertretenden Parteien aufgeteilt.

Wahlergebnisse 2008

Hauptartikel: Landtagswahlen (Niedersachsen)

Die Wahlen zum Niedersächsischen Landtag im Jahr 2008

Die Wahl zum 16. niedersächsischen Landtag fand am 27. Januar 2008 statt.

Sitzverteilung der 16. Wahlperiode (2008 bis 2013):

Partei Sitze nach dem Wahlergebnis 2008 Sitze Stand Sept. 2011
CDU 68 Sitze 69 Sitze
SPD 48 Sitze 47 Sitze
FDP 13 Sitze 13 Sitze
GRÜNE 12 Sitze 12 Sitze
LINKE 11 Sitze 10 Sitze
fraktionslos 0 Sitze 1 Sitz
Prozentuales Ergebnis (2008)
Partei Zweitstimmenanteil
CDU 42,5 %
SPD 30,3 %
FDP 8,2 %
Bündnis 90/Die Grünen 8,0 %
Die Linke 7,1 %
NPD 1,5 %
Freie Wähler 0,5 %
Mensch Umwelt Tierschutz 0,5 %
Familien-Partei 0,4 %
Die Friesen 0,3 %
Graue Panther 0,3 %
Ab jetzt 0,2 %
PBC 0,2 %
ödp 0,2 %

Wahlbeteiligung: 57,0 %

Siehe auch: Landtagswahl in Niedersachsen 2008

Sitzverteilung seit 1947 [S 1]

Aktuelle Sitzverteilung im Landtag (2008)
Sitzverteilung im Landtag (2008)
Wahl Gesamt CDU SPD FDP GRÜNE LINKE DP BHE Sonstige
1947 149 57 [S 2] 65 13 - - s. CDU [S 2] - 14 [S 3]
1951 158 35 [S 4] 64 12 - - s. CDU [S 4] 21 26 [S 5]
1955 159 43 59 12 - - 19 17 9 [S 6]
1959 157 51 65 8 - - 20 13 0
1963 149 62 73 14 - - 0 0 [S 7] 0
1967 149 63 66 10 - - - - 10 [S 8]
1970 149 74 75 0 - - - - 0
1974 155 77 [S 9] 67 [S 9] 11 - - - - 0
1978 155 83 72 0 0 [S 10] - - - 0
1982 171 87 63 10 11 - - - 0
1986 155 69 66 9 11 - - - 0
1990 155 67 71 9 8 - - - 0
1994 161 67 81 0 13 - - - 0
1998 157 62 83 0 12 - - - 0
2003 183 91 63 15 14 - - - 0
2008 152 68 48 13 12 11 - - 0

Status der Landtagsabgeordneten

Um ungehindert ein freies Mandat wahrnehmen zu können, gewährt die Verfassung Abgeordneten besondere Schutz-, Teilnahme- und Mitwirkungsrechte. Darüber hinaus haben Abgeordnete besondere Pflichten:

  • sie sind zur Mitwirkung und Teilnahme verpflichtet (insofern sind die Teilnahme- und Mitwirkungsrechte gleichzeitig auch Pflichten der Abgeordneten),
  • sie haben die Pflicht, die Ordnung im Parlament zu wahren,
  • sie müssen die Verhaltensregeln beachten
  • es gilt das Zuwendungsverbot,
  • sie müssen das Missbrauchsverbot beachten
  • und Unvereinbarkeiten mit dem Mandat ausschließen

Ein Landtagsmitglied darf an allen Sitzungen und Abstimmungen des Landtages teilnehmen. Allerdings kann der Präsident das Mitglied von einer Sitzung ausschließen, wenn es in dieser dreimal von ihm zur Ordnung gerufen worden ist. Um initiativ zu werden, muss es sich allerdings in vielen Fällen parlamentarische Partner suchen: So sind mindestens zehn Abgeordnete erforderlich, um einen Gesetzentwurf einzubringen oder eine "Große Anfrage" an die Landesregierung zu richten. Mit dieser Beschränkung der Mitwirkungsrechte schützt sich der Landtag vor der Selbstlähmung durch eine Unzahl von Anträgen, die ohnehin keine Mehrheit fänden.

Mitwirkungsrechte können nur von mehreren Abgeordneten gemeinsam ausgeübt werden:

  • mindestens zehn (oder eine Fraktion) sind erforderlich, um etwa einen Gesetzentwurf einzubringen oder eine "Große Anfrage" an die Landesregierung zu richten.
  • Durch Beschluss von 30 Mitgliedern wird ein Gesetzentwurf an einen Ausschuss überwiesen.
  • Ein Fünftel aller Abgeordneten kann verlangen, einen parlamentarischen Untersuchungsausschuss einzusetzen.
  • Ein Drittel aller Abgeordneten kann ein Misstrauensvotum oder die Auflösung des Landtages beantragen.

Abgeordnetendiäten

Abgeordnete des Niedersächsischen Landtages erhalten zurzeit monatlich eine steuerpflichtige Grundentschädigung von 6.000 Euro und eine steuerfreie Aufwandsentschädigung von 1.048 Euro (vgl. §§ 6 ff. Niedersächsisches Abgeordnetengesetz).

Der Niedersächsische Landtag lässt seit 1983 eine neutrale "Diätenkommission" darüber urteilen, ob die Abgeordnetenentschädigung angemessen ist oder angepasst werden sollte. Diese Kommission stützt ihre jeweiligen Vorschläge auf relevante Daten zur wirtschaftlichen Entwicklung und teilte diese jährlich dem Landtagspräsidenten mit. Im Anschluss wurde im Parlament darüber abgestimmt. Die letzte Anpassung beruht auf dem Vorschlag im Bericht der Diätenkommission für das Jahr 2009 und wurde im Juni 2010 im Niedersächsischen Landtag beschlossen.

Ab 2012 wird während der laufenden Wahlperiode die Grundentschädigung über ein Indexverfahren jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahres angepasst. Maßstab für die Anpassung ist die allgemeine Einkommensentwicklung in der Wirtschaft und im öffentlichen Dienst in Niedersachsen, die vom Landesbetrieb für Statistik und Kommunikationstechnologie festgestellt wird. Zu Beginn jeder neuen Wahlperiode beschließt der Landtag innerhalb des ersten Halbjahres nach der konstituierenden Sitzung über die Anpassung der Diäten mit Wirkung für die gesamte Wahlperiode.

Landtagsausschüsse

Der Niedersächsische Landtag verfügt derzeit über 11 ständige Ausschüsse, drei Unterausschüsse und sechs Ausschüsse eigener Art. Sie bereiten die Beratungen des Plenums inhaltlich vor und sprechen Empfehlungen aus. Die Ausschüsse bestehen aus fünf bis 17 Mitgliedern, die als Spezialisten für ihr jeweiliges Sachgebiet gelten. Die Zusammensetzung der Ausschüsse spiegelt die Mehrheitsverhältnisse des Landtages wieder. Bei einer Ausschussbesetzung von 17 Mitgliedern hat in der laufenden Wahlperiode die CDU acht Stimmen, die SPD sechs Stimmen, die FDP eine Stimme, B90/Die GRÜNEN eine Stimme und DIE LINKE eine Stimme. (Stand Oktober 2011)

Zu den ständigen Ausschüssen gehören:

  • Ausschuss für Rechts- und Verfassungsfragen mit dem Unterausschuss Justizvollzug und Straffälligenhilfe
  • Ausschuss für Inneres und Sport
  • Ausschuss für Haushalt und Finanzen mit dem Unterausschuss Prüfung der Haushaltsrechnungen
  • Kultusausschuss
  • Ausschuss für Wissenschaft und Kultur
  • Ausschuss für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr mit dem Unterausschuss Häfen und Schifffahrt
  • Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung
  • Ausschuss für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration
  • Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz
  • Ausschuss für Bundes- und Europaangelegenheiten und Medien
  • Petitionsausschuss

Zu den so genannten Ausschüssen eigener Art gehören etwa der Wahlprüfungsausschuss, der Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes oder der Ausschuss zur Kontrolle besonderer polizeilicher Datenerhebungen.

Die Ausschüsse befassen sich mit den Beratungsgegenständen, die ihnen vom Plenum überwiesen werden. Ihre Hauptaufgabe besteht darin, die vom Plenum überwiesenen Vorlagen, Entwürfe oder Anträge zu beraten und offene Detailfragen zu klären. Um die notwendigen Informationen einzuholen oder um komplizierte Sachverhalte aus verschiedenen Perspektiven zu beleuchten, veranstalten die Ausschüsse auch öffentliche Anhörungen. In diesen Hearings befragen die Ausschussmitglieder Sachverständige, Interessenvertreter oder andere Auskunftspersonen nach ihrem Wissen oder ihrer Meinung. Außerdem können sie sich bei Recherchen und vor allem in konkreten Rechtsfragen vom parteipolitisch neutralen Gesetzgebungs- und Beratungsdienst der Landtagsverwaltung unterstützen lassen.

Das Öffentlichkeitsgebot des Plenums gilt grundsätzlich nicht für die Sitzungen der Ausschüsse. Mit Ausnahme der öffentlichen Anhörungen und der in bestimmten Fällen vorgeschriebenen öffentlichen Erörterung eines Gesetzentwurfs oder Entschließungsantrags bleiben die Ausschussmitglieder bei ihren Sitzungen unter sich.

Behandlung von Eingaben

Eingaben aus der Bevölkerung schaffen eine lebendige und direkte Verbindung zwischen Volk und Parlament. Das Petitionsrecht ist ein äußerst wichtiges Kontrollinstrument.

Das Parlament ist zur Behandlung aller ihm zugehenden und in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Eingaben verpflichtet. In einer Wahlperiode erhält der Niedersächsische Landtag etwa 7.000 Eingaben.
Die Beschlussempfehlung des Ausschusses, mit der die Eingabe abgeschlossen werden soll, wird vom Landtag in der öffentlichen Plenarsitzung beraten und entschieden. Der gefasste Beschluss wird der Einsenderin oder dem Einsender anschließend durch ein Schreiben des Landtagspräsidenten oder einer Vizepräsidentin/einem Vizepräsidenten mitgeteilt.

Zurzeit werden etwa 50 % aller an den Landtag gerichteten Eingaben vom Petitionsausschuss behandelt, die verbleibende andere Hälfte der Eingaben wird in den jeweiligen Fachausschüssen behandelt.

Landtagspräsidenten

Sonstiges

Der Landtag kann – nach Anmeldung – von Gruppen besichtigt werden, die an Sitzungen als Zuhörer teilnehmen, Filme über den Landtag sehen und Diskussionen mit Abgeordneten führen.

Siehe auch

Literatur

  • Der Präsident des Niedersächsischen Landtages, Referat für Öffentlichkeitsarbeit (Hrsg.): Die Arbeit des Landesparlaments im Leineschloss – ein Leitfaden mit Schaubildern. Niedersächsischer Landtag, Hannover 1. August 2006 (PDF; 3,8 MB).
  • Der Präsident des Niedersächsischen Landtages, Referat für Öffentlichkeitsarbeit (Hrsg.): Landtagsarbeit: „Politik im Leineschloss“. Niedersächsischer Landtag, Hannover 5. September 2006 (PDF, mehrteilig).
  • Hendrik Träger: Der niedersächsische Landtag: Regieren auch mit knapper Mehrheit in: Siegfried Mielke/Werner Reutter(Hrsg.): Landesparlamentarismus. Geschichte - Struktur - Funktionen, 2., durchgesehene und aktualisierte Auflage, Wiesbaden 2011, S. 359-398(ISBN 978-3-531-18362-6)

Weblinks

Anmerkungen

  1. Niedersächsisches Landesamt für Statistik
  2. a b CDU und DP bildeten zusammen die Niederdeutsche Union.
  3. KPD 8 Sitze, Zentrum 6 Sitze
  4. a b Gemeinsamer Antritt von CDU und DP.
  5. SRP 16 Sitze, Zentrum 4 Sitze, DRP 3 Sitze, KPD 2 Sitze, DSP (Deutsche Soziale Partei) 1 Sitz
  6. DRP 6 Sitze, KPD 2 Sitze, Zentrum 1 Sitz
  7. Antritt als GDP.
  8. NPD 10 Sitze
  9. a b Gemäß Wahlprüfungsentscheidung des Niedersächsischen Landtages vom 26. Februar 1975, rechtskräftig seit dem 27. März 1975
  10. Antritt als Grüne Liste Umweltschutz

Einzelnachweise

  1. NDR 1 - Parlament beschließt Neubau des Landtags in Hannover NDR 1, 16. März 2010.

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