- Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz
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Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz ist das 1947 gegründete Verfassungsgericht und das höchste Gericht des Landes Rheinland-Pfalz. Es ist neben dem Rheinland-Pfälzischen Landtag und der Landesregierung von Rheinland-Pfalz ein gleichberechtigtes Verfassungsorgan. Als Gericht unterliegt es keiner Weisungsbefugnis der Regierung oder des Parlamentes.
Zuständigkeit
Seine Aufgabe ist die Überwachung aller Tätigkeiten der öffentlichen Gewalt (Legislative, Exekutive, Judikative) des Landes auf Einhaltung der Bestimmungen der Verfassung für Rheinland-Pfalz. Der Verfassungsgerichtshof legt die Landesverfassung hierbei letztverbindlich aus. Es wird jedoch nur auf Antrag in den in der Landesverfassung vorgesehenen Fällen tätig. Die wichtigsten Klagearten sind in der Praxis die Verfassungsbeschwerde, das Normenkontroll- und das Organstreitverfahren. Verfahrensregelungen ergeben sich aus der Landesverfassung und aus dem Landesgesetz über den Verfassungsgerichtshof.
Sitz, Personal und Organisation
Sitz des Gerichtshofes ist Koblenz. Er ist im Gebäude des Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz untergebracht, über dessen Geschäftsstellen auch der Verfassungsgerichtshof seine Verfahren abwickelt.
Präsident des Verfassungsgerichtes ist Prof. Dr. Karl-Friedrich Meyer, der in Personalunion außerdem als Präsident des Oberverwaltungsgerichtes fungiert. Vizepräsident des Verfassungsgerichtshofes wie des Oberverwaltungsgerichtes ist Wolfgang Steppling.
Als Richter gehören dem Verfassungsgerichtshof zunächst der Präsident und Berufsrichter, die über die Befähigung zum Richteramt verfügen müssen, ferner fünf weitere Mitglieder, die nicht Volljuristen sein müssen, an. Diese gelten als die ordentlichen Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes. Als stellvertretende Mitglieder gehören dem Verfassungsgerichtshof außerdem der Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichtes als Stellvertreter des Präsidenten, drei weitere Berufsrichter und fünf weitere Mitglieder an. Außer dem Präsidenten des Gerichts und dem Vizepräsidenten werden die ordentlichen und die stellvertretenden Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes vom Landtag für die Dauer von sechs Jahren gewählt. Es ist eine Zustimmung von jeweils zwei Dritteln für die Wahl notwendig.
Weblinks
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