- Praktikum
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Der Begriff Praktikum (Plural: „Praktika“) bezeichnet eine auf eine bestimmte Dauer ausgelegte Vertiefung erworbener oder zu erwerbender Kenntnisse in praktischer Anwendung bzw. das Erlernen neuer Kenntnisse und Fähigkeiten durch praktische Mitarbeit in einer Organisation oder Institution. Nach deutscher Rechtsprechung (Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 5. August 1965, 2 AZR 439/64)[1] sind Praktikanten keine Arbeitnehmer. Es kann jedoch sein, dass ein als Praktikum bezeichnetes Dienstverhältnis entgegen der Bezeichnung in der Realität ein Arbeitsvertrag ist. Die österreichische Rechtslage ist hingegen gegensätzlich: So heißt es im Österreichisch-Ungarischen Praktikantenabkommen [2], dass Praktikanten im Sinne dieses Abkommens normale Arbeitnehmer seien.
Begriffsherkunft und Geschichte
Als Praktikant galt im 16. Jahrhundert ursprünglich eine Person, die unsaubere Praktiken betreibt. Seit dem 17. Jahrhundert hat sich die heute gebräuchliche Bedeutung eingebürgert – dass es sich um jemanden handelt, der ein Praktikum absolviert.
Bis zum Ende des 20. Jahrhunderts haben sich Praktika als weltweit übliche Form des Sammelns von Praxiserfahrungen während der Schul- und Hochschulausbildung etabliert. Durch den vermehrten Einsatz von Praktikanten in Unternehmen in der Zeit des Jahrtausendwechsels wurde das Instrument „Praktikum“ seitens einiger Unternehmen aus Kostengründen teilweise quasi als günstiger Ersatz für reguläre Arbeitnehmer eingesetzt. Dadurch wurde der Begriff Generation Praktikum populär, der für das Absolvieren verschiedenster Praktika hintereinander steht, ohne dass diese (oft ebenfalls sehr gering oder gar nicht vergüteten) Arbeiten in eine bezahlte Einstellung mündeten. In bestimmten, geistes- und sozialwissenschaftlichen Bereichen war (und ist nach wie vor) ein Berufseinstieg ohne die vorherige Ableistung unbezahlter Praktika kaum noch möglich.
Praktikum zur Berufsorientierung
Innerhalb der Personalwirtschaft wird mit einem Praktikum eine Tätigkeit bezeichnet, die im Rahmen der beruflichen Ausbildung (auch Studium) praktische Erfahrungen im künftigen Beruf vermitteln soll. In der Berufsorientierung in der Schule, die im Rahmen des Faches Arbeitslehre (in einigen Bundesländern unter anderer Fächerbezeichnung) curricular eingeordnet ist, sollen Betriebspraktika, möglichst in der Kombination mit Betriebserkundungen, den Schülern in zwei- bis vierwöchigen Betriebstätigkeiten helfen, ihren Berufswunsch praktisch zu erfahren und zu kontrollieren und ggf. eine Korrektur des Berufswunsches vorzunehmen. Deshalb ist es wichtig, ein Praktikum im Wunschberuf anzubieten; daneben helfen Kontrollpraktika, Alternativen kennenzulernen. In dieser Zeit lernen die Schüler auch die Realitäten beruflich-betrieblicher Tätigkeiten und die Bedingungen der Ausbildung kennen.
Ein Praktikum kann im Rahmen eines Betriebspraktikums bei einem Betrieb stattfinden, in Hochschulen kann dies auch im Rahmen eines Kurses der Fall sein. Neuerdings werden auch Praxistage, die auch in Blöcken zu einem eigenen Praktikum zusammengefasst werden können, angeboten. Einzeltagspraktika sind dagegen kaum effizient bei der Berufssorientierung einzuschätzen. Praktika sind auch Bestandteil einer von der Bundesagentur für Arbeit angebotenen Förderung der beruflichen Weiterbildung (FbW) im Rahmen des SGB III.
Viele Firmen betonen, dass sie an Bewerber um eine Praktikumstelle dieselben Anforderungen stellen wie an Absolventen. Der Grund besteht darin, dass Praktika häufig als Vorstufe für eine spätere Beschäftigung verstanden werden. Unterstrichen wird dieser Anspruch durch Praktikantenbindungsprogramme, durch welche die Leistungsstärksten auch nach Ende des Praktikums an das Unternehmen gebunden werden sollen.
Vergütung von Praktika
Eine Vergütung im Praktikum beschreibt die Anerkennung des Interesses des Praktikanten für das Unternehmen oder die Institution. Sie kann nicht als Bezahlung für geleistete Arbeit angesehen werden, da der Praktikant keine Vorkenntnisse mitzubringen braucht und im Sinne eines Dienstvertrages keine Leistungsverpflichtung hat. Vielfach wird heute das Praktikum als Instrument des Lohndumping eingesetzt, bei dem der Unternehmer Sozialabgaben und mit einem gültigen Tarif konforme Entgelte vorenthält.
Generell gibt es bei Praktika im öffentlichen Dienst und bei Vereinen oder Initiativen im sozialen Bereich kein Entgelt, während bei Praktika in Wirtschaftsunternehmen in vielen Fällen ein dem Monatsentgelt für Auszubildende entsprechendes Entgelt gezahlt wird. Für letztere gilt faktisch jedoch auch der ökonomische Grundsatz: Ist das Angebot an Praktikanten groß, sinkt das Entgelt oder insgesamt die Wahrscheinlichkeit, dass Praktikanten ein Entgelt erwarten können.
Das hessische Landesarbeitsgericht hat dabei im Jahr 1999 festgestellt, dass Praktikanten (im Unterschied zu Hospitanten), die unter das Berufsbildungsgesetz (BBiG) fallen, grundsätzlich einen Anspruch auf angemessene Bezahlung haben. Das Berufsbildungsgesetz gilt für alle, die ihr Praktikum nicht im Rahmen einer Ausbildung (Studium) absolvieren.[3]
Wenn der Praktikant Arbeiten verrichtet, die berufstypisch für eine reguläre Fachkraft gelten, hat sich die Entlohnung an den verkehrsüblichen Gehältern zu orientieren. Es gibt jedoch auch viele Fälle, in denen Berufspraktikanten (letztes Stadium der Ausbildung bei Erzieherinnen und Erziehern) keine Entlohnung erhalten, wenn die Nachfrage nach Stellen für Berufspraktikanten groß ist. In diesem Fall tendieren Erzieher ein Jahr vor Abschluss der Ausbildung dazu, unbezahlte Arbeit in Kauf zu nehmen, um die Ausbildung beenden zu können.
Praktikanten, die Leistungen zur Unterhaltssicherung von der Arbeitsagentur erhalten, haben während eines Betriebspraktikums im Rahmen von öffentlich finanzierten Umschulungs- und Fortbildungsmaßnahmen keinen gesonderten Anspruch auf eine Vergütung, da der Lebensunterhalt für ihre berufliche Bildung bereits finanziert wird.
Am 8. Januar 2003 entschied das Arbeitsgericht Berlin (AZ 36 Ca 19390/02), dass ein Arbeitsverhältnis sich nicht nach der Bezeichnung, sondern nach dem Inhalt qualifiziert. Das Bundesarbeitsgericht kam in einer Entscheidung vom 13. März 2003 (6 AZR 564/01) zu dem Schluss:
„Praktikant ist, wer sich für eine vorübergehende Dauer zwecks Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit und Ausbildung, die keine systematische Berufsausbildung darstellt, im Rahmen einer Gesamtausbildung unterzieht, weil er diese für die Zulassung zum Studium oder Beruf, zu einer Prüfung oder anderen Zwecken benötigt.“
Grundsätzlich ist bei Praktika eine „normale“ Vergütung auf stündlicher, wöchentlicher oder monatlicher Basis denkbar, die jedoch auch als Aufwandsentschädigung, zum Beispiel in Form einer Unterhaltsbeihilfe bzw. Unterhaltshilfe, von einigen Unternehmen bezahlt wird. Eine weitere mögliche Form der Bezahlung stellt ein Honorar dar.
Sozialversicherungspflicht
In Deutschland sind Praktikanten in der Regel – unabhängig von der Höhe des Entgelts – sozialversicherungsbefreit, wenn
- sie ein Praktikum gemäß Studien- oder Prüfungsordnung ableisten und
- sie während des Praktikums an einer ordentlichen Hochschule eingeschrieben sind (das gilt auch für Ausländer, die an einer Hochschule im Ausland eingeschrieben sind).[3]
Ein Praktikum ist sozialversicherungspflichtig, wenn es die Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule nicht abdeckt.[4] Alle anderen Praktikanten sind sozialversicherungspflichtig, wenn das monatliche Entgelt 400 Euro übersteigt (Geringfügigkeitsgrenze).
Praktika während der Schulzeit
Grundsätzlich wird zwischen folgenden Arten von Praktika in der Schule unterschieden:
- das Vorpraktikum als Voraussetzung für den Eintritt in eine berufliche Ausbildung (siehe frühere Erzieher-Ausbildung)
- das Praktikum zur beruflichen Orientierung (Praktika an allgemeinbildenden Schulen; in der Sek 1)
- das Praktikum zum Vertiefen fachspezifischen Wissens (viele Berufspraktika bzw. im Rahmen einer beruflichen Qualifizierung)
- das Praktikum als Bestandteil der Ausbildung im Rahmen einer beruflichen Qualifizierung (z. B. Abschlusspraktikum in Erzieher-Ausbildung).
Unterschieden wird auch zwischen
- dem angeleiteten und
- dem nicht begleiteten Praktikum.
Pädagogisch gelten die angeleiteten als die wertvolleren Praktika - der Erfahrungs- und Wissenszuwachs ist meist größer bzw. besser strukturiert. Die Erweiterung des Wissens ist in der Regel systematischer im Beruf bzw. in der Ausbildung besser verwertbar. Angeleitete Praktika verlaufen in der Regel nach einem Ausbildungs- bzw. Betreuungsplan.
Nicht angeleitete Praktika fördern demgegenüber das selbständige Arbeiten. Der Mangel an Anleitung ist in der Regel nicht intendiert, sondern meist die Folge aus
- Nachlässigkeit
- Personalmangel und
- Systemschwäche (z. B. in Folge von Strukturproblemen der Praktikumsinstitution).
Günstig im Hinblick auf den Lernzuwachs des Praktikanten ist grundsätzlich eine gute Kommunikation zwischen Praxiseinrichtung und Schule (Anleitung). Bei geringer Erfahrung der Praxiseinrichtung im Anleiten ist der Kontakt zwischen Schule und Praxis umso wertvoller. Die Schule sollte den Praktikanten nach dem Praktikum Unterstützung und die Möglichkeit der Reflexion der Erfahrungen gewähren; das schließt auch die Kommunikation zwischen den Praktikanten ein. Sie ist mitunter ebenso bedeutsam für die Orientierung des Schülers (Praktikanten) wie die pädagogischen Bemühungen des Praxiskoordinators bzw. des Praxisanleiters. Ein Praktikum ohne Konzept (der Schule bzw. der Praxisinstitution) oder ohne Anleitung ist fragwürdig und für den Praktikanten eine Zumutung.
Praktika in der Erzieher-Ausbildung
In vollzeitschulischen Ausbildungen und an Fachoberschulen im berufsbildenden Schulbereich (zum Beispiel bei der Ausbildung als Erzieherin bzw. Erzieher) sind lange Praktika üblich und besonders wichtig. Sie bilden einen wesentlichen Teil der Ausbildung. Man unterscheidet Tages-, Wochen und Jahrespraktika. Auch ein Teil der im Unterricht vorbereiteten Projekte kann an Praxiszeiten gekoppelt werden (z. B. Vor- und Nachbereitung der Praktika). Unterricht stützt sich unter anderem auf die Erfahrungen der Schüler und Studenten in den Praktika - eine erwünschte Konsequenz.
Das Anerkennungsjahr (Berufspraktikum, Jahrespraktikum) bildet (in einigen Systemen der Erzieher-Ausbildung) den Abschluss der Ausbildung. Zum Ende des Berufspraktikums findet der zentrale Teil der Abschlussprüfung (Anerkennung als Erzieherin oder Erzieher) in der Einrichtung statt, in der das Praktikum geleistet wurde; die Bewährung erfolgt damit also bereits im Berufsfeld. In der Erzieher-Ausbildung begleiten bzw. betreuen Lehrkräfte der Schule die Praktika; im Praktikum erfolgen Reflexionen von Handlungsweisen und Situationen sowie die Erledigung von Aufgaben der Schule (Planung pädagogischer Arbeit und Reflexion); wenn möglich mit Unterstützung des Praxisanleiters in der Praxisstelle. Aus Gründen der Vergleichbarkeit und einer gerechten Bewertung des Praktikums ist ein Konzept der Praxisbegleitung (der ausbildenden Schule) notwendig (zum Auslandspraktikum für Erzieherinnen siehe Elke Helbig, Literatur).
Die einzelnen Regelungen um Praktika in der und um die Erzieher-Ausbildung sind in den verschiedenen Bundesländern sehr unterschiedlich; eine konsequente Angleichung ist nicht in Sicht. (Siehe auch oben bei Praktika während der Schulzeit.)
Praktika im allgemeinbildenden System
In naturwissenschaftlichen Fächern sind Praktika Zeiten, in denen Experimente selbst durchgeführt werden. In Baden-Württemberg geschieht dies in manchen Klassenstufen in einem eigenen Schulfach.
Viele allgemeinbildende Schulen bieten in den oberen Klassen die Möglichkeit, im Rahmen eines Praktikums in einem Betrieb mehr über Berufe und die Arbeitswelt zu erfahren (zum Beispiel Berufs- und Studienorientierung an Gymnasien, kurz: BoGy).
In Haupt- und Realschulen findet das Praktikum meist in der 9. Klasse, manchmal auch zusätzlich in der 8. Klasse, statt; in Gymnasien in der 9., 10. oder 11. Klasse. Zitat[5]:„Das Praktikum [wird] von den daran beteiligten Gruppen – Schülern, Lehrern und Eltern, Betriebsbetreuer und Schulministerien – fast einheitlich als positiv beurteilt.“, aber es kann sein, „…dass die Betriebswahl die Berufswahl verdunkelt“. Deshalb sollte mehr als ein Praktikum durchgeführt werden.Einen besonders großen Stellenwert haben Praktika an Waldorfschulen. Die Klassen 9 bis 12 absolvieren zumindest ein Landwirtschaftspraktikum, ein Feldmesspraktikum (angewandte Mathematik) und ein Sozialpraktikum von jeweils zwei bis vier Wochen Länge. Viele Waldorfschulen bieten noch weitere Möglichkeiten für Betriebspraktika, zum Teil verbunden mit Elementen der Berufsausbildung bis hin zu anerkannten Berufsabschlüssen, die parallel zum Waldorfschulabschluss und staatlichen Schulabschlüssen erworben werden.
Praktika während des Studiums
Praktika, die mit dem Studium in Beziehung stehen, werden zunächst in freiwillige und Pflichtpraktika unterteilt. Zudem werden Vor-, Zwischen- oder Nachpraktika unterschieden. Außerdem wird in naturwissenschaftlichen Studiengängen die semesterbegleitende Arbeit im Labor als Praktikum bezeichnet.
Bei unentgeltlichen Pflichtvor- oder Nachpraktika, das heißt Praktika, die vor oder nach dem Studium abzuleisten sind und laut den jeweiligen Prüfungsordnungen vorgeschrieben sind, gilt die Krankenversicherung für Studierende und sind sozialversicherungsfrei.
Bei Entlohnten wird das Praktikum als Ausbildung bewertet und es gilt die normale Sozialversicherungspflicht. Nur bei der Familienversicherung müssen entsprechende Verdienstgrenzen beachtet werden.[6]
Bei nicht vorgeschriebenen Zwischenpraktika wird das Praktikum wie eine Beschäftigung zur Studienfinanzierung behandelt.[6]
Studenten im Praktikum können während der Praxiszeit von Lehrenden besucht werden. Die Bewertung erfolgt oft undifferenziert und auf der Basis eines schriftlichen Praktikumberichts. Es gibt oft praktikumsbegleitende Lehrveranstaltungen, in dem unter anderem die Geschehnisse am Arbeitsplatz reflektiert werden.
Viele ingenieurwissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studiengänge nennen das Durchführen von gewissen vorbereiteten Versuchsreihen im Rahmen von Pflichtlehrveranstaltungen zur Vertiefung und Anwendung des in der Vorlesung gelernten Stoffes auch „Praktikum“. Sie finden an der Hochschule selbst statt, meistens in eigens dafür eingerichteten Räumen oder Laboren. Sie können in ihrem Umfang schwanken – je nach Studiengang von wenigen Stunden pro Woche bis zur Hälfte der für ein Semester veranschlagten Semesterwochenstunden. Auch eine Durchführung als Blockpraktikum in der vorlesungsfreien Zeit ist üblich.
Praktika im Ausland
Praktika, die im Ausland absolviert werden, bieten neben Berufserfahrung die Möglichkeit, sich interkulturelle Kompetenzen anzueignen, ein fremdes Land lebensnah kennenzulernen und zusätzlich einen Sprachkurs zu absolvieren. Auslandspraktika in Kombination mit Sprachkursen werden von verschiedenen Anbietern unterschiedlich bezeichnet, beispielsweise „Working-Holidays“ (das wäre weder deutsch noch englisch korrekt) oder „Work Experience Programm“ (ebenfalls weder deutsch noch englisch korrekt). Da ein Praktikum im Ausland zusätzliche Organisation erfordert, beispielsweise die Bereitstellung einer Gastfamilie, einer Unterkunft, Betreuung im Praktikumsbetrieb oder versicherungstechnische Fragen, gibt es inzwischen zahlreiche Organisationen und Praktikumsprogramme, die betreute Praktika im Ausland anbieten. Im Regelfall fallen für die Betreuung durch Organisationen Kosten an.
Im Ausland gibt es sowohl bezahlte als auch unbezahlte Praktika, bei einigen Praktika werden vom Praktikumsanbieter lediglich Kost und Logis gezahlt, weitere Kosten trägt der Praktikant (z.B. Anreisekosten). In einigen Fällen wird vom Praktikumsbetrieb außerdem eine Praktikumsgebühr erhoben.
Beliebte Auslandsziele sind Großbritannien, die USA, Kanada, Südafrika, Bali, Neuseeland oder Australien.
Praktika während der Arbeitsuche
Häufig werden Arbeitslose von der Agentur für Arbeit oder der zuständigen ARGE durch sogenannte „Wiedereingliederungsvereinbarungen“, die es seit der Einführung von „Hartz IV“ gibt, dazu angehalten, jährlich mehrere Praktika zu absolvieren. Meist handelt es sich dabei um reguläre Arbeit, für die der Unternehmer jedoch die Kosten sparen will, und freie Stellen werden durch Praktikanten ersetzt, welche er dann unter dem Vorwand, geeignetes Personal für offene Stellen zu suchen, über die Agentur für Arbeit und die zuständige ARGE anwerben kann. Kurzzeitige personelle Engpässe werden so schnell und kostensparend abgedeckt. Auch bei langfristigen Aufträgen fließt eine größere Anzahl kostengünstiger Arbeitskräfte oder Praktikanten in die Kalkulation mit ein. Somit erhält der Arbeitgeber einen klaren Wettbewerbsvorteil gegenüber Mitbewerbern, welche anstelle von Praktikanten reguläre Arbeitskräfte einsetzen. Zwar wird die Dauer eines solchen Praktikums meist begrenzt, jedoch auf Wunsch des Arbeitgebers auch häufig verlängert. Weigert sich ein Arbeitssuchender, ein solches Zwangspraktikum zu absolvieren oder zu verlängern, erwarten ihn Sanktionen in Form von Streichungen des Arbeitslosengeldes für mehrere Monate. Auch hat der Arbeitsuchende keine wirksamen Mittel, um sich gegen diese Praxis unmittelbar zur Wehr zu setzen.
Es gibt in der Zwischenzeit aber Urteile z.B. L 7 B 321/07 AS ER, dass der Abbruch eines unentgeltlichen Praktikums nicht sanktioniert werden kann, da ein Praktikum weder eine Arbeitsgelegenheit, noch eine Ausbildung ist.[7]
2005 gründete sich „fairwork“, eine Interessenvertretung für unfreiwillige Dauerpraktikanten.[8]
Siehe auch
- Ausbildungsordnung
- Famulatur – vier-/zweimonatiges Praktikum der Medizinstudenten bzw. der Pharmaziestudenten
- Fair Company
- Volontariat – Ausbildung von Journalisten zum Redakteur/zur Redakteurin
- Prekariat – neue soziale Gruppierung
- Generation Praktikum - Kritische Auseinandersetzung mit Praktika
Literatur
- Lothar Beinke: Das Betriebspraktikum, Bad Heilbrunn, 2.Auflage 1978, Verlag Julius Klinkhardt, ISBN 3-7815-0328-3
- Lothar Beinke u.a.: Bedeutsamkeit der Betriebspraktika für die Berufsentscheidung, Bad Honnef 1996, Verlag K.H.Bock, ISBN 3-87066-400-2
- Walter Ellermann: Das sozialpädagogische Praktikum, 2. überarb. Auflage, Cornelsen Verlag, Berlin 2010
- Uta Glaubitz: Generation Praktikum. Mit den richtigen Einstiegsjobs zum Traumberuf, Heyne Verlag, 2006, ISBN 978-3453670136
- Elke Helbig: Auslandspraktikum für Erzieher/-innen, in: Norbert Kühne (Hrsg.): Praxisbuch Sozialpädagogik, Band 7, Bildungsverlag EINS, Troisdorf 2009, ISBN 978-3-427-75415-2
- Norbert Kühne: Praktikantinnenbetreuung, in: Katrin Zimmermann-Kogel, Norbert Kühne: Praxisbuch Sozialpädagogik – Arbeitsmaterialien und Methoden, Band 1, Bildungsverlag EINS, Troiedorf 2005; ISBN 3-427-75409-X
- Christian Püttjer und Uwe Schnierda (2006): Bewerben um ein Praktikum, Campus Verlag, ISBN 3593378159
- Steffen Kraft: Generation Praktikum – Mehr Mut, mehr Wut. In: Süddt. Ztg. vom 2. Mai 2006
- Nadine Nöhmeier; Heidi Keller; Stefan Rippler (Hrsg.) und clash jugendkommunikation (Hrsg.) (2005): PraktikumsKnigge – Leitfaden zum Berufseinstieg, clash jugendkommunikation, ISBN 3980990508
- Lothar Beinke, Helfen Praxistage bei der Berufswahl? Frankfurt 2008, Verlag Peter Lang, ISBN 978-3-631-57907-7
- Ernst v. Münchhausen (Hsg.), Praktikumsführer (über 400 Praktika bei international tätigen Organisationen mit Tips zur Bewerbung) Berlin 2010, ISBN 978-3-941-211063
Weblinks
Wiktionary: Praktikum – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen- Umfangreiches PDF zum Thema Auslandspraktikum, Herausgeber: DAAD, IAESTE, IJAB, EURODESK Deutschland, ZAV (602 kB)
- Andreas Sarcletti: Die Bedeutung von Praktika und studentischen Erwerbstätigkeiten für den Berufseinstieg (PDF)
Fußnoten
- ↑ http://www.hensche.de/Arbeitsrecht_aktuell_Ist_der_Praktikant_ein_Arbeitnehmer_kann_er_einen_entsprechenden_Lohn_verlangen_LAG-Ba-Wue_5Sa45-07.html
- ↑ http://portal.wko.at/wk/format_detail.wk?AngID=1&StID=447495&DstID=686&titel=%C3%96sterreichisch-Ungarisches,Praktikantenabkommen
- ↑ a b Praktikantenrechte, auf www.planetpraktika.de. Abgerufen am 10. November 2009
- ↑ Rechtsgrundlage: SGB V §6 Abs. 1.3 http://bundesrecht.juris.de/sgb_5/__6.html
- ↑ http://www.learn-line.nrw.de/angebote/methoden/info/Methodenwerkstatt/methwerk_mat/az_Praktikum_Winkelmann.htm
- ↑ a b Steuerrechtliche und versicherungsrechtliche Aspekte eines Praktikums, auf www.planetpraktika.de. Abgerufen am 10. November 2009
- ↑ Sozialgerichtsbarkeit.de
- ↑ faz.net 25. Juni 2005: Unternehmen sparen, Praktikanten hoffen, www.fairwork-ev.de
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