SS-Hilfspersonal

SS-Hilfspersonal
SS-Gefolge im KZ Bergen-Belsen nach der Befreiung am 19. April 1945, darunter Hildegard Kanbach (1. von links), Irene Haschke (Zentrum, 3. von rechts), Elisabeth Volkenrath (2. von rechts teilweise verdeckt), Hertha Bothe (1. von rechts) am 19. April 1945 auf dem Weg zur Bestattung der Opfer.

Das SS-Gefolge ist eine während der Zeit des Nationalsozialismus entstandene begriffliche Konstruktion. Sie bezeichnet weibliches Hilfspersonal der SS. Die SS war eine patriarchale Organisation; Frauen konnten generell nicht Mitglied werden. Nachrichten- und Stabshelferinnen, die in den besetzten Gebieten Funk-, Telefon- und Fernschreibanlagen bedienten, leisteten bei der Waffen-SS und den SS-Polizeiregimentern Verwaltungs- und Hilfsdienste. Sie bildeten innerhalb des SS-Gefolges den größten Anteil des weiblichen Hilfspersonals der SS. Auch Krankenschwestern, die vom „Reichsbund deutscher Schwestern“ rekrutiert wurden, gehörten dem SS-Gefolge an. Sie leisteten in den Frontlazaretten sowie den SS- und Polizeidienststellen medizinische Dienste, wurden aber auch in den Krankenrevieren der Konzentrationslager eingesetzt. Es ist unklar, ob auch Ärztinnen die bei der SS ihren Dienst taten, dem SS-Gefolge zugeteilt waren. Zumindest waren Angehörige des SS-Gefolges der SS-Gerichtsbarkeit unterstellt.[1]

Inhaltsverzeichnis

SS-Gefolge in den Konzentrationslagern

Auch Aufseherinnen in den Konzentrationslagern zählten zum SS-Gefolge. Bis Mitte Januar 1945 sollen neben ungefähr 37.000 Männern etwa 3.500 Frauen in den Konzentrationslagern Dienst getan haben. Generell wird in der diesbezüglichen spärlichen Literaturlage von etwa 10 % Frauenanteil am KZ-Personal ausgegangen. Im KZ Auschwitz verrichteten allerdings neben 8.000 SS-Männern nur rund 200 Aufseherinnen zwischen Mai 1940 und Januar 1945 Dienst. Andererseits bestand mit der Umwandlung des KZ Lichtenburg in ein Konzentrationslager für Frauen im Dezember 1937 erstmals ein Bedarf an weiblichen Aufseherinnen. Dieser nahm in der Folge erheblich zu, da mit der Zeit immer weitere Frauenlager eingerichtet wurden, so unter anderem das KZ Ravensbrück (1939) und auch Frauenlager im KZ Auschwitz-Birkenau (1942), im KZ Mauthausen (1943) und Bergen-Belsen (1944). Männliche SS-Angehörige durften Frauenlager nicht betreten, sie waren dort im Außenbereich des Lagers bei der Wachkompanie tätig. Der Lagerkommandant, die KZ-Ärzte sowie Schutzhaftlager- und Arbeitsdienstführer betraten das Frauenlager in der Regel nur mit weiblichem Lagerpersonal.[2]

Oberaufseherin

Die Position der Oberaufseherin war die höchste Funktion in einem Konzentrationslager, die eine Aufseherin im SS-Gefolge erreichen konnte. Sie war Angehörige des Kommandanturpersonals und ihre Position kann mit der eines Abteilung Schutzhaftlagerführers verglichen werden, auch wenn sie diesem formal unterstellt war. Ihr oblag die organisatorische und praktische Führung des gesamten weiblichen SS-Personals im Lager. Sie musste bei allen Angelegenheiten, die weibliche Häftlinge betrafen, unterrichtet und angehört werden. Das ihr unterstellte weibliche Lagerpersonal wandte sich mit sogenannten Meldungen an die Oberaufseherin und diese entschied dann, welches Strafmaß dem Häftling zukam. Nur in besonderen Fällen wurde der Lagerkommandant in diesen Prozess mit einbezogen und dieser entschied dann über die Strafzumessung. Die Erstaufseherin hatte analoge Funktionen in Außen- oder Nebenlagern, war aber rangmäßig der Oberaufseherin untergeordnet.[3]

Rapportführerin

Die Rapportführerinnen waren der Oberaufseherin direkt unterstellt. Sie waren das Bindeglied zwischen dem Lager und der Oberaufseherin.

Blockführerinnen

Die Blockführerinnen, von der Oberaufseherin aus den Aufseherinnen ausgewählt, waren alltäglich im Lager zugegen und mit der Abhaltung von Appellen, Einteilung von Arbeitsgruppen und der Auswahl von Blockleiterinnen (zuständig für einzelnen Block) und Funktionshäftlingen zuständig.

Aufseherinnen

Die Aufseherinnen bildeten das letzte Glied in der Kette. Sie wurden von der Oberaufseherin in Arbeitskolonnen eingeteilt und bekamen dann ihren Aufgabenbereich von der Blockleiterin zugewiesen. Neben Überwachungsaufgaben wurden unter anderem auch Posten in der Lagerküche, der Effektenkammer und dem Arrestbereich den Aufseherinnen zugewiesen.

Arbeitsdienstführerinnen

Die Arbeitsdienstführerinnen waren für die Organisation und Überwachung der gesamten Arbeitseinsätze von Häftlingen zuständig. Ihnen oblag die Entscheidung, welche Häftlinge zu den einzelnen Arbeitskommandos zugeteilt wurden. Der Arbeitsführerin war wiederum die Kommandoführerin unterstellt, die für die einzelnen Arbeitskommandos zuständig war.

Fotos von bekannten Angehörigen des Gefolges der SS in Konzentrationslagern

Rekrutierung der Aufseherinnen

Zunächst konnten sich die Frauen freiwillig zum Dienst in den Konzentrationslagern melden. Von dieser Möglichkeit wurde jedoch nur bedingt Gebrauch gemacht, obwohl es eine relativ gute finanzielle Vergütung (25 Jahre, ledig: 105 RM und Überstundenzuschlag 35 RM) und Versorgungsansprüche gab. Bevorzugt wurden Frauen mit „pflegerischen“ und „sozialen“ Kompetenzen, die nicht vorbestraft waren. Zudem waren körperliche Gesundheit und politische Zuverlässigkeit neben einem Eintrittsalter von 21 bis 45 Jahren zunächst für diese Tätigkeit erforderlich. Die notwendigen Bewerbungsunterlagen umfassten ein polizeiliches Führungszeugnis, einen Lebenslauf, ein Lichtbild, ein ärztliches Gesundheitszeugnis sowie die Zuweisung des zuständigen Arbeitsamtes. [4] Bezüglich ihrer Bewerbung erhielten die künftigen Aufseherinnen folgendes Schreiben des Lagerkommandanten: „Auf Grund Ihrer Bewerbung um Einstellung als Aufseherin wird Ihnen kurz mitgeteilt, mit welcher Aufgabe Sie hier betraut werden sollen. Im Konz.-Lager Ravensbrück sitzen Frauen ein, die irgendwelche Verstöße gegen die Volksgemeinschaft begangen haben und nun, um weiteren Schaden zu verhindern, isoliert werden müssen. Diese Frauen sind bei ihrem Arbeitseinsatz innerhalb und außerhalb des Lagers zu beaufsichtigen. Sie brauchen für diese Arbeit also keine beruflichen Kenntnisse zu besitzen, da es sich ja lediglich um die Bewachung der Häftlinge handelt. Die Aufseherinnen sind Reichsangestellte und werden nach der TO.A. (Tarifordnung für Angestellte) besoldet. [...] Dienstbekleidung, wie Tuch- u. Drillichuniform sowie teilweise Unterwäsche wird Ihnen kostenlos gestellt. Bei entsprechender Eignung und Tätigkeit besteht die Möglichkeit, als Lagerführerin in einem der Außenlager des KL Ravensbrück eingesetzt zu werden.“[5]

Mittels Anwerbung wurde seitens der Arbeitsämter diese Tätigkeit als „körperlich nur bedingt anstrengend“ und als „leichte Bewachungstätigkeit“ in Zeitungsannoncen und Vermittlungsgesprächen den arbeitssuchenden Frauen nahe gebracht. Da aber der Bedarf an Aufseherinnen stetig stieg, wurden bereits ab 1940 Frauen zur Arbeit in den Konzentrationslagern dienstverpflichtet – ab Januar 1942 verschärft mittels der „Verordnung über die Meldung von Männern und Frauen für Aufgaben der Reichsverteidigung“. Insbesondere ledige, arbeitslose Frauen waren von dieser Maßnahme betroffen. Schließlich wurden auch in der Rüstungsindustrie Frauen zur Aufseherinnentätigkeit zwangsverpflichtet, da billige KZ-Häftlinge zur Arbeit in der Rüstungsindustrie nur abgestellt wurden, wenn „ausgebildetes“ Aufsichtspersonal vorhanden war. Frauen, die auf diese Weise Aufseherinnen wurden, absolvierten einen Aufseherinnenlehrgang und kehrten danach an ihre Arbeitsstelle in der Rüstungsindustrie zurück.[6]

Ausbildung, Verhaltensmaßregeln und Einsatzorte

Insgesamt 3.500 Frauen durchliefen zwischen 1942 und 1945 im Frauenkonzentrationslager Ravensbrück die staatlich finanzierte Ausbildung zur Aufseherin. Die zumeist kurze Ausbildung – maximal vier Wochen - umfasste neben weltanschaulicher Schulung auch praktische und theoretische Grundlagen im Zusammenhang mit der Lager- und Häftlingsführung. Nach erfolgreich abgeschlossenem Lehrgang absolvierten die Frauen an ihrem Einsatzort eine dreimonatige Probezeit, bis sie offiziell Aufseherinnen wurden. In der Folge wurden sie dann Konzentrations- und Außenlagern zugeteilt, wo sie oft wechselnde Einsatztätigkeiten verrichteten. Damit sollte eine persönliche Ebene zu den Häftlingen verhindert werden; so wurden die Aufseherinnen von den Häftlingen auch nicht mit dem Nachnamen angesprochen sondern schlicht mit „Frau Aufseherin“. Disziplinarische Verfehlungen wie beispielsweise Diebstahl, Fraternisierung mit Häftlingen, Unachtsamkeit und ähnliches seitens der Aufseherinnen konnten mit Arrest, Versetzungen und letztlich auch mit Entlassung aus dem Lagerdienst geahndet werden. Aber auch ohne Verfehlungen waren die Aufseherinnen teilweise disziplinarischen Vorschriften unterworfen; so sollten beispielsweise Ausgehverbote, Krankmeldungen und Unachtsamkeiten beim Dienst vorbeugen.[7]

Ausstattung

Ab 1940 wurden für die Aufseherinnen Uniformen ohne SS-Embleme eingeführt, die aus einem grauen Kostüm und einer Schiffchenmütze bestanden. Neben der Uniform umfasste die Ausstattung Lederstiefel, Schlagstöcke und teilweise auch Peitschen oder Schusswaffen. Einige der Aufseherinnen führten auch Hunde bei sich. Die Ausstattung und Bekleidung wurde den Aufseherinnen gestellt.[8]

Durchführung von Lagerstrafen und Misshandlungen

Willkürliche Misshandlungen und Schikanen an Häftlingen wurden hingegen vergleichsweise milde, wenn überhaupt, sanktioniert. Bei Fluchten und körperlichen Übergriffen waren die Aufseherinnen befugt, von ihren Waffen Gebrauch zu machen. Sogenannte Disziplin- und Strafordnungen sollten der Willkür vorbeugen, sie sahen nur bei Regelverstößen seitens der Häftlinge normierte Strafen vor, wie Essensentzug, stundenlages Stehen, Überstellung in Strafkommandos, Arrest- und Dunkelarrest sowie körperliche Züchtigung. Dennoch waren Misshandlungen an den Häftlingen an der Tagesordnung, so wurde bei kleinsten Vergehen oder auch nur willkürlich geschlagen, die Hunde auf die Häftlinge gehetzt oder gar gefoltert.[9]

Liste von bekannten Angehörigen des Gefolges der SS in Konzentrationslagern

Aufseherinnen während des 1. Stutthof-Prozesses in Danzig vom 25. April bis 31. Mai 1946 - Erste Reihe von links nach rechts: Elisabeth Becker, Gerda Steinhoff, Wanda Klaff - Zweite Reihe von links nach rechts: Erna Beilhardt, Jenny Wanda Barkmann

Literatur

Weblinks

Referenzen

  1. vgl. Silke Schäfer: Zum Selbstverständnis von Frauen im Konzentrationslager. Das Lager Ravensbrück.. Berlin 2002, S. 182 und Claudia Taake: Angeklagt: SS-Frauen vor Gericht Universität Oldenburg 1998, S. 29f.
  2. vgl. Jan Stetter: Täter und Täterinnen, Referat am historischen Seminar der Universität Hannover
  3. Silke Schäfer, S. 178f. und Jan Stetter: Täter und Täterinnen, Referat am historischen Seminar der Universität Hannover
  4. vgl. Silke Schäfer, S. 178f. und Claudia Taake, S. 33f.
  5. Standardschreiben vom Lagerkommandanten des KZ Ravensbrück Fritz Suhren bezüglich der Bewerbung als Aufseherin, Bundesarchiv Koblenz NS 4/1 Ravensburg, zitiert nach Silke Schäfer: Zum Selbstverständnis von Frauen im Konzentrationslager. Das Lager Ravensbrück.. Berlin 2002, S. 184
  6. vgl. Silke Schäfer, S. 178f. und Claudia Taake, S. 33f.
  7. vgl. Silke Schäfer, S. 178f. und Claudia Taake, S. 31f.
  8. vgl. Silke Schäfer, S. 178f. und Claudia Taake, S. 31f.
  9. vgl. Jan Stetter: Täter und Täterinnen, Referat am historischen Seminar der Universität Hannover

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