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Bedarfsgemeinschaft ist ein Begriff aus dem deutschen Recht der Grundsicherung für Arbeitssuchende im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sowie dem Sozialhilferecht (Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch). Dem Konstrukt der Bedarfsgemeinschaft liegt die politische Entscheidung zu Grunde, dass Personen, die besondere persönliche oder verwandtschaftliche Beziehungen zueinander haben und die in einem gemeinsamen Haushalt leben, sich in Notlagen gegenseitig materiell unterstützen und ihren Lebensunterhaltsbedarf gemeinsam decken sollen. Angehörige einer solchen Bedarfsgemeinschaft sollen daher weniger sozialstaatliche Hilfe erhalten als Personen, die nicht in einer solchen Gemeinschaft leben.

Die gewährte Grundsicherung ist gegenüber anderen Hilfen nachrangig und soll Bedarfe nur insoweit decken, wie es zur Führung eines menschenwürdigen und existenzgesicherten Lebens erforderlich sei. Transferleistungen innerhalb von Familien und eheähnlichen Partnerschaften werden als faktisch gegeben angenommen und deshalb bei der Berechnung der Grundsicherung berücksichtigt, um eine Benachteiligung von Personen zu vermeiden, die sich gegenseitig zur Hilfeleistung verpflichtet sind.

Inhaltsverzeichnis

Angehörige der Bedarfsgemeinschaft nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch

Zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören nach § 7 Absatz 3 SGB II

  1. erwerbsfähige Hilfebedürftige
  2. die im Haushalt lebenden Eltern oder ein im Haushalt lebender Elternteil eines unverheirateten, erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils
  3. als Partner der hilfebedürftigen Person
    1. der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
    2. der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner
    3. eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,
  4. die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder von den in den Nummern 1. bis 3. genannten Personen, wenn die Kinder das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können.

Nach § 7 Absatz 3a SGB II wird ein wechselseitiger Wille Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen vermutet, wenn Menschen

  • länger als ein Jahr zusammenleben,
  • mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
  • Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
  • befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

Dieser Absatz legt eine im Gegensatz zum Amtsermittlungsprinzip nach § 20 SGB X stehende Beweislastumkehr fest. Nicht die Behörde muss die Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft nachweisen, sonder die Antragsteller müssen nachweisen, dass sie keine Partner sind, also die Vermutung widerlegen.

Abgrenzung Bedarfsgemeinschaften von Wohngemeinschaften (= Haushaltsgemeinschaften)

Ein erklärtes Ziel des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende war es, den Nachweis eheähnlicher Gemeinschaften zu vereinfachen und deren Definition auf gleichgeschlechtliche Partnerschaften auszuweiten. Die Bundesregierung wollte es erschweren, dass sich zusammenwohnende Menschen als Wohngemeinschaft ausgeben, anstatt als anspruchsmindernde Bedarfsgemeinschaft. Aus diesem Grund sah man mit § 7 Absatz 3a SGB II eine Beweislastumkehr vor, deren einzelnen Tatbestände mit einem logischen "oder" verknüpft sind. Dadurch kann schon ein einziger dieser Tatbestände genügen, um die Vermutung einer Bedarfsgemeinschaft zu begründen. Die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung ist umstritten und ungeklärt. Mit dem Fortentwicklungsgesetz wurde der Begriff eheähnliche Gemeinschaften durch die Bezeichnung Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft ersetzt.

Insbesondere der erste Tatbestand, dass alle Menschen, die länger als ein Jahr zusammenleben, als Bedarfsgemeinschaft angesehen werden, betrifft auch viele Wohngemeinschaften. Dabei ist jedoch auf die exakte Formulierung zu achten: Im Gesetzestext heißt es "zusammenleben", nicht "zusammenwohnen"[1]. Um die Vermutung einer Bedarfsgemeinschaft zu rechtfertigen, genügt es also nicht, nur in derselben Wohnung zu wohnen, sondern es kommt auf das gemeinsame "zusammenleben" an[2]. Die zuständige Behörde muss also nach wie vor nachweisen, dass es sich um eine Beziehung handelt, die über gemeinsames Wohnen hinausgeht, erst dann darf sie eine Bedarfsgemeinschaft vermuten.

Die Mitglieder einer Wohngemeinschaft können die Vermutung des Vorliegens einer Bedarfsgemeinschaft widerlegen. Bisher gibt es noch keine gefestigte Rechtsprechung, welche Indizien diese Vermutung widerlegen können. Es gibt jedoch einige Urteile, die nahelegen, dass folgende Indizien die Vermutung einer Bedarfsgemeinschaft einzeln oder in Summe widerlegen können:

  • Existenz eines Untermietvertrages für die gesamte Wohndauer und tatsächlich erbrachte Mietzahlungen [3]

Auch bei Mitgliedern einer Haushaltsgemeinschaft geht der Gesetzgeber davon aus, dass deren Mitglieder für den Lebensunterhalt eines im gemeinsamen Haushalt lebenden ALG-II-Empfängers aufkommen und berechnet den Arbeitslosengeldanspruch dementsprechend geringer. Einkommen des Mitglieds der Haushaltsgemeinschaft, welches seinen eigenen Lebensunterhalt übersteigt, wird - ebenfalls aufgrund einer gesetzlichen Vermutung (§ 9 Abs. 5 SGB II) - auf den Leistungsanspruch des AlgII-Empfängers angerechnet, wenn das Haushaltsmitglied und der AlgII-Empfänger miteinander verwandt oder verschwägert sind! Da hier bereits weitläufige Verwandtschaft zählt, bekommt unter Umständen ein AlgII-Empfänger erheblich weniger Leistung, weil ein fiktives Einkommen aus der Unterstützung durch den "verdienenden" Verwandten angenommen wird. Auch diese Unterhaltsvermutung kann widerlegt werden. Hier reicht die einfache Erklärung, der Verwandten, dass sie nichts zum Unterhalt beitragen. Falls die Verwandten zum Unterhalt beitragen, können sie diese Zahlungen jederzeit stoppen, soweit keine anderweitigen gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen, etwa nach dem BGB bestehen. Da im Sozialrecht nur glaubhaft gemacht werden muss, sollte als Nachweis der Kontoauszug genügen, falls bisher der Unterhalt überwiesen wurde.

Unterhaltspflichten

Durch die Einstufung als Bedarfsgemeinschaft entstehen für die Mitglieder einer solchen keine neuen Unterhaltspflichten. Vorhandene Unterhaltspflichten z.B. gegenüber einem Ehepartner, den eigenen Kindern oder den Eltern bleiben bestehen. Es entsteht jedoch keine Unterhaltspflicht z.B. gegenüber einem Partner, mit dem keine Ehe eingegangen wurde. Entsprechender Unterhalt ist insbesondere auch nicht vor Gericht einklagbar.

Vielmehr ist es so, dass der Staat einfach nur annimmt, dass Zahlungen geleistet werden und diese fiktiven Zahlungen ganz real auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld II angerechnet werden - egal ob tatsächlich Unterstützung geleistet wird oder nicht. Dies kann Betroffene, die tatsächlich nicht unterstützt werden in erhebliche Probleme bringen, da der Nachweis nichtgeleisteter Unterstützung vor Gericht sehr schwierig ist.

Auswirkungen auf den Leistungsanspruch

Das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft führt dazu, dass bei der Prüfung, ob der Hilfesuchende bedürftig und damit anspruchsberechtigt ist, nicht nur dessen eigenes Einkommen und Vermögen, sondern auch das Einkommen und Vermögen der mit ihm in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen berücksichtigt wird.

Ausnahmen: Kinderzuschlag und Kindergeld werden nur den Kindern, nicht den Eltern zugerechnet (§ 11 Absatz 1 Sätze 2 und 3 SGB II]). Außerdem bleibt Einkommen und Vermögen der Eltern bei einem Kind unberücksichtigt, das schwanger ist oder selber Elternteil eines Kind ist, welches das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Alle Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft sind verpflichtet, der Behörde Auskunft über Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu geben. Sind die Kosten der Unterkunft unangemessen hoch, kann die Bedarfsgemeinschaft aufgefordert werden, in eine kostengünstigere Wohnung umzuziehen.

Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts beim Arbeitslosengeld II für volljährige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft, die in einer Partnerschaft miteinander leben, beträgt mit je 316,00 € nur 90 % dessen eines Alleinstehenden, der einen Regelsatz von 351,00 € beanspruchen kann (Stand 1. Juli 2008).

Kritik

Schlechterstellung nichtehelicher Paare gegenüber Ehepaaren

Kritik an dem Konstrukt der Bedarfsgemeinschaft wird vor allem in Hinblick auf die Berücksichtigung des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft oder noch stärker auf die Berücksichtigung des Partners einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft geübt. Solche Beziehungen (sowohl homo- wie heterosexuelle) fänden nur Beachtung, wenn sie sich nachteilig auf Sozialleistungsansprüche auswirken. Dagegen blieben den Partnern Ansprüche verwehrt, bei denen es auf das Verheiratetsein ankomme, wie etwa dem steuerrechtlichen Ehegattensplitting, dem Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente im Falle des Todes des Partners oder der kostenlosen Krankenversicherung des Partners in der Familienversicherung. Es entsteht so beispielsweise die absurde Situation, dass ein Partner wegen der Ähnlichkeit zur Ehe seinen Partner angenommenerweise versorgen und krankenversichern dürfte, dazu aber tatsächlich in keiner Weise verpflichtet ist, und dass darüber hinaus die Sache der Ehe aber nicht ähnlich genug ist, die beitragsfreie Familienversicherung zu ermöglichen.

Kritisiert wird ebenfalls, dass durch das Konzept der Bedarfsgemeinschaft Partner auf Unterhaltsleistungen verwiesen werden sollen, auf die sie gar keinen Rechtsanspruch haben und die sie infolgedessen auch nicht vor Gericht einklagen könnten. Das Sozialgericht Düsseldorf stellte fest, dass es nicht angehen könne, dass ein Hilfebedürftiger auf Leistungen eines Dritten verwiesen werde, die dieser tatsächlich nicht erbringe und auch rechtlich nicht erbringen müsse. Die Antragstellerin habe keinen Rechtsanspruch auf Unterhaltsleistungen ihres Partners und könne solche schon gar nicht einklagen. Vor diesem Hintergrund [6] stellte das Gericht fest, dass zur Beurteilung der Frage, ob eine „eheähnliche Gemeinschaft“ bestehe, den Stellungnahmen der Partner entscheidende Bedeutung zukomme.

Weiter wird kritisiert, dass gleichgeschlechtliche Paare, die ihre Beziehung durch das Eingehen einer Lebenspartnerschaft auch rechtlich gefestigt haben, beim Arbeitslosengeld II in den Nachteilen zwar als Bedarfsgemeinschaft Ehepartnern gleichgestellt seien, aber umgekehrt nicht die entsprechenden Vorteile der Ehe genössen. Während einer eheähnlichen Gemeinschaft zumindest in der Theorie eine Ehe und damit unter anderem der steuerliche Vorteil des Ehegattensplittings und die kostenlosen Krankenversicherung offen stünde, bestünde diese Möglichkeit für gleichgeschlechtliche Paare nicht.

Ein weiterer Kritikpunkt am Konzept der Einkommensanrechnung von Partnern ist, dass auch eine angebliche Benachteiligung von Eheleuten, die durch die Anrechnung des Einkommens des Ehepartners (Ehegattensubsidiarität) bedingt sei, dadurch korrigiert werden könne, dass das Ehegattensplitting abgeschafft würde und stattdessen auch Ehepartner einen individuellen Anspruch auf Sozialleistungen erhalten könnten.

Ungleiche Wirkung auf die Geschlechter

Ein weiterer Kritikpunkt gegen das Instrument von Bedarfsgemeinschaft und Ehegattensubsidarität begründet sich darin, dass die Vorenthaltung von Leistungen zwar geschlechsneutral formuliert sei, in der Praxis aber vor allem gegenüber Frauen wirksam werde. Den Betroffenen würden zudem über den fehlenden Finanztransfer hinaus, sobald sie als Nichtanspruchsberechtigte eingestuft seien, Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik vorenthalten. Sie hätten dann höchstens noch über eine eventuelle Einstufung als Berufsrückkehrer, die vom Ermessen der Bundesagentur für Arbeit abhängig sei, einen Anspruch auf Weiterbildungs- und Wiedereingliederungsmaßnahmen. Das Instrument der Bedarfsgemeinschaft wirke somit der ansonsten in der Politik propagierten Erhöhung der employability von Frauen entgegen.[7][8] Für die Existenzsicherung und Partizipation von Frauen ergäben sich Nachteile, die nicht nur während der Zeit der Anrechnung, sondern in der gesamten Erwerbsbiografie Wirkung zeigen würden.[9]

Zudem wird kritisiert, das Instrument der Bedarfsgemeinschaft stabilisiere das Ernährermodell und die bestehende Geschlechterhierarchisierung.[8] Im Sinne der Geschlechtergerechtigkeit sei es vielmehr erforderlich, eine „geschlechteregalitäre Umorganisation von bezahlter und unbezahlter Arbeit“ vorzunehmen und parallel dazu ein „soziales und partizipativ individualisiertes Sicherungssystem“ zu schaffen.[9]

Schlechterstellung von Individuen in Bedarfsgemeinschaften

In einem Thesenpapier des Diakonischen Werks der Evangelischen Kirche in Deutschland wird kritisiert, dass die Schlechterstellung von Bedarfsgemeinschaften gegenüber Einzelpersonen die Solidarität in gelebten Sozialbeziehungen untergrabe[10] und wird festgestellt: „Die Kriterien zur Definition einer Bedarfsgemeinschaft für nichtgebundene Lebensgemeinschaften widersprechen der in Art. 2 des Grundgesetzes geschützten Handlungsfreiheit und Privatautonomie“.[10] Insgesamt stelle der durch die Bedarfsgemeinschaft entstehende faktische Zwang zu gegenseitiger Hilfe einen nicht gerechtfertigten Eingriff in die freie Entfaltung der Persönlichkeit dar.

Wenn Fehlverhalten eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft der gesamten Bedarfsgemeinschaft zugerechnet werde, steige die Wahrscheinlichkeit einer „Sanktion“ oder einer „Nichtfortzahlung“ mit der Anzahl der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft - ob dies ein Verstoß gegen Art. 3 GG (Gleichheitsgrundsatz) sowie gegebenenfalls gegen Art. 6 GG (Schutz von Ehe und Familie) ist, bedürfe noch der gerichtlichen Klärung. Jegliche „Sanktion“ wegen fehlender oder mangelhafter Befolgung von „Mitwirkungspflichten“ (z.B. in Bezug auf Angaben zu Einkommen, Vermögen, gegebenenfalls. aber auch mangelhafte Terminswahrnehmung oder Nichteinhalten von Eingliederungsvereinbarungen etc.) dürfte - wenn ein Absenken der Leistung unter das Existenzminimum überhaupt im Hinblick auf das Sozialstaatsgebot (Art. 20 , Art. 28 GG) gerechtfertigt wäre, nur den treffen, dem ein Versäumnis vorzuwerfen ist. Je größer und komplexer die Bedarfsgemeinschaft zusammengesetzt ist, desto höher sei die Wahrscheinlichkeit, dass Angaben eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft als unvollständig oder fehlerhaft angesehen würden mit der Folge, dass alle Mitglieder von Sanktionierung oder einer existenzgefährdenden Verlängerung der Bearbeitungszeit von (Weiterbewilligungs-) anträgen betroffen seien. Besonders problematisch sei in diesem Zusammenhang das ohne eigene Rechtsgrundlage verwaltungspraktisch eingeführte Aussetzen des gesamten Leistungsbezuges einschließlich Krankenversicherungsschutz und Unterkunft aller Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft bei „noch nicht entscheidungsreifem Fortzahlungsantrag“ als Folge einer Kombination von Antragsbedürftigkeit der Leistung mit Befristung durch Einführung von „Bewilligungszeiträumen“.

Quellen

  1. Die Formulierung "zusammenleben" nimmt Bezug auf das Urteil BVerfGE 87,234, das im Jahr 1992 die Praxis für verfassungswidrig erklärte, schon bei einem Zusammenwohnen eine eheähnliche Gemeinschaft zu vermuten
  2. LSozG Niedersachsen-Bremen, Az: L 9 AS 349/06 ER: Das "Zusammenleben" muss geeignet sein, den Schluss auf das Bestehen einer Einstandsgemeinschaft zu begründen, was wenigstens das Vorliegen einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft voraussetzt.
  3. LSozG Baden-Württemberg Az: L 8 AS 3441/05 ER-B, B.v. 05.12.2005: Das Bestehen eines (wirksamen) Mietvertrages zwischen zwei Personen schließt jedoch die Annahme einer Haushaltsgemeinschaft aus, weil ein „Wirtschaften aus einem Topf“, wie dies für eine Haushaltgemeinschaft kennzeichnend ist, nicht angenommen werden kann, wenn einer dem anderen Mietzins zahlen muss.
  4. SG Düsseldorf, Az: S 35 AS 107/05 ER (SGB II, EA): ...Dieser Konflikt (siehe auch "Eheähnliche Gemeinschaft") lässt sich sachgerecht nur lösen, wenn den Stellungnahmen der Partner zur Frage der 'eheähnlichen Lebensgemeinschaft' entscheidende Bedeutung zukommt.
  5. Die Arbeitsagentur äußert sich in der Frage nach der Bedeutung der Erklärungen der Mitglieder einer Wohngemeinschaft folgendermaßen: Eine bloße Behauptung, dass die Partnerschaft nicht auf Dauer angelegt ist und beide in Notfällen nicht füreinander einstehen, reicht nicht aus.
  6. Sozialgericht Düsseldorf, Beschluss vom 18.04.2005 , Az.: [S 35 AS 107/05 ER]
  7. Maria Wersig: Die Schnittstellen des Ehegattenunterhalts zum Arbeits-, Steuer- und Sozialrecht: Ehezentrierung als Grundlage des starken deutschen männlichen Ernährermodells In: Sabine Berghahn (Hrgg.): Unterhalt und Existenzsicherung. Recht und Wirklichkeit in Deutschland (2007), S. 275–288. Darin: S. 281
  8. a b Sabine Berghahn: Geschlechtergleichstellung und Bedarfsgemeinschaft: Vorwärts in die Vergangenheit des Ernährermodells?. 30. September 2005. Abgerufen am 15. März 2009. (PDF)
  9. a b Maria Wersig, Sabine Berghahn: Vom Lügen und Betrügen. Debatte über „Parasiten“. In: Freitag 44. 4. November 2005. Abgerufen am 15. März 2009.
  10. a b Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland, Zehn Thesen zur Fortentwickling der Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) vom 18. Mai 2006 http://www.dw-bonn.de/Downloads/ThesenSGBII.pdf

Siehe auch

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