Stadterhebung

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Stadtrecht ist ursprünglich das kaiserliche oder landesherrliche Vorrecht, wodurch ein Dorf oder eine Gemeinde zur Stadt erhoben wurde; dann Inbegriff der in einer Stadt gültigen Rechtssätze, auch im Gegensatz zum Landrecht, welches zumeist von der Landesherrschaft festgelegt wurde.

Das im mitteleuropäischen Raum übliche Stadtrecht geht vermutlich ursprünglich auf italienische Vorbilder zurück, die ihrerseits an den Traditionen der Selbstverwaltung der römischen Städte ausgerichtet waren.

Im heutigen deutschsprachigen Raum gibt es kein Stadtrecht mehr im eigentlichen Sinne, d. h. die Selbstverwaltung in den Städten regeln staatliche Grundsätze bzw. Gesetze der Bundesländer (vgl. Gemeindeordnung). Die Stadtrechtsverleihung, d. h. die Erhebung einer Gemeinde zur Stadt, wird in Deutschland heute ebenfalls von den Ländern ausgeübt und beschränkt sich auf das Recht, die Bezeichnung „Stadt“ zu führen. Status und Zuständigkeit einer Stadt sind vielmehr an ihre Einwohnerzahl geknüpft, nicht an die Bezeichnung als Gemeinde oder Stadt. So gibt es z. B. in Niedersachsen Städte und Gemeinden, die als sog. „selbständige Gemeinden“ mit erweiterten Kompetenzen ausgestattet sind, während andererseits Städte als Mitgliedsgemeinden einer Samtgemeinde ihre Aufgaben faktisch vollständig an den Gemeindeverbund abgegeben haben.

Inhaltsverzeichnis

Geschichte des Deutschen Stadtrechts

Mittelalter

Stadtrechtsurkunde der Stadt Höchst am Main vom 12. Januar 1356
Stadtrechtsurkunde von Langewiesen, Gehren und Großbreitenbach (ausgestellt vom Fürst zu Schwarzburg-Sondershausen 1855)

Die Bedeutung des Deutschen Stadtrechts innerhalb des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation als einer Voraussetzung der im internationalen Vergleich besonderen städtischen Autonomie sowie im Zusammenhang mit der Deutschen Ostsiedlung im Mittelalter und nicht zuletzt die Vorbildlichkeit des Deutschen Stadtrechts für Stadt(neu)gründungen im osteuropäischen Raum, rechtfertigen eine Hervorhebung der deutschen Stadtrechtstradition gegenüber der Stadtrechtsgeschichte in anderen Gebieten.

Stadtrechte entstanden in Deutschland seit dem 10. Jahrhundert, und es wurden dadurch nicht nur Privatrechtsverhältnisse, sondern auch Gegenstände des öffentlichen Rechts normiert. Oft wurde das Recht einer Stadt mehr oder minder vollständig von anderen rezipiert; so die Stadtrechte von Soest, Dortmund, Münster, Minden und anderen westfälischen Städten, ganz besonders aber die Stadtrechte von Magdeburg, Lübeck und Köln.

Das Lübische Stadtrecht wurde 1160 aus dem Soester Recht abgeleitet. Es gewann – bedingt durch die Vormachtstellung von Lübeck in der Hanse – die Küstenstriche von Schleswig bis zu den östlichsten deutschen Ansiedlungen an der Ostsee.

Das Magdeburger Recht verbreitete sich in den Binnenlanden bis nach Böhmen, Schlesien, die Slowakei und Polen hinein und als Kulmer Recht über das Deutschordensland Preußen. In Polen war das Magdeburger Stadtrecht das allgemein verbindliche.

Aus dem Magdeburger Recht leitete sich das Brandenburger Stadtrecht in der Mark Brandenburg, in Pommern und im südlichen Mecklenburg ab.

Das Stadtrecht spielte eine wichtige Rolle bei der Deutschen Ostsiedlung im Mittelalter: Kolonisten wurden unter der Voraussetzung angeworben (oder siedelten eigenständig), dass sie in den von ihnen gegründeten Orten ihr eigenes Recht behalten konnten. Erst später wurden die Stadtrechte auch von Städten übernommen, deren Bevölkerung nicht (Ostpolen, Litauen, westliches Russland) oder nicht mehr deutschsprachig (Böhmen, Mähren u. ä.) war.

Vom heutigen Standpunkt aus ist bemerkenswert, dass eine geschlossene Ansiedlung durchaus in verschiedene Stadtrechtsgebiete aufgeteilt sein konnte. Zahlreiche heutige deutsche Städte sind aus solchen Ansiedlungen entstanden, die im Rechtssinne ursprünglich mehrere Städte umfassten (z. B. Hildesheim, Braunschweig, Kassel).

Die Übernahme eines Stadtrechts bedeutete in der Regel die Anerkennung der abgebenden Stadt als Rechtsvorort; z. B. war Magdeburg Rechtsvorort für die Städte mit Magdeburger Recht. Der dortige Schöffenstuhl entschied damit über Rechtsunklarheiten in den mit dem Magdeburger Recht beliehenen Städten. So ist es u. a. auch zu erklären, dass bestimmte Stadtrechte unter verschiedenen Namen bekannt sind, obwohl sie ursprünglich aus derselben Quelle stammen: Der Name kennzeichnet dann nicht die ursprüngliche Rechtsherkunft, sondern den anerkannten Rechtsvorort.

Frühe Neuzeit

Infolge der Umgestaltung der Territorialverhältnisse sowie der Rechtsbegriffe wurden Änderungen der Stadtrechte notwendig. So entstanden im Lauf des 15., 16. und 17. Jahrhunderts an vielen Orten verbesserte Stadtrechte, so genannte „Reformationen“, wobei aber unter Einwirkung der Rechtsgelehrten mehr und mehr römisches Recht eingemischt wurde. Zuletzt mussten die alten Stadtrechte zugleich mit der eigenen Gerichtsbarkeit und der Autonomie der Städte bis auf dürftige Reste der Autorität der Landesherren weichen.

19. Jahrhundert

Mit dem Reichsdeputationshauptschluss 1803 wurden auch fast alle bis dahin 51 reichsfreien Städte mediatisiert, also einer staatlichen Herrschaft unterstellt. Bei den übrigbleibenden freien Städten Frankfurt, Bremen, Hamburg und Lübeck wandelte sich das Stadtrecht mit der durch den Fortfall des Reiches gewonnenen völkerrechtlichen Souveränität in eigenstaatliches Recht um. Nur für das Familien- und Erbrecht blieben einzelne Satzungen der alten Stadtrechte (Statuten) bis zum Inkrafttreten des BGB am 1. Januar 1900 erhalten.

20. Jahrhundert

Die heutigen Rechte der Städte Hamburg, Bremen und Berlin sind Landesrechte. Die kreisfreie Stadt in Deutschland und die Statutarstadt in Österreich haben bis heute Sonder-Gemeindeorganisationsrechte.

Stadtrecht international

USA

Im US-amerikanischen Gebrauch erfolgt der Erwerb von Stadtrechten über die Anerkennung einer eigenständigen Stadtverwaltung durch die nächsthöhere Verwaltungsorganisation. Eine Gemeinde gründet sich hierbei selbst und meldet die Selbstverwaltung an. Dieser Prozess ist am ehesten mit einer Gewerbeanmeldung bei Firmen zu vergleichen, und nimmt auch dessen Begriffsbestimmung als „Municipal Corporation“ auf, wörtlich „Gemeinde(unternehmens)gesellschaft“. Das Ausstellungsdatum der Anerkennungsurkunde gilt dann als Tag der Stadtgründung und ist in vielen Städten unter dem Stadtsiegel als „incorporated since 18xx“ verzeichnet (lat. corpus = selbständige Trägerschaft von Rechten und Pflichten).

Zusammen mit der Stadtbegründung erfolgte in der Regel die Annahme von Stadtstatuten (Municipal Charter), die gleichfalls anerkannt werden. Der Prozess der Gemeindebegründungen war nicht nur auf Städte und Gemeinden selbst beschränkt, sondern konnte alle Verwaltungsebenen umfassen – gleichwohl konnte die Anerkennung auch verweigert werden. Die meisten Stadtgründungen orientierten sich jedoch in den Stadtstatuten an schon existierenden Nachbarstädten, sodass die Anerkennung zügig verlief und gerade in der Zeit der Ausbreitung nach Westen ein meist nur formaler Akt war. Ähnlich wie in Deutschland wird heute der Großteil der vergebenen Verwaltungsrechte durch eine Gemeindeordnung der Bundesstaaten bestimmt, zumindest auf unterster kommunaler Ebene sind jedoch die Selbstverwaltungsrechte noch immer deutlich breiter gefasst.

Literatur

  • Meyers Konversations-Lexikon, 4. Auflage von 1888–1890. (Quelle der Ursprungsfassung des Artikels)
  • Haase, Carl (Hg.): Die Stadt des Mittelalters. Bd. 1: Begriff, Entstehung und Ausbreitung. Darmstadt: Wiss. Buchges. 1978.
  • Isenmann, Eberhard: Die deutsche Stadt im Spätmittelalter, 1250–1500, Stadtrecht, Recht, Stadtregiment, Kirche, Gesellschaft, Wirtschaft (UTB für Wissenschaft, Grosse Reihe), Stuttgart: Verlag Eugen Ulmer 1988.
  • Patze, Hans: Stadtgründung und Stadtrecht. In: Recht und Schrift im Mittelalter. Hg. v. Peter Classen. (Vorträge und Forschungen 23) 1977. S. 163–196.
  • Tino Fröde: Privilegien und Statuten der Oberlausitzer Sechsstädte - Ein Streifzug durch die Organisation des städtischen Lebens in Zittau, Bautzen, Görlitz, Löbau, Kamenz und Lauban in der frühen Neuzeit. Spitzkunnersdorf : Oberlausitzer Verlag, 2008. ISBN 978-3-933827-88-3

Weblinks

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