Lübisches Recht

Lübisches Recht

Das Lübische Recht (auch Lübsches Recht) war das von der Reichsstadt Lübeck übernommene Recht, das in über 100 Städten im Ostseeraum Geltung erlangte. Das Recht der Stadt Lübeck selbst heißt „Lübeckisches Recht“.

Inhaltsverzeichnis

Entstehung

Heinrich der Löwe verlieh Lübeck verschiedene Privilegien. Dadurch bekam die Stadt 1160 das Soester Stadtrecht. Hieraus entwickelte sich unter Federführung des Rates das sogenannte Lübische Recht. Das Lübische Recht vereinte die Rechtsvorstellungen aus dem Westfälischen mit dem Holsteiner Landrecht und nahm im Bereich des Seerechts die im Ostseeraum vorgefundenen Grundregeln aus der Zeit der Wikinger und von der Gotländischen Genossenschaft in Visby auf. Es war das einzige deutsche Stadtrecht, das sich später der Romanisierung widersetzte und bis zum Ende des 19. Jahrhunderts seinen deutschrechtlichen Ursprung bewahrte.

Eine frühe Zusammenfassung als Kodex erfolgte 1294 auf Veranlassung des Lübecker Kanzlers Albert von Bardewik. Im Auftrag des Lübecker Bürgermeisters Tidemann von Güstrow wurde es 1348 von dem Domvikar Helmicus thymmonis geschrieben und danach auch Tideman Güstrowscher Kodex genannt. Es wurde dann im Jahre 1586 revidiert und von Johann Balhorn als Der Kayserlichen Freyen und des Heiligen Reichs Stadt Lübeck Statuta und Stadtrecht erstmals in hochdeutsch gedruckt. In seinem verfassungsrechtlichen Gehalt wurde es von Lübeck nur einmal durch den Kassarezess sowie den Bürgerrezess modifiziert und im Ansatz kodifiziert.

Es galt in großen Teilen seines Verbreitungsgebiets bis 1900, als es vom Bürgerlichen Gesetzbuch abgelöst wurde.

Gegen Entscheidungen von Städten mit Lübischem Recht war das Rechtsmittel an den Oberhof Lübeck als Appellationsinstanz gegeben.

Es ist neben dem Magdeburger Recht eines der bedeutendsten Stadtrechte Deutschlands.

Städte mit Lübischem Stadtrecht

Siehe auch

Literatur

  • Wilhelm Ebel: Lübisches Recht. 1. Band. Lübeck 1971, ISBN 3795000300
  • C. Plitt: Das lübeckische Erbrecht nach dem Gesetze vom 10. Februar 1862, das Erbrecht der Eheleute und der Blutsfreunde, die letztwilligen Verfügungen, so wie die Erbgüter betreffend. 2. Auflage. Hinstorff, Wismar u. a. 1872 (Digitalisat)
  • C. Plitt: Das eheliche Güterrecht und das Erbrecht Lübeck’s. In seinen Grundzügen dargestellt. Hinstorff, Wismar 1884 (Digitalisat)
  • Johann Christian Theodor Richelmann d. J.: Ueber das Fenster- und Lichtrecht vorzüglich nach Lübschen Gesetzen. Ohne Ort, 1803 (Digitalisat)
  • Hermann Rodde: Vergleichung des Code Napoléon mit dem lübischem Recht. Bohn, Lübeck u. a. 1812 (Digitalisat)
  • Joachim Lucas Stein: Gründliche Abhandlung des Luebschen Rechts, worinn dies aus mittleren Zeiten herrührende Jus Germanicum aus den wahren Quellen hergeleitet und zureichend expliciret wird, Leipzig 1738; Teil 2, Leipzig 1741; Teil 3 und 4, Rostock 1745.

Quelle

  1. Anneliese Birch-Hirschfeld: Frauenburg, Kr. Braunsberg. In: Heinz Stoob (Hrsg.): Deutsches Städebuch, Handbuch Städtischer Geschichte, Bd. 1: Nordostdeutschland; Stuttgart 1939, S. 50f.

Weblinks


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