- Fraktionsstatus in deutschen Landesparlamenten
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Die folgende Liste bietet eine Übersicht über die Mindestvoraussetzungen, die im jeweiligen Bundesland erfüllt sein müssen, damit ein Zusammenschluss von Abgeordneten des entsprechenden Landesparlaments dan Status einer Fraktion erhält.
(Anmerkung: „...einer Partei“ meint in dieser Liste durchgängig „...ein und derselben Partei“)Landesparlament Mindestvoraussetzungen Landtag von Baden-Württemberg 6 Abgeordnete einer Partei[1] Bayerischer Landtag 5 Abgeordnete einer Partei, die mindestens 5% der Gesamtstimmenzahl bei der vorangegangenen Landtagswahl erreicht hat[2] Abgeordnetenhaus von Berlin so viele Abgeordnete einer Partei bzw. Abgeordnete, die von einer Partei als Wahlbewerber aufgestellt worden sind, dass sie mindestens 5% der Mitglieder-Mindestzahl des Abgeordnetenhauses entsprechen (nach Zustimmung des Abgeordnetenhauses auch Abgeordnete verschiedener Parteien)[3] Landtag Brandenburg 4 Abgeordnete einer Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung bzw. 4 Abgeordnete, die von einer Partei/politischen Vereinigung/Listenvereinigung als Wahlbewerber aufgestellt worden sind (nach Zustimmung des Landtags auch Abgeordnete verschiedener Parteien)[4] Bremische Bürgerschaft 5 Abgeordnete einer Partei bzw. 5 Abgeordnete, die von einer Partei als Wahlbewerber aufgestellt worden sind (nach Zustimmung der Bürgerschaft auch Abgeordnete verschiedener Parteien). Der Zusammenschluss von weniger Abgeordneten zu einer Gruppe ist möglich.[5] Hamburgische Bürgerschaft so viele Abgeordnete, dass sie mindestens 5% der Mitglieder-Mindestzahl der Bürgerschaft entsprechen. Der Zusammenschluss von weniger Abgeordneten zu einer Gruppe ist möglich, wenn mindestens einer der Abgeordneten einem Ausschuss angehört.[6] Hessischer Landtag 5 Abgeordnete[7][8] Landtag Mecklenburg-Vorpommern 4 Abgeordnete[9][10] Niedersächsischer Landtag Abgeordnete einer Partei, die mindestens 5% der Gesamtstimmenzahl bei der vorangegangenen Landtagswahl erreicht hat[11] Landtag Nordrhein-Westfalen so viele Abgeordnete, dass sie mindestens 5% der Mitgliederzahl des Landtags entsprechen (Ausnahmen können durch den Landtag beschlossen werden)[12] Landtag Rheinland-Pfalz Abgeordnete einer Partei, die mindestens 5% der Gesamtstimmenzahl bei der vorangegangenen Landtagswahl erreicht hat[13] Landtag des Saarlandes 2 Abgeordnete[14] (wird zu Beginn jeder Wahlperiode vom Landtag bestimmt)[15] Sächsischer Landtag 7 Abgeordnete einer Partei bzw. 7 Abgeordnete, die von einer Partei als Wahlbewerber aufgestellt worden sind (nicht zulässig sind mehrere Fraktionen einer Partei bzw. der von ihr als Wahlbewerber Aufgestellten)[16] Landtag Sachsen-Anhalt 5 Abgeordnete einer Partei oder Listenvereinigung bzw. 5 Abgeordnete, die von einer Partei/Listenvereinigung als Wahlbewerber aufgestellt worden sind, wobei die Partei/Listenvereinigung mindestens 5% der Gesamtstimmenzahl bei der vorangegangenen Landtagswahl erreicht haben muss (nach Zustimmung des Landtags auch Abgeordnete verschiedener Parteien)[17] Landtag Schleswig-Holstein Abgeordnete einer Partei, die mit mindestens 4 Abgeordneten im Landtag vertreten ist (die Abgeordneten der dänischen Minderheit haben den Fraktionsstatus unabhängig von ihrer Zahl inne)[18] Thüringer Landtag so viele Abgeordnete einer Partei oder Listenvereinigung, dass sie mindestens 5% der Mitglieder-Mindestzahl des Landtags entsprechen[19] Einzelnachweise
- ↑ Geschäftsordnung [des Baden-Württembergischen Landtags (PDF)] landtag-bw.de
- ↑ Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (PDF) bayern.landtag.de
- ↑ Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses von Berlin (PDF) abgeordnetenhaus.de
- ↑ Gesetz über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen im Landtag Brandenburg (Fraktionsgesetz - FraktG) (PDF) landtag.brandenburg.de
- ↑ Geschäftsordnung [der Bremischen Bürgschaft] bremische-buergerschaft.de
- ↑ Fraktionsgesetz [der Hamburgischen Bürgschaft] hh.juris.de
- ↑ Geschäftsordnung des Hessischen Landtags vom 16. Dezember 1993 (GVBl. I S. 628) (PDF) hessischer-landtag.de
- ↑ Gesetz über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen im Hessischen Landtag (Hessisches Fraktionsgesetz) rv.hessenrecht.hessen.de
- ↑ Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern lxwww2.mvnet.de
- ↑ Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern - Artikel 25 lxwww2.mvnet.de
- ↑ Geschäftsordnung des Niedersächsischen Landtages (PDF) landtag-niedersachsen.de
- ↑ Geschäftsordnung [des Nordrhein-Westfälischen Landtags (PDF)] landtag.nrw.de
- ↑ Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 10. November 2006 (PDF) landtag.rlp.de
- ↑ Fraktionsrechtsstellungsgesetz landtag-saar.de
- ↑ Geschäftsordnung des Saarländischen Landtages landtag-saar.de
- ↑ Geschäftsordnung [des Sächsischen Landtags (PDF)] landtag.sachsen.de
- ↑ Geschäftsordnung des Landtages von Sachsen-Anhalt (PDF) landtag.sachsen-anhalt.de
- ↑ Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de
- ↑ Geschäftsordnung des Thüringer Landtags (PDF) thueringer-landtag.de
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