- Fränkisches Reichsgrafenkollegium
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Das fränkische Reichsgrafenkollegium, auch fränkische Grafenbank genannt, war der korporative Zusammenschluss der fränkischen Reichsgrafen und Herren zur Wahrung ihrer Interessen auf den Reichstagen, insbesondere im Reichsfürstenrat des Heiligen Römischen Reichs und im fränkischen Reichskreis.
Inhaltsverzeichnis
Vorgeschichte
Neben den Zusammenschlüssen der schwäbischen und Wetterauer Grafen bildete sich im 16. Jahrhundert vor dem Hintergrund möglicher Mediatisierung ein fränkischer Grafenverein. Die Gruppe der fränkischen Grafen war deutlich kleiner als die der anderen Landschaften. Außerdem waren ihre Macht und ihr Reichtum sehr unterschiedlich. Ein weiterer Aspekt war, dass die fränkischen Grafen teilweise noch eng mit der Reichsritterschaft verbunden waren. Diese Aspekte führten dazu, dass die Zuerkennung einer Kuriatstimme deutlich länger als in anderen Gebieten dauerte.
Abhängigkeit von anderen Kollegien
Der fränkische Grafenverein hat daher nur wenige Reichsabschiede unterzeichnet. Versuche, eine Beteiligung an der schwäbischen Kuriatstimme zu erringen, scheiterten 1543/44 auch am konfessionellen Gegensatz. Seit 1547 konnten die fränkischen Grafen nicht mehr als eigenständige Gruppe auf Reichsebene handeln, und die Nichtbeteiligung am Reichstag gefährdete ihre Reichsunmittelbarkeit. Freiwillig räumte das schwäbische Reichsgrafenkollegium 1557 eine Interessenvertretung auch der Franken ein; eine eigenständige Kuriatstimme der Franken lehnten die Schwaben jedoch ab. Unterstützung kam in den 1570er Jahren vom Wetterauer Grafenverein, der die Franken zur Mitarbeit in ihrer Korporation aufforderte. Aber auch dabei kam es zu keiner dauerhaften Zusammenarbeit. Auch in den folgenden Jahrzehnten warben die fränkischen Grafen vergeblich für eine eigene Kuriatstimme. Die neuen konfessionellen Spannungen und der Dreißigjährige Krieg standen diesen Bestrebungen im Wege.
Bemühungen um eine Kuriatstimme
Der Anerkennung als eigenständige Korporation auf Reichsebene ging die Trennung der fränkischen Grafen von der Reichsritterschaft voraus. Ein Konnubium war nicht mehr statthaft. Außerdem intensivierten die Grafen ihre Beteiligung an den Angelegenheiten des fränkischen Reichskreises. Durch diese beiden Aspekte distanzierten sich die Grafen von der Reichsritterschaft und betonten ihre Zugehörigkeit zu den Reichsständen.
Seit 1630 hatten die Franken zunächst bei Versammlungen der evangelischen Stände (Corpus Evangelicorum) eine Kuriatstimme. Erst 1641 wurde den Franken auch auf den Reichstagen im Fürstenrat eine Kuriatstimme eingeräumt.
Organisation
Im Gegensatz zu den übrigen Grafenkollegien, die relativ unabhängige Organisationen waren, war das fränkische Reichsgrafenkollegium auf das Engste mit dem Fränkischen Reichskreis verbunden. Daher war eine innere Organisation nicht besonders wichtig. Eine Verfassung gab sich das Kollegium, angelehnt an das der Wetterauer, erst 1583. Danach war der Kreisrat zentrales Organ des Vereins. Aus diesem ging auch der Ausschreiber (Direktor) des Kollegiums hervor, der für ein Jahr im Amt war. Die Nachfolge bestimmte das Alter der Mitglieder. Im Jahr 1590 wurde die Amtszeit auf zwei Jahre, später auf drei Jahre erhöht. Der Ausschreiber rief den Grafenkonvent als das entscheidende Entscheidungsgremium zusammen. Es bestand Anwesenheitspflicht, und jeder Graf hatte eine Stimme. Deutlich später als in den anderen Grafenkollegien wurde 1615 ein Syndikus eingestellt. Mitglieder konnten Grafen und Herren aus dem fränkischen Reichskreis werden.
Mitglieder
Die bedeutendsten Familien waren Hohenlohe, Castell, Erbach und Löwenstein-Wertheim. Hinzu kamen die Grafen von Limpurg und Wolfstein (beziehungsweise deren Erben), die Grafen von Nostitz (für Rieneck), Schönborn (für Reichelsberg und Wiesentheid), Grävenitz sowie die Fürsten von Schwarzenberg (für Seinsberg). Ohne Grafschaft als Personalisten gehörten dem Kollegium an die Grafen von Windisch-Graetz, Ursin von Rosenberg, Starhemberg, Wurmbrand, Giech und Pückler.
Literatur
- Alfred Bruns, „Fränkisches Reichsgrafenkollegium“. In: Gerhard Taddey, Lexikon der deutschen Geschichte. 2. überarb. Aufl. Stuttgart, 1982, ISBN 3-520-80002-0 (S. 375)
- Gerhard Köbler, „Fränkisches Reichsgrafenkollegium“. In: Historisches Lexikon der deutschen Länder. Die deutschen Territorien vom Mittelalter bis zur Gegenwart. 4. Aufl. München, 1992, ISBN 3-406-35865-9 (S. 175)
- Helmut Neuhaus, Das Reich in der frühen Neuzeit. Göttingen, 2003, ISBN 978-3-486-56729-8 (S. 81)
- Nikolaus Schönburg, Die verfassungsrechtliche Stellung des Reichsgrafenstandes vom Ausgang des Mittelalters bis zum Ende des alten Reiches. Diplomarbeit, Wien, 2008 Digitalisat (S. 107ff.)
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