Schwäbisches Reichsgrafenkollegium

Schwäbisches Reichsgrafenkollegium

Das schwäbische Reichsgrafenkollegium auch schwäbische Reichsgrafenbank genannt, war der korporative Zusammenschluss der schwäbischen Reichsgrafen und Herren zur Wahrung ihrer Interessen auf den Reichstagen insbesondere im Reichsfürstenrat und im schwäbischen Reichskreis.

Inhaltsverzeichnis

Entwicklung

Vorangegangen waren im schwäbischen Raum verschiedene ältere Zusammenschlüsse wie die Rittergesellschaft mit Sankt Jörgenschild von 1407 oder der Schwäbische Bund von 1488.

Am Ende des 15. Jahrhunderts entstand als Interessenvertretung des mindermächtigen hohen Adels in Sachen des Heiligen Römischen Reiches ein Grafenverein. Dieser trat neben dem Wetterauischen Reichsgrafenkollegiums. Seit dem Reichstag von 1495 beanspruchten die Wetterauer und Schwaben je eine Stimme im Reichstag. Anfangs war indes nur die Stimme der Wetterauer Grafen unbestritten. Den Schwaben gelang erst 1524 vom Kaiser die feste Zusage für eine zweite gräfliche Kuriatstimme für die Reichsgrafen.

Seit 1549 verfügten die schwäbischen Grafen über eine ständige Gesandtschaft auf Reichsversammlungen. Die Gesandten vertraten ab 1557 auch die fränkischen Reichsgrafen. Mit der Bildung eines eigenen fränkischen Reichsgrafenkollegiums nach 1641 endete die Vertretung.

Im Jahr 1579 schloss das wetterauische mit dem schwäbischen Kollegium die Dinkelsbühler Union ab. Diese sah die gegenseitige Unterstützung gegen andere Reichsstände und einen gewaltlosen Interessenausgleich nach innen vor.

Organisation

An der Spitze des Kollegiums standen zwei Direktoren, Grafenhauptmänner genannt. Hinzu kamen später Adjunkte aus den Mitgliedern als weitere Amtsträger. Ohne deren Zustimmung konnte kein Grafentag einberufen werden und die Direktoren hatten in wichtigen Fragen ihren Rat einzuholen. Zusammen mit einem Syndikus bildeten diese Amtsträger und die Direktoren den Kollegiatsrat. Alle Amtsträger wurden zunächst auf unbestimmte Zeit, schließlich auf Lebenszeit gewählt.

Das schwäbische Reichsgrafenkollegium kam ab 1533 zu regelmäßigen Grafentagen zusammen. Unterbrochen wurden die Treffen während des dreißigjährigen Krieges zwischen 1630 und 1645. In der Regel fand er gleichzeitig mit den Kreistagen des schwäbischen Reichskreises statt. Stimmrecht hatten die Oberhäupter der Mitgliedsterritorien. Bei dem Aussterben eines Geschlechts erlosch auch das Stimmrecht. Anfangs hatten die Grafen persönlich zu erscheinen, später konnten sie auch Vertreter entsenden. Es galt die einfache Mehrheit seit 1613 die Zweidrittelmehrheit.

Voraussetzung der Mitgliedschaft war eine unmittelbare Reichsherrschaft. Seit Mitte des 16. Jahrhunderts gab es Ausnahmen. Danach gab es Realisten d.h. solche Mitglieder, die tatsächlich über ein Territorium verfügten und Personalisten. Diese umfasste die Mitglieder, bei denen man vorübergehend oder auf Dauer auf den Besitz eines Territoriums verzichtete.

Auf den Kreistagen des schwäbischen Reichskreises bildete das schwäbische Reichsgrafenkollegium die Grafenbank. Da die Mitglieder – bis auf Baden das seit 1747 hinzu kam - katholisch war, gehörte das Kollegium zu Corpus Catholicorum. Das Ende des Reiches 1806 bedeutete auch das Ende des schwäbischen Reichsgrafenkollegiums.

Mitglieder (um 1795)

Literatur

  • Gerhard Köbler: Historisches Lexikon der deutschen Länder. Die deutschen Territorien vom Mittelalter bis zur Gegenwart. 4. vollständig überarbeitete Auflage. Beck, München 1992, ISBN 3-406-35865-9, S. 569.
  • Wilfried Beutter: Schwäbisches Reichsgrafenkollegium. In: Gerhard Taddey: Lexikon der deutschen Geschichte. Personen, Ereignisse, Institutionen. Von der Zeitwende bis zum Ausgang des 2. Weltkrieges. 2. überarbeitete Auflage. Kröner, Stuttgart 1982, ISBN 3-520-81302-5, S. 1129.
  • Nikolaus Schönburg: Die verfassungsrechtliche Stellung des Reichsgrafenstandes vom Ausgang des Mittelalters bis zum Ende des Alten Reiches. Magisterarbeit, Wien 2008, S. 99ff., Digitalisat

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