Rentenbesteuerung

Rentenbesteuerung

Die Rentenbesteuerung richtet sich nach § 22 EStG (sonstige Einkünfte). Steuerrechtlich gehören sowohl Privatrenten als auch gesetzliche Renten zu diesen Sonstigen Einkünften. Privatrenten werden mit dem Ertragsanteil (bestimmter jahrgangsbezogener Prozentsatz) besteuert. Beamtenpensionen fallen nicht hierunter. Mit dem Alterseinkünftegesetz wurde die Besteuerung von Renten ab 2005 geändert.

Inhaltsverzeichnis

Grund der Änderung der Rentenbesteuerung 2004/2005

Das Bundesverfassungsgericht hat am 6. März 2002 entschieden, dass die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Beamtenpensionen und Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoße und daher verfassungswidrig sei.[1] Das Gericht forderte deshalb den Gesetzgeber auf, spätestens bis zum 1. Januar 2005 die Rentenbesteuerung verfassungskonform neu zu regeln.

Die daraufhin eingerichtete Sachverständigenkommission („Rürup-Kommission“) entwickelte die Neuordnung der steuerlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen. Das daraus abgeleitete Alterseinkünftegesetz trat zum 1. Januar 2005 in Kraft.

Einzelne sind der Auffassung, dass dabei übersehen wurde, dass die aus einer Rentenversicherung erlangte Rente das Äquivalent der geleisteten Zahlungen sei (mit Beginn der Rentenauszahlungen finde ein Äquivalententausch statt). Der steuerpflichtige Ertragsanteil stelle die fiktive Verzinsung während der je nach Rentenbeginn unterschiedlich langen Auszahlungsphase dar. Die während der vorangehenden Ansparphase anfallenden Zinserträge hingegen gehen unmittelbar in die Rentenhöhe ein.

Die Argumentation des Bundesverfassungsgerichts lief im Wesentlichen darauf hinaus, dass die Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung nicht versteuert worden sind, daher enthalte die Rente einen Einkommensteil, der bis dahin nicht der Besteuerung unterlegen hat.

Rentenbesteuerung bis 2004

Bis 2004 war nur der Ertragsanteil der Rente einkommensteuerpflichtig. Abhängig vom Alter des Bezugsberechtigten bei Rentenbeginn wurde ein Satz von etwa 27 % bis 35 % der Rentenzahlung der Einkommensteuer unterworfen.

Erwerbsunfähigkeitsrenten stellen abgekürzte Leibrenten dar. Bis einschließlich 2004 erfolgte die Besteuerung nach § 55 Abs. 2 EStDV mit dem entsprechenden Ertragsanteil. Erfolgte eine Umwandlung der Erwerbsunfähigkeitsrente in eine Altersrente, war der Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG a.F. anzusetzen.

Rentenbesteuerung ab 2005

Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Rürup-Renten

Für Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus landwirtschaftlichen Alterskassen, aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen und für Renten aufgrund einer privaten, kapitalgedeckten Leibrentenversicherung i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG (Basisrente (Rürup) ) wird ab 2005 schrittweise die nachgelagerte Besteuerung verwirklicht. Der Besteuerungsanteil bestimmt sich nicht mehr nach dem Lebensalter bei Renteneintritt, sondern ausschließlich nach dem Jahr des Renteneintritts. Alle Renten mit Beginn bis 2005 werden zu 50% besteuert. Der steuerpflichtige Rentenanteil steigt in Schritten von 2 % von 50 % im Jahre 2005 auf 80 % im Jahr 2020 und in Schritten von 1 % ab dem Jahr 2021 bis 100 % im Jahre 2040 an. Der steuerpflichtige Rentenanteil beträgt somit 50 % bei Rentenbeginn im Jahr 2005, 52 % bei Rentenbeginn 2006 usw. und schließlich 100 % bei Rentenbeginn ab 2040.

Der bei Rentenbeginn ermittelte Teil der Rente, der nicht zu versteuern ist, wird im zweiten Jahr des Rentenbezugs betragsmäßig festgeschrieben. Bei zukünftigen Rentenerhöhungen erhöht sich also nur der steuerpflichtige Teil, der steuerfreie Betrag bleibt gleich. Der Rentenanpassungsbetrag wird also voll versteuert.

Es wird schrittweise bis 2040 von der vorgelagerten auf die nachgelagerte Besteuerung übergegangen: Während die Beiträge zur Altersvorsorge in immer größerem Umfang als Sonderausgabe steuermindernd geltend gemacht werden können, steigt der Besteuerungsanteil an.

Andere Renten

Die oben beschriebenen Änderungen betreffen nur die gesetzliche Rente und die 2005 neu eingeführte Basisrente. Leibrenten aus privaten Rentenversicherungsverträgen, bei denen es sich weder um Riesterrenten noch um Basisrenten handelt, sowie aus Direktversicherungen nach § 40 b EStG unterliegen auch weiterhin der Besteuerung mit dem Ertragsanteil. Der Ertragsanteil ist je nach Alter bei Rentenbeginn unterschiedlich hoch und beträgt zwischen 59% (Rentenbeginn 1 Jahr) und 1% (Rentenbeginn 97 Jahre).

Werbungskosten

Wie auch bei anderen Einkunftsarten, können auch bei Renten Werbungskosten geltend gemacht werden. Der Pauschalbetrag beträgt 102 Euro jährlich.

Rentenbezugsmitteilungen

Ab Oktober 2009 bekommen die Finanzämter die Daten aus 120 Millionen Rentenbezugsmitteilungen zur Überprüfung. [2] Dies legitimiert der neue § 22a EStG. Alle Rententräger (also auch Versicherungsunternehmen und Pensionskassen) müssen für jede Rente eine Kontrollmitteilung an das Finanzamt übermitteln.

Beispiel für Leistungen aus der GRV bzw. Rüruprente

Unterstellt wird, dass neben der Rente keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte erzielt werden und die Höhe der Rente, das steuerfreie Existenzminimum und die übrigen steuerlichen Rahmendaten (z. B. Steuersatz, Solidaritätszuschlag, etc.) über den gesamten Zeitraum des Rentenbezugs unverändert bleiben.


Eintrittsjahr steuerpflichtiger
Anteil
stpfl. Betrag
(abzgl. WK und SA)
Einkommen-
Steuer
Nettorente
pro Jahr
2005 50 %  7.792 €  0 €  14.400 € 
2006 52 %  8.103 €  0 €  14.400 € 
2007 54 %  8.415 €  0 €  14.400 € 
2008 56 %  8.727 €  0 €  14.400 € 
2009 58 %  9.038 €  17 €  14.383 € 
2010 60 %  9.350 €  65 €  14.335 € 
2015 70 %  10.908 €  334 €  14.066 € 
2020 80 %  12.467 €  647 €  13.753 € 
2025 85 %  13.246 €  819 €  13.581 € 
2030 90 %  14.025 €  1.009 €  13.391 € 
2040 100 %  15.584 €  1.461 €  12.939 € 

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. BVerfG, 2 BvL 17/99
  2. Welt Online: Steuererklärungen: Finanzämter prüfen ab Oktober auch die Rentner, 2. August 2009.
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