Abtreibung der Leibesfrucht

Abtreibung der Leibesfrucht

Unter einem Schwangerschaftsabbruch (medizinisch interruptio graviditatis oder abruptio graviditatis; umgangssprachlich mit zumeist negativer Konnotation auch Abtreibung) versteht man die Entfernung oder hervorgerufene Ausstoßung des Fruchtsacks mit dem Embryo oder Fötus aus der Gebärmutter. Ein Schwangerschaftsabbruch erfolgt heutzutage meist durch chirurgische Vakuumaspiration (Absaugung) oder wird durch Medikamente induziert („Abtreibungspille“). Er dient der Beendigung einer ungewollten oder die Gesundheit der Frau gefährdenden Schwangerschaft.

Von einem Schwangerschaftsabbruch begrifflich zu unterscheiden ist der Abort (Fehlgeburt), der als übergeordneter Begriff auch einen nicht absichtlich herbeigeführten Spontanabort (Frühgeburt) bis zur 24. Schwangerschaftswoche beinhaltet.

Inhaltsverzeichnis

Begriffliche Aspekte

In der Medizin wird die Dauer einer Schwangerschaft vom ersten Tag der letzten Regelblutung an berechnet (p. m.). In manchen Gesetzgebungen (zum Beispiel in Deutschland) beziehen sich Fristen für einen Schwangerschaftsabbruch auf den Befruchtungszeitpunkt (p. c. oder p. o.). Da die Empfängnis nur unmittelbar nach der Ovulation etwa 14 Tage nach der Regelblutung möglich ist, sind somit zwei Wochen dazuzurechnen, um zu der in der Medizin üblichen Berechnung der Schwangerschaftswochen (SSW) zu kommen. Die Angaben in diesem Artikel beziehen sich, wenn nicht anders ausgesagt, auf die medizinische Zählung. Sofern Mediziner von Schwangerschaftsmonaten sprechen, sind damit auch nicht kalendarische Monate gemeint, sondern jeweils vier Wochen. Aus diesen Gründen können sich scheinbare Abweichungen in den Zeitangaben ergeben.

Eingriffe vor der Nidation (Einnistung der Blastozyste in der Schleimhaut der Gebärmutter) gelten nach deutschem Strafrecht nicht als Abbruch (§ 218 Abs. 1 S. 2 StGB).[1] Die Einnistung findet etwa eine Woche nach der Befruchtung beziehungsweise etwa drei Wochen nach dem ersten Tag der letzten Regelblutung statt.

Mit Embryo (von altgr. έμβρυο, embryo, die ungeborene Leibesfrucht, im Inneren keimen) bezeichnet man die Frucht ab Empfängnis/Zeugung bis zur neunten Schwangerschaftswoche.[2] Nach Abschluss der Organbildung Ende der 10. SSW bis zur Geburt spricht man vom Fetus (lat. für „die Brut, Nachkommenschaft“).

Als Spätabbruch bezeichnet man Abbrüche nach der 14. SSW. Solche Spätabbrüche werden in Deutschland zumeist aufgrund einer schweren Behinderung des Fötus vorgenommen, seltener wegen einer unmittelbaren gesundheitlichen Gefährdung der Schwangeren.

Methoden des Schwangerschaftsabbruches

Absaugmethode/Vakuumaspiration (operativ)

Die Absaugmethode ist mit etwa 76 % die in Deutschland am häufigsten angewandte Methode des Schwangerschaftsabbruchs.[3] Die Absaugmethode kann von der 6. bis zur 14. Schwangerschaftswoche p.m. angewendet werden. Der Eingriff ist für erfahrene Ärzte einfach und in wenigen Minuten durchführbar. In vielen Ländern ist der Eingriff unter lokaler Betäubung Standard, in Österreich wird er meistens unter Vollnarkose durchgeführt.

Die Schmerzausschaltung erfolgt durch eine kurze Vollnarkose oder durch örtlich/regionale Betäubung. Der Gebärmutterhals wird festgehalten und die Öffnung des Muttermundes mit speziellen Stiften leicht gedehnt. Dann wird mit einem stumpfen Röhrchen (Saugcurette; circa 6 bis 10 mm Durchmesser) der Fruchtsack mit dem Embryo sowie die Schleimhaut der Gebärmutter abgesaugt. In der 10. SSW ist der Embryo etwa 19 bis 24 mm groß.[4] Anschließend wird mit Ultraschall eine Nachkontrolle durchgeführt, um sicherzugehen, dass keine Gewebereste zurückgeblieben sind, die ggf. gezielt abgesaugt oder mit einer stumpfen Curette ausgeschabt werden.

Der Abbruch mit der Absaugmethode hat unter guten medizinischen Bedingungen eine sehr geringe Komplikationsrate. Vereinzelt treten danach Krämpfe der Gebärmutter auf, die meistens mit Menstruationsbeschwerden vergleichbar und entsprechend mit krampflösenden Medikamenten leicht zu therapieren sind. Der Eingriff wird fast immer ambulant durchgeführt. Eine Nachuntersuchung ist in den meisten Fällen nicht notwendig, wenn unmittelbar nach der Absaugung eine Ultraschallkontrolle durchgeführt wurde.

Ausschabung/Curettage (operativ)

Bei der Curettage (auch Kürettage) wird nach der Aufdehnung des Muttermundes mit Hilfe von Hegarstiften die Ausschabung der Gebärmutter mit einer so genannten Curette (ein löffelartiges Instrument) vollzogen, womit der Fruchtsack mit dem Embryo und die Gebärmutterschleimhaut entfernt werden. Eine Curettage wird auch aus anderen Gründen bei Frauen durchgeführt, die nicht schwanger sind. Diese früher gebräuchliche Methode des Schwangerschaftsabbruches ist vor allem durch die Absaugung abgelöst worden und wird als alleinige Methode zum Schwangerschaftsabbruch kaum noch angewendet.[5] Heute kommen Curettagen dann zum Einsatz, wenn nach einem Schwangerschaftsabbruch mit anderen Methoden noch Reste des Embryos oder sonstige Gewebereste aus der Gebärmutter zu entfernen sind.

Medikamentöser Abbruch

Mifepriston, die früher auch als RU-486 bezeichnete und heute unter dem Handelsnamen Mifegyne erhältliche so genannte „Abtreibungspille“, blockiert die Wirkung des Gelbkörperhormons (Progesteron) und führt zur Öffnung des Muttermunds. Etwa zwei Tage später nimmt die Frau ein Prostaglandin (Misoprostol, Handelsname Cytotec) ein, das dazu führt, dass sich die Gebärmutter zusammenzieht und die Gebärmutterschleimhaut mitsamt dem Fruchtsack und dem Embryo ausstößt. Der Vorgang ist vergleichbar mit einem Spontanabort oder einer stärkeren Regelblutung. Die Einnahme der Medikamente erfolgt unter ärztlicher Aufsicht. Nach ein bis zwei Wochen ist eine Nachuntersuchung erforderlich.[6]

Diese Methode wurde bis vor kurzem in den meisten europäischen Ländern und den USA bis zur siebten Schwangerschaftswoche p. m. eingesetzt. Seit Juni 2007 ist sie in der Europäischen Union bis zur 9. Woche zugelassen. Deutschland hat dies im Juli 2008 in nationales Recht umgesetzt.[7]

In Deutschland werden etwa 10 % der Abbrüche (2007),[8] in der Schweiz 56 % (2007)[9] und in Schweden 61 %[10] mit dieser Methode durchgeführt. Der geringere Anteil in Deutschland ist unter anderem zurückzuführen auf die zeitliche Verzögerung durch Beratungspflicht und Bedenkzeit. Ob es einen Zusammenhang mit geringeren Verdienstmöglichkeiten der deutschen Ärzte bei medikamentösem Abbruch gibt, ist unklar.

Bei etwa 5 % der Behandlungen ist der medikamentöse Abbruch nicht erfolgreich, oder es bleibt so viel Restmaterial in der Gebärmutter zurück, dass noch eine chirurgische Behandlung notwendig ist, die meist in Form einer Vakuumaspiration erfolgt.

Medikamentöse Spätabbrüche

In Deutschland werden jährlich um 2200 Spätabbrüche durchgeführt, das sind etwa 1,9 % aller Abbrüche.[11] Bei Abbrüchen aus gesundheitlichen Gründen (medizinische Indikation) nach der 14. SSW ist die Kombination von Mifegyne gefolgt von einem Prostaglandin inzwischen die Standardmethode, da sie weniger risikoreich ist und weniger Schmerzen erzeugt als andere früher gebräuchliche Methoden wie etwa die alleinige Gabe von Prostaglandin. Dadurch wird eine künstliche Fehlgeburt bzw. Totgeburt ausgelöst. Ein Abbruch nach der 14. SSW wird wegen möglicher Komplikationen nur in Krankenhäusern durchgeführt.

Etwa ab der 22. SSW kann es bei Spätabbrüchen vorkommen, dass die Föten überleben, meist jedoch mit schweren oder sehr schweren Behinderungen. Das in Deutschland bekannteste Beispiel ist der als Oldenburger Baby bekannt gewordene Junge Tim. Um Lebendgeburten zu verhindern, wird deshalb bei möglicherweise gegebener Lebensfähigkeit des Fötus diesem oft Kaliumchlorid injiziert, welches einen Herzstillstand auslöst, oder die Blutzufuhr der Nabelschnur unterbunden (Fetozid), da nach dem Gesetz jeder Arzt verpflichtet ist, lebensverlängernde Intensivmaßnahmen nach der Geburt sofort einzuleiten, unabhängig vom Hintergrund der konkreten Situation.

Hysterotomie

Eine nur sehr selten[12] angewandte Methode des Abbruchs von fortgeschrittenen Schwangerschaften ist die Hysterotomie (auch: Sectio parva (kleiner Kaiserschnitt) oder Uterotomie). Dabei wird die Gebärmutterhöhle operativ geöffnet und der tote Fötus sowie die Plazenta entnommen. Eine Frau, die so abgebrochen hat, kann anschließend wieder schwanger werden. In der Regel ist dann bei der Geburt aber ein Kaiserschnitt erforderlich.

Risiken für die Frau

Körperliche Folgen

Komplikationsrate des Eingriffs

Die Komplikationsrate unter guten klinischen Bedingungen ist gering. In den USA betrug die Sterblichkeit nach Schwangerschaftsabbrüchen in den Jahren 1972–1987 etwa 0,4 pro 100.000 bei Eingriffen bis zur 8. Schwangerschaftswoche und stieg bis auf 12 pro 100.000 bei Abbrüchen nach der 20. SSW.[13]

In Ländern und Kulturen, in denen Schwangerschaftsabbrüche illegal sind, ist die Komplikationsrate bedeutend höher, da die Abbrüche oft unter unhygienischen Bedingungen und mit fragwürdigen Methoden von meist unqualifizierten Personen – in der Umgangssprache zum Teil Engelmacher genannt – oder den betroffenen Frauen selbst durchgeführt werden. Auch werden aufgrund der Illegalität Abbrüche oft erst im 4. bis 5. Monat vorgenommen. Illegale Schwangerschaftsabbrüche haben laut WHO in Ländern, in denen der Abbruch verboten ist, einen wesentlichen Anteil an der hohen Sterblichkeit von Frauen im gebärfähigen Alter.[14]

Langzeitfolgen

Fruchtbarkeit: Ein komplikationsloser Abbruch wirkt sich nicht unmittelbar auf die Fruchtbarkeit aus. Bereits nach etwa zwei bis drei Wochen erfolgt normalerweise der nächste Eisprung und die Frau kann wieder schwanger werden. Zur Vermeidung einer erneuten ungewollten Schwangerschaft sollte daher schon unmittelbar nach dem Abbruch mit dem Einsatz einer wirksamen Methode zur Empfängnisverhütung begonnen werden.

Fehlgeburten bei späteren Schwangerschaften: Bisher wurde angenommen, dass Schwangerschaftsabbrüche innerhalb der ersten drei Monate das Risiko von späteren Früh- und Fehlgeburten nicht erhöhen. Schädliche Einflüsse wurden eventuell bei Abtreibungen im zweiten Trimenon (4.–6. Schwangerschaftsmonat) angenommen.[15] Eine neuere deutsche Studie zeigt jedoch eine deutliche Zunahme von Frühgeburten nach Schwangerschaftsabbrüchen, Fehl- und Totgeburten. So erhöhte sich in der Gruppe der Frauen, die bereits Schwangerschaftsabbrüche hinter sich hatten, das Risiko für eine Frühgeburt nach einer Abtreibung um zehn Prozent, nach zwei und mehr Abtreibungen um 30 %. Noch stärker war der Anteil der Frühgeburtlichkeit unter Frauen, die bereits eine oder mehrere Fehl- oder Totgeburten erlitten hatten. Als mögliche Ursache werden „posttraumatische“ Wirkungen des Abbruchs vermutet: Der Gebärmutterhals könnte nach dessen mechanischer Erweiterung und Ausschabung Durchblutungsstörungen erlitten haben und die Gebärmutterschleimhaut beschädigt worden sein.[16]

Brustkrebsrisiko: Entgegen der mehrfach geäußerten Vermutung, Schwangerschaftsabbrüche würden das Brustkrebsrisiko erhöhen, konnte eine Metaanalyse 2004 keinen signifikanten Zusammenhang der Häufigkeit des Auftretens von Brustkrebs mit vorausgegangenen Schwangerschaftsabbrüchen finden.[17] Auch andere Studien mit hohen Fallzahlen konnten einen solchen Zusammenhang nicht nachweisen.[18]

Psychische Folgen

Die Studienlage zu psychischen Risiken von Schwangerschaftsabbrüchen ist unklar und widersprüchlich. Es kann nicht eindeutig gesagt werden, welche oder ob es überhaupt spezifische Risiken gibt und von welchen Faktoren die möglichen Risiken abhängen.

Eine umfassende Langzeitstudie aus England an mehr als 13.000 ungewollt schwangeren Frauen kam zu dem Ergebnis, dass Schwangerschaftsabbrüche das Risiko psychologischer Probleme im Vergleich zu ausgetragenen ungewollten Schwangerschaften nicht signifikant erhöhen.[19] Weitere Studien unterstützen diese Befunde und zeigen zum Teil bessere schulische und berufliche Erfolge für junge Frauen, die sich für einen Abbruch der ungewollten Schwangerschaft entschieden.[20] Andere Studien kamen zum Schluss, dass Frauen, die eine ungewollte Schwangerschaft abbrachen, weniger psychische Probleme haben, als die, die sie austragen. Eine große US-amerikanische, achtjährige Studie fand, dass Frauen nach einem Schwangerschaftsabbruch mehr Selbstbewusstsein und mehr Selbstwertgefühl zeigten.[21]

Die Entscheidung für den Abbruch einer ungewollten Schwangerschaft ist für einen Teil der Frauen mit Gewissenskonflikten unterschiedlichen Ausmaßes verbunden. Die meisten Frauen berichten jedoch unmittelbar nach dem Abbruch über ein Gefühl der Erleichterung.[22] Die meisten Frauen, die einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen ließen, bereuen ihre Entscheidung nicht und würden unter ähnlichen Umständen wieder diese Entscheidung treffen.[23]

Eine 2006 veröffentlichte neuseeländische Studie verglich die Häufigkeit des Auftretens psychischer Störungen (Depressionen und andere Störungen) bei drei Gruppen junger Frauen: Frauen, die nicht schwanger wurden; Frauen, die schwanger wurden und keinen Schwangerschaftsabbruch durchführen ließen und Frauen, die schwanger wurden und einen Schwangerschaftsabbruch durchführen ließen. Die Rate psychischer Störungen war am niedrigsten in der Gruppe der Nicht-Schwangeren und signifikant höher in der Gruppe der Schwangeren, bei denen ein Schwangerschaftsabbruch durchgeführt wurde. Die Autoren der Studie betonten, dass diese Ergebnisse möglicherweise auch durch andere Faktoren erklärt werden könnten. Beispielsweise könnte die erhöhte Rate von Depressionen nach Schwangerschaftsabbruch Folge ungewollter Schwangerschaften sein.[24]

Aufsehen erregte 1996 eine Studie, wonach die Suizidrate in Finnland bei Frauen nach einem Schwangerschaftsabbruch rund dreimal so hoch ist wie die durchschnittliche Suizidrate unter Frauen. Allerdings ist nicht bekannt, ob gemeinsame Risikofaktoren für Suizid und Abbruch ursächlich für diese Korrelation sind oder Folgen des Abbruchs zu diesem Zusammenhang führen.[25] Laut einer Studie der Washington State University gab es keinen kausalen Zusammenhang zwischen Schwangerschaftsabbrüchen und Suiziden.[26]

In den USA vertritt der Abtreibungsgegner Philip Ney die Existenz des „Post-Abortion Syndrome“ (PAS). Er war der Meinung, dass Frauen, die nach einer Abtreibung nicht ausreichend Trauerarbeit leisten, häufig depressiv werden und deshalb Gefahr laufen, den Suizid als einzigen Ausweg zu sehen.[27] PAS ist kein anerkanntes medizinisches Syndrom. So kommen Grimes und Creinin zum Ergebnis: “The alleged ‘postabortion trauma syndrome’ does not exist.”[28] Es ist in der Medizin (Frauenheilkunde und Psychiatrie) und Psychologie (Diagnostisches und Statistisches Handbuch Psychischer Störungen DSM-IV) nicht beschrieben.

Nicht nur Schwangerschaftsabbrüche können psychische Folgen für die betroffene Frau haben. Auch Mütter, denen ein Schwangerschaftsabbruch verweigert wurde, können langfristig unter den Konsequenzen leiden. Es wird berichtet, dass sich viele Frauen nur erschwert an die ungewollte Mutterrolle anpassen können,[29] dass das Mutter-Kind-Verhältnis belastet sein kann, die betroffenen Mütter häufiger an Depressionen und psychosomatischen Krankheiten leiden[30] und deren Kinder durchschnittlich schlechtere Schulleistungen zeigen und häufiger psychiatrische Behandlungen benötigen.[23][31]

Gesellschaftliche Kontroverse

Schwangerschaftsabbrüche waren und sind in nahezu allen Kulturen verbreitet. Die Positionen zum Abbruch sind dabei verschieden und werden kontrovers diskutiert. Oft werden die Befürworter Pro-Choice und die Gegner Pro-Life genannt. Die Kontroverse dreht sich dabei zumeist um die Fragen,

  • wovon das Lebensrecht eines Embryos oder Fötus abhängt;
  • ob oder ab wann Embryos oder Föten Menschenwürde oder Persönlichkeitsrechte besitzen;
  • wie mit der Kollision zwischen den Rechten der Frau und des Embryos oder Fötus umzugehen ist;
  • wie sich dies auf die Entscheidungsfreiheit der betroffenen Frau auswirkt;
  • wer gegebenenfalls über Abbruch oder Fortsetzung der Schwangerschaft entscheiden darf: die betroffene Frau oder gesellschaftliche Institutionen wie Ärzte oder Gerichte;
  • ob eine Strafbarkeit des Schwangerschaftsabbruchs die Zahl der Abbrüche senkt und inwieweit eine Verlagerung von legalen hin zu illegalen Abbrüchen stattfindet, die oft mit gravierenden Folgen wie Infertilität und lebensbedrohenden Komplikationen verbunden sind.

Die ethische Beurteilung dieser Kontroverse hängt unter anderem davon ab, ab wann in der menschlichen Entwicklung von einem individuellem Menschsein oder Personsein ausgegangen werden kann. Trotz der wohl kontinuierlichen Entwicklung dieser Eigenschaften wird oft versucht, klar definierbare Punkte zu verwenden, zum Beispiel

  • die Befruchtung, also die Verschmelzung von Eizelle und Spermium
  • die Nidation, also das Einnisten der befruchteten Eizelle in der Gebärmutterschleimhaut
  • das Einsetzen der Hirnströme in Analogie zur Definition des Hirntodes
  • bestimmte Schwangerschaftswochen, z.B. in gesetzlichen oder religiösen Vorschriften (Fristenregelung)
  • die Geburt des Kindes, in gesetzlichen Vorschriften (z.B. Erbrecht) und traditioneller, pragmatischer Sichtweise[32][33]

Altertum

Aus der Antike gibt es nur wenige Textzeugnisse, die sich mit der Abtreibung befassen. In den orientalischen Überlieferungen ist lediglich die Folge des Abortes von einem Schlag gegen die Frau behandelt, so in mehreren Vorschriften des Codex Hammurapi mit detaillierten Abstufungen der Strafe je nach dem sozialen Stand der Frau.[34] Ähnliches galt im assyrischen und sumerischen Recht,[35] sowie in der Bibel (siehe Abschnitt Judentum).

Im antiken Griechenland war der Schwangerschaftsabbruch ein wertneutrales Mittel, das z.B. bei hohem Alter der Eltern oder hoher Bevölkerungsdichte empfohlen war.[36] Im attischen Recht gibt es nur eine Stelle mit Bezug zum Abbruch. Dort wird einer Schwangeren ein Abbruch untersagt, wenn ihr Mann während der Schwangerschaft verstirbt. Hier geht es jedoch nicht um moralische Probleme, sondern darum, dass somit ein Erbe geboren werden konnte, der dem Mann nachfolgte.[37] Mutmaßungen, dass bereits die Orphiker für das Lebensrecht des ungeborenen Kindes eingetreten seien,[38] haben sich mangels eindeutiger Belege nicht durchgesetzt. Sicher bezeugt ist die Einstufung des Schwangerschaftsabbruches als Mord erst in einer Inschrift eines Privatheiligtums im lydischen Philadelphia.[39] Eine als fälschlich dem Lysias zugeschrieben geltende Rede „περὶ τὴς ἀμβλώσεως“ geht der Frage nach, ob der Embryo ein Mensch und die Abtreibung damit Mord sei.

Im Corpus Hippocraticum wird die Anwendung eines Pessars verboten. Die Aussagen zum Abbruch sind schwer zu deuten und ein vieldiskutierter Punkt in der Geschichte der Medizin. In der Version, die heute noch bekannt ist, werden sowohl chirurgische als auch orale Abbruchmethoden nicht ausgeschlossen. Dafür, dass Abbrüche weder verboten noch verpönt waren, spricht auch eine andere Stelle des Corpus, in dem einer Prostituierten geraten wird, solange auf und ab zu springen und mit den Hacken gegen das Gesäß zu schlagen, bis der Fötus abgestoßen wird.[40] Jedoch wurde nach Cicero in Milet eine Frau wegen Abtreibung zum Tode verurteilt,[41] was darauf hindeutet, dass man darin einen Mord sah.

Die griechische Medizin unterscheidet auch zwischen Abbruch und Verhütung. Außerdem gibt es Probleme mit der Terminologie. Möglicherweise sind medizinische Mittel, die kontrazeptiv eingesetzt wurden – um etwa Menstruationsblut auszutreiben – auch als Abbruchmittel verwendet worden, ohne dass der Abbruch als solcher benannt wurde. Das ist auch deshalb nicht mehr einfach zu deuten, weil der Prozess der Zeugung anders als heute interpretiert wurde und eine Befruchtung noch nicht als der Beginn der Schwangerschaft, sondern als Teil eines längeren Prozesses interpretiert wurde. So konnte die Auslösung einer ausgebliebenen Menstruation auch ein Abbruch gewesen sein, da eine beginnende Schwangerschaft nicht als solche betrachtet wurde.

Von Bedeutung war für die griechischen Ärzte auch der Grund eines Abbruchs. Laut Soranos von Ephesos gab es zwei Gruppen. Die erste legte den hippokratischen Eid in der Weise aus, dass Abbrüche untersagt waren. Andere Ärzte hießen Abbrüche aus therapeutischen Gründen oftmals gut. Abbrüche wegen sozialer und kosmetischer Gründe wurden jedoch meist abgelehnt.

Im römischen Recht der Republik und der frühen Kaiserzeit gab es kein Verbot des Abbruchs, da der Fötus nicht als unabhängiges Leben, sondern als Teil der Mutter angesehen wurde, der im Eigentum des Vaters stand.[42] Somit hatte ein ungeborenes Kind keinen Rechtsstatus. Der Schwangerschaftsabbruch war daher nur dann eine Straftat, wenn er von einem familienrechtlich Unbefugten vorgenommen wurde. Unter Antoninus Pius und Septimius Severus wurde um 200 Abbruch verfolgt und mit zeitweiliger Verbannung bestraft, wenn die Frau einen Abbruch ohne Erlaubnis ihres Mannes vornahm. Abbruch war demnach sozial und rechtlich akzeptiert, wenn Vater oder Ehemann die Zustimmung gaben und die Frau den Abbruch überlebte. Tat sie das nicht, war dies ein Strafdelikt, das auf den Trankverabreicher zurückfiel.[43] Deshalb konnte nur eine verheiratete oder geschiedene Frau, die von ihrem bisherigen Mann schwanger war, bestraft werden. Die spätere Ablehnung der Abtreibung ist wahrscheinlich auf die Pythagoreer zurückzuführen, die strenge Moralvorstellungen entwickelt hatten.[44]

Das üblichste Abbruchmittel war die Gabe eines Abbruchtrankes. Allerdings war die Gabe nicht ungefährlich, da sie zu Magenverstimmungen und Kopfbeschwerden führen konnten. Soranos rät, zunächst körperlich anstrengende Übungen und starke Massagen anzuwenden. Dazu sollte es Umschläge und Bäder geben. Schließlich folgte der Aderlass und Schütteln. Wenn dann nichts anderes mehr hilft, sollten milde Zäpfchen eingesetzt werden. Spitze Gegenstände sollen wegen des damit verbundenen Risikos möglichst nicht eingesetzt werden. Dennoch gibt es schriftliche Zeugnis über deren Verwendung während der gesamten römischen Kaiserzeit.[45]

Allerdings galten auch bereits geborene Babys nach römischem Recht noch nicht als unbedingt schützenswert. Daher war ein weiteres häufig verwendetes Mittel zur Geburtenregelung die Tötung des Kindes nach der Geburt. Dies hing damit zusammen, dass der Abbruch der Leibesfrucht mit den damaligen unvollkommenen Mitteln mit der Gefahr verbunden war, dass die Mutter stirbt oder bleibende körperliche Schäden erleidet. Daher wurden Kinder häufig ausgetragen und dann entweder ihrem Schicksal überlassen (Aussetzung) oder direkt nach der Geburt getötet. Der Fund der Überreste von etwa 100 Kleinkindern in einem römischen Bad in Askalon wird dieser Methode der Geburtenregelung zugeordnet.

Religiöse Positionen

Naturreligionen

Eine allgemeine Aussage über die vielen teilweise sehr verschiedenen Naturreligionen ist kaum möglich.

Vielerorts, insbesondere bei matrilinear lebenden Völkern, gilt die Entscheidung über einen Schwangerschaftsabbruch als alleinige Angelegenheit der Frau oder ihrer Sippe und die Kindesväter haben kein Mitspracherecht. In einigen an Seelenwanderung glaubenden Naturvölkern wird ein Schwangerschaftsabbruch nicht als Tötung angesehen, sondern als Angebot an das Kind, zu einem besser geeigneten Zeitpunkt wiederzukehren. Die Ureinwohner Australiens und andere Nomadenvölker setz(t)en Abbruch gezielt zur Geburtenregelung ein.

Für manche indigenen Völker Südamerikas war der Gebrauch abtreibender Kräuter offensichtlich problemlos, bevor sie missioniert wurden:

„Der Jesuit Gilli [Filippo Salvatore Gilli, 1721–1789], der fünfzehn Jahre lang die Indianer am Orinoco Beichte gehört hat und sich rühmt, i segreti delle donne maritate zu kennen, äußert sich darüber mit verwunderlicher Naivetät. »In Europa,« sagt er, »fürchten sich die Eheweiber vor dem Kinderbekommen, weil sie nicht wissen, wie sie sie ernähren, kleiden, ausstatten sollen. Von all diesen Sorgen wissen die Weiber am Orinoco nichts. Sie wählen die Zeit, wo sie Mütter werden wollen, nach zwei gerade entgegengesetzten Systemen, je nachdem sie von den Mitteln, sich frisch und schön zu erhalten, diese oder jene Vorstellung haben. Die einen behaupten, und diese Meinung ist die vorherrschende, es sey besser, man fange spät an Kinder zu bekommen, um sich in den ersten Jahren der Ehe ohne Unterbrechung der Arbeit im Haus und Feld widmen zu können. Andere glauben im Gegentheil, es stärke die Gesundheit und verhelfe zu einem glücklichen Alter, wenn man sehr jung Mutter geworden sey. Je nachdem die Indianer das eine oder das andere System haben, werden die Abtreibemittel in verschiedenen Lebensaltern gebraucht.« Sieht man hier, wie selbstsüchtig der Wilde seine Berechnungen anstellt, so möchte man den civilisirten Völkern in Europa Glück wünschen, daß Ecbolia, die dem Anschein nach der Gesundheit so wenig schaden, ihnen bis jetzt unbekannt geblieben sind.“

Alexander v. Humboldt: Reise in die Aequinoctialgegenden…. Bd. 3, S. 156

Judentum

Das Alte Testament behandelt die Problematik des Schwangerschaftsabbruchs nur am Rande, und im Judentum gibt es keine einheitliche Auffassung dazu. Das antike Judentum trat gegen die Kindstötung auf, wie sie zum Beispiel im Kult des Moloch praktiziert wurde, und lehnte auch Abbrüche ab, es sei denn, das Leben der Mutter war durch die Schwangerschaft gefährdet. Beispielsweise verurteilte Philo von Alexandria (1. Jahrhundert) die Nichtjuden wegen der weit verbreiteten Praktiken von Abbrüchen und Kindstötung. Jenseits des allgemeinen Konsenses, dass der Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich verboten ist, wenn das Leben der Mutter nicht in Gefahr ist, gibt es kontroverse Diskussionen.

Ein Ausgangspunkt ist, dass die Frage, ob es sich beim ungeborenen Kind schon um einen Menschen handelt, nicht nach naturwissenschaftlichen, sondern nach innerreligiösen Maßstäben beantwortet wird. So wird das Leben in der Bibel oft mit dem Atmen gleichgesetzt; siehe Odem, Ruach (Lebenshauch) und Atemseele. Der Talmud sagt, dass die befruchtete Eizelle bis zum 40. Tag „bloß Wasser“ ist, „mayim b‘alma“.[46] Dass der Schwangerschaftsabbruch trotzdem nicht beliebig freigegeben wird, ist unter anderem auf das biblische Fortpflanzungsgebot zurückzuführen. Ein weiterer Ausgangspunkt ist Exodus 21,22: „Und wenn Männer mit einander zanken und stoßen eine schwangere Frau, dass ihr die Kinder abgehen, aber es ist keine Lebensgefahr: so werde er am Gelde gebüßt, so viel ihm der Gatte der Frau auferlegt und er zahle durch die Richter.“ Aus der Geldbuße im Gegensatz zur Forderung „Leben für Leben“ (Jus talionis) wird ein minderer Rechtsstatus des Ungeborenen hergeleitet. Nach talmudischem Recht gilt der Fötus nicht als eigenständiges Leben, sondern als Teil der Mutter („Der Fötus ist die Lende der Mutter“[47]) und Eigentum des Ehemanns.

Bis zum Zeitpunkt der Geburt darf der Fötus abgetötet werden, um das Leben der Mutter zu retten: „Wenn die Frau Schwierigkeiten bei der Niederkunft hat, zerschneide man den Fötus in ihrem Inneren und ziehe ihn Teil für Teil heraus, denn ihr Leben gilt mehr als seines. Wenn der größere Teil [andere übersetzen: der Kopf] geboren ist, berühre man ihn nicht, denn ein Leben darf nicht für ein anderes Leben beseitigt werden.“[48] Also ist die Tötung ab diesem Zeitpunkt in jedem Fall verboten. Moses Maimonides ist der Meinung, dass der Fötus unter Umständen wie ein „Verfolger“ betrachtet werden muss, als jemand, der versucht, die Frau, die Probleme bei Schwangerschaft und Geburt hat, umzubringen. Nach dem Gesetz darf aber jeder, der eine andere Person in Tötungsabsicht verfolgt, selbst getötet werden. Damit rechtfertigte er den Schwangerschaftsabbruch nur bei der Lebensgefahr für die Mutter.[49] Der aschkenasische Oberrabiner von Israel Isser Jehuda Unterman (1886-1976) verglich die Abtreibung mit Mord, wenn keine Gefährdung der Mutter vorliegt. Zu einer solchen Gefährdung zählte er auch den seelischen Druck, der die Mutter in den Suizid treiben könnte. Der ehemalige sephardische Oberrabbiner Ben Zion Chai Usiel (1880-1953) billigte den Schwangerschaftsabbruch auch bei geringeren Unbilden für die Frau. Dabei stützte er sich auf die Talmudstelle, an der von Entwürdigung die Rede ist: „Auf jeden Fall ist es ganz eindeutig, dass sie das Abtöten des Fötus ausschließlich in einer Notlage zuließen, doch auch dann, wenn die Notlage nicht schwerwiegend ist, wie zum Beispiel eine mögliche Entwürdigung der Mutter. Doch ohne Notlage ist es sicher verboten, denn es handelt sich hier um Vernichtung und die Verhinderung einer Lebenschance für eine nefesch in Israel.“ Usiel ließ also die Abtreibung selbst aus weniger schwerwiegenden Gründen zu, untersagte sie jedoch, wenn keine rechtfertigenden Gründe vorliegen.[50]

Christentum

Im Christentum werden Schwangerschaftsabbrüche als Sünde abgelehnt. Es gab und gibt jedoch unterschiedliche Ansichten, ob ein Abbruch bereits sofort nach der Empfängnis oder erst ab einem späteren Zeitpunkt der Schwangerschaft sogar als Mord betrachtet werden soll.

Antike

Das Neue Testament behandelt das Thema nirgendwo ausdrücklich. Jedoch lehnen bereits frühe christliche Quellen den Abbruch ab. So sagt die Didache, einer der frühesten nicht-biblischen Texte, in Kapitel 2: „Du sollst nicht töten, […] du sollst kein Kind abtreiben, du sollst kein Neugeborenes töten.“ Auch der etwa gleichzeitige Clemens von Rom und spätere Kirchenväter (Basilius von Caesarea, Augustinus von Hippo, Johannes Chrysostomos) sprachen sich einhellig gegen den Abbruch aus. Der christliche Barnabasbrief aus dem ersten oder zweiten Jahrhundert fordert etwa: „Töte das Kind nicht durch Abtreibung, noch auch töte das Neugeborene!“ Dem schließt sich Tertullian an: „Es ist uns ebenso wenig erlaubt einen Menschen, der sich vor der Geburt befindet, zu töten als einen schon geborenen“[51] und „Wir hingegen dürfen, nachdem uns ein für allemal das Töten eines Menschen verboten ist, selbst den Embryo im Mutterleib [...] nicht zerstören. Ein vorweggenommener Mord ist es, wenn man eine Geburt verhindert; es fällt nicht ins Gewicht, ob man einem Menschen nach der Geburt das Leben raubt oder es bereits im werdenden Zustand vernichtet. Ein Mensch ist auch schon, was erst ein Mensch werden soll - auch jede Frucht ist schon in ihrem Samen enthalten.“[52] Minucius Felix schreibt in seinem Dialog Octavius, 30. Kapitel, in der ersten Hälfte des dritten Jahrhunderts: „nicht bei uns, […] aber bei euch sehe ich, wie die neugeborenen Kinder ausgesetzt werden; dass manche Frauen durch eingenommene Arzneimittel den Keim künftiges Lebens vernichten und einen Kindesmord begehen.“ In der Synode von Elvira um 306 wurden zum ersten Mal in einem Konzil Schwangerschaftsabbrüche verurteilt. Nach der Konstantinischen Wende setzte Kaiser Konstantin die Todesstrafe durch das Schwert auf Schwangerschaftsabbrüche; dies war eine große Änderung im Römischen Recht, das vorher überhaupt keine Bestrafung dafür vorsah.[53] Ephräm der Syrer, †373, schreibt im zehnten Kapitel seiner Rede über den Jüngsten Tag: „die ihre Leibesfrucht vernichtet, […] die ihr Kind zur Fehlgeburt gemacht, die wird am Jüngsten Tag durch dieses Kind selbst zur Fehlgeburt gemacht, und es entzieht ihr Leben und Licht des jenseitigen Lebens. […] Das ist die Vergeltung für diejenigen, die ihren Kindern das Leben nehmen.“ Basilius von Caesarea verurteilt im Jahr 374 in seinem Brief an Amphilochius von Ikonium einen Abbruch: „Eine Frau, die absichtlich die Leibesfrucht abtreibt, macht sich eines Mordes schuldig. Eine spitzfindige Unterscheidung zwischen der Leibesfrucht vor und nach der Geburt gibt es nicht. […] Die Frau gefährdet sich selbst, und dazu kommt die Vernichtung des Embryos, der zweite, beabsichtigte Mord. […] Die Kirchenbuße soll nicht bis zum Tode ausgedehnt werden.“ Der Kirchenlehrer und Erzbischof von Ravenna Petrus Chrysologus, †450, hebt in einer Predigt[54] die Gottesverwandtschaft des Menschen vor der Geburt hervor: „Ihr Glücklichen, […] schon bevor euch eure Mutter sieht, hat der Vater im Himmel euch als Gotteskinder angenommen, in einer einzigartigen und dauernden verwandtschaftlichen Beziehung.“

Mittelalter und Moderne

Bei den Theologen herrschte lange die Lehre der Sukzessivbeseelung vor, auch Epigenismus genannt; demnach findet die Beseelung nach und nach stufenweise fortschreitend statt (Augustinus, Hieronymus, Thomas von Aquin, Alfons von Liguori). Sie geht auf Aristoteles zurück, der meinte, ein Embryo bzw. Fetus habe zunächst eine pflanzliche Seele (anima vegetativa oder vegetalis), auf Grund derer er überhaupt lebt, dann eine empfindende tierische Seele (anima sensitiva oder animalis), und erst 40 Tage (bei einem männlichen Fetus) bzw. 90 Tage (bei einem weiblichen Fetus) nach der Empfängnis eine vernunftbegabte menschliche Seele (anima intellectiva oder rationalis oder humana.[55] Die Scholastik definiert eine Person als ein Wesen mit einer vernünftigen Seele). In den Worten von Thomas von Aquin: „in generatione hominis prius est vivum, deinde animal, ultimo autem homo“ („in der Entstehung des Menschen gibt es zuerst ein lebendiges Wesen, dann ein Tier, zuletzt jedoch einen Menschen“).[56] Für Thomas, angelehnt an die Lehre von Aristoteles, ist die Seele die Form des Körpers, sowie dessen Entelechie, und eine menschliche Seele erfordert gewisse organische Voraussetzungen. Bereits Augustinus hatte gemäß Aristoteles behauptet, dass eine menschliche Seele nur in einem Körper, der eine menschliche Form hat, existieren könne. Albertus Magnus, ein Gegner der Sukzessivbeseelung und Lehrer von Thomas, bestritt diese Erforderung nicht und begründete seine Ansicht, ein Embryo habe von Beginn an eine vernunftbegabte Seele, mit der Überzeugung, dass es von vornherein wie ein winziges Kind aussehe. Im Vergleich dazu hatten Aristoteles und Thomas eine für die damaligen Zeiten erstaunlich zutreffende Vorstellung der Embryogenese, indem sie meinten, dass die Form (heute würde man der Phänotyp sagen) eines Embryos zunächst niedrigere, pflanzen- und dann tierähnliche Entwicklungsstufen durchläuft, bevor sie der eines erwachsenen Menschen ähnlich werden kann. Die Embryologie und die Entwicklungsbiologie entstanden als Wissenschaften erst ab dem 19. Jahrhundert, vgl. Karl Ernst von Baers Regel von 1828 und Ernst Haeckels biogenetische Grundregel von 1866. Die aristotelische und mittelalterliche Abgrenzung der embryonalen Entwicklungsstufen war gewiss etwas willkürlich und schwankte. In der christlichen Tradition änderte man die laut Aristoteles 90 Tage bis zur Frauenbeseelung oft in 80, in Anlehnung an die biblischen Reinheitsgebote nach einer Geburt: Maria war nach der Geburt Jesu 40 Tage unrein (Lukas 2,22) und durfte nicht den Tempel betreten; bei Geburt einer Tochter wäre sie 80 Tage unrein gewesen (Levitikus 12). Dante Alighieri beschrieb die drei Phasen der Seelenentwicklung ohne Zeitangaben und ohne Unterscheidung zwischen den Geschlechtern in der Göttlichen Komödie:[57] nachdem sich der Körper des Fötus geformt hat und zu guter Letzt sein Gehirn entstanden ist, haucht ihm Gott als Krönung seines Werkes die vernunftbegabte Seele ein.

Obwohl die Sukzessivbeseelung theologisch auch in der Scholastik umstritten war, unterschied das katholische Kirchenrecht vom Decretum Gratiani um 1140 bis 1869 gemäß dieser Lehre zwischen dem fetus inanimatus oder informatus und dem fetus animatus oder formatus, dem unbeseelten oder ungeformten und dem beseelten oder geformten Fetus. Ein Schwangerschaftsabbruch galt aus katholischer Sicht immer als Sünde und wurde mit monate- bis jahrelanger Buße belegt, aber nur bei einem beseelten Fetus wurde er als Mord betrachtet und mit Exkommunikation, manchmal sogar mit Todesstrafe geahndet. Im mittelalterlichen Corpus Iuris Canonici hieß es: „Der ist kein Mörder, der eine Abtreibung vornimmt, bevor die Seele dem Körper eingegossen ist.“ Da man das Geschlecht noch nicht feststellen konnte, wurde erst bei einem Schwangerschaftsabbruch mindestens 80 Tage nach der Empfängnis exkommuniziert. Davor galt der Fetus als „Körperteil der Mutter“ (pars viscerum matris). Die Auffassung von der späteren Frauenbeseelung hatte also, was die Strafe der Exkommunikation bei Schwangerschaftsabbruch betrifft, eine Fristenlösung von fast drei Monaten zur Folge. Ein Beispiel: Papst Innozenz III., †1216, entschied im Fall der Geliebten eines Karthäusermönchs, die auf Veranlassung des Mönches abgetrieben hatte, dass der Mönch keiner Tötung schuldig sei, falls der Embryo gemäß der aristotelischen Biologie noch nicht beseelt war. Eine kurze Änderung erfolgte 1588 durch den besonders sittenstrengen Papst Sixtus V. in der Bulle Effraenatam Perditissimorum, die auch die Abtreibung des unbeseelten Fetus unter Exkommunikation und Todesstrafe stellte, was aber schon 1591 von seinem Nachfolger Gregor XIV. rückgängig gemacht wurde. Unter dem sel. Papst Innozenz XI. sprach sich 1679 das Heilige Offizium endgültig zugunsten der Simultanbeseelung aus, jedoch wurde dies erst fast zweihundert Jahre später in das Kirchenrecht übernommen.

Entsprechend dieser Moralvorstellungen stand auch nach weltlichem Recht, etwa der für Jahrhunderte maßgebenden Gerichtsordnung Kaiser Karls V. von 1532, nur die Abtreibung der drei Monate alten beseelten Leibesfrucht unter Strafe, allerdings dann unter einer sehr harten, nämlich dem Tod durch das Schwert.[58] Das Allgemeine Landrecht für die Preußischen Staaten von 1794 schaffte einerseits die Todesstrafe ab und gewährte andererseits „die allgemeinen Rechte der Menschheit […] auch den noch ungeborenen Kindern schon von der Zeit ihrer Empfängnis“, hielt jedoch bei Schwangerschaftsabbrüchen an der eingebürgerten Unterscheidung des Strafmaßes nach dem Alter des Fötus fest. Das angelsächsische Recht bis zu Beginn des 20. Jahrhunderts bestrafte Abtreibungen erst als Mord, nachdem Kindesbewegungen (quickening) spürbar waren. In Irland wurde 1831 sogar geurteilt, dass eine Schwangerschaft nicht reichte, um die Vollstreckung des Todesurteils einer Frau aufzuschieben, wenn nicht bereits Kindesbewegungen spürbar waren.

Neuzeit bis Gegenwart

Die Unterscheidung zwischen dem unbeseelten und dem beseelten Fetus wurde von Papst Pius IX. 1869 in der Bulle Apostolicae Sedis abgeschafft. Seitdem spricht das Kirchenrecht nur noch vom fetus, und die offizielle deutsche Übersetzung übersetzt fetus sogar mit „Kind“ (Canon 871 CIC 1983[59]). Das Kind empfängt seine Seele bereits zum Zeitpunkt der Zeugung (Simultanbeseelung). Bei dieser Änderung spielte das 1854 vom selben Papst erklärte Dogma der Unbefleckten Empfängnis Mariens eine Rolle. Pius IX. stützte sich auf den Leibarzt des Papstes Innozenz X., Paul Zacchias, der schon 1661 sagte, die vernunftbegabte Seele (anima rationalis) werde dem Menschen im Augenblick der Empfängnis eingegossen, denn sonst würde ja das Fest der Unbefleckten Empfängnis Mariens eine vernunftlose Materie feiern, was jedoch der allerseligsten Jungfrau „unangemessen“ sei.[60] Trotzdem neigte im 20. Jahrhundert der bedeutende neuscholastisch geprägte Jesuit Karl Rahner weiterhin zur Sukzessivbeseelung: „Auch aus dogmatischen Definitionen der Kirche ist nicht zu entnehmen, daß es gegen den Glauben wäre, wenn man annähme, daß der Sprung in die Geist-Person erst im Lauf der Entwicklung des Embryo geschieht. Kein Theologe wird behaupten, den Nachweis führen zu können, daß Schwangerschaftsunterbrechung in jedem Fall ein Menschenmord ist.“[61] Zur Verwendung von menschlichem Keimmaterial für die Forschung schrieb er: „Es wäre doch an sich denkbar, daß […] Gründe für ein Experiment sprechen, die in einer vernünftigen Abwägung stärker sind als das unsichere Recht einer dem Zweifel unterliegenden Existenz eines Menschen.“[62] Zeitgenössische Gegner der Sukzessivbeseelung kritisieren wiederum den Missbrauch der Position von Thomas von Aquin in der Bioethik als einen Anachronismus und wenden ein, Thomas sei damals noch nicht bekannt gewesen, dass bereits ab der Zeugung der Zygote die Existenz eines Organismus mit einem art- und individualspezifischen Genotyp beginnt, also eines neuen, einmaligen Menschenwesens.[63] Die Möglichkeiten, dass sich ein Embryo einige Tage nach der Empfängnis in eineiige Zwillinge trennt, oder dass sich umgekehrt zweieige Zwillinge zu einem einzigen Embryo verschmelzen (Chimäre bzw. Mosaik), hindern die Katholische Kirche nicht, bereits bei der Empfängnis von einem Individuum zu sprechen.

Proklamationsmarsch am Buß- und Bettag in Berlin im November 1990. Unter dem Motto "Du sollst leben" vereinten sich Christen, um zum Schutz des ungeborenen Lebens aufzurufen. Der geistliche Teil wurde vor der Sankt-Hedwigs-Kathedrale abgehalten.

In der „Pastoralkonstitution über die Kirche in der Welt von heute“ Gaudium et Spes von 1965 hält das II. Vatikanische Konzil der Katholischen Kirche fest: „Gott, der Herr des Lebens, hat nämlich den Menschen die hohe Aufgabe der Erhaltung des Lebens übertragen, die auf eine menschenwürdige Weise erfüllt werden muss. Das Leben ist daher von der Empfängnis an mit höchster Sorgfalt zu schützen. Abtreibung und Tötung des Kindes sind verabscheuenswürdige Verbrechen“ (Artikel 51). Papst Johannes Paul II. gibt die Lehre der Katholischen Kirche in dieser Frage in der Enzyklika Evangelium Vitae (Nr. 62) von 1995, wo auch die Todesstrafe abgelehnt wird, mit folgenden Worten wieder: „Mit der Autorität, die Christus Petrus und seinen Nachfolgern übertragen hat, erkläre ich deshalb in Gemeinschaft mit den Bischöfen – die mehrfach die Abtreibung verurteilt und, obwohl sie über die Welt verstreut sind, bei der eingangs erwähnten Konsultation dieser Lehre einhellig zugestimmt haben – dass die direkte, das heißt als Ziel oder Mittel gewollte Abtreibung immer ein schweres sittliches Vergehen darstellt, nämlich die vorsätzliche Tötung eines unschuldigen Menschen. Diese Lehre ist auf dem Naturrecht und auf dem geschriebenen Wort Gottes begründet, von der Tradition der Kirche überliefert und vom ordentlichen und allgemeinen Lehramt der Kirche gelehrt.“ Nach der aktuellen katholischen Morallehre ist also der Abbruch einer Schwangerschaft zu jedem Zeitpunkt Mord. Dies wird naturrechtlich begründet und beansprucht daher als Norm für alle Menschen zu gelten, nicht nur für Christen. Nach Canon 1398 CIC 1983[64] zieht sich, genauso wie zuvor nach Canon 2350 CIC 1917, wer eine Abtreibung vornimmt die Tatstrafe[65] der Exkommunikation zu (was bei Mord nicht der Fall ist). Von der Tatstrafe betroffen ist die schwangere Frau, der Arzt, der die Abtreibung ausführt, sowie alle Tatbeteiligten, die wesentlich und unentbehrlich für das Zustandekommen der Abtreibungstat sind.[66] Es werden kirchliche Deliktsfähigkeit[67] und Strafmündigkeit[68] vorausgesetzt. Im übrigen gelten auch hier die aus dem weltlichen Strafrecht bekannten Grundsätze des strafrechtsrelevanten Verbotsirrtums (Irrtum über das Verbot als solches, nicht über die Art der Strafe) sowie die üblichen Schuldausschließungs- und Schuldminderungsgründe.

Die Orthodoxe Kirche beruft sich auf die Kirchenväter und hat Schwangerschaftsabbrüche immer als Sünde gesehen.

Die Reformatoren weichen nicht von der kirchlichen Tradition ab. Luther bezeichnet die Zeugung eines Kindes als „Gottesdienst“ und tritt daher für den Schutz des Gezeugten ein.[69] Calvin bezieht sich auf Exodus 21,22 und lehnt die Schwangerschaftsunterbrechung ab. Die protestantische Sozialethik entwickelte Anfang des 20. Jahrhunderts in Auseinandersetzung mit der Enzyklika Casti connubii von 1930 eine nuancierte Haltung. Grundsätzlich wird der Schwangerschaftsabbruch verurteilt, aber es wird auch die Forderung abgelehnt, dass eine Frau ein ungewolltes Kind gegen ihren dezidierten Willen austragen und sich dann Jahrzehnte lang um das Kind kümmern müsse; auch in das Leben der Mutter werde dadurch unwiderruflich eingegriffen. Dieser Konflikt des Rechtes auf die eigene Lebensgestaltung sowohl bei der Mutter als auch beim Kind sei nicht auflösbar, und ein Kompromiss nicht möglich.[70] Es gibt aber auch die radikale Ablehnung des Schwangerschaftsabbruchs, wie bei Dietrich Bonhoeffer und Karl Barth, der von einem „heimlichen und offenen Massenmord“ sprach.[71] Danach geht das Recht auf Leben dem Recht auf Lebensgestaltung vor.[72] Die feministische Bewegung stellt die Autonomie und die Eigenverantwortung als Ausdruck der Menschenwürde unabhängig von der Entscheidung für oder Gegen den Schwangerschaftsabbruch in den Vordergrund.[73]

Islam

Zum Thema Abbruch existieren im Islam verschiedene Haltungen. Generell wird die Tötung ungeborenen Lebens missbilligt. Der Koran untergliedert die Entwicklung im Mutterleib in drei Phasen. In überlieferten Aussprüchen des Propheten Mohammed ist davon die Rede, dass jede dieser drei Phasen 40 Tage dauern würde. Laut dieser Tradition empfängt der „Klumpen Fleisch“ am 120. Tag der Schwangerschaft die Seele, die ihm von einem Engel eingehaucht wird. Nach anderer Interpretation wird der Mensch bereits nach 40 Tagen beseelt. Nach Meinung einiger Gelehrter darf deshalb eine Schwangerschaft in ihrer frühen Phase bei körperlichem oder seelischen Leiden der Mutter abgebrochen werden. In den letzten 20 Jahren wurden von manchen Gelehrten zudem auch der Abbruch bei einem behinderten Embryo und bei einem Embryo, der aus einer Vergewaltigung entstand, unter bestimmten verfahrensrechtlichen Auflagen erlaubt. Andere Gelehrte stufen wiederum die frühe Entfernung der Leibesfrucht ebenso als schwere Sünde ein, da die Frucht als Teil des weiblichen Körpers betrachtet wird und dieser Körper von Allah anvertraut wurde und damit unantastbar ist. Nach dem 120. Tag ist der Abbruch verboten, ausgenommen die Geburt gefährdet mit Sicherheit das Leben der Mutter.

Philosophische Positionen der Gegenwart

Vor allem im angelsächsischen Sprachraum wird gegenwärtig mit utilitaristischen Ansätzen eine philosophische Bewertung von Schwangerschaftsabbrüchen versucht. Zu nennen wären hier Vertreter wie Don Marquis, David Boonin, Louis Pojman, Stephen D. Schwarz, John Gillespie, Harry J. Gensler und John Noonan. Im deutschen Sprachraum besonders bekannt geworden ist der australische Philosoph Peter Singer.

Peter Singer

Einer der bekanntesten Abtreibungsbefürworter ist der australische Philosoph Peter Singer, der vor allem durch seine Tierrechts-Ethik bekannt wurde. Singer vertritt die Anschauung, dass Spezieszugehörigkeit keine moralisch relevante Eigenschaft ist. Statt dessen baut Singer seine Ethik auf dem Interesse der Betroffenen und den Konsequenzen einer Handlung (Konsequenzialismus) auf. Daher ist für ihn auch die Frage, ob oder ab wann ein Fötus als Mensch zu definieren ist, unbedeutend. Für die Frage, ob die Tötung eines „nicht menschlichen oder menschlichen Tieres“ ethisch falsch oder richtig ist, sind für Singer vor allem vier Kriterien bedeutsam:

  • Die Wirkung auf andere: Nach Singer haben Schwangerschaftsabbrüche keine negativen Konsequenzen für andere, da jeder Mensch, der darüber nachdenken kann, nicht von der Handlung betroffen ist. Die Legalität des Schwangerschaftsabbruchs kann also keine Angst bei diesen hervorrufen.
  • Wünsche und Interessen des Opfers: Nach Singer hat ein Fötus überhaupt keine Interessen, weil er geistig noch nicht weit genug entwickelt ist. Damit hat er auch kein Interesse weiterzuleben.
  • Recht auf Leben: Nach Singer geht ein Recht auf Leben aus einem Interesse am Leben hervor. Ein Recht zuzuschreiben hat nur dort Sinn, wo auch ein Interesse an dem Gegenstand des Rechtes vorhanden ist.
  • Wahrung der menschlichen Autonomie: Der Fötus verfügt über keine Autonomie, daher kann diese auch nicht verletzt werden.

Außerdem wendet sich Singer gegen das „Potentialitätsargument“. Viele Abtreibungsgegner argumentieren, dass bei einer Abtreibung zwar keine Interessen oder Rechte verletzt werden, es sich bei dem Fötus jedoch um ein potentielles menschliches Leben handelt und es aufgrund dieses Potentials falsch ist, den Fötus zu töten. Singer meint hierzu, dass es keinen Grund gibt, einem potentiellen X dieselben Rechte zuzusprechen wie einem wirklichen X.[74]

Don Marquis

Der US-amerikanische Philosoph Don Marquis vertritt eine nicht religiös begründete Position gegen Abtreibungen. In seinem bekannt gewordenen Aufsatz „Why Abortion is Immoral“ stellt er für die traditionellen Argumentationsmuster ein Patt fest. In deren Argumentationen käme es jeweils zu einer entgegengesetzten Charakterisierung des Fötus (z. B. schon Mensch – noch kein Mensch), die dann notwendig zu einer ebenso entgegengesetzten Bewertung nach allgemeinen Moralprinzipien führten. Dabei gerieten beide Grundannahmen in bestimmten Grenzfällen in logische Probleme. In beiden Ansätzen glaubt er sogar einen möglichen naturalistischen Fehlschluss[75] zu erkennen.

Marquis nimmt für sich in Anspruch, in dieser Frage einen generelleren Ansatz gefunden zu haben. Ausgehend von der jedem Menschen intuitiv einsichtigen Annahme, es sei falsch ihn selbst zu töten, entwickelt er, dass dasjenige, was eine Tötung grundsätzlich falsch mache, die Auswirkung auf das Opfer sei und zwar im Wesentlichen dadurch, dass diesem seine Zukunft genommen werde. Er nennt seinen Ansatz „Valuable-future-like-ours“-Theorie (etwa: „Theorie der wertvollen Zukunft wie unserer“).[76] Marquis kommt mit dieser Argumentation zu dem Ergebnis, dass Abtreibung abgesehen von seltenen Ausnahmefällen (prima facie) unmoralisch sei. Sein Ansatz bietet seiner Meinung nach auch den Vorteil, dass damit eine einsichtige Abstufung des Lebensschutzes möglich sei, wo andere Ansätze in logische Konflikte gerieten.[77]

Frauenbewegung

In der Frauenbewegung war der Abbruch seit Anfang des 20. Jahrhunderts ein Thema. Während Feministinnen der Frühzeit eher zur Ablehnung des Abbruchs tendierten, setzte sich vor allem ab den 1960er Jahren des 20. Jahrhunderts die Forderung mit dem Argument der „Selbstbestimmung der Frau“ durch („ob Kinder oder keine, bestimmen wir alleine“; „mein Bauch gehört mir“). So setzte sich die Frauenbewegung politisch für die Straffreiheit des Abbruchs, teilweise auch für ein Recht dazu, ein. 1971 bekannten sich beispielsweise 374 Frauen in der Titelstory „Wir haben abgetrieben!“ der Zeitschrift Stern öffentlich zu ihrer Abtreibung, um damit gegen den Paragrafen 218 zu protestieren. Gräfin Bülow von Dennewitz aus Dresden war Vorkämpferin des Rechtes auf „Geburtenregelung“. Nach der Einführung der Antibabypille Mitte des 20. Jahrhunderts wurden die Diskussionen auch innerhalb der Frauenbewegung sehr kontrovers geführt, da nun sicherere Verhütungsmittel zur Verfügung standen.

Linke Politiker und Ärzte wie der Arzt und Schriftsteller Friedrich Wolf (Theaterstück „Cyankali“) unterstützten diese Forderung aus sozialen Gründen. In der DDR bestand seit 1972 die Möglichkeit eines Schwangerschaftsabbruchs bis zur 12. Woche. In der Bundesrepublik Deutschland wurde heftig darum gekämpft, besonders die Anzeigenkampagne nach französischem Vorbild, bei der sich hunderte von Frauen „outeten“, trieb die Diskussion voran.

Recht und Statistik

Weltweite Situation

Nach Schätzungen der WHO werden jedes Jahr etwa 210 Millionen Frauen schwanger und etwa 130 Millionen Kinder werden lebend geboren. Die übrigen 80 Millionen Schwangerschaften enden mit Todgeburten, Spontanaborten oder durch Schwangerschaftsabbruch. Etwa ein Drittel aller Schwangerschaften ist ungeplant und etwa ein Fünftel aller schwangeren Frauen entscheidet sich zu einem Abbruch. Dies entspricht jährlich etwa 42 Millionen Schwangerschaftsabbrüchen, davon etwa 22 Millionen legal und etwa 20 Millionen entgegen der gesetzlichen Bestimmungen am Ausführungsort. Der Großteil der illegalen Abbrüche wird von Laien und damit meist unter medizinisch und hygienisch prekären Bedingungen durchgeführt, die häufig zu lebensbedrohlichen Komplikationen führen. Nach Schätzung der WHO sterben jährlich etwa 70.000 Frauen infolge illegaler Schwangerschaftsabbrüche.[78] [79]

Als Abbruchquote wird die Anzahl der Abbrüche pro 1000 Frauen im gebärfähigen Alter (in der Regel 15- bis 44-jährig) in einer territorialen Einheit pro Jahr bezeichnet. Diese Quote betrug weltweit 29, in Westeuropa 12, in Nordamerika 21, in Deutschland 7, in Frankreich 17, in Großbritannien 18, in Rumänien 31 und in Russland 55. Die niedrigste Abbruchquote Europas hat die Schweiz mit 6,5. Die Quote unsicherer Abbrüche beträgt etwa 30 in Lateinamerika, 15-24 in Afrika und Südostasien, 5-9 in Osteuropa und dem Gebiet der ehemaligen Sowjetunion sowie 0-4 in Nordamerika, Europa und China.[80][78] Restriktive Gesetzgebung bezüglich Schwangerschaftsabbruch korreliert nicht mit einer niedrigeren Abbruchquote. Im Gegenteil ist die Abbruchquote in Regionen mit liberaler Gesetzgebung wie Europa oder Nordamerika geringer oder vergleichbar der Abbruchquote in Regionen mit restriktiver Gesetzgebung wie Lateinamerika und Afrika, in denen 95 % aller Schwangerschaftsabbrüche illegal durchgeführt werden. [81]

Deutschland

Geltendes Recht

Beginn des Anwendungsbereichs der §§ 218 ff. StGB

Eine Handlung, deren Wirkung vor der Nidation einsetzt, gilt nicht als Schwangerschaftsabbruch.

Indikationen und Fristenlösung mit Beratungspflicht

Der Schwangerschaftsabbruch ist in Deutschland nach § 218 des Strafgesetzbuches im Allgemeinen rechtswidrig. Es ist jedoch nach § 218a StGB in einer Reihe von Ausnahmefällen Straffreiheit möglich. Diese sind:

  1. Die Schwangere verlangt den Abbruch und kann nachweisen, dass sie an einer Schwangerschaftskonfliktberatung teilgenommen hat. Hier ist der Schwangerschaftsabbruch nur innerhalb der ersten zwölf Wochen nach der Befruchtung (d. h. 14 Wochen gerechnet ab dem ersten Tag der letzten Regelblutung) zulässig.
  2. Es besteht Grund zu der Annahme, dass die Schwangerschaft Folge einer Vergewaltigung oder einer vergleichbaren Sexualstraftat ist (die so genannte kriminogene Indikation). Auch hier ist der Schwangerschaftsabbruch nur innerhalb der ersten zwölf Schwangerschaftswochen zulässig.
  3. Es besteht eine Gefahr für das Leben oder die körperliche oder seelische Gesundheit der Schwangeren, welche nur durch eine Abtreibung abgewendet werden kann (die so genannte medizinische Indikation). Dieser Fall ist nicht an eine zeitliche Frist gebunden.

In jedem Fall darf der Abbruch nur mit Einwilligung der Schwangeren und nur von einem Arzt ausgeführt werden.

In den Ausnahmefällen 2 und 3 ist der Abbruch ausdrücklich nicht rechtswidrig. In der Fassung des § 218a StGB vom Juli 1992 war auch im Fall 1 der Abbruch nicht rechtswidrig;[82] dies wurde jedoch 1993 vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt[83]. Das Strafgesetzbuch wurde daraufhin 1995 so geändert, dass in diesem Fall der Abbruch nicht mehr ausdrücklich für „nicht rechtswidrig“ erklärt wird, aber der Tatbestand des Schwangerschaftsabbruches als nicht erfüllt gilt.[84] Damit ist der beratene Abbruch für alle Beteiligten nicht strafbar.[85] Die Frage der Rechtswidrigkeit wollte der Gesetzgeber mit diesem Wortlaut hingegen offen lassen;[86] inwieweit dieses Ziel erreicht wurde, ist umstritten.[87] Die vordringende Auffassung stellt den Tatbestandsausschluss de facto einem Rechtfertigungsgrund gleich.[88]

Das Gesetz regelt nicht konkret, wer dafür zuständig ist, das Vorliegen dieser Ausnahmefälle zu beurteilen; allerdings muss nach § 218b Abs. 1 die Beurteilung einer medizinischen oder kriminogenen Indikation durch einen unabhängigen Arzt erfolgen, der den Abbruch nicht selbst vornimmt. Im Falle eines Abbruchs nach Beratung, also ohne eine medizinische Indikation, zwischen der 12. und 22. Woche bleibt die Schwangere selbst straffrei, der Arzt handelt jedoch strafbar. Sollte das Kind den Abbruch überleben, muss Erste Hilfe geleistet werden.

Ende des Anwendungsbereichs der §§ 218 ff. StGB

Siehe hierzu auch beim Beginn des Schutzbereichs des § 212 StGB.

Der Anwendungsbereich der §§ 218–219b StGB endet nach fast einhelliger Auffassung mit dem Beginn der Geburt, der hier mit dem Einsetzen der Eröffnungswehen gleichgesetzt wird.[89] Eingriffe nach diesem Zeitpunkt werden als Tötungsdelikte im Sinne der §§ 211–216, § 222 StGB verfolgt.[90] Dies wird insbesondere mit der hohen Gefährdung und Schutzbedürftigkeit des Kindes von diesem Punkt an begründet.[91]

Spätabbrüche

Ein Spätabbruch ist in Deutschland und in den meisten anderen Ländern nur erlaubt, wenn eine medizinische Indikation vorliegt, d. h. eine Gefährdung der körperlichen oder psychischen Gesundheit der Frau (mütterliche Indikation). Ein Spätabbruch ist allein, weil eine schwerwiegende Fehlbildung oder Behinderung des Fötus (embryopathische Indikation) diagnostiziert wurde oder wenn das Kind nach einer Geburt nicht lebensfähig wäre, nicht gem. § 218 a StGB zulässig. Stellt das Gericht fest, dass sich die Schwangere zur Zeit eines solchen rechtswidrigen Eingriffs in besonderer Bedrängnis befunden hat, kann es von Strafe absehen. Die embryopathische Indikation wurde in Deutschland abgeschafft, ist jedoch in anderen Ländern nach wie vor in Kraft. Ein Spätabbruch wegen schwerer Fehlbildungen erfolgt in Deutschland nunmehr offiziell wegen Gefährdung der psychischen Gesundheit der Frau.

In der Praxis ist es jedoch nicht immer möglich eine Fehlbildung frühzeitig sicher festzustellen. Deshalb entscheiden sich einige Frauen/Paare dazu, einen Abbruch auch bei großer Wahrscheinlichkeit einer schweren Beeinträchtigung durchzuführen.[92]

Außerdem kommt es auch zu Fehldiagnosen, so dass von Schwangerschaftsabbrüchen auch ein in der offiziellen Statistik nicht ausgewiesener Anteil gesunder Föten betroffen ist und schwere Behinderungen, die einen Abbruch rechtfertigen könnten, unentdeckt bleiben. Eine Untersuchung an der Charité (Berlin) von 2003 stellte bei einer Analyse früherer wissenschaftlicher Arbeiten erhebliche Schwankungen in der Fehlerquote verschiedener diagnostischer Verfahren fest. Bei unerfahrenen Diagnostikern z. B. bis zu 80 % nicht entdeckte morphologische Fehlbildungen durch Sonografie (gegenüber möglichen 10 % bei damit sehr erfahrenen Ärzten).[93]

Bezogen auf die durchgeführten Abbrüche kommt die Untersuchung für die Universitätsklinik Charité auf einen Wert von 6 % der Abbrüche, die aufgrund falsch positiver Diagnosen (d. h. die diagnostizierten Fehlbildungen lagen gar nicht vor) durchgeführt wurden, bei Einsatz aller diagnostischen Verfahren.[94]

Manchmal ist eine Fehlbildung zwar für die betroffene Frau/das Paar ein Grund für einen Spätabbruch, aber die Ärzte lehnen den Eingriff ab, etwa weil sie die psychische Gesundheit der Schwangeren nicht gefährdet sehen. Hält die Frau den Abbruch trotzdem für zwingend, hat sie meist nur die Möglichkeit, diesen im Ausland durchführen zu lassen, oft in den Niederlanden. Die niederländische Statistik weist etwa 500–600 Spätabbrüche an Frauen aus Deutschland aus, wobei allerdings keine Indikationen erhoben werden.[95]

Sonstige Besonderheiten

Erleidet die Schwangere einen Hirntod und wird wie im Fall des Erlanger Babys künstlich am Leben erhalten, kann das Beenden der lebenserhaltenden Maßnahmen einen Schwangerschaftsabbruch durch Unterlassen darstellen.

In der Rechtsprechung gibt es starke – häufig auch regionale – Unterschiede, was die Verfolgung von Rechtsverstößen angeht.

Kostenübernahme

Die jeweilige Einordnung eines Abbruches hat Auswirkungen auf die Übernahme der Kosten. Diese betragen für den Schwangerschaftsabbruch selbst in den ersten drei Monaten etwa 360 Euro (medikamentöser Abbruch) oder 460 Euro (Vakuumaspiration). Die Kosten für Vor- und Nachuntersuchung sowie Behandlung etwaiger Komplikationen werden von allen Kostenträgern (gesetzliche Krankenkassen, Beamtenbeihilfe, „Sozialämter“, private Krankenversicherung) übernommen.

Abbrüche von Schwangerschaften mit medizinischer Indikation gelten als Krankheitskosten, die von allen Kostenträgern übernommen werden. Schwangerschaftsabbrüche mit kriminologischer Indikation werden von den gesetzlichen Kostenträgern ebenfalls übernommen. Private Krankenversicherungen tun dies nicht automatisch.

Schwangerschaftsabbrüche nach der Beratungsregelung müssen von der Frau selbst bezahlt werden. Allerdings werden bei Frauen mit geringem eigenem Einkommen (2008 unter 966 Euro bzw. 941 Euro in den neuen Bundesländern) auch die Kosten für diese Abbrüche über die gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet, und dann vom jeweiligen Bundesland erstattet. Dies muss jedoch vor dem Eingriff beantragt werden. Auch Frauen ohne Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse haben hierauf Anspruch.[96]

Rechtliche Entwicklung einschließlich Rechtsgeschichte

Mittelalter
  • 507: In der Lex Salica heißt es: Wer ein Kind im Mutterleibe getötet hat, oder bevor es einen Namen erhalten hat, und dessen überführt worden ist, werde um 4000 Denare, das sind 100 Schillinge, gebüßt.

Neuzeit
  • 1532: Der Begriff „Abtreibung“ taucht zum ersten Mal in der Constitutio Criminalis Carolina bzw. Peinlichen Gerichtsordnung Kaiser Karl des V. auf. Strafe für die Abtreibung der mindestens drei Monaten alten „beseelten“ Leibesfrucht: Folter durch den „glühenden Zangenriss“ und Tod durch das Schwert.
  • 1768: Unterzeichnung der Constitutio Criminalis Theresiana von Kaiserin Maria Theresia. Strafe für den Abbruch: Hinrichtung durch das Schwert. In der Folgezeit war auch das Auspeitschen lediger Ex-Schwangerer an der Tagesordnung.
  • 1794: Das Allgemeine Landrecht für die Preußischen Staaten, das unter dem Einfluss aufgeklärten Gedankenguts erlassen wurde, stellt in mehrfacher Hinsicht einen Einschnitt in der deutschen Rechtsgeschichte dar. Es schaffte die Todesstrafe ab und verbesserte den Rechtsstatus abhängiger, minderjähriger und unbegüterter Personen in entscheidenden Punkten. Unter den Ausführungen des Anfangsteiles findet sich erstmals in einem europäischen Gesetzbuch auch eine Bestimmung, die bereits die frühesten Lebensstadien des Menschen dem Schutz der staatlichen Rechtsgemeinschaft unterstellt: „Die allgemeinen Rechte der Menschheit gebühren auch den noch ungeborenen Kindern schon von der Zeit ihrer Empfängnis“ (§ 10 I,1). Diese Erkenntnis wirkte freilich noch so revolutionär, dass sie sich nicht einmal in den nachfolgenden Gesetzesbestimmungen durchsetzen konnte; in § 987 taucht die eingebürgerte Unterscheidung des Strafmaßes nach dem Alter des Fötus wieder auf, jedoch ohne die Todesstrafe vorzusehen.
  • 1813: Im Strafgesetz für Bayern, das für Selbstabbruch die Strafe von vier bis acht Jahren Arbeitshaus vorsieht, bei Fremdabbruch eine 16- bis 20-jährige Zuchthausstrafe.
  • 1870: Das Preußische Reichsstrafgesetzbuch wird verabschiedet, das Abbrüche per Gesetz verbietet.
  • 15. Mai 1871: Die Urfassung des § 218 des Strafgesetzbuches tritt in Kraft, in der eine Schwangere, „welche ihre Frucht abtreibt oder im Leib tötet“, mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft wird. Bei „mildernden Umständen“ konnte die Zuchthausstrafe in eine Gefängnisstrafe umgewandelt werden.

Erste Hälfte 20. Jahrhundert
  • 1908: Die Frauenrechtlerin Camilla Jellinek fordert auf der Generalversammlung des Bundes deutscher Frauenvereine die Abschaffung von § 218. Nach einer äußerst heftig geführten Debatte folgt die Mehrheit Jellineks Vorschlag nicht.
  • 1909: Mehrere Entwürfe aus dem Reichstag sehen eine Änderung des § 218 mit dem Ziel der Strafmilderung vor.
  • 1920: Ein Antrag der SPD im Reichstag, den Schwangerschaftsabbruch in den ersten drei Monaten straflos zu lassen, scheitert an den Mehrheitsverhältnissen im Reichstag.
  • 1926: Der Abbruch wird vom Verbrechen zum Vergehen gemildert und nur noch mit Gefängnis bestraft.
  • 1927: Das Reichsgericht erkennt die medizinische Indikation des Schwangerschaftsabbruchs erstmals an (RGSt 61, 242). Argument: Wenn das Leben der Mutter durch das Embryo in Gefahr ist, dann liegt ein übergesetzlicher rechtfertigender Notstand vor, nach dem der Abbruch gerechtfertigt ist. 1975 wurde diese Konstruktion in Gestalt des noch heute gültigen § 34 StGB positiviert.

Nationalsozialismus
  • 1935: Das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses führt eine von der nationalsozialistischen Haltung zu Eugenik und Sterilisation motivierte Option auf Schwangerschaftsabbruch bei einer zu Sterilisierenden (Sechs-Monats-Fristenregelung) ein. Formale Bedingung für einen straffreien Abbruch war unter anderem die „Einwilligung der Schwangeren“; in der Praxis dürften die Wünsche und Vorbehalte von als „minderwertig“ definierten Frauen allerdings oft missachtet worden sein.
  • 1943: Verschärfung der Strafe bei Abbruch für den Fall, dass „die Lebenskraft des deutschen Volkes“ fortgesetzt beeinträchtigt wird. Die Todesstrafe für die Durchführung von Abbrüchen wird vorgesehen. Andererseits bleibt ein Abbruch straflos, wenn sie die Fortpflanzung „minderwertiger Volksgruppen“ verhindert. Dies erlaubte in der Endphase des Krieges auch den legalen Abbruch für deutsche Frauen, die Opfer der Massenvergewaltigungen durch sowjetische Soldaten geworden waren. Eine Vergewaltigung durch Westalliierte Soldaten war kein Anlass für einen legalen Abbruch. (Siehe den Erlass des Reichsministeriums des Inneren vom 14. März 1945 mit der Nummer „B b 1067/18,8,II“)

Zweite Hälfte 20. Jahrhundert
Hungerstreik gegen die Reform des § 218 auf dem Münsterplatz in Bonn 1974
Demonstration gegen den § 218 in Göttingen, 1988
  • 1945–1948: Durch Gesetze der Besatzungsmächte wird die NS-Strafrechtsnovelle aufgehoben. Der Abbruch bleibt aber strafbar. In den Ländern der sowjetischen Besatzungszone werden zwischen 1945 und 1949 unterschiedliche Indikationenmodelle eingeführt, die jedoch nur bis 1950 gültig bleiben.
  • 1950: In der DDR wird mit dem „Gesetz über den Mutter- und Kinderschutz und die Rechte der Frau“ ein eher restriktives Indikationen-Modell zur bedingten Freigabe des Schwangerschaftsabbruchs aus medizinischen und eugenischen Gründen eingeführt, das bis 1972 in Kraft bleibt. Mit der eugenischen Indikation, die über das parallele Abbruchrecht der Bundesrepublik deutlich hinausgeht, greift die DDR Weimarer Traditionen der Arbeiterbewegung auf.
  • 4. August 1953: Abschaffung der Todesstrafe für Fremdabbruch. (im Wortlaut des StGB; faktisch wurde jegliche Todesstrafe mit Inkrafttreten des Grundgesetzes 1949 abgeschafft)
  • 60er Jahre: Die einsetzende Bewegung der Liberalisierung des Abbruchrechts wird von scharfen Debatten und Protesten begleitet. Besonders viele Gegner findet der Abbruch unter den Christen, Juden und Muslimen, hierbei ragen die römisch-katholische und die orthodoxe Kirche sowie viele evangelikale Christen heraus. Die aufkommende „Frauenbewegung“ und die Emanzipationswelle fordern in vielen Demonstrationen („Mein Bauch gehört mir“) die Abschaffung des § 218 StGB. Es kommen mehrere Entwürfe zur Reform des Strafrechts in den Bundestag, die aber erst nach der Regierungsbildung unter Willy Brandt ab 1972 nach und nach beraten werden können.
  • 9. März 1972 In der DDR Verabschiedung des „Gesetzes über die Unterbrechung der Schwangerschaft“. Es beinhaltet eine Fristenlösung beim Schwangerschaftsabbruch, nach der der Abbruch innerhalb der ersten drei Monate erlaubt ist. Abgeordnete der Fraktion der Ost-CDU stimmen aus religiösen Gründen dagegen − dies war das erste und bis 1989 einzige Mal von Gegenstimmen in der von der SED gelenkten Volkskammer.
  • 18. Juni 1974: Fristenlösung in der Bundesrepublik, die einen Schwangerschaftsabbruch in den ersten zwölf Wochen der Schwangerschaft straffrei lässt.
  • 21. Juni 1974: Das von CDU/CSU angerufene Bundesverfassungsgericht erlässt eine einstweilige Anordnung, dass diese Fristenregelung in wesentlichen Teilen verfassungswidrig sei. Die Reform tritt somit nicht in Kraft.
  • 25. Februar 1975: Urteil des Bundesverfassungsgerichts, dass die Fristenlösung wesentliche Teile des Grundgesetzes verletzen würde (BVerfGE 39, 1). Das Bundesverfassungsgericht sagte im Urteil: „Das sich im Mutterleib entwickelnde Leben steht als selbständiges Rechtsgut unter dem Schutz der Verfassung auch unter Art. 2 Abs. 2 und Art. 1 Abs. 1 GG, und hat auch Vorrang vor dem Selbstbestimmungsrecht der Frau.“ Es wird eine so genannte Indikationslösung vorgeschlagen.
  • 18. Mai 1976: Neufassung des § 218 StGB tritt in Kraft und sieht grundsätzlich eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe für denjenigen vor, der eine Schwangerschaft abbricht. In besonders schweren Fällen ist eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren möglich. Begeht die Schwangere die Tat, so wird sie mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr bestraft. In vier Fällen (Indikationen) bleibt ein Schwangerschaftsabbruch aber straffrei: medizinische, kriminologische, eugenische und Notlagenindikation.
  • 1988–1989: In Memmingen findet ein denkwürdiger Prozess gegen einen Frauenarzt statt, da dieser Abbrüche durchführte und dabei die Notlage der Patientinnen selbst feststellte, anstatt auf die vorgeschriebene Beratung durch eine Beratungsstelle zu bestehen. Der Prozess wurde auch als „moderner Hexenprozess“ bezeichnet, wegen der Art der Verfahrensführung, der Zeugenvernehmung und der Tatsache, dass ein Richter zurücktreten musste, da er selbst an einem Abbruch bei seiner Partnerin mitgewirkt hatte.

Nach der Wende
  • 3. Oktober 1990: alte Bundesländer: Indikationsregelung, neue Bundesländer: Fristenregelung (bisheriges DDR-Abbruchrecht).
  • 26. Juni 1992: Bundestag verabschiedet Schwangeren- und Familienhilfegesetz: Fristenregelung mit Beratungspflicht.
  • 4. August 1992: Einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts (s. o.).
  • 5. August 1992: Schwangeren- und Familienhilfegesetz tritt teilweise in Kraft. Es treten nicht in Kraft: Art. 13 Nr. 1 (Änderung des Strafgesetzbuches) und Art. 16 (Aufhebung der auf dem Gebiet der ehemaligen DDR fortgeltenden Vorschriften).
  • 28. Mai 1993: Urteil des Bundesverfassungsgerichts: Übergangsregelung für das gesamte Bundesgebiet ab 16. Juni 1993.[97]
  • 25. August 1995: Veröffentlichung des Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetzes. Es tritt in wesentlichen Teilen am 1. Oktober 1995 in Kraft.

Statistik

Schwangerschaftsabbrüche in Deutschland [98]
Jahr 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007
Lebendgeburten[99] 766.999 734.475 719.250 706.721 705.622 685.795 672.724 684.862
Abbrüche insgesamt 134.609 134.964 130.387 128.030 129.650 124.023 119.710 116.871
nach rechtlicher Begründung:
Beratungsregelung 130.945 131.340 127.079 124.583 126.313 120.825 116.636 113.774
Medizinische Indikation 3.630 3.575 3.271 3.421 3.308 3.177 3.046 3.072
Kriminologische Ind. 34 49 37 26 29 21 28 25
nach Zeitpunkt:
bis einschl. 14. Woche 132.512 132.883 128.338 125.769 127.445 121.803 117.390 114.569
15. bis einschl. 24. Woche 1.943 1.904 1.861 2.044 2.005 2.049 2.137 2.073
ab 25 Wochen 154 177 188 217 200 171 183 229
nach vorherigen Lebendgeburten:
keine 51.687 53.352 51.941 51.728 52.334 50.357 48.760 47.943
mindestens 1 82.922 81.342 78.446 76.302 77.316 73.666 70.950 68.928
davor 1 34.268 34.413 33.147 33.405 34.030 32.657 31.055 30.342
davor 2 33.361 32.277 31.302 29.652 30.330 28.629 27.726 26.519
davor 3 11.040 10.705 9.992 9.625 9.434 8.911 8.776 8.730
davor 4 2.900 2.883 2.725 2.435 2.382 2.394 2.344 2.298
davor 5 und mehr 1.353 1.334 1.280 1.185 1.140 1.075 1.049 1.039
Stand: 31. Dezember 2007.
Da die statistischen Daten sich auf die Dauer der Schwangerschaft ab der Befruchtung (p. c.) beziehen,
wurden die Angaben auf die üblichere medizinische Angabe der Schwangerschaftswochen (p. m.) umgerechnet.

In der Tabelle werden statistische Daten über Schwangerschaftsabbrüche in Deutschland im Zeitraum von 2000 bis 2007 dargestellt mit der Zahl der Lebendgeburten als Bezugsgröße. Im dargestellten Zeitraum gingen die Abbrüche (fast kontinuierlich) ebenso zurück wie auch die Zahl der (Lebend-)Geburten. Das Verhältnis blieb dabei nahezu konstant bei etwa 18 %.

Die dargestellte Statistik schlüsselt die Abbrüche nach der Begründung und dem Zeitpunkt des Abbruches sowie der Zahl der bereits vor dem Abbruch von den Frauen lebend zur Welt gebrachten Kindern auf. Daraus ergibt sich, dass der weit überwiegende Teil (über 97 %) der Abbrüche nach der Beratungsregelung vorgenommen wird und auch ein Teil mit anderer Indikation bis einschließlich der 14. Woche nach der Befruchtung vorgenommen wird, so dass bis dahin über 98 % aller Schwangerschaftsabbrüche durchgeführt werden. Bemerkenswert ist jedoch, dass die Zahl der sogenannten „Spätabbrüche“ entgegen dem allgemeinen Rückgang der Schwangerschaftsabbrüche zugenommen hat. Es werden also medizinische Gründe (s. o.) immer später zur Begründung eines Abbruches herangezogen.

Die Anzahl der Abbrüche nach kriminologischer Indikation fällt offiziell kaum ins Gewicht, allerdings ist die Dunkelziffer solcher Delikte allgemein hoch und oft werden Schwangerschaften auch über die Beratungsregelung abgebrochen ohne Angabe des Grundes, dass sie infolge eines Verbrechens entstanden sind. Andere statistische Erhebungen[100] zur Altersverteilung der Frauen beim Schwangerschaftsabbruch zeigen, nach den vorläufigen Daten von 2006, dass gut 13 % der Frauen, die einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen lassen, unter 20 Jahre alt sind. Abbrüche sind also nicht vor allem ein Phänomen sehr junger Frauen. Der Schwerpunkt der Abbrüche verteilt sich relativ gleichmäßig über die Altersklassen von 20 bis 40 Jahren mit einer abfallenden Tendenz bei höherem Alter der Frauen. Etwa 60 % der Frauen haben bei einem Schwangerschaftsabbruch bereits ein oder mehrere Kinder.

Weiterhin lässt auch eine insgesamt nicht erfasste Anzahl von deutschen Frauen nach wie vor Abbrüche im Ausland vornehmen. Allein für die Niederlande wurden im Jahre 2004 1.158 Abbrüche an in Deutschland wohnhaften Frauen ausgewiesen (dabei ist die Erfassung allerdings nicht vollständig). Etwas über die Hälfte davon lässt den Abbruch ab der 14. Woche durchführen. Welche Indikationen vorlagen und in welchem Maße es sich dabei um Fälle handelt, in denen deutsche Ärzte einen Abbruch abgelehnt haben, wird von der niederländischen Statistik nicht erfasst.[101]

Österreich

Geltendes Recht

Ein Schwangerschaftsabbruch ist in Österreich seit 1975 im §§ 96 und 97 des österreischen StGB geregelt. Ein von einem Arzt nach vorhergehender Beratung vorgenommener Schwangerschaftsabbruch ist innerhalb der ersten drei Schwangerschaftsmonate strafrechtlich straffrei, jedoch zivilrechtlich rechtswidrig[102][103].

Ein späterer Schwangerschaftsabbruch ist nur dann straffrei, wenn die Schwangerschaft für die Schwangere Lebensgefahr oder die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bedeutet (medizinische Indikation), wenn die Schwangere zum Zeitpunkt ihrer Schwängerung noch nicht 14 Jahre alt war, oder wenn das Kind schwer behindert geboren werden würde (eugenische Indikation).

Niemand ist verpflichtet, einen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen oder daran mitzuwirken, außer bei Lebensgefahr für die Schwangere. Niemand darf wegen Mitwirkung oder Verweigerung der Mitwirkung an einem Schwangerschaftsabbruch benachteiligt werden.

Statistik

Österreich führt keine offizielle Statistik über Schwangerschaftsabbrüche. Die Schätzungen gehen extrem auseinander und scheinen oft weltanschaulich motiviert.[104]

Schweiz

Geltendes Recht

Seit dem 1. Oktober 2002 ist der Schwangerschaftsabbruch bis zur 12. Schwangerschaftswoche auch in der Schweiz landesweit straffrei. Diese Regelung wurde nach einer Volksabstimmung eingeführt, bei der die so genannte Fristenlösung eine Zustimmung von 72,2 % der Stimmberechtigten fand. Artikel 118 bis 120[105] des Schweizer Strafgesetzbuches regeln den Schwangerschaftsabbruch. Bis zur 12. Schwangerschaftswoche wird die Entscheidung über den Schwangerschaftsabbruch der Frau überlassen und dieser ist in diesem Fall straffrei. Nach der 12. Woche ist ein Schwangerschaftsabbruch nur noch erlaubt, wenn ein Arzt eine schwerwiegende Gefährdung der körperlichen oder seelischen Gesundheit der Frau feststellt. Die Zustimmung der Eltern zu einem Schwangerschaftsabbruch ist auch bei Minderjährigen nicht erforderlich. Für Jugendliche unter 16 Jahren ist der Besuch einer Beratungsstelle obligatorisch. Die Kosten für den Schwangerschaftsabbruch werden in der Schweiz von den Krankenkassen übernommen.[106]

Statistik

Die Zahl der Schwangerschaftsabbrüche wird in der Schweiz seit 2004 jährlich durch das Bundesamt für Statistik erhoben. Da bis 2002 die Erhebungsart in den einzelnen Kantonen unterschiedlich war, sind die Zahlen vor und nach Inkrafttreten der Neuregelung nicht vollständig vergleichbar.

Im Jahr 2007 wurden 10.525 Schwangerschaftsabbrüche gemeldet. Unter den in der Schweiz wohnhaften Frauen betrug die Abbruchrate 6,5 je 1000 Frauen im Alter von 15 bis 44 Jahren, dies entspricht 13,5 Abbrüchen je 100 Geburten. Damit hat die Schweiz im internationalen Vergleich eine der niedrigsten Abtreibungsraten. Anzahl und Rate der Schwangerschaftsabbrüche sind gegenüber 2006 stabil geblieben, bezogen auf das Jahr 2001 ist hingegen ein Rückgang festzustellen. Über 70 % der Abbrüche wurden innerhalb der ersten acht Schwangerschaftswochen und über 87 % innerhalb der ersten zehn Wochen vorgenommen. Rund 4 % der Abbrüche erfolgten nach der zwölften Woche. 56 % der Abbrüche wurden mit der medikamentösen Methode durchgeführt. Etwa 4 % der Abbrüche wurden an Frauen mit Wohnsitz im Ausland vorgenommen.[107]

Niederlande

Die Niederlande haben seit 1981 eine sehr liberale Gesetzgebung bezüglich Schwangerschaftsabbruch und sind daher auch Anlaufstelle für Frauen aus Ländern mit restriktiveren Gesetzen. Zu Beginn der 1980er Jahre wurden etwa die Hälfte aller Abbrüche in den Niederlanden allein an deutschen Frauen durchgeführt, auch heute werden noch etwa 14 % der Abbrüche an Ausländerinnen durchgeführt. Bezogen auf die in den Niederlanden wohnhaften Frauen im gebärfähigen Alter war die Abbruchquote jedoch zeitweise die niedrigste der Welt, so nahmen 1994 nur 6 von 1000 Frauen einen Schwangerschaftsabbruch vor. Unterdessen ist die Quote jedoch auf 8,6 von 1000 angestiegen (2006). Für die Altersgruppe der unter 24 Jährigen wird vermutet, dies hänge unter anderem auch damit zusammen, dass die niederländischen Krankenkassen Verhütungsmittel junger Frauen nicht mehr bezahlen und diese darum auf preisgünstigere, aber weniger sichere Methoden der Empfängnisverhütung zurückgreifen.[101]

Polen

In Polen war der Abbruch bis 1993 erlaubt. Seither ist er verboten und nur bei medizinischer Indikation, oder wenn die Schwangerschaft als Folge einer kriminellen Handlung entstanden ist, gestattet. Dies führt dazu, dass viele Frauen illegal oder im Ausland abbrechen.[108] Trotz der Rechtslage wurde in einem polnischen Krankenhaus bei medizinischer Indikation ein Abbruch verweigert, die betroffene Frau verklagte deswegen den polnischen Staat vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.[109] Im März 2008 wurde die Gynäkologin Malgorzata F. vor dem Gericht in Płock zu zwei Jahren Gefängnis (ausgesetzt als vierjährige Bewährungsstrafe) und Aushändigung des Honorars (etwa 1000 Zloty bzw. 260 Euro je Eingriff) verurteilt, weil sie 26 illegale Abtreibungen vorgenommen hatte. Sie hatte versucht, alle Patientinnen zum Austragen des Kindes bzw. zur Freigabe zur Adoption zu überreden und vor möglichen Komplikationen gewarnt. F. bezeichnete ihre Taten als „medizinische und soziale Hilfe“. Die Frauen, bei denen sie die Schwangerschaft abbrach, waren jeweils alleinerziehende Mütter mit 2 bis 3 Kindern. F. musste zusammen mit Gerichtskosten 64.000 Złoty bzw. 18.000 Euro zahlen.

Portugal

In einem Referendum in Portugal am 11. Februar 2007 stimmt die Mehrheit (59,3 %) für eine Legalisierung von Abbrüchen innerhalb der ersten 10 Wochen der Schwangerschaft. Premierminister Jose Socrates kündigt an, er werde das Abstimmungsergebnis im Parlament umsetzen.[110] Ein Referendum war im Jahr 1998 schon ähnlich ausgefallen, aber nur wenig mehr als 30 % der Wähler ging zur Abstimmung. Da ein Referendum nach portugiesischem Recht nur bindend ist, wenn mehr als 50 % der Wähler teilnehmen, verfolgte die Regierung das Vorhaben nicht weiter. Die letzte Abstimmung verfehlte zwar ebenfalls das Quorum, aber die deutlich höhere Wahlbeteiligung von 40 % veranlasste die Regierung trotzdem, die Durchführung der Gesetzesänderung in Angriff zu nehmen.

In Europa gehörte Portugal bisher zusammen mit Polen, Irland und Malta zu den Ländern mit den strengsten Abbruchgesetzen in Europa.[111] Das neue Abtreibungsrecht gilt seit dem 15. Juli 2007, konservative Kräfte kündigten jedoch Widerstand gegen die Neuregelung an.[112]

Türkei

In der Türkei sind seit 1983 Schwangerschaftsabbrüche bis zur zehnten Woche erlaubt. Die Entscheidung kann die Frau allein treffen. 27 % der verheirateten Frauen hatten schon mindestens eine Abtreibung.[113]

UdSSR (bis 1989)

Mit einem Gesetz vom 16. November 1920 wurden Schwangerschaftsabbrüche legalisiert und kostenfrei in Krankenhäusern angeboten, womit das Gesetz vor allem die staatliche Kontrolle der vom Gesetzgeber als gesellschaftliches Übel wahrgenommenen Schwangerschaftsabbrüche zielte. Es waren nur lizenzierte Ärzte zur Durchführung eines Abbruchs berechtigt, alle anderen Mediziner oder Nichtmediziner machten sich dabei strafbar. Leicht eingeschränkt 1924 (tw. Einführung von Gebühren) wurden Schwangerschaftsabbrüche mit dem am 27. Juli 1936 veröffentlichten Gesetz außer bei Lebensgefahr oder eugenischer Indikation generell verboten. Die nächsten zwanzig Jahre führten die Behörden einen erfolglosen Kampf gegen die weit verbreiteten, illegalen Abtreibungen, deren Folgen eine große Belastung des Gesundheitssystems darstellten. Vor allem deswegen wurde am 23. November 1955 das Gesetz zum Verbot von Schwangerschaftsabbrüchen abgeschafft. Zeitweilige Versuche den Schwangerschaftsabbruch als wichtigstes Mittel der Familienplanung durch empfängnisverhütende Mittel zu ersetzen, scheiterten an einer pronatalistischen Politik, die den Zugang zu effektiven Verhütungsmitteln beschränkte (hormonelle V.) oder Zugang und Akzeptanz zumindest nicht förderte. Die offizielle Abbruchquote war mit etwa 100 von 1000 (1970–1989) eine der höchsten weltweit.[114]

Vereinigte Staaten

In den Vereinigten Staaten ist der Schwangerschaftsabbruch seit dem Urteil Roe v. Wade im Jahr 1973 grundsätzlich zulässig. Die einzelnen Bundesstaaten haben die rechtliche Kompetenz, eigene Regelungen festzulegen. Eine Reihe von Bundesstaaten streben hierbei restriktive Regelungen an. Mit dem Urteil des Obersten Gerichts im Fall Partial-Birth Abortion Ban Act wurde deutlich, dass das Gericht diese Verschärfung teilweise mitträgt. Zwei Referenden zur Verschärfung der gesetzlichen Regelung des Schwangerschaftsabbruchs scheiterten im November 2008 in den Bundesstaaten South Dakota und Colorado.[115]

Kolumbien

In Kolumbien ist der Schwangerschaftsabbruch seit Mai 2006 in wenigen Ausnahmefällen gestattet. Nach dem ersten durch eine Entscheidung des obersten kolumbianischen Gerichts möglich gewordenen Schwangerschaftsabbruch einer nach Vergewaltigung durch ihren Stiefvater schwangeren Elfjährigen exkommunizierte die katholische Kirche alle am Abbruch maßgeblich Beteiligten; das Mädchen war aufgrund ihres Alters von der Exkommunikation nicht betroffen.[116]

Kanada

In Kanada wurde das Verbot des Abbruchs vom Verfassungsgericht im Jahr 1988 ersatzlos gestrichen. Kanada ist somit eines der sehr wenigen Länder, in denen es kein Gesetz zum Abbruch gibt und Ärzte und Frauen über das Vorgehen entscheiden.

Nicaragua

Schwangerschaftsabbrüche sind in Nicaragua grundsätzlich verboten und sowohl Ärzte als auch Frauen können mit mehrjähriger Haft bestraft werden. Im Oktober 2006 wurde auch der seit 1893 legale Schwangerschaftsabbruch aus medizinischer Indikation (aborto terapéutico) verboten, so dass weder Frauen, deren Leben aufgrund von Schwangerschaftskomplikationen gefährdet ist, noch Frauen, die durch Vergewaltigung schwanger sind, einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen lassen dürfen. In der Folge ist die Zahl tödlicher Schwangerschaftskomplikationen gestiegen. Studien weisen darauf hin, dass lebensrettende Behandlungen zunehmend auch bei Komplikationen, die von dem Gesetz nicht betroffen sind, z. B. Eileiter- oder Bauchhöhlenschwangerschaften, sowie Behandlungen, die nicht zu einem Schwangerschaftsabbruch führen, verweigert werden.[117]

Indien und China

Aus Indien und der Volksrepublik China wird von vermehrten Abbrüchen bei weiblichen Föten berichtet, nachdem das Geschlecht durch eine Ultraschalluntersuchung festgestellt wurde.

In China hängt dies vor allem mit der staatlichen Ein-Kind-Politik zusammen, die das Bevölkerungswachstum bremsen soll. Viele Eltern entscheiden sich gegen die Geburt einer Tochter, weil Männer gesellschaftlich besser angesehen sind (als Erben usw.).

In Indien liegt die Motivation dafür vor allem in der finanziellen Belastung, die die Ausrichtung einer „standesgemäßen Eheschließung“ eines Mädchens verursachen kann (siehe Mitgift).

Siehe auch

Literatur

Zeitschriften

  • Zeitschrift für Lebensrecht. Juristen-Vereinigung Lebensrecht, Köln, 1. Jg. 1992.
  • Entre Nous, the european Magazine for sexual and reproductive Health: Abortion in Europe No. 59–2005, ISSN 1014-8485: PDF-Download Magazin der WHO Europa über Umstände und zur Rechtslage bei Abtreibungen in europäischen Staaten. (engl.)

Monographien

  • Luc Boltanski: Soziologie der Abtreibung, zur Lage des fötalen Lebens. Surkamp, Frankfurt am Main 2007, ISBN 3-518-58475-8 (deutsche Übersetzung). 
  • Sabine Demel: Abtreibung zwischen Straffreiheit und Exkommunikation. Weltliches und kirchliches Strafrecht auf dem Prüfstand. Kohlhammer, Stuttgart-Berlin-Köln 1995, ISBN 3-17-013909-6. 
  • Sarah Diehl (Hrsg.): Deproduktion. Schwangerschaftsabbruch im internationalen Kontext. Alibri Verlag, Aschaffenburg 2006, ISBN 3-86569-016-5. 
  • F. J. Dölger: Das Lebensrecht des ungeborenen Kindes und die Fruchtabtreibung in der Bewertung der heidnischen und christlichen Antike.. In: Antike und Christentum. Kultur- und religionsgeschichtliche Studien.. Bd. 4, Münster i.W. 1934..  Eine Ausführliche Gegenüberstellung antiker Quellen zur Abtreibung.
  • Norbert Hoerster: Abtreibung im säkularen Staat. Suhrkamp, Frankfurt am Main 1995, ISBN 3-518-28529-7. 
  • Robert Jütte (Hrsg.): Geschichte der Abtreibung. Von der Antike bis zur Gegenwart. Beck, München 1993, ISBN 3-406-37408-5. 
  • Marina Knopf, Elfie Mayer, Elsbeth Meyer: Traurig und befreit zugleich – Psychische Folgen des Schwangerschaftsabbruchs. Familienplanungszentrum Hamburg, rororo Sachbuch, Hamburg 1995, ISBN 349919953X (PDF-Download). 
  • Bernadette Kurmann: Schwangerschaftsabbruch – In Verantwortung entscheiden. Frauen berichten aus ihrer Erfahrung. SVSS, Zollikofen 1998, ISBN 3-9521550-0-4. 
  • Maja Langsdorff: Kleiner Eingriff – großes Trauma? Schwangerschaftskonflikte, Abtreibung und die seelischen Folgen. Holtzmeyer, Braunschweig 1991, ISBN 3-89811-542-9. 
  • Patricia Lunneborg: Jetzt kein Kind. Warum Abtreibung eine positive Entscheidung sein kann. Verlag Beltz, 2002, ISBN 3407228457. 
  • Dietmar Mieth: Schwangerschaftsabbruch. In: Johannes B. Bauer (Hrsg.): Die heißen Eisen in der Kirche. Graz 1997, ISBN 3-222-12489-2, S. 249–261. 
  • Dietmar Mieth, Irene Mieth: Schwangerschaftsabbruch. Die Herausforderung und die Alternativen. Herder, Freiburg im Breisgau 1991, ISBN 3-451-04016-6. 
  • Anne-Marie Rey: Die Erzengelmacherin – Das 30-jährige Ringen um die Fristenregelung. Xanthippe Verlag, Zürich 2007, 400 Seiten, ISBN 978-3-905795-02-8 (in der Schweiz). 
  • Günter Rohrmoser, Willi Geiger: Zur Abtreibungsdebatte. Die Grenzen der Demokratie im Recht. Gesellschaft für Kulturwissenschaft, 1994, ISBN 3-930218-10-0. 
  • Hans Saner: Geburt und Phantasie. Lenos Verlag, Basel 1995, ISBN 3-85787-631-X. 
  • Alice Schwarzer: Frauen gegen den § 218. Suhrkamp Verlag, Frankfurt 1971. 
  • Schwangerschaftsberatung § 218, PDF-Broschüre des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Weblinks

Beratungsstellen

Einzelnachweise

  1. Dies soll allerdings nach herrschender Meinung in der Strafrechtswissenschaft nicht materiell-rechtliche (also im Grunde ethische oder verfassungsrechtliche) Gründe haben, sondern mit den „typischen Beweisproblemen erklärbar“ sein, die hinsichtlich der Zeit zwischen der Befruchtung der Eizelle und der Einnistung vorliegen (Lackner/Kühl, Strafgesetzbuch, Kommentar, 25. Auflage, § 218 Rn. 8).
  2. E. Blechschmidt: Wie beginnt das menschliche Leben. 7. neu bearbeitete und erweiterte Auflage. 2002, S. 95. 
  3. Vgl. Statistik auf Destatis.de.
  4. Vgl. Bild eines 8 Wochen alten Embryos.
  5. Vgl. Daten des statistischen Landesamtes Berlin für das Jahr 2003.
  6. Vgl. Infoseite der ProFamilia.
  7. Kommission der Europäischen Gemeinschaften: Entscheidung der Kommission vom 14. Juni 2007 über das Inverkehrbringen des Humanarzneimittels/der Humanarzneimittel „Mifegyne“, das/die den Wirkstoff „Mifepriston“ enthält/enthalten, im Rahmen von Artikel 31 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates. Auf: bfarm.de, 14. Juni 2007 (PDF, 36 KB).
  8. Vgl. Statistik auf Destatis.de.
  9. Schweizer Statistik auf svss-uspda.ch (PDF).
  10. Schwedische Statistik auf socialstyrelsen.se.
  11. Vgl. Daten des statistischen Bundesamtes mit Indikationen von 2000–2005 auf Destatis.de.
  12. Vgl. die Daten des Statistischen Bundesamtes.
  13. H. W. Lawson, A. Frye, H. K. Atrash, J. C. Smith, H. B. Shulman, M. Ramick: Abortion mortality, United States, 1972 through 1987. In: American journal of obstetrics and gynecology. Vol. 171, Nr. 5, November 1994, ISSN 0002-9378, S. 1365–1372. 
  14. Bericht der Weltgesundheitsorganisation über Abbruchbedingungen: Safe Motherhood – Address Unsafe Abortion.
  15. Susan A. Cohen: Guttmacher Policy Review – Summer 2006. Vol. 9, Nr. 3 (Abortion and Mental Health: Myths and Realities – Abortion Is Safe and No Impediment to Future Fertility). 
  16. M. Voigt, D. Olbertz, C. Fusch, D. Krafczyk, V. Briese, K. T. Schneider: Zum Einfluss von vorausgegangenen Schwangerschaftsabbrüchen, Aborten und Totgeburten auf die Rate Neugeborener mit niedrigem Geburtsgewicht und Frühgeborener sowie auf die somatische Klassifikation der Neugeborenen. In: Zeitschrift für Geburtshilfe und Neonatologie. Bd. 212, Nr. 1, Februar 2008, S. 5–12 (PMID 18293256, Artikel dazu in der Welt vom 24. Februar 2008). 
  17. V. Beral, et al.: Breast cancer and abortion: collaborative reanalysis of data from 53 epidemiological studies, including 83.000 women with breast cancer from 16 countries. In: The Lancet. Vol. 363, 27. März 2004, S. 1007–1016 (PMID 15051280). 
  18. D. H. Brewster, et al.: Risk of breast cancer after miscarriage or induced abortion: a Scottish record linkage case-control study. In: Journal of Epidemiology and Community Health. Vol. 59, Nr. 4, Apr 2005, S. 283–287 (PMID 15767381).  Vgl. X. Paoletti, F. Clavel-Chapelon: Induced and spontaneous abortion and breast cancer risk: results from the E3N cohort study. In: International Journal of Cancer. Vol. 106, Nr. 2, 20. August 2003, S. 270–276 (doi:10.1002/ijc.11203) (PMID 12800205).  Vgl. G. K. Reeves, et al.: Breast cancer risk in relation to abortion: Results from the EPIC study. In: International Journal of Cancer. Vol. 119, Nr. 7, 1. Oct 2006, S. 1741–1745 (doi:10.1002/ijc.23170) (PMID 16646050). 
  19. A. C. Gilchrist, P. C. Hannaford, P. Frank, C. R. Kay: Termination of pregnancy and psychiatric morbidity. In: The British Journal of Psychiatry. Vol. 167, Nr. 2, Aug 1995, S. 243–248 (PMID 7582677). 
  20. L. S. Zabin, M. B. Hirsch, M. R. Emerson: When urban adolescents choose abortion: effects on education, psychological status and subsequent pregnancy. In: Family Planning Perspectives. Vol. 21, Nr. 6, November–Dezember 1989, S. 248–255 (PMID 2620716). 
  21. N. F. Russo, K. L. Zierk: Abortion, Childbearing and Women's Wellbeing. In: Professional Psychology: Research and Practice. 23, Nr. 4, August 1992, S. 269–280 (doi:10.1037/0735-7028.23.4.269). 
  22. M. Knopf, E. Mayer, E. Meyer: Traurig und befreit zugleich. Psychische Folgen des Schwangerschaftsabbruchs. Rowohlt, 1995, ISBN 978-3499199530 (http://www.abtreibung.at/pages/Traurig+befreit.html). 
  23. a b P. K. Dagg: The psychological sequelae of therapeutic abortion—denied and completed. In: American Journal of Psychiatry. Vol. 148, Nr. 5, Mai 1991, S. 578–585 (PMID 2018157). 
  24. D. M. Fergusson, L. J. Horwood, E. M. Ridder: Abortion in young women and subsequent mental health. In: Journal of child psychology and psychiatry, and allied disciplines. Vol. 47, Nr. 1, Januar 2006, S. 16–24 (doi:10.1111/j.1469-7610.2005.01538.x) (PDF ; PMID 16405636). 
  25. Mika Gissler, Elina Hemminki, Jouko Lonnqvist: Suicides after pregnancy in Finland, 1987–94: register linkage study. In: British Medical Journal. Vol. 313, 7. Dezember 1996, S. 1431–1434 (Abstract). 
  26. Melissa A. Schiff, David C. Grossman: Adverse Perinatal Outcomes and Risk for Postpartum Suicide Attempt in Washington State, 1987–2001. In: Pediatrics. Vol. 118, Nr. 3, September 2006, S. e669–e675 (doi:10.1542/peds.2006-0116) (http://pediatrics.aappublications.org/cgi/content/full/118/3/e669 ; Stand: 2008-09-08). 
  27. Lebensforum 4/2002 (PDF).
  28. D. A. Grimes, M. D. Creinin: Induced abortion: an overview for internists. In: Ann. Intern. Med.. 140, Nr. 8, 2004, S. 620–6. PMID 15096333 “Abortion does not lead to an increased risk for breast cancer or other late psychiatric or medical sequelae.” Vgl. ebenda, S. 624, sowie N. L. Stotland: Abortion and psychiatric practice. In: J Psychiatr Pract. 9, Nr. 2, 2003, S. 139–49. PMID 15985924
  29. W. W. Watters: Mental Health Consequences of Abortion and Refused Abortion. In: Canadian Journal of Psychiatry. Vol. 25, Nr. 1, Februar 1980, S. 68–73 (PMID 6989474). 
  30. K. Hardee, et al.: Unintended Pregnancy and Women’s Psychological Well-Being in Indonesia. In: Journal of Biosocial Science. Vol. 36, September 2004, S. 1–10 (PMID 15446355). 
  31. J. S. Barber, W. G. Axinn, A. Thornton: Unwanted childbearing, health, and mother-child relationships. In: Journal of Health and Social Behavior. Vol. 40, Nr. 3, September 1999, S. 231–257 (PMID 10513146). 
  32. Hans Saner: Geburt und Phantasie. Lenos Verlag, Basel 1995, S. 24. 
  33. Norbert Hoerster: Abtreibung im säkularen Staat. Suhrkamp Taschenbuch Verlag, Frankfurt a. M. 1991, S. 140. 
  34. Codex Hammurapi Nrn. 209 ff.
  35. E. Stemplinger: „Abtreibung“. In: Reallexikon für Antike und Christentum. Stuttgart 1950 Bd. 1 Sp. 58.
  36. Platon: res publica V, 9; Aristoteles: Politik IV [VII], 14 §§ 10 f.
  37. Helen King: „Abtreibung“. In: Der Neue Pauly Bd. 1. Stuttgart 1996. Sp. 41-44.
  38. Ernst Maass: Orpheus. Untersuchungen zur griechischen, römischen, altchristlichen Jenseitsdichtung und Religion. Beck, München 1895, Scientia-Verl., Aalen 1974 (Repr.), ISBN 3-511-00992-8, S. 263 f.
  39. E. Stemplinger: „Abtreibung“. In: Reallexikon für Antike und Christentum. Stuttgart 1950 Bd. 1 Sp. 56.
  40. Hippokrates: De natura pueri. 13.
  41. Cicero: Pro A. Cluentio Habito 11, 32.
  42. Corpus iuris civilis[B] 1 Digesten 25, 4, 1, 1 und 1 Digesten 35, 2, 9, 1.
  43. Gunter Pirntke: Heiraten im alten Rom. e-book-Verlag AndersSeitig.de.
  44. Hartmut Matthäus: Der Arzt in römischer Zeit. Literarische Nachrichten – archäologische Denkmäler. I. Teil. Aalen: Limesmuseum, 1987.
  45. Soranos: Gynaecia 1, 20, 63-65.
  46. Jewamot 7, 6
  47. Chullin 58a; Gittin 23b.
  48. Ohalot 7, 6.
  49. MT, Hil. Rotzeach uschemirath nefesch 1, 9.
  50. Mischpetei Usiel, ChM 3, 46.
  51. Tertullian: „Aufforderung zur Keuschheit“, Kap. 13.
  52. Tertullian: „Apologeticum“ 9.8.
  53. Hans Saner: Vorgänge Nr. 10, Heft 4, S. 9-17 (1974).
  54. Petrus Chrysologus: Sermo 72.
  55. Aristoteles: Historia animalium 7, 3 und De Gemeratione animalium 2, 3.
  56. Thomas von Aquin: S. Th. 2,2 q. 64 a. 1.
  57. Dante Alighieri: Göttliche Komödie, Fegefeuer, XXV. Gesang, auf it.wikisource.org (italienischer Originaltext).
  58. Hartmut Kreß: Gentechnik – Fluch oder Segen?. 6. Berliner Theologisches Gespräch, 27. März 2001 (abgerufen am 30. Mai 2008).
  59. Zur Taufe bei Fehl- oder Frühgeburt, Canon 871 Codex des Kanonischen Rechtes 1983, auf der Webseite des Vatikan auf latein [1] und deutsch [2].
  60. Uta Ranke-Heinemann: „Nun lächelt Maria nicht mehr“. In: Freitag 53 vom 24. Dezember 2004 (abgerufen am 29. Mai 2008).
  61. Karl Rahner: Dokumente der Paulusgesellschaft. Band II, 1962, S. 391f.
  62. Karl Rahner: Zum Problem der genetischen Manipulation. In: Schriften zur Theologie. Bd. 8, 1967, S. 301.
  63. Eberhard Schockenhoff: Thomas von Aquin und die Theorie der Sukzessivbeseelung. In: Die Tagespost 9 vom 24. Februar 2001; wieder veröffentlicht auf mykath.de (abgerufen am 5. Januar 2008).
  64. Zur Exkommunikation bei Schwangerschaftsabbruch, Canon 1398 Codex des Kanonischen Rechtes 1983, auf der Webseite des Vatikans [3].
  65. Can. 1314 Die Strafe ist meistens eine Spruchstrafe, so dass sie den Schuldigen erst dann trifft, wenn sie verhängt ist; sie ist jedoch, wenn das Strafgesetz oder das Strafgebot dies ausdrücklich festlegt, eine Tatstrafe, so dass sie von selbst durch Begehen der Straftat eintritt.
  66. Can. 1329 § 2: Die Mittäter, die im Gesetz oder im Verwaltungsbefehl nicht genannt werden, ziehen sich die für eine Straftat angedrohte Tatstrafe zu, wenn ohne ihr Handeln die Straftat nicht begangen worden wäre und die Strafe derart ist, dass sie sie selbst treffen kann.
  67. Can. 1322: Wer dauernd ohne Vernunftgebrauch ist, gilt als deliktsunfähig, auch wenn er gesund schien, als er Gesetz oder Verwaltungsbefehl verletzte.
  68. Can. 1323: Straffrei bleibt, wer bei Übertretung eines Gesetzes oder eines Verwaltungsbefehls: 1) das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
  69. Martin Luther: Werkausgabe 6, 247.
  70. Martin Koschorke: „Schwangerschaftsabbruch“. In: Evangelisches Kirchenlexikon 3. Auflage, Göttingen 1996, Bd. 4 Sp. 125.
  71. Karl Barth: Kirchliche Dogmatik III, 4.
  72. W. Neuer: „Abtreibung“. In: Evangelisches Lexikon für Theologie und Gemeinde. Brockhaus Verlag 1996, Bd. 1 S. 14-16.
  73. Sung Hee Lee-Linke: „Schwangerschaftsabbruch“. In: Evangelisches Kirchenlexikon 3. Auflage. Göttingen 1996, Bd. 4 Sp. 124.
  74. Peter Singer: Praktische Ethik. 2. Auflage. Reclam, Stuttgart 1993, ISBN 3-15-008033-9 (Kapitel 7). 
  75. Don Marquis: Why Abortion is Immoral. In: The Journal of Philosophy. Vol. 86, Nr. 4, April 1989, S. 183–187. 
  76. Don Marquis: Why Abortion is Immoral. In: The Journal of Philosophy. Vol. 86, Nr. 4, April 1989, S. 190. 
  77. Constanze Huber zu Don Marquis, S. 2 (PDF). Vgl. Don Marquis: Why Abortion is Immoral. In: The Journal of Philosophy. Vol. 86, Nr. 4, April 1989, S. 183–202. 
  78. a b WHO publication in pdf format
  79. G. Sedgh, S. Henshaw, S. Singh, E. Åhman, I. H. Shah: Induced abortion: estimated rates and trends worldwide. In: The Lancet. Vol. 370, Nr. 9595, 13. Oktober 2007, S. 1338–1345 (doi:10.1016/S0140-6736(07)61575-X). 
  80. Unsafe Abortions (WHO)
  81. Preventing unsafe abortion and its consequences - Priorities for Research and Action
  82. BGBl. 1992 I S. 1402
  83. BVerfGE 88, 203
  84. BGBl. 1995 I S. 1055.
  85. Adolf Schönke, Horst Schröder; Albin Eser (Hrsg.): Strafgesetzbuch. Kommentar. 27. Auflage. Verlag C. H. Beck, München 2006, ISBN 3-406-51729-3 (§ 218a Rn. 12). 
  86. BT-Drs. 13/285
  87. Adolf Schönke, Horst Schröder; Albin Eser (Hrsg.): Strafgesetzbuch. Kommentar. 27. Auflage. Verlag C. H. Beck, München 2006, ISBN 3-406-51729-3 (§ 218a Rn. 12–18). 
  88. Adolf Schönke, Horst Schröder; Albin Eser (Hrsg.): Strafgesetzbuch. Kommentar. 27. Auflage. Verlag C. H. Beck, München 2006, ISBN 3-406-51729-3 (§ 218a Rn. 17a). 
  89. Bundesgerichtshof (BGH), Az.: 5 StR 347/56 vom 20.11.1956, BGHSt 10, 5 f. (zur Begehung von § 218 StGB durch Verursachung einer lebenden, aber nicht überlebensfähigen Frühgeburt); Tröndle/Fischer, Strafgesetzbuch, 54. Auflage, Rn. 2 vor §§ 211 bis 216; ausführlich: Hans Lüttger, Der Beginn der Geburt und das Strafrecht, Probleme an der Grenze zwischen Leibesfruchtcharakter und Menschenqualität,, JR 1971, S. 133 (134 f.), jeweils m. w. N.
  90. BGH, Az.: 3 StR 25/83 vom 22.4.1983, BGHSt 31, 348 (348 [1. Leitsatz], 351 f.); BGH, Az.: 1 StR 665/83 vom 7.12.1983, BGHSt 32, 194 (194[Leitsatz], 197)[4] (Mord und nicht bloß Schwangerschaftsabbruch am Kind in der Geburt, wenn jemand eine Schwangere nach Beginn der Eröffungswehen einen Abhang herunter stößt)
  91. BGH, Az.: 1 StR 665/83 vom 7.12.1983, BGHSt 32, 194 (197)[5] unter Berufung auf Lüttger (s. o.), JR 1971, S. 133 (134 f.).
  92. Annegret Braun: Spätabbrüche nach Pränataldiagnostik: Der Wunsch nach dem perfekten Kind. In: Deutsches Ärzteblatt. Nr. 40, 2006 (Online ; Stand: 2008-09-08; A 2612-6). 
  93. Möglichkeiten und Grenzen des Vergleichs von pränatalen sonographischen und autoptischen Untersuchungsergebnissen in der fetalen Diagnostik.
  94. Möglichkeiten und Grenzen des Vergleichs von pränatalen sonographischen und autoptischen Untersuchungsergebnissen in der fetalen Diagnostik zu falsch positiven Diagnosen.
  95. Holländische Statistik zum Schwangerschaftsabbruch (niederländisch).
  96. profamilia.de.
  97. BVerfGE 88, 203.
  98. Umfassende Statistik über Schwangerschaftsabbrüche in Deutschland auf der Homepage des statistischen Bundesamtes.
  99. Statistisches Bundesamt: Lebendgeburten.
  100. Vgl. Statistik auf Destatis.de.
  101. a b Niederländische Statistik zum Schwangerschaftsabbruch 2004 (PDF).
  102. Peter Lewisch, Strafrecht Besonderer Teil I, 2. Auflage (1999) 95.
  103. Triffterer/Rosbaud/Hinterhofer, Salzburger Kommentar zum Strafgesetzbuch, 18. Lfg (2008), § 97 StGB Rz 22ff.
  104. Abtreibung bleibt das heißeste Eisen. In: Die Tagespost. Vgl. dieStandard.at.
  105. Artikel 118 bis 120 auf svss-uspda.ch.
  106. Ungewollt schwanger auf svss-uspda.ch, abgerufen am 5. Mai 2008.
  107. Schweizer Bundesamt für Statistik (PDF).
  108. Darstellung der derzeitigen Gesetzgebung in Polen auf der Webseite einer polnischen Organisation für Familienplanung und Frauenrechte, federa.org.pl.
  109. Bericht des ZDF Auslandsjournal: „Die Macht der Moral – Frauenrechte in Polen“ vom 18. Mai 2006.
  110. Portugal will legalise abortion. Auf: news.bbc.co.uk.
  111. n-tv, Pressemitteilung vom Sonntag, 11. Februar 2007.
  112. Gelockertes Abtreibungsrecht in Portugal in Kraft. In: kleinezeitung.at, 16. Juli 2007.
  113. Stern, Ausgabe Nr. 37, 2007, S. 83.
  114. Andrej A. Popov: The USSR. In: Abortion in the New Europe. A Comparative Handbook. Westport/London, 1994, S. 267–297. 
  115. US-Volksentscheide auf epd.de.
  116. Exkomuniziert. Bericht der Schweizer Nachrichtenseite „20 Minuten“ (abgerufen am 30. August 2006).
  117. Over Their Dead Bodies – Denial of Access to Emergency Obstetric Care and Therapeutic Abortion in Nicaragua. In: Human Rights Watch. Vol. 19, Nr. 2 (B), Oktober 2007. 
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