- Confiture
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Die Konfitüre (von französisch la confiture) ist ein Brotaufstrich aus Zucker und eingekochten Früchten.
Der Ausdruck Konfitüre ist in der Schweiz schon länger üblich. Er wurde früher in Deutschland eher selten und meist für Aufstriche benutzt, die nur aus einer Fruchtsorte hergestellt waren und die noch Fruchtstückchen enthielt. Die weitaus üblichere Bezeichnung für Fruchtaufstriche war hier wie auch in Österreich stets Marmelade.
Die Europäische Gemeinschaft hat am 26. Oktober 1982 jedoch einen auch als „Konfitürenverordnung“ bezeichneten Rechtsakt erlassen und darin normativ einen anderen Sprachgebrauch festgelegt. Um Verwechslungen in englischsprachigen Verkehrskreisen zu vermeiden, wurden die wörtlichen Übersetzungen des im englischen Sprachraum nur für Produkte aus Zitrusfrüchten (insbesondere Bitterorangenmarmelade) verwendeten Ausdrucks marmalade (also auch das deutsche Wort „Marmelade“) EG-weit ausschließlich für Zitrusmarmeladen reserviert. Die Vorschrift verbietet es, Fruchtaufstriche aus anderen als Zitrusfrüchten im Verkauf als „Marmelade“ zu bezeichnen. Die früher in Deutschland geltende begriffliche Unterscheidung zwischen „Marmelade“ als Aufstrich ohne sichtbare Fruchtstücke und „Konfitüre“ als Aufstrich mit sichtbaren Fruchtstückchen wurde damit aufgehoben.
Die Änderung des administrativen Sprachgebrauchs kann hier zu Missverständnissen führen. Umgangssprachlich dominiert in deutschen und österreichischen Konsumentenkreisen weiterhin die Bezeichnung Marmelade für Konfitüren. Die Gemeinschaftsvorschrift hat besonders in Österreich, wo die Bezeichnung Konfitüre zuvor gänzlich unüblich war, für Bürgerproteste gesorgt, sodass der Begriff Marmelade dort zum Teil aufgrund von Ausnahmeregelungen weiter verwendet werden darf.
Die Richtlinie 2001/113/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem für die menschliche Ernährung der EU unterscheidet in Abhängigkeit vom Fruchtgehalt zwischen Konfitüre und Konfitüre extra.
Inhaltsverzeichnis
Konfitüre
Konfitüre ist die auf die geeignete gelierte Konsistenz gebrachte Mischung von Zuckerarten, Pülpe oder Fruchtmark einer oder mehrerer Fruchtsorte(n) und Wasser. Abweichend davon darf Konfitüre von Zitrusfrüchten aus der in Streifen oder in Stücke geschnittenen ganzen Frucht hergestellt werden. Die für die Herstellung von 1.000 g Enderzeugnis verwendete Menge Pülpe oder Fruchtmark beträgt mindestens
- 350 g im Allgemeinen
- 250 g bei roten Johannisbeeren/Ribiseln, Vogelbeeren, Sanddorn, schwarzen Johannisbeeren/Ribiseln, Hagebutten und Quitten
- 150 g bei Ingwer
- 160 g bei Kaschuäpfeln
- 60 g bei Passionsfrüchten.
Konfitüre extra
Konfitüre extra ist die auf die geeignete gelierte Konsistenz gebrachte Mischung von Zuckerarten, nicht konzentrierter Pülpe aus einer oder mehreren Fruchtsorte(n) und Wasser. Konfitüre extra von Hagebutten sowie kernlose Konfitüre extra von Himbeeren, Brombeeren, schwarzen Johannisbeeren/Ribiseln, Heidelbeeren und roten Johannisbeeren/Ribiseln kann jedoch ganz oder teilweise aus nicht konzentriertem Fruchtmark hergestellt werden. Konfitüre extra von Zitrusfrüchten darf aus der in Streifen oder in Stücke geschnittenen ganzen Frucht hergestellt werden.
Aus Mischungen der nachstehenden Früchte mit anderen Früchten kann keine Konfitüre extra hergestellt werden: Äpfeln, Birnen, nicht steinlösenden Pflaumen, Melonen, Wassermelonen, Trauben, Kürbissen, Gurken, Tomaten/Paradeisern.
Die für die Herstellung von 1.000 g Enderzeugnis verwendete Menge Pülpe beträgt mindestens
- 450 g im Allgemeinen
- 350 g bei roten Johannisbeeren/Ribiseln, Vogelbeeren, Sanddorn, schwarzen Johannisbeeren/Ribiseln, Hagebutten und Quitten
- 250 g bei Ingwer
- 230 g bei Kaschuäpfeln
- 80 g bei Passionsfrüchten.
Erlaubte Zusätze in Konfitüre und Konfitüre-Extra
- Honig im Sinne der Begriffsbestimmung der Richtlinie 2001/110/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Honig: in allen Erzeugnissen als Ersatz für einen Teil des Zuckers oder den gesamten Zucker;
- Saft von Zitrusfrüchten bei aus anderen Früchten hergestellten Erzeugnissen (Konfitüre aus Zitrusfrüchtenpülpe heißt Marmelade);
- Saft aus roten Früchten: ausschließlich in Konfitüre und Konfitüre extra aus Hagebutten, Erdbeeren, Himbeeren, Stachelbeeren, roten Johannisbeeren/Ribiseln, Pflaumen und Rhabarber;
- Saft aus roten Rüben: ausschließlich in Konfitüre aus Erdbeeren, Himbeeren, Stachelbeeren, roten Johannisbeeren/Ribiseln und Pflaumen;
- ätherische Öle aus Zitrusfrüchten: ausschließlich in Marmelade und Gelee-Marmelade;
- Speiseöle und -fette zur Verhütung der Schaumbildung;
- flüssiges Pektin (Geliermittel); siehe auch Opekta
- Schalen von Zitrusfrüchten;
- Blätter von Duftpelargonien;
- Spirituosen, Wein und Likörwein;
- Nüsse;
- Kräuter;
- Gewürze;
- Vanille und Vanilleauszüge;
- Vanillin: in allen Erzeugnissen.
Erlaubte Zusätze nur in Konfitüre
- Fruchtsaft: ausschließlich in Konfitüre (jedoch nicht in Konfitüre-Extra);
A Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- Frucht: die frische, gesunde, nicht verdorbene Frucht, der keine wesentlichen Bestandteile entzogen wurden, in geeignetem Reifezustand, nach Reinigen und Putzen;
- für die Anwendung dieser Richtlinie werden Tomaten/Paradeiser, die genießbaren Teile von Rhabarberstängeln, Karotten, Süßkartoffeln, Gurken, Kürbisse, Melonen und Wassermelonen den Früchten gleichgestellt;
- Ingwer bezeichnet die (frischen oder haltbar gemachten) genießbaren Wurzeln der Ingwerpflanze. Ingwer kann getrocknet oder in Sirup haltbar gemacht werden.
- Fruchtpülpe: der genießbare Teil der ganzen, gegebenenfalls geschälten oder entkernten Frucht, der in Stücke geteilt oder zerdrückt, nicht jedoch zu Mark verarbeitet sein kann.
- Fruchtmark: der genießbare Teil der ganzen, erforderlichenfalls geschälten oder entkernten Frucht, der durch Passieren oder ein ähnliches Verfahren zu Mark verarbeitet ist.
- Wässriger Auszug von Früchten: Wässriger Auszug von Früchten, der abgesehen von technisch unvermeidbaren Verlusten alle in Wasser löslichen Teile der Früchte enthält.
- Zuckerarten: die zugelassenen Zuckerarten sind:
- die in der Richtlinie 2001/111/EG (1) beschriebenen Zuckerarten
- Fructosesirup
- die aus Früchten gewonnenen Zuckerarten
- brauner Zucker
B Behandlung der Rohstoffe
- Die in Teil A (Begriffsbestimmung) Nummern 1, 2, 3 und 4 beschriebenen Erzeugnisse dürfen folgenden Behandlungen unterzogen werden:
- Wärme- und Kältebehandlungen;
- Gefriertrocknung;
- Konzentrieren, sofern sie sich technisch dafür eignen;
- mit Ausnahme der zur Herstellung von Erzeugnissen mit dem Zusatz extra verwendeten Rohstoffe: Verwendung von Schwefeldioxid (E 220) oder dessen Salzen (E 221, E 222, E 223, E 224, E 226 und E 227) als Verarbeitungshilfsstoffe, sofern die in der Richtlinie 95/2/EG festgelegte Schwefeldioxidhöchstmenge in den in Anhang I Teil 1 definierten Erzeugnissen nicht überschritten wird.
- Aprikosen/Marillen und Pflaumen, die zur Herstellung von Konfitüre bestimmt sind, dürfen anderen Trocknungsverfahren als der Gefriertrocknung unterzogen werden.
- Die Schalen von Zitrusfrüchten können in Lake haltbar gemacht werden.
Siehe auch
Weblinks
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