Erster Bürgermeister von Hamburg

Erster Bürgermeister von Hamburg

Als Erster Bürgermeister wird das Regierungs- und Stadtoberhaupt der Freien und Hansestadt Hamburg bezeichnet, das von der Hamburger Bürgerschaft gewählt wird. Derzeitiger Amtsinhaber ist der CDU-Politiker Ole von Beust, Vorgänger finden sich in der Liste der Hamburger Bürgermeister.

Der Erste Bürgermeister steht dem Senat der Freien und Hansestadt Hamburg vor, leitet seine Sitzungen und vertritt ihn nach außen. Daher lautet der volle Titel auch „Erster Bürgermeister und Präsident des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg“ (oder „Erste Bürgermeisterin und Präsidentin des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg“). Er fungierte als Primus inter pares bis zur Verfassungsänderung von 1996, bei der er eine Richtlinienkompetenz erhielt.

Weil Hamburg nicht nur eine Stadt, sondern auch ein Land ist, entspricht das Amt des Ersten Bürgermeisters dem eines Ministerpräsidenten anderer deutschen Länder, und er ist wie jene Mitglied des Bundesrats, dem er turnusgemäß alle 16 Jahre als Präsident vorsteht. Er vertritt überdies Hamburg im Deutschen Städtetag.

Die Hamburgische Bürgerschaft wählt den Ersten Bürgermeister für die Zeit bis zum Zusammentritt einer neu gewählten Bürgerschaft (mit Ausnahmen also in der Regel für 4 Jahre). Der Erste Bürgermeister beruft seinen Stellvertreter, den Zweiten Bürgermeister und die einzelnen Senatoren. Diese müssen von der Bürgerschaft bestätigt werden.

Der Zweite Bürgermeister ist Stellvertreter des Ersten Bürgermeisters und zugleich als Senator der Präses einer Behörde (derzeit ist z.B. Christa Goetsch Zweite Bürgermeisterin und Präses der Behörde für Schule und Berufsbildung). Üblicherweise ist der Zweite Bürgermeister in einer Koalitionsregierung Angehöriger der kleineren Koalitionspartei.

Die persönliche Anrede lautet im übrigen nur: "Herr Bürgermeister / Frau Bürgermeisterin". "Erster" fällt also in der direkten mündlichen Anrede weg.

Geschichte

Der Begriff Erster und Zweiter Bürgermeister hat historische Hintergründe.

Früher wurden vom Rat (auch Rath, seit 1860 Senat genannt), aus dessen Mitte zwei "worthaltende Bürgermeister" gewählt. Das Verfassungsrecht ab 1529 ("Langer Rezess") sah die Wahl von vier Bürgermeistern aus den Reihen der Ratsherren vor, von denen zwei, in einjährigem Wechsel, als worthaltende Bürgermeister amtieren sollten. Dies wurde auch bei der Verfassungsänderung 1712 ("Hauptrezess") beibehalten.

Die Verfassung vom 28. September 1860 bestimmte, dass die Senatoren von der Bürgerschaft gewählt werden (wenn auch weiterhin auf Lebenszeit) und der Senat sich nicht mehr selbst ergänzen durfte. Dabei war vorgesehen das mindestens 9 Senatoren eine juristische Ausbildung haben mussten, diese Senatoren trugen die Hauptlast der Verwaltungsarbeit und durften keiner anderen Tätigkeit nachgehen. Die Verfassung bestimmte, dass nur ein juristisch geschulter Senator erster Bürgermeister werden konnte. Jährlich wurde vom Senat bestimmt, welcher der juristischen Senatoren erster Bürgermeister und damit Präsident des Senates sein sollte. Normalerweise wählte der Senat nach folgendem Muster

Jahr 1. Bürgermeister 2. Bürgermeister „Ruhejahr“
1 Senator A Senator B Senator C
2 Senator B Senator C Senator A
3 Senator C Senator A Senator B
4 Senator A Senator B Senator C

Dabei wechselte das Amt normalerweise zwischen den drei dienstältesten juristischen Senatoren. Die Amtszeit war normalerweise ein Kalenderjahr. Auch durfte kein Bürgermeister länger als zwei Jahre nach einander amtieren. Außerdem sollte ein erster Bürgermeister nicht gleichzeitig das Amt des Polizeiherren innehaben. Dieses System sollte der Gefahr von Amtsmissbrauch vorbeugen.

Nach den ersten freien und demokratischen Bürgerschaftswahlen 1919 wurde der Präsident des Senats als erster Bürgermeister und der zweite Bürgermeister als sein Stellvertreter aus der Mitte des Senats gewählt. Die Amtsperiode beträgt wieder ein Jahr - mit der Möglichkeit der Wiederwahl.[1]

Dieses System der Wahl des Bürgermeisters blieb mit Unterbrechung in der Zeit des Nationalsozialismus bestehen, fand auch Einzug in die neue Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg vom 6. Juni 1952 (Artikel 41) und wurde erst durch eine Reform im Jahr 1996 beendet.

1945 wollte die britische Besatzungsmacht das höchste Amt Hamburgs zunächst Oberbürgermeister nennen, wie es aus anderen deutschen Städten bekannt war. Der noch nicht zum Bürgermeister ernannte Rudolf Petersen wehrte sich aber erfolgreich gegen diese Bezeichnung, die traditionell nicht zu Hamburg passen würde.[2]

Einzelnachweise

  1. Jürgen Bolland: Die Hamburgische Bürgerschaft in Alter und Neuer Zeit, Hamburg 1959. Anhänge.
  2. Erich Lüth: Hamburgs Schicksal Lag in ihrer Hand. Geschichte der Bürgerschaft, Marion von Schröder Verlag, Hamburg 1966, Seiten 242-245.

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