Ferienjob

Ferienjob
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Ferienjob (österreichisch auch: Ferialpraxis, Ferialpraktikum, Ferialjob, Ferialarbeit, Ferialtätigkeit) ist ein legales, kurzfristiges und befristetes Arbeitsverhältnis, das Schüler oder Studenten während der Schul- bzw. Semesterferien eingehen (in Österreich an berufsbildenden höheren Schulen wie HTL oftmals auch verpflichtender Teil des Lehrplanes).

Inhaltsverzeichnis

Gesetzliche Grundlagen

Jugendschutz

Wer in Deutschland einen Ferienjob ausüben will, muss mindestens 15 Jahre alt sein. Solange Jugendliche noch vollzeitschulpflichtig sind, dürfen sie im Kalenderjahr höchstens vier Wochen und nur während der Schulferien arbeiten. Wer noch nicht 15 Jahre alt ist, darf, wenn die Eltern zustimmen, bis zu zwei Stunden täglich (in der Landwirtschaft bis drei Stunden) leichte und für Kinder geeignete Beschäftigungen ausüben.[1]

Arbeitsrecht

Ein Ferienjob ist immer ein von vornherein befristetes Arbeitsverhältnis; einer Kündigung unter Beachtung der Kündigungsregeln bedarf es also nicht. Während der Beschäftigungsdauer sind jedoch die für ein normales Arbeitsverhältnis geltenden gesetzlichen (Freizeitansprüche, Entgeltfortzahlung) und kollektivrechtlichen Regelungen (Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung etc.) entsprechend anzuwenden.

Sozialversicherungsrecht

Auch hier sind die Regelungen eines befristeten Arbeitsverhältnisses zu beachten. Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Schülern/Studenten, die in den Ferien eine Beschäftigung ausüben, vollzieht sich grundsätzlich nach den Kriterien, die auch für alle anderen Beschäftigten gelten:

Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung liegt vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf nicht mehr als 2 Monate oder 50 Arbeitstage befristet ist. Die wöchentliche Arbeitszeit und das monatliche Arbeitsentgelt spielen dabei keine Rolle. Vorbeschäftigungen ab dem Beginn des Kalenderjahres werden dabei zusammengerechnet, wenn jeweils die Merkmale einer kurzfristigen Beschäftigung erfüllt sind. Ergibt die Zusammenrechnung, dass die Zeitgrenze überschritten wird, besteht Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung, es sei denn, es liegt eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor. Schüler, die eine allgemeinbildende Schule (ohne Abendschule) besuchen und während der Ferien eine Beschäftigung ausüben, sind in der Arbeitslosenversicherung generell versicherungsfrei.

Kurzfristige Beschäftigungen, die zwischen dem Ende der Schulausbildung und einer Beschäftigung (ggf. Berufsausbildung) ausgeübt werden, sind immer als berufsmäßige Beschäftigungen anzusehen und daher stets versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, soweit das monatliche Arbeitsentgelt 400 EUR übersteigt.

Steuerrecht

Schüler und Studenten, die in den Ferien, neben ihrem Studium oder nach der Schule einer nichtselbständigen Beschäftigung nachgehen, sind Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber muss daher vom Arbeitslohn die Lohnsteuer nach den allgemeinen Vorschriften einbehalten und an das Finanzamt abführen. Für die korrekte Berechnung der Steuer haben die Schüler/Studenten, wie andere Arbeitnehmer auch, dem Arbeitgeber ihre Lohnsteuerkarte vorzulegen. Nach Beendigung des Ferienjobs werden darauf der Bruttolohn und die gegebenenfalls einbehaltenen Steuern vermerkt.[2]

Obwohl bereits bei Aufnahme der Beschäftigung deren Befristung feststeht, wird bei der Lohnsteuerberechnung durch den Arbeitgeber unterstellt, dass der Schüler/Student während des ganzen Jahres Arbeitslohn beziehen wird. Dementsprechend muss der Arbeitgeber Lohnsteuer einbehalten, auch wenn sicher ist, dass der Schüler/Student keine weiteren Einkünfte hat und haben wird. Ist auf der Lohnsteuerkarte die Steuerklasse I eingetragen (was bei Studenten und Schülern die Regel sein dürfte), bleibt ein Monatslohn bis 898,65 Euro ohne Steuerabzug.

Wird dieser Betrag überschritten und Steuer einbehalten, kann diese nach Ablauf des Kalenderjahres in den meisten Fällen vom Finanzamt zurückgefordert werden. Dafür muss eine Einkommensteuererklärung angefertigt werden. Das entsprechende Formular gibt es bei allen Finanzämtern. Es ist auch möglich die Einkommensteuererklärung online abzugeben (siehe ELSTER).

Beispiel

Ein Student (unverheiratet = Lohnsteuerklasse I) jobbt vom 1. August bis 31. August und erhält dafür brutto 1.260 Euro. Der Arbeitgeber behält davon (laut Lohnsteuertabelle) 62,33 Euro Lohnsteuer und 5,60 Euro Kirchensteuer ein. Andere steuerpflichtige Einkünfte hat der Student im ganzen Jahr nicht. Da sein Jahreslohn 10.783,99 Euro nicht übersteigt, erhält er die abgezogene Lohn- und Kirchensteuer sowie ggf. den Solidaritätszuschlag in vollem Umfang zurück. Selbst bei Überschreiten dieses Betrages, weil z. B. neben dem Arbeitslohn noch andere steuerpflichtige Einkünfte vorliegen, kann sich eine Einkommensteuererklärung lohnen.

Auswirkungen und Folgen

Bevor ein Ferienjob angenommen wird, sollten die finanziellen Folgen bedacht werden, denn unter Umständen können diese Einkünfte zu Kürzungen in anderen Bereichen führen. In Einzelfällen können diese Kürzungen die Höhe der Einnahmen aus dem Ferienjob übersteigen.

Auswirkungen auf den gesetzlichen Unterhalt

Einkünfte aus einem Ferienjob können Auswirkungen auf den gesetzlichen Unterhalt haben. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich dahingehend festgelegt, dass eine Anrechnung, zumindest im Mangelfall der Eltern, in Betracht kommt.

Auswirkungen auf das Kindergeld

Einkünfte aus einem Ferienjob können zum Verlust des Kindergeldes bei den Eltern führen, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes im Jahr insgesamt 8.004 Euro (bis 2009: 7.680 Euro) übersteigen.

Auswirkungen auf andere steuerliche Freibeträge

Der Wegfall des Kindergeldes kann zu weiteren steuerlichen Einbußen auf Seiten der Eltern, im Bereich der Eigenheimzulage, der außergewöhnlichen Belastungen und des Ausbildungsfreibetrags führen.

Auswirkungen auf Leistungen nach dem BAföG

Bis zum 1. August 2008 galten für Einkünfte aus Ferienjobs, 400-Euro-Jobs und sonstigen Beschäftigungsverhältnissen folgende Freibeträge:

ledige, kinderlose BAföG-Empfänger

  • 2630,- € bei Besuch einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule, Berufsfachschule, Fach- oder Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt,
  • 3250,- € bei Besuch einer Abendhauptschule, Berufsaufbauschule, Abendrealschule, Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
  • 4200,- € bei Besuch einer Hochschule, Akademie, Höheren Fachschule, Kolleges, Abendgymnasiums, Fachschulklasse, deren Besuch abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt

verheiratete BAföG-Empfänger mit Kindern

  • 520,- € für den Ehegatten (monatlich)
  • 470,- € für jedes Kind (monatlich)

Weder Ehegatte noch Kinder dürfen Leistungen nach dem BAföG empfangen um o.g. Freibeträge geltend machen zu können.

Seit dem 1. August 2008 gilt für alle Ausbildungsstätten der einheitliche Freibetrag von 400€ pro Monat bzw. 4.800€ pro Jahr.

Maßgebend ist immer das Jahr des Bewilligungszeitraumes für die Leistungen nach dem BAföG, nicht das Kalenderjahr (anders bei Kindergeld und Steuerfreibeträgen, diese gelten pro Kalenderjahr).

Einkünfte bis zu dieser Obergrenze bleiben ohne Auswirkungen auf Leistungen nach dem BAföG.

Für Ausbildungen die vor dem 1. August 2008 begonnen wurden gilt weiterhin die alte Rechtslage.

Auswirkungen auf den Bezug von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld

Ferienjobber unter 25 Jahren, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und Arbeitslosengeld II beziehen, dürfen nach einer am 1. Juni 2010 in Kraft getretenen Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung in den Schulferien anrechnungsfrei 1.200 Euro neben dem Arbeitslosengeld II hinzuverdienen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Tätigkeit für nicht länger als vier Wochen im Kalenderjahr ausgeübt wird und kein Anspruch auf eine Ausbildungsvergütung besteht (§ 1 Absatz 4 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung, eingefügt durch Dritte Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung).

Siehe auch

Situation in Österreich

In Österreich gibt es drei Formen der Ferialbeschäftigung. Der Ferialpraktikant absolviert ein Pflichtpraktikum, das im Lehrplan oder in der Studienordnung zur Ergänzung der Ausbildung vorgesehen ist. Der Ferialarbeitnehmer arbeitet in der Ferienzeit rein zum Erwerb von Einkommen, ohne weiteren Ausbildungshintergrund. Der Volontär arbeitet freiwillig und zur Vorbereitung die künftigen, beruflichen Tätigkeit, unentgeltlich in einem Betrieb.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. siehe § 5 Jugendarbeitsschutzgesetz
  2. Informationsblatt zu Ferienjobs, IHK Berlin
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