- Festlandsmannschaft
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Die ab 1837 in Göttingen wieder aufkommenden Landsmannschaften (Studentenverbindungen) werden häufig auch als Reformlandsmannschaften, Festlandsmannschaften oder neue Landsmannschaften bezeichnet. Mit ihren Grundsätzen traten sie für die Gleichberechtigung der Studentenschaft sowie die Beendigung von Verrufen ein, was heute zum Allgemeingut aller Korporationen gehört.[1] Im Gegensatz zu den Burschenschaften lehnten die Reformlandsmannschaften die Befassung mit Politik ebenso ab wie die heutigen akademischen Landsmannschaften. In Göttingen waren sie von 1840 bis 1854 die dominierende Verbindungsart und sie gründeten den ersten Landsmannschafter Convent, den Göttinger L. C. und legten das landsmannschaftliche Prinzip ab, dass zuvor für Landsmannschaften und andere Verbindungsformen galt. Nach Göttingen entstanden sie auch in Bonn, Tübingen, Leipzig, Halle sowie weiteren Städten. Sie richteten sich insbesondere gegen die Dominanz der Corps und „fühlten sich als deren ausgesprochene Gegner, erreichten es jedoch, besonders in Göttingen und Bonn, daß die Corps sich ihren Grundsätzen anpassten und einen gemeinsamen Comment ausarbeiteten und nach ihm zusammenarbeiteten.“[2]
Inhaltsverzeichnis
Vorgeschichtlicher Kontext
Während die landsmannschaftlichen Zusammenschlüsse ab dem 15. Jahrhundert reine Zweckverbände mit Zwangsmitgliedschaft waren, bildeten sich zum Ende des 18. Jahrhunderts neue Gemeinschaften heraus, die sich zwar auch Landsmannschaften nannten, aber nach neuen Form suchten und durch die Orden, die sie bekämpften, maßgebend beeinflusst wurden.[3]
Bereits kurz nach der Gründung der Georg-August-Universität 1737 waren die ersten Landsmannschaften entstanden. Bekannt sind die Braunschweiger, Bremenser, Frankfurter, Hamburger, Hannoveraner, Holsteiner, Ilfelder, Kurländer, Livländer, Mecklenburger, Mosellaner, Pommern, Rheinländer und Westfalen. Infolge der ständigen Bekämpfung der Universitätsbehörden, mussten sie sich wiederholt auflösen. 1789 lösten sich die Westfalen als letzte Landsmannschaft auf. Die 1810 und 1811 gestifteten Landsmannschaften Hessen und Pommern mussten sich 1812 auflösen und dem Prorektor schwören (7. März 1812), keine neuen Landsmannschaften zu gründen. Zur Umgehung dieses Verbots machten sie noch im gleichen Jahr unter der Bezeichnung Corps wieder auf. Somit verschwanden die Landsmannschaften zunächst aus Göttingen.
Der Verdienst der Corps war es, dass sie in dieser Zeit durch Aufstellen örtlicher Comments das Fechten in geordnete Bahnen leiteten. Das sogenannte Rencontre, das Duell auf der Straße ohne Sekundanten und Unparteiischen entfiel, das überwiegende Rabaukentum nahm immer mehr ab, dennoch blieben die Verrufe eine häufige Erscheinung.
Seit der Göttinger Revolution (1831) und dem Frankfurter Wachensturm (1833) waren sie jedoch einer scharfen Beobachtung ausgesetzt und gab es danach nur die Bremenser, Braunschweiger und Hildesheimer, vorübergehend auch Westfalen, Lüneburger und Nassauer als Corps, die Friesen war seit 1833 eine Kneipe.
Göttinger Festlandsmannschaften
Im Jahre 1837 wollte die Universität Göttingen das Fest ihres einhundertjährigen Bestehens feiern und daran die Studenten beteiligen. Aus der Professorenschaft wurde der Vorschlag gemacht, dass die Studenten innerhalb der Fakultäten Lose ziehen und danach Kompanien bilden lassen. Dies sties auf so starke Ablehnung, dass man den Studenten schließlich gestattete, „die Einteilung nach Verschiedenheit des Vaterlandes gewählt werden möge; natürlich unter der Bedingung, daß keine Corpsverbindungen entstehen dürften." So entstanden die auch sogenannten Festlandsmannschaften.
Man wählte unter Ihnen Chargierte, Fahnen wurden angeschafft und Landesfarben durften getragen werden. Während man die Fahnen nach dem Fest der Universität stiftete und in der Aula abgab, durften die Mützen aufgetragen werden. Von den ursprünglich zweiundzwanzig Landsmannschaften, blieben einige nach der Feier bestehen und nannten sich zunächst Kneipen.
Göttinger L. C.
Ab 1839 wurden die Gegensätze zwischen Keipen und Corps immer scharfer. Der Göttinger Senioren Convent betrachtete sich nach wie vor als Vertretung der Gesamtstudentenschaft und entschied somit auch über die Belange von Studenten, die nicht einem Corps angehörten. Dieser Herrschaftsanspruch befand sich im starken Mißverhältnis zur Anzahl und Mitgliederstärke der Corps in Göttingen und löste Proteste aus. Nach vermehrten Duellen organisierten die Kneipen schließlich eine Versammlung mit je drei Vertretern. Die Corps hatten von dieser Veranstaltung erfahren und auch, daß ein Burschenschafter anwesend war. Somit versuchten sie die Veranstaltung zu sprengen indem sie das Gerücht streuten, daß eine Burschenschaft gegründet werden solle. Dadurch kam es zu einer Untersuchung der Universitätsbehörden, der aber keine Bestrafung folgte. Der Prorektor erklärte in seiner Strafpredigt, daß die Gesellschaften das Maß des Erlaubten nicht überschritten hätten, jedoch sei man durch die beabsichtigte Einsetzung eines Ehrengerichts gerade im Begriff gewesen, das Gesetz zu verletzen.[4] So hat wohl die Sorge, für eine der damals besonders verfolgten Burschenschaften gehalten zu werden, die Kneipen veranlaßt, sich seit Sommer 1840 offiziell als Landsmannschaften zu bezeichnen.[5] Im Anschluss kam es zu der Gründung des ersten Göttinger Landsmannschafter Convents, auch Göttinger L.C. genannt sowie der Schaffung eines Landsmannschafter Comments.
Forderungen des L. C.
Der neue Name, Landsmannschaft bedeutete jedoch nicht die Wiederaufnahme des Regionalprinzips, er wies nur auf die Herkunft der ersten Mitglieder hin. Hier lag also nicht der Unterschied zwischen Corps und Landsmannschaften, vielmehr war es die Grundsätze dieser neuen Landsmannschaften, die sie unabhängig voneinander an den einzelnen Universitäten aufstellten[6] nach
- der Gleichberechtigung aller honorigen Studenten und Studentenverbindungen
- der Aufhebung aller Verrufe sowie
- die Einsetzung allgemeinverbindlicher Ehrengerichte.[7]
Gleichberechtigung aller Studenten
Für sich selbst wie auch für die Freistudenten forderten sie die Gleichberechtigungen aller Studenten. In der bürgerlich-liberalen Haltung des Vormärz, im „Jungen Deutschland“ war dies eine zeitgenössische Strömung, die in den Hochschulen als Progressbewegung ihre Ausprägung fand. So hatten beispielsweise die Chargierten weniger Rechte als der Senior der Corps und die Amtsperioden waren kürzer.
Waffengebrauch (Verrufe und Ehrengericht)
In ihrer Einstellung zum Waffengebrauch unterschieden sich die Landsmannschaften sowohl von den Corps als auch von den späteren Progressverbindungen. Während letztere das Duell ablehnten, hielten die Landsmannschaften daran fest, forderten aber gegenüber der von den Corps vertretenen Formalkontrahage (aus der sich ab etwa 1850 beim Senioren-Convent die Bestimmungsmensuren entwickelten), daß vor jedem Duell ein Ehrengericht dessen Berechtigung überprüfen sollte. Es wurden Bestimmungen festgelegt, die regelten, ob eine Beleidigung aus „Händelsucht“ erfolgte. In einem solchen Fall sollte eine Genugtuung nur durch Revocation (Zurücknahme) oder Deprecation (Abbitte) geleistet werden. Eine Aufhebung der Verrufe sowie die Verwendung von Ehrengerichten sollten den Austrag mit der Waffe verhindern.
Gerade die vom Senioren-Convent (SC) der Corps zum Teil recht willkürlich ausgesprochenen Verrufe führten immer wieder zu Spannungen in der Studentenschaft. Diese Verrufe wurden aber noch bis zum Anbeginn des 20. Jahrhunderts ausgesprochen, dabei kam es nicht nur zu Verrufen einzelner Studentenverbindungen, sondern auch zum Verruf ganzer Verbände. Hinzu kam, dass die Landsmannschaften P.P. Suiten (Vergleiche: Verabredungsmensur) und Bestimmungsmensuren ablehnten. Das Verrufswesen fand erst mit der Ratifizierung des Marburger Abkommens durch die vier schlagenden Verbände Deutsche Burschenschaft, Deutsche Landsmannschaft, Senioren-Convent und Vertreter-Convent im Jahre 1914 ein Ende. Es beinhaltet die Aufhebung aller bestehenden Verrufe und das Verbot neuer Verrufe sowie tätlicher Beidigungen.
Schiedsgericht und Allgemeiner Convent (A. C.)
Im Verlauf des Sommers 1840 kam es erneut zu Spannungen zwischen Landsmannschaften und Corps, dass eine behördliche Untersuchung nach sich zog. Ermittlungen wurden gegen sechs Corps (Braunschweiger, Bremenser, Hannoveraner, Hildesheimer, Lüneburger und Westfalen) mit 77 Mitgliedern und neun Landsmannschaften (Braunschweiger, Bremenser – früher Stadenser genannt, Hanseaten, Neu-Hildesheimer, Alt-Hildesheimer, Ilfelder – später Visurgen genannt, Lüneburger, Osnabrücker und Ostfriesen) mit 192 Mitgliedern geführt.[8]
Der Grund für die Spannungen lag darin, daß die Landsmannschaften sich weigerten, den Corpsburschen ohne Ehrengerichtsspruch Genugtuung zu geben, während diese aber ein solches Verfahren ablehnten. Es wurden Bestrafungen vom Universitätsgericht ausgesprochen mit der Anregung, die beiden studentischen Parteien mögen sich aussöhnen.
Noch im Laufe des Jahres 1840 setzten sich die Landsmannschaften gegenüber den Corps durch, ein neuer allgemeinverbindlicher Comment schuf ein Schiedsgericht sowie einen Allgemeinen Convent (A.C.), der den Senioren-Convent und den Allgemeinen Landsmannschafter Convent umfasste. In wesentlichen Teilen folgte dieser dem S.C. Comment enthält jedoch auch eine Regelung des Schiedgerichts, der das von den Landsmannschaften geforderte Ehrengericht beinhaltete.[9]
Er wurde von nur noch von sechs Landsmannschaften unterzeichnet, die übrigen Landsmannschaften, Hildesheimer, Lüneburger und Osnabrücker suspendierten. Als der Comment am 22. Juni 1841 erneut unterzeichnet wurde, bestanden nur noch Braunscheiger, Hanseaten und Visurgen. Die Friesen und Sachsen wurden wegen einer schwebenden Untersuchung vertagt und die Bremenser löste sich auf und viele Mitglieder traten im Juni 1841 zum Corps Bremensia über. Die Visurgen schlossen sich im Sommer 1842 den Friesen (Corps) an.
Seit 11. August 1840 hielten Landsmannschaften und Corps wöchentlich eine „Allgemeine Kneipe“ ab, an der vier Vertreter jeder Verbindung teilnahmen. Diese Einrichtung wurde auch „Kontrahierkneipe“ genannt, da viele Teilnehmer bestrebt waren, sich Fechtgelegenheiten zu suchen. Der Grund hierfür war, dass seit Juni 1842 im Göttinger S. C. eine neue Regelung galt, wonach ein Anwärter für die Rezeption in ein Corps mindestens eine Mensur gefochten haben musste. So wurde nach langen Verhandlungen das Schiedsgericht wieder abgeschafft. Seit November 1841 verlangten die Corps die Aufhebung des im A. C. geregelten Schiedsgerichts und weigerten sich 1842 Vertreter zu stellen, wodurch sie den A. C. arbeitsunfähig machten.
Zwar fanden noch die Allgemeinen Kneipen statt, doch kam es auch hier am 15. Dezember 1843 zum Bruch. In den Protokollen des Corps Brunsviga findet sich folgender Eintrag: „Es wurde einstimmig beschlossen, die Kneibonen (gemeint: Landsmannschafter) wegen ihres pöbelhaften Betragens auf der letzten Allgemeinen Kneipe in Verschiß zu stecken.“ Am 14. Januar 1844 erklärten auch die Landsmannschaften den A. C. für abgebrochen.
Zeit des Progresses
Von einem rationalistischen und ungeschichtlichen Fortschrittsglauben, der für Tradition kein Verständnis besaß und daher das Verbindungswesen bekämpfte, waren die Landsmannschaften weit entfernt.[10] Es gab in ihren Konstitutionen zwar keine bevorrechtigte Stellung einzelner Studentengruppen und jeder ehrenhafte Student wurde als gleichberechtigt angesehen, dennoch gab es innerhalb der Landsmannschaften Abstufungen, die Neulingen Rechnung trug. Auch der im Kapitel Waffengebrauch erwähnte Paukstandpunkt unterschied sie sich erheblich von den Progressverbindungen, die anstebten alle Konflikte mit Schiedsgerichten zu lösen. Dennoch stand es jedem Mitglied einer Progessverbindung frei, sich die Art der Genugtuung selbst zu wählen.[11]
Ende des ersten L. C.
Seit Sommer 1844 geriet der L. C. immer mehr in das Fahrwasser des Progesses. Johannes von Miquel gründete mit zwei weiteren Progressisten ein Kränzchen und riefen zum Besuch einer allgemeinen Studentenversammlung auf, der die Anhänger des Progresses unter den Freistudenten eine progresstische Landsmannschaft Hildeso-Cellensia gründeten, zu der auch frühere Mitglieder der Landsmannschaft Hanseatia stießen. Diese wurde in den L. C. aufgenommen und vertrat dort die Forderungen, die letztendlich die Aufhebung aller Verbindungen und die Bildung einer allgemeinen Studentenschaft hinzielten. Am 2. Juli 1844 wurde eine neue Schiedsordnung beschlossen, die bei Streitigkeiten zwischen Landsmannschaftern und „Finken“ (Freistudentenschaft) ein „fliegendes Schiedsgericht“ vorsah.[12] Dieser Beschluss wurde jedoch ohne die gerade suspendierten Landsmannschaften Frisia und Saxonia gefasst, die dann aus dem L. C. austraten und den „Wahren L. C.“ gründeten, der sich in seinem Comment nur dadurch unterschied, daß er als gleichberechtigt nur die Verbindungsstudenten, nicht aber die Finken anerkannte. Als die Bemühungen des „Wahren L. C.“ scheiterten sich wieder mit den Corps zu einigen, wandelte sich Saxonia am 28. Juli 1844 in ein Corps um.[13] Frisia wurde am 4. Mai 1846 ein Corps.
Die verbliebenen drei Landsmannschaften bekamen bald Streit mit den Progessisten, die inzwischen drei fachwissenschaftliche Kränzchen gebildet hatten. Nachdem der Versuch scheiterte, die Streitigkeiten zwischen Progessisten mit der Hildeso-Cellensia auf der einen, und Hanseaten und Borusso-Brunsvigen auf der anderen Seite im zu beenden, schieden letztere aus dem L.C. aus und wurden Corps. Hildeso-Cellensia blieb mit dem Progress eng verbunden und wurde im Mai 1848 in die Burschenschaft Germania umgewandelt, löste sich jedoch im Winter 1848/49 bereits wieder auf. Der blühende Göttinger L. C. zerbrach letztendlich daran, dass keine klare und feste Stellung zwischen Corps und Progress bezogen hatte.
Zweiter L. C.
Mittlerweile hatte jedoch auch unter den Corps der Progress an Einfluss gewonnen und so stand das Corps Frisia im Gedankeaustausch mit einer Gruppe weiterer Corps, die statt des unbedingten Duellzwanges den relativen Duellzwang vertraten.[14] Am 11. Mai 1848 beantragten im Göttinger S. C. Friesen, Hannoveraner und Braunschweiger, die Pro Partia Suiten und die gewöhnlichen Paukereien wenigstens das laufende Semster einzustellen und nur noch Privatbeleidigungen auszufechten. Als dies abgelehnt wurde, lösten die Friesen ihr Corps auf und erneuerten am 1. Juli 1848 die Landsmannschaft. Diesem Schritt folgten am 25. November 1848 aus den Corps Bremensia und Hannovera ausgetretene Studenten die Landsmannschaft Teutonia, die bis 1850 einen gewissen burschaftlichen Einschlag zeigte.[15] Beide Landsmannschaften schlossen einen A. C., der im Mai 1851 vom Göttinger S. C. wieder aufgekündigt wurde. Daraufhin schlossen sich die Friesen mit der 1851 gegründeten Landsmannschaft Normannia zusammen, die ihren Namen bald in Lunaburgia änderte und gemeinsam mit der Teutonia und der 1852 gestifteten Landsmannschaft Hildesia einen neuen L. C. gründete.[16] Die Landsmannschaften standen jetzt in scharfen Gegensatz zu den 1845 entstandenen Progressverbindungen. Von den Corps unterschieden sich die Landsmannschaften hauptsächlich von der etwas anderen Art Genugtuung zu geben sowie in der Ablehnung der P.P. Suiten. Während die Göttinger Landsmannschaften von 1839 bis 1844 im Kampf gegen die Corps entstanden waren, standen sie 1848 bis 1854 an ihrer Seite gegen die zahlreichen und zum Teil starken Progressverbindungen.[17] So kam es im Wintersemester 1852 erneut zu einem Paukverhältnis mit den Corps und seit 17. Februar 1854 wurden auch wieder gemeinsame Kneipen veranstaltet.[18] Dieser enge Anschluss an die Corps führte jedoch dazu, daß viele ältere Landsmannschafter austraten, andere wurden inaktiv und verloren damit ihr Stimmrecht. Schließlich gründeten die Friesen das Corps Friso-Guestphalia während die Hildesen fast zeitgleich, aber zuvorkommend (11. Juni 1854) das Corps Hildeso-Guestphalia gründeten, da um einige Aktiven aus Westfalen gebuhlt wurde. [19] Der größere Teil der Friesen beteiligte sich nicht an der Corpsgründung. Sie bleiben als Kneipe ohne Farben, seit 1855 als nichtfarbentragende Verbindung Frisia bestehen und schlossen sich 1913 der Deutschen Burschenschaft an.
Damit war auch der zweite Göttinger L. C. aufgelöst worden. Die Ursachen liegen in der nicht genügend klaren Abgrenzung der landsmannschaftlichen Zielsetzungen gegenüber den Corps, aber auch dem fehlenden Rückhalt der auswärtigen Landsmannschaften. So kann es als Eigentümlichkeit der Göttinger L.C. gesehen werden, daß sie keinerlei Beziehungen zu anderen Landsmannschaften außerhalb Göttingens aufnahmen.
Die neu gegründeten Landsmannschaften nahmen nun auch untereinander Beziehungen auf, zum Abschluss eines ersten Kartells kam es 1856 zwischen Teutonia Bonn und Teutonia Halle, aus dem sich später das Goldene Kartell entwickelte. Sie waren auch am 1. März 1868 an der Gründung der Deutschen Landsmannschaft beteiligt. Am 8. März 1860 kam es derweil wieder zu einer Gründung der Blase Verdensia, die sich ab dem Wintersemester 1863/64 Landsmannschaft Verdensia nannte.[20]
Einzelnachweise
- ↑ Horst Bernhardi: Die Göttinger Landsmannschaften von 1840-1854, S.11
- ↑ Erich Knittel: Anerkennung und Gleichberechtigung der Verbände und Verbindungen untereinander und Verrufe in den letzten 150 Jahren, S.57
- ↑ Erich Knittel: Anerkennung und Gleichberechtigung der Verbände und Verbindungen untereinander und Verrufe in den letzten 150 Jahren, S.51
- ↑ Univ. Archiv Göttingen CCLXIX, 12; DCLXXV 1.
- ↑ Horst Bernhardi: Die Göttinger Landsmannschaften von 1840-1854, S.16
- ↑ Erich Knittel: Anerkennung und Gleichberechtigung der Verbände und Verbindungen untereinander und Verrufe in den letzten 150 Jahren, S.57
- ↑ Vergleiche: allgemeiner landsmannschaftlicher Comment der Göttinger Landsmannschaften 1843
- ↑ Univ. Archiv Göttingen CCLXX, 49; DCLXXV 2.
- ↑ Vergleiche den Allgemeiner Comment von 1841 den Abschnitt „Von dem allgemeinen Convent“
- ↑ Horst Bernhardi: Der Progress in Göttingen, abgedruckt im Convent April 1955
- ↑ Horst Bernhardi: Die Göttinger Landsmannschaft Hildeso-Cellensia (1844-48) und ihre Nachfolgerverbindungen Burschenschaft Germania (1848) und Verbindung Arminia (1848-51), S.63
- ↑ Vergleiche den L.C. Beschluß über das fliegende Schiedsgericht vom 2. Juli 1844, Anlage 2 aus Horst Bernhardi: Die Göttinger Landsmannschaften von 1840-1854, Historia Academica Band 2, Stuttgart 1962, S.38
- ↑ B. v. Kayser: Beiträge zur Geschichte der Göttinger Sachsen“, Oldenburg 1930
- ↑ Erich Bauer: „Geschichte der Borussia zu Halle, Manuskript, Verden
- ↑ Berent Schwineköper: „Der studentische Progress und die Entstehung der Göttinger Progressverbindung Teutonia im Jahre 1848“, 1937 in Nr. 63 der Corpszeitung des Corps Teutonia zu Göttingen.
- ↑ Original des L.C. Comments aus dem Besitz der Landsmannschaft Lunaburgia beim Corps Friso-Lunaburgia/Köln
- ↑ Vergleiche Horst Bernhardi: Die Göttinger Landsmannschaften von 1840-1854, Historia Academica Band 2, Stuttgart 1962, S. 25
- ↑ Nach den Conventsprotokollen der Frisia.
- ↑ Vergleiche Franz Stadtmüller: Geschichte des Corps Hildeso-Guestphalia zu Göttingen 1854 bis 1954, Göttingen 1954
- ↑ Vergleiche Geschichte der Landsmannschaft Verdensia Göttingen
Literatur
- Erich Knittel: Anerkennung und Gleichberechtigung der Verbände und Verbindungen untereinander und Verrufe in den letzten 150 Jahren, Historia Academica Band 2, Stuttgart 1962
- Horst Bernhardi: Die Göttinger Landsmannschaften von 1840-1854, Historia Academica Band 2, Stuttgart 1962
- Horst Bernhardi: Die Göttinger Landsmannschaft Hildeso-Cellensia (1844-48) und ihre Nachfolgerverbindungen Burschenschaft Germania (1848) und Verbindung Arminia (1848-51), Historia Academica Band 13
- Otto Deneke: Alte Göttinger Landsmannschaften. Göttingen 1937
Siehe auch
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