- Komturei
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Eine Kommende (Betonung auf der 2. Silbe; von lat.: commendare, „anvertrauen“, „empfehlen“) ist in seiner ursprünglichen Bedeutung ein Begriff aus dem Kirchenrecht, unter dem die Übertragung der Einkünfte eines Kirchen- oder Klostervermögens auf eine dritte Person unter Befreiung von den Amtspflichten verstanden wurde; in späterer Zeit wurden die Niederlassungen der Ritterorden als Kommende bezeichnet, in Frankreich sind sie unter dem Namen Commanderie bekannt.
Inhaltsverzeichnis
Kommende im Kirchenrecht
Im kanonischen Recht war die Kommende eine Form der treuhänderischen Weitergabe kirchlicher Pfründen an eine dritte Person. Diese Person war der Inhaber dieser Pfründe in commendam. Mit Ursprüngen im frühen Mittelalter, als in einer Zeit politischen Umbruchs kirchlicher Besitz zur Sicherung abgegeben wurde bis die Ordnung wieder hergestellt war, kam die Praxis im 14. und 15. Jahrhundert in weiten Gebrauch (und in Missbrauch).
Der Begriff in commendam wurde ursprünglich auf die einstweilige Besetzung einer Pfründe angewandt, zu der es übergangsweise keinen Amtsträger kam – als logisches Gegenstück zum Begriff in titulum, der dem ordnungsgemäßen und unbedingten Zustand zugeordnet war. Ein Abt in commendam, das heißt ein sogenannten Laienabt beziehungsweise Komendantarabt, war ein Schutzherr, aber nicht das geschäftsführende Oberhaupt einer Abtei; er erhielt die Einkünfte, hatte aber mit dem täglichen Betrieb oder der geistlichen Disziplin nicht zu tun. Auch residierte der Abt in commendam üblicherweise nicht in der Abtei. Die geistliche Leitung des Klosters lag meist hauptsächlich bei einem Mönch des Klosters, der oft Prior betitelt wurde.
Bereits Ambrosius von Mailand († 397) erwähnt in einem Brief die Weitergabe einer Kirche in commendam während seiner Zeit als Bischof: „Commendo tibi, fili, Ecclesiam quae est ad Forum Cornelii … donec ei ordinetur episcopus“ (Epistel II). Das dritte Konzil von Orléans (538) sprach das Recht, Güter in commendam zu geben, den Bischöfen zu – eine Aussage gegen die Deutschland übliche Institution der Eigenkirchen. Papst Gregor der Große († 604) gab Kirchen und Klöster in commendam an solche Bischöfe, die aufgrund von militärischen Aktionen aus ihren Diözesen vertrieben worden waren oder deren Diözesen nicht wohlhabend genug waren, um ihr kirchliches Oberhaupt zu ernähren[1]. In der Zeit der Merowinger und Karolinger wurden im fränkischen Reich auch Laien mit Abteien belehnt, mit dem Ergebnis, dass die Klöster ihre Einkünfte verloren und dafür keinen Ersatz erhielten. Der zuerst unter Karl Martell aufgetretene Brauch wurde zwar von der Kirche meist bekämpft, je nach politischer Macht des jeweiligen Landesherrn blieb der Kirche zeitweise jedoch nichts anderes übrig, als diese Praxis zu akzeptieren. Als 1122 der Investiturstreit zugunsten der Kirche beigelegt wurde, wurde die Ernennung von Laien in commendam abgeschafft.
Bekannte Beispiele von Laienäbten aus dem 10. Jahrhundert sind:
- Otto der Erlauchte aus der Familie der Liudolfinger, † 912, Herzog von Sachsen, Laienabt von Hersfeld
- Richard der Gerichtsherr aus der Familie der Buviniden, † 921, Herzog von Burgund, Laienabt von Sainte-Colombe in Sens und Saint-Germain d'Auxerre
- Eberhard von Franken aus der Familie der Konradiner, † 939, Laienabt von St. Maximin in Trier.
- Hugo Capet, der Stammvater der Kapetinger, † 996, König von Frankreich, Laienabt von Saint-Martin de Tours, Saint-Germain d'Auxerre, St. Aignan in Orléans, Saint-Quentin und Saint-Vaast.
Ab dem 14. Jahrhundert wurden Pfründen in großer Zahl in die Hand einzelner Kardinäle gegeben, wobei die Vergabe nicht mehr zeitlich beschränkt sein musste, sondern auch auf Lebenszeit erfolgen konnte. So hatte auf Grund eines zwischen Papst Leo X. und König Franz I. von Frankreich zwischen 1515 und 1521 abgeschlossenen Kontrakts der König von Frankreich das Recht, 225 abbés commendataires (für fast alle französischen Abteien) zu ernennen. Mit der Französischen Revolution in Frankreich bzw. nach der Säkularisation in Deutschland ist in der Praxis die Vergabe dieses Titels zu Beginn des 19. Jahrhunderts erloschen.
In der Katholischen Kirche hat der Papst heute noch das Recht, Pfründen in commendam zu geben, wovon er aber nur bei Kardinälen, die in Rom residieren, Gebrauch macht. In der Anglikanischen Kirche wurde das Verfahren 1836 abgeschafft.
Bekannte Kardinale, die gleichzeitig Kommendataräbte waren, sind Richelieu und Mazarin, denen unter anderem die Abtei Cluny unterstand.
Kommenden der Ritterorden
Die geistlichen Ritterorden nannten ihre Niederlassungen (z. B. Klöster der Ordensritter und Ordenspriester) „Kommende“. Sie waren nicht nur Konvent, sondern auch Verwaltungseinheiten, die einem Komtur (Mittellateinisch: commendator, „Befehlshaber“) unterstanden. Der Komtur übte alle Verwaltungsbefugnisse aus, beaufsichtigte die seiner Kommende unterstellten Vogteien und Zehnthöfe, und war dem Bailli oder Landkomtur unterstellt. Mehrere Kommenden wurden in einer Ballei (=Ordensprovinzen) zusammengeschlossen.
Zu den Aufgaben der Komturei zählte in erster Linie die Bewirtschaftung ihrer Güter. Ihr oblag jedoch auch die Gastfreundschaft gegenüber durchreisenden Ordensangehörigen. Sie alimentierte Küster, Pfarrer und alle weltlichen und geistlichen Untergebenen des Komturs. Arme konnten sich des Erhalts von Almosen sicher sein.[2]
Siehe auch:
- Liste der ehemaligen Johanniterkommenden
- Liste der Komtureien des Templerordens
- Liste der Kommenden des Deutschen Ordens
Literatur
- Erich Meuthen: Zum spätmittelalterlichen Kommendenwesen. In: L. Kery, D. Lohrmann, H. Müller (Hrsg.): Licet preter solitum. Ludwig Falkenstein zum 65. Geburtstag. Aachen 1998, S. 241–264.
- Ulrich Stutz: Geschichte des kirchlichen Benefizialwesens von seinen Anfängen bis auf die Zeit Alexanders III.. 2. Auflage. Aalen 1961.
- Franz-Josef Felten: Äbte und Laienäbte im Frankenreich, Studien zum Verhältnis von Staat und Kirche im früheren Mittelalter, Stuttgart 1980 (Monographien zur Geschichte des Mittelalters..., hg. von Karl Bosl, Band 20
Weblinks
- Catholic Encyclopedia: "In commendam"
- Catholic Encyclopedia: "Commendatory Abbot"
- UK Statute Law Database: Ecclesiastical Commissioners Act 1836 (c.77)
Fußnoten
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