Patiententestament

Patiententestament

Mit der Patientenverfügung weist der Patient seinen Bevollmächtigten, Betreuer und Arzt an, bestimmte medizinische Behandlungen vorzunehmen oder zu unterlassen. Wer die letzten Entscheidungen am Lebensende trifft, wird allerdings nicht durch die Patientenverfügung, sondern durch einen in einer Vorsorgevollmacht eingesetzten Bevollmächtigten oder den gerichtlich befugten Betreuer bestimmt.

Beispiel einer Patientenverfügung in englischer Sprache

Inhaltsverzeichnis

Rechtslage in Deutschland

Begriff

Die Patientenverfügung ist eine Willenserklärung zur medizinischen Behandlung für den Fall, dass keine Einwilligungsfähigkeit besteht. In vielen Fällen wird eine solche Verfügung auch als Patiententestament bezeichnet. Welcher dieser Begriffe verwendet wird, ist unerheblich, da eine Legaldefinition nicht existiert. "Patientenverfügung" hat sich durchgesetzt, "Patiententestament" ist eigentlich dasselbe, da der "Testierende" (lat. testare) lediglich bezeugt, was er will, also verfügt.

Zur Patientenverfügung gibt es derzeit in Deutschland (anders als in Österreich und in vielen anderen europäischen Staaten) keine gesetzliche Regelung. Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) hatte im Jahre 2004 einen Gesetzgebungsentwurf erarbeiten lassen, diesen aber kurzfristig wieder zurückgezogen. Derzeit (Frühjahr 2009) werden – fraktionsübergreifend – mehrere Vorschläge im Bundestag diskutiert.[1]

Meist erstellen ältere Menschen eine Patientenverfügung. Das Hauptmotiv dafür ist die Angst, als Pflegefall wehrlos einer ungewollten Behandlung ausgeliefert zu sein. Abgelehnt werden in Patientenverfügungen am häufigsten die Dialyse, die Beatmung und die künstliche Ernährung.

Abgrenzung

Die Patientenverfügung ist von der Vorsorgevollmacht zu unterscheiden, die nicht verfügt, was am Lebensende zu tun oder zu unterlassen ist, sondern wer medizinische oder andere Anordnungen treffen soll. Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht ergänzen also einander und sollten nebeneinander erstellt werden.

Mit der Betreuungsverfügung unterbreitet der Verfügende dem Vormundschaftsgericht lediglich einen Vorschlag für die Auswahl der Person des Betreuers. Die Betreuungsverfügung kann auch auf die Patientenverfügung verweisen, um den Betreuer daran zu binden.

Verbindlichkeit

Seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17. März 2003 (Az: XII ZB 2/03) sind Patientenverfügungen wie aktuelle Verfügungen als verbindlich zu behandeln.

Auch aus der Gewissensfreiheit ergibt sich kein Recht, sich durch aktives Handeln über das Selbstbestimmungsrecht des durch seinen Bevollmächtigten oder Betreuer vertretenen Patienten hinwegzusetzen und seinerseits in dessen Recht auf körperliche Unversehrtheit einzugreifen (BGH, Beschluss XII ZR 177/03; Hufen NJW 2001, 849, 853).

Befürworter einer Reichweitenbeschränkung argumentieren, dass Sterbesituationen nicht vorhersehbar seien und daher der Wille nicht sicher festgestellt werden könne. Daher müsse nach dem mutmaßlichen Willen entschieden werden, der nach den Lebensentscheidungen, Wertvorstellungen und Überzeugungen des Patienten zu ermitteln sei (BGH, 1 StR 357/94; BGH, XII ZB 2/03). „Den mutmaßlichen Willen des Patienten zu erforschen bedeutet, nach bestem Wissen und Gewissen zu beurteilen, was der Patient für sich selbst in der Situation entscheiden würde, wenn er es könnte“, formuliert die Bundesärztekammer.

Eine gegen den erklärten Willen des Patienten durchgeführte Behandlung ist eine rechtswidrige Handlung, deren Unterlassung der Patient analog § 1004 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB verlangen kann. Dies gilt auch dann, wenn die begehrte Unterlassung zum Tode des Patienten führen würde. Das Recht des Patienten zur Bestimmung über seinen Körper macht Zwangsbehandlungen, auch wenn sie lebenserhaltend wirken, unzulässig (BGH, XII ZR 177/03 mit Verweis auf Senatsbeschluss aaO 751). Die Missachtung des Patientenwillens kann als Körperverletzung auch strafbar sein.

Im Fall des unabwendbaren tödlichen Verlaufs ist eine auf die Situation bezogene Patientenverfügung auf jeden Fall verbindlich, wenn der Verfügende nicht erkennbar von der Verfügung abrückt (BGH, XII ZB 2/03).

Patientenverfügungen sind verbindlich, wenn der Wille des Patienten für die konkrete Behandlungssituation eindeutig und sicher festgestellt werden kann, weshalb eine Patientenverfügung gerade bei einer immer wieder auftretenden, die Entscheidungsfähigkeit nur vorübergehend einschränkenden Erkrankung, unproblematisch ist.

In anderen Fällen ist eine Patientenverfügung für einen Arzt, einen Betreuer oder einen Bevollmächtigten grundsätzlich verbindlich, wenn

  • der Verfügende nicht erkennbar von der Verfügung abrückt, und
  • die Patientenverfügung im Zustand der Einwilligungsfähigkeit (Entscheidungsfähigkeit) verfasst wurde.
  • Ferner wird empfohlen, die Verfügung möglichst in regelmäßigen Abständen erneut durch Unterschrift zu bestätigen, wobei neueste Behandlungsmethoden möglichst ausdrücklich ein- oder ausgeschlossen werden sollten.

Im Fall, dass der Wille des Patienten nicht eindeutig festgestellt werden kann, hat der Betreuer oder der Bevollmächtigte nach dem mutmaßlichem Willen zu entscheiden, ob eine Behandlung abgebrochen oder fortgesetzt wird, und zwar unabhängig davon, in welchem Stadium sich die Krankheit befindet (BVerfG, 1 BvR 618/93; BGH, XII ZB 2/03). Hat das Gericht Kenntnis von einer Bevollmächtigung, darf es auch dann keinen Betreuer bestellen, wenn der Betroffene mittels Patientenverfügung lebensrettende Behandlungen ausschließt (BVerfG, 1 BvR 618/93).

Nur im Zustand der Einwilligungsfähigkeit kann eine Patientenverfügung rechtswirksam errichtet werden. Von einer Einwilligungsfähigkeit ist auszugehen, wenn der Patient die Tragweite seiner Entscheidung erfassen und seinen Willen diesbezüglich frei bestimmen kann. Auf Geschäftsfähigkeit kommt es hierbei nicht an. Im Zweifel dürfte ein entsprechendes ärztliches Attest von Vorteil sein.

Sollte eine Patientenverfügung nicht die Voraussetzung der unmittelbaren Verbindlichkeit erfüllen, ist sie dennoch ein wichtiger Hinweis für den Betreuer oder Bevollmächtigten. Denn ein Betreuer oder Bevollmächtigter hat im Grundsatz nach dem angenommenen mutmaßlich freien Willen des Betroffenen so zu entscheiden, wie der Betroffene selbst entscheiden würde, wenn er selbst entscheiden könnte, es sei denn es wäre unverhältnismäßig, so zu entscheiden. Grundsätzlich hat der natürliche Wille des Betreuten aber Vorrang vor dem angenommenen mutmaßlich freien Willen.

Patientenverfügungen binden den Betreuer, er hat „dem Patientenwillen gegenüber Arzt und Pflegepersonal in eigener rechtlicher Verantwortung und nach Maßgabe des § 1901 BGB Ausdruck und Geltung zu verschaffen“ (BGH, XII ZB 2/03 vom 17. März 2003).

Wenn die Patientenverfügung mit dem Gewissen des Betreuers im Widerspruch steht und ihm Unzumutbares auflastet, hat er dem Patientenwillen den Vorrang zu geben, auch soweit die Erkrankung noch keinen tödlichen Verlauf genommen hat, so der geplante (§ 1901a Abs. 2 Satz 2 BGB im (zurück gezogenen) Referentenentwurf der Bundesregierung vom November 2004 sowie im Diskussionsentwurf des MdB Stünker, SPD, März 2007). Andererseits wird ein Betreuer nur für Aufgabengebiete benannt, die der Betroffene nicht mehr selbst regeln kann oder geregelt hat. Durch eine Patientenverfügung ist der jeweilige Bereich aber bereits geregelt, so dass hier die Bestellung eines Betreuers ausscheidet. Ein Bevollmächtigter ist gleichfalls an eine Patientenverfügung gebunden.

Patientenverfügungen binden auch den Arzt und Pfleger, die zu ihrer Tätigkeit der Zustimmung des Patienten bedürfen. Diese hat der nicht mehr einwilligungsfähige Patient in seiner Patientenverfügung näher umschrieben. Eine diesem Patientenwillen widersprechende Behandlung oder Pflege ist nicht zulässig (BGH XII ZR 177/03 vom 8. Juni 2005) und zu beenden. Der Arzt oder Pfleger kann sich weder auf eine etwa in einer Pflegevereinbarung vereinbarte künstliche Ernährung noch sein Berufsethos oder Gewissen zur Rechtfertigung seines Handelns berufen. Er kann aber die Behandlung in andere Hände übergeben und so seinem Gewissen entsprechen. Das Bundesverfassungsgericht sieht keine strafrechtlichen Konsequenzen für den Betreuer/Bevollmächtigten oder den Arzt oder das Pflegepersonal für den Fall, dass eine Patientenverfügung befolgt wird, obwohl das Leben des Patienten gerettet werden könnte (BVerfG, 1 BvR 618/93, Beschluss vom 2. August 2001). Daher sehen die derzeitigen Gesetzentwürfe (Stand Frühjahr 2007) keinen Änderungsbedarf im Strafrecht.

Das Bundesjustizministerium zu der Frage, wann Patientenverfügungen verbindlich sind:

„Wenn in einer Patientenverfügung Festlegungen für ärztliche Maßnahmen in bestimmten Situationen enthalten sind, sind diese verbindlich, wenn durch diese Festlegungen ihr Wille für eine konkrete Behandlungssituation eindeutig und sicher festgestellt werden kann. Die Ärztin oder der Arzt muss eine derart verbindliche Patientenverfügung beachten. Die Missachtung des Patientenwillens kann als Körperverletzung strafbar sein. Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seiner Entscheidung vom 17. März 2003 betont, dass es die Würde des Menschen gebietet, ein im einwilligungsfähigen Zustand ausgeübtes Selbstbestimmungsrecht – etwa in Form einer Patientenverfügung – auch dann noch zu respektieren, wenn die Verfasserin oder der Verfasser der Patientenverfügung zu einer eigenverantwortlichen Entscheidung nicht mehr in der Lage ist. Das betont auch die Bundesärztekammer in ihren Grundsätzen zur ärztlichen Sterbebegleitung, in denen es heißt: ‚Patientenverfügungen sind verbindlich, sofern sie sich auf die konkrete Behandlungssituation beziehen und keine Umstände erkennbar sind, dass der Patient sie nicht mehr gelten lassen würde.“[2]

Form und Auslegung

Die Verfügung ist zwar prinzipiell formfrei, soll aber in schriftlicher Form hinterlegt werden, damit sie besser beweisbar ist. Nach der Rechtsprechung des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes (BGH, XII ZB 2/03 vom 17. März 2003) folgt die Beurteilung einer Patientenverfügung allgemeinen Regeln, da sie nur eine besondere Form der Willenserklärung darstelle. Damit kommt es für ihre Wirksamkeit entscheidend darauf an, dass sie genau den Fall trifft, der zu entscheiden ist: Eine Patientenverfügung, die regelt, dass im Fall eines Schlaganfalls keine künstliche Ernährung gegeben werden soll, würde also keine bindende Wirkung entfalten, wenn die Hirnfunktionen durch eine Demenz beeinträchtigt wären. Eine Patientenverfügung kann demnach auch jederzeit vom Verfasser – ebenfalls ohne bestimmte Form, also auch mündlich – aufgehoben oder abgeändert werden.

Weil das Recht der Patientenverfügung kompliziert ist und diese sehr genau sein muss, um Wirkung zu entfalten, empfiehlt es sich, sie zusammen mit einem Rechtsanwalt, einem Arzt oder einem Notar zu entwerfen, der Erfahrung mit der Materie hat. Von standardisierten Vorlagen, in denen nur angekreuzt werden muss, ist daher abzuraten.

Ermittlung des Patientenwillens

Die Patientenverfügung ist keine Arbeitserleichterung für Angehörige und Ärzte, sondern eine rechtlich verbindliche Anweisung. Entgegen einer weit verbreiteten Vorstellung kommt Angehörigen oder Ehegatten in diesem Zusammenhang keinerlei Entscheidungsbefugnis zu. Die Äußerungen dieser Personen können lediglich dann, wenn der wirkliche Wille nicht (z. B. durch eine Patientenverfügung) feststeht, herangezogen werden, um den mutmaßlichen Willen des Patienten zu erforschen. Ausschließlich der Wille des Patienten und nicht, was andere in seiner Situation tun würden, ist für die Heilbehandlung und deren Abbruch nach geltendem deutschen Recht die alleinige Richtschnur. Der Bundesgerichtshof formuliert in seiner Grundsatzentscheidung vom 17. März 2003 (XII ZB 2/03):

„Ist ein Patient einwilligungsunfähig und hat sein Grundleiden einen irreversiblen tödlichen Verlauf angenommen, so müssen lebenserhaltende oder -verlängernde Maßnahmen unterbleiben, wenn dies seinem zuvor – etwa in Form einer sog. Patientenverfügung – geäußerten Willen entspricht. Dies folgt aus der Würde des Menschen, die es gebietet, sein in einwilligungsfähigem Zustand ausgeübtes Selbstbestimmungsrecht auch dann noch zu respektieren, wenn er zu eigenverantwortlichem Entscheiden nicht mehr in der Lage ist. Nur wenn ein solcher erklärter Wille des Patienten nicht festgestellt werden kann, beurteilt sich die Zulässigkeit solcher Maßnahmen nach dem mutmaßlichen Willen des Patienten, der dann individuell – also aus dessen Lebensentscheidungen, Wertvorstellungen und Überzeugungen – zu ermitteln ist.
Liegt eine solche Willensäußerung, etwa – wie hier – in Form einer sogenannten ‚Patientenverfügung‘, vor, bindet sie als Ausdruck des fortwirkenden Selbstbestimmungsrechts, aber auch der Selbstverantwortung des Betroffenen den Betreuer; denn schon die Würde des Betroffenen (Art. 1 Abs. 1 GG) verlangt, daß eine von ihm eigenverantwortlich getroffene Entscheidung auch dann noch respektiert wird, wenn er die Fähigkeit zu eigenverantwortlichem Entscheiden inzwischen verloren hat.
Die Willensbekundung des Betroffenen für oder gegen bestimmte medizinische Maßnahmen darf deshalb vom Betreuer nicht durch einen ‚Rückgriff auf den mutmaßlichen Willen‘ des Betroffenen ‚korrigiert‘ werden, es sei denn, daß der Betroffene sich von seiner früheren Verfügung mit erkennbarem Widerrufswillen distanziert oder die Sachlage sich nachträglich so erheblich geändert hat, daß die frühere selbstverantwortlich getroffene Entscheidung die aktuelle Sachlage nicht umfaßt.“

Zur Beurteilung des mutmaßlichen Patientenwillens durch das Vormundschaftsgericht kann ein Eintrag im „Zentralen Vorsorgeregister“ hilfreich sein. Die Bundesnotarkammer führt ein „Zentrales Vorsorgeregister“, in welchem man auch seine privatschriftliche Vorsorgevollmacht registrieren lassen kann.[3] Es dürfen Angaben über Vollmachtgeber, Bevollmächtigte, die Vollmacht und deren Inhalt in das Register aufgenommen werden. Eine Auskunft aus dem Register erhält nur das Vormundschaftsgericht (oder das Landgericht als Beschwerdegericht), an Ärzte oder Krankenhäuser wird sie nicht erteilt.[4]

Betreuer / Arzt - Konfliktfall

Falls Betreuer und Arzt nicht übereinstimmen, kann das Vormundschaftsgericht entscheiden. Im eingangs zitierten Beschluss des BGH XII ZR 2/03 vom 17. März 2003 hatte der Betreuer nicht der vom Arzt vorgesehenen lebenserhaltenden künstlichen Ernährung zugestimmt, sondern wollte den Patienten vielmehr mit nur leidlindernder Medikation und Gabe von Wasser sterben lassen. Für diesen Fall hat der BGH entschieden, dass diese Verweigerung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedarf, also der Betreuer die letzte Entscheidung nicht ohne den Richter treffen kann.

In dem weiteren Beschluss BGH XII ZR 177/03 vom 8. Juni 2005 hat der BGH dies präzisiert: Dem Pfleger steht keine eigene Entscheidungsbefugnis zu gegen ein von Betreuer und Arzt beschlossenes „Abschalten der Maschinen“, um den Patient schmerzfrei sterben zu lassen.

Der Referentenentwurf der Bundesregierung vom November 2004 und der Diskussionsentwurf von MdB Stünker zur Änderung des Betreuungsrechts (Stand März 2007) schreiben den Beschluss von 2003 fest und erweitern dies um die Fallvariante, dass der Arzt die Einstellung der künstlichen Ernährung anbietet und der Betreuer dies ablehnt. Der Bosbach-Entwurf (CDU) sieht in jedem Fall eine Genehmigungspflicht des Vormundschaftsgerichtes vor.

Besondere Situation bei Notfällen

Ein praktisches Problem der rechtlich wirksamen Patientenverfügung liegt darin, dass sie bei einem Notfall oft nicht vorliegt und in der Eile der Notsituation auch nicht ermittelt werden kann. Deswegen werden Wiederbelebungsmaßnahmen häufig auch dann durchgeführt, wenn der Betroffene dem widersprochen hatte. Allerdings ist beim Verbot der Wiederbelebung darauf zu achten, ob der Verfügende diese nicht nur für den Fall seines Siechtums verboten hat und keine Einwände gegen notärztliche Maßnahmen bei einem Unfall oder plötzlichen Anfall erhoben hat.

In der gebotenen Eile einer Notfallsituation wird sich zudem nur schwer feststellen lassen, ob eine vorliegende Verfügung gültig ist und den zuletzt geäußerten Willen des Patienten richtig wiedergibt.

Ein vorhandener Eintrag im „Zentralen Vorsorgeregister“ ist hierbei wenig hilfreich, da Auskünfte aus dem Register nicht an Ärzte oder Krankenhäuser erteilt werden.

Das in der Schweiz (siehe dort) praktizierte Verfahren böte auch in Deutschland hier praktische Hilfe: Ebenso wie ein Organspendeausweis könnte ein in der Brieftasche enthaltener Hinweis auf das Bestehen und den Verwahrer einer Patientenverfügung ungewollte Notfallmaßnahmen wenigstens teilweise verhindern.

Aktuelles

Der 66. Deutsche Juristentag hat sich am 20. September 2006 mit großer Mehrheit für eine gesetzliche Regelung der Sterbehilfe und der Verbindlichkeit von Patientenverfügungen ausgesprochen. Das bedeutet, dass Behandlungsabbrüche und das Unterlassen lebenserhaltender Maßnahmen auch schon vor der Sterbephase rechtlich erlaubt sein sollen. Im Strafgesetzbuch soll ausdrücklich klar gestellt werden, dass sich Ärzte in solchen Fällen nicht strafbar machen. Hierzu hat sich unverzüglich eine kontroverse Debatte in der Öffentlichkeit ergeben.

Im Frühjahr 2007 wurden im Bundestag zwei fraktionsübergreifende Gruppenanträge eingereicht, die sich darin unterscheiden dass der Antrag von Bosbach, Röspel, Winkler, Fricke et al. im Gegensatz zu dem anderen Antrag keine Verbindlichkeit der Patientenverfügung für den Fall vorsieht, dass die Befolgung der Patientenverfügung zum Tod führen würde, obwohl die Erkrankung noch keinen unumkehrbaren tödlichen Verlauf genommen hat.

Gesetzesentwicklung

Der Bundestag hat sich am 29. März 2007 in Vorbereitung einer gesetzlichen Neuregelung mit der Patientenverfügung befasst. Hierzu wurden mehrere Gesetzesentwürfe aus den Reihen des Bundestags vorgelegt, die eine unterschiedliche Reichweite beinhalten (siehe Links). Ausgehend von dieser Beratung brachten am 6. März 2008 die Abgeordneten Joachim Stünker (SPD), Michael Kauch (FDP), Jerzy Montag (Grüne) und Luc Jochimsen (Die Linke) einen Gruppenantrag in den Deutschen Bundestag ein (Drucksache 16/8442). Ziel des Gesetzentwurfs von insgesamt 209 Abgeordneten aus vier Fraktionen ist es, dass die Verfügung immer und in jeder Krankheitsphase gesetzlich verbindlich sein soll, sofern die Patienten sich nicht anders äußern. Diese hätten, nach einer Formulierung Stünkers, ein „verfassungsrechtlich verbrieftes Recht, dass ihr Wille beachtet wird“. Die erste Beratung zu diesem Antrag, in deren Ergebnis der Gesetzentwurf an die Ausschüsse Recht, Finanzen, Familie und Gesundheit überwiesen worden ist, gab es am 26. Juni 2008. Kritik kam aus den Reihen der Union, die die Gefahr von Irrtümern als zu groß ansieht.[5]

Einen weiteren fraktionsübergreifenden Antrag hat am 21. Oktober 2008 eine Gruppe um die Abgeordneten Wolfgang Bosbach (CDU), René Röspel (SPD), Katrin Göring-Eckardt (Grüne) und Otto Fricke (FDP) vorgestellt. Dieser Gesetzentwurf räumt einer vorausgehenden Beratung einen hohen Stellenwert ein. Er beinhaltet unter anderem, dass eine nach Belehrung über rechtliche Wirkungen und Widerrufsmöglichkeiten zur Niederschrift vor einem Notar errichtete Patientenverfügung vom Betreuer durchzusetzen ist, wenn diese nicht älter als fünf Jahre ist. Bosbach rechnet mit der Verabschiedung eines Gesetzes bis Ostern 2009.[6]

Rechtslage in der Schweiz

In der Schweiz gibt es eine ganze Reihe verschiedener Organisationen, welche Patientenverfügungen erarbeitet haben. Dazu gehören Nonprofitorganisationen, Patientenorganisationen, sowie die Sterbehilfeorganisationen Exit und Dignitas. Bei einigen dieser Organisationen ist es auch möglich, die erstellte Patientenverfügung zu hinterlegen, beispielsweise bei Dialog Ethik und Exit; dabei erhalten die Personen, die eine Patientenverfügung unterschrieben haben, einen Ausweis im Kreditkartenformat. Dieser erlaubt dem Arzt, in einem Notfall Angehörige und die Organisation anzufragen, damit die Patientenverfügung vorliegt, wenn Entscheidungen anstehen. Die Organisationen bieten Angehörigen auch Unterstützung bei Problemen mit der Durchsetzung der Verfügungen. Meist sind allerdings auch Ehegatten und nahe Angehörige im Besitz dieser Dokumente.

Rechtslage in Österreich

In Österreich wurde im Mai 2006 ein Patientenverfügungsgesetz erlassen, das am 1. Juni 2006 in Kraft trat. Damit können Patienten bis zu fünf Jahre im Voraus bestimmen, welche Behandlungsmethoden sie ablehnen, sollten sie zum Zeitpunkt der Behandlung nicht mehr in der Lage sein, Entscheidungen zu treffen. Unterschieden wird zwischen der „verbindlichen“ und der „beachtlichen“ Patientenverfügung. Für eine verbindliche Patientenverfügung sind überaus hohe Formvorschriften zwingend vorgesehen, unter anderem eine medizinische Beratung durch einen Arzt und eine rechtliche Beratung durch einen Notar, einen Rechtsanwalt oder die Patientenanwaltschaft. Wenn nicht alle Formvorschriften eingehalten werden, liegt eine „beachtliche“ Verfügung vor, die den Ärzten zumindest als Orientierungshilfe dient.

Seit dem 1. Juli 2007 (Inkrafttreten des Sachwalterrechts-Änderungsgesetzes) ist im österreichischen Recht auch die Vorsorgevollmacht als vorrangiges Rechtsinstitut gegenüber einer Sachwalterschaft gesetzlich normiert worden. Die Regelungen finden sich in den § 284f, § 284g und § 284h ABGB.

Geschichte

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Im den Jahren von 1976 bis 1980 existierte eine „Initiative für Humanes Sterben auf Wunsch von Sterbenden“ des Bundes für Geistesfreiheit in Nürnberg, aus der 1980 die Deutsche Gesellschaft für Humanes Sterben hervorging. Diese Initiative verteilte eine „Verfügung an Ärzte“, in welcher sich die Betreffenden für den Fall eigener Äußerungsunfähigkeit gegen Therapien der bloßen Sterbensverlängerung aussprechen konnten. Gleichzeitig war diese Verfügung mit einer Organspendeerklärung verbunden. Im Jahr 1978 präsentierte der Kölner Arbeitsrechtler Uhlenbrock der Öffentlichkeit ein so genanntes „Patiententestament“, das in den Folgejahren von einem Verlag verkauft worden war. Diesem wurde bereits eine kleine Hinweiskarte beigefügt, die man im Geldbeutel etc. bei sich tragen konnte. Die Hamburger Ärztekammer verteilte 1979 ein solches „Testament“ an Patienten.

Medizinische Aspekte

Eine Patientenverfügung kann die krankheitsbedingte Prognose eines Patienten verschlechtern. Patientenverfügungen könnten bei den behandelnden Ärzten zu einer „negativen therapeutischen Grundeinstellung“ führen. Daraus könnte dann ein Selbstläufer werden, der die Prognose tatsächlich verschlechtert.[7] Dieser Effekt ist auch als „Futility“ (Aussichtslosigkeitsannahme) bekannt. In zwei Studien [8][9]zeigte sich, dass bei Patienten mit einer schweren intrazerebralen Blutung die Annahme einer schlechten Prognose ein unabhängiger Risikofaktor für die tatsächliche Sterblichkeit und das neurologische Ergebnis war.[10]

Literatur

  • Gerhard Geckle: Patientenverfügung und Testament, Haufe Verlag, 2. Auflage 2008, ISBN 978-3-448-08594-5
  • Axel Bauer, Thomas Klie: Patientenverfügungen/Vorsorgevollmachten – richtig beraten?, 2. Aufl, Heidelberg 2005, ISBN 978-3811430648
  • Matthias Winkler: Vorsorgeverfügungen – Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Organverfügung, 3. Aufl., München 2007 (Beck’sche Musterverträge Band 44), ISBN 978-3-406-55841-2

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Netzwerk Deutscher Erbrechtsexperten e.V., abgerufen am 6. April 2009, 11:20 Uhr.
  2. Broschüre des Bundesjustizministeriums (pdf-Datei 323 kb)
  3. Zentrales Vorsorgeregister der BNotK
  4. § 78a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 BNotO sowie VRegV als Ausführungsvorschrift
  5. Union warnt vor Patientenverfügungen Der Spiegel, 26. Juni 2008
  6. Sichere Verfügung DER TAGESSPIEGEL, 22. Oktober 2008
  7. [1] Frank Erbguth, Und wenn es doch gut ausgeht? Wie Patientenverfügungen medizinische Verläufe beeinflussen, in „Dr. med. Mabuse“ Nr. 165, Januar/Februar 2007, S. 38–40
  8. Becker KJ et al., Neurology. 2001; 56:766-772
  9. Zahuranec DB et al., Neurology. 2007; 68:1651–1657
  10. Zitiert nach „Patientenverfügungen verschlechtern die Prognose!“, MMW-Fortschr. Med. Nr. 39 / 2007 (149. Jg.), S. 14

Weblinks

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Österreich

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