Prozess Rasse- und Siedlungshauptamt der SS

Prozess Rasse- und Siedlungshauptamt der SS

Der Prozess Rasse- und Siedlungshauptamt der SS war der achte von insgesamt zwölf Nürnberger Nachfolgeprozessen gegen Verantwortliche des Deutschen Reichs zur Zeit des Nationalsozialismus.

Während der Begriff „Nürnberger Prozess“ in erster Linie für den Nürnberger Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher verwendet wird, fallen darunter aber auch die zwölf Folgeprozesse, die im Nürnberger Justizpalast vor amerikanischen Militärgerichten gegen weitere 177 Personen geführt wurden. Der VIII. Prozess befasste sich mit den Verbrechen in den annektierten Gebiete und der Vertreibung ihrer Bevölkerung. Alle drei SS-Hauptämter, das RuSHA, das Stabshauptamt des Reichskommissars für die Festigung des deutschen Volkstums (RKF) und die Volksdeutsche Mittelstelle (VoMi) bzw. ihre Leiter wurden in diesem Prozess angeklagt.Das RuSHA war zur Zeit des Dritten Reiches für Rassenuntersuchungen und Ehegenehmigungen der SS sowie für Einbürgerung von Volksdeutschen und die Rassenselektion von sogenannten „eindeutschungsfähigen“ Menschen mit nicht-deutscher Staatsbürgerschaft zuständig.

Dieser Prozess gilt mit dem Prozess Wirtschafts- und Verwaltungshauptamt der SS und dem Einsatzgruppen-Prozess als einer der drei „ethnological cases“ der Nürnberger Folgeprozesse.

Wie alle zwölf Nachfolgeprozesse basierte dieser Prozess auf dem Kontrollratsgesetz Nr. 10 der Alliierten, in dem der Tatbestand der Verbrechen gegen die Menschlichkeit eigenständig definiert ist.

Inhaltsverzeichnis

Die Anklagepunkte

Die Anklageschrift vom 1. Juli 1947:

Die Richter

  • Präsident: Lee B. Wyatt, Richter des Obersten Gerichts in Georgia
  • Daniel T. O'Connell, Richter des Obersten Gerichts in Massachusetts
  • Johnson T. Crawford, Richter des Distrikt-Gerichts in Oklahoma

Die Angeklagten und die Verbrechen

Das Germanisierungsprogramm der Nationalsozialisten verstand die „Eindeutschung“ der annektierten Gebiete als „Festigung des deutschen Volkstums“, die administrativen Maßnahmen wurden unter dem Begriff der Volkstumspolitik zusammengefasst.

Am Beispiel der annektierten Teile Polens umfasste diese Volkstumspolitik:

  • Vertreibung der Bevölkerung
  • Enteignung privaten und öffentlichen Besitzes
  • Sterilisation (Empfängnisverhütung) zur Verhinderung von Geburten
  • Zwangsabtreibung und Eheverbot
  • Verschleppung von Kindern und deren Eingliederung in die eigene Nation
  • Verschleppung von Zivilpersonen zur Zwangsarbeit
  • Ermordung der nationalen Funktionseliten

Die Richter verurteilten Ulrich Greifelt als Hauptverantwortlichen für die „Absiedlung“ von Menschen aus Slowenien, Elsaß, Lothringen und Luxemburg in das Reich, die unter Androhung von KZ-Haft und Abschiebung aus dem Staatsgebiet erzwungen wurde. Den Angeklagten wurde die Beteiligung an Deportationen von Juden, Polen, Jugoslawen, Elsässern und Luxemburgern nachgewiesen, wobei sie die Aufgabe der rassischen Überprüfung erledigt hatten. Die Leiter des RuSHA, Otto Hofmann und Richard Hildebrandt, wurden außerdem in den Anklagepunkten der erzwungenen Schwangerschaftsabbrüchen an Ostarbeiterinnen und der Verfolgung von sexuellen Beziehungen zwischen Zwangsarbeitern und Deutschen schuldig gesprochen. Hildebrandt wurde außerdem wegen seiner Teilnahme am Euthanasie-Programm verurteilt.

Die Richter beurteilten die Lager der VoMi als Orte der Vermittlung von „Umgesiedelten“ und „Abgesiedelten“ zur Zwangsarbeit und zur Zwangsrekrutierung für Wehrmacht und Waffen-SS. Dass es sich dabei um verbrecherische Deportationen handelte, sahen sie durch einen Befehl Himmlers vom 21. September 1942 als bewiesen an. Diesem Befehl zufolge sollten alle Angehörige von Slowenen, die aus einem Vomi-Lager geflohen waren, in ein Konzentrationslager gebracht und ihnen die Kinder weggenommen werden. Alle Mitwisser der Flucht sollten zudem erhängt werden.

Dem Lebensborn e.V. wurde kein Verbrechen nachgewiesen, Inge Viermetz wurde freigesprochen, die angeklagten männlichen Mitarbeiter nur wegen ihrer Mitgliedschaft in der SS verurteilt.

Die Urteile

14 Angeklagte,
„Vereinigte Staaten vs. Ulrich Greifelt et al.“,
Urteil am 10. März 1948:

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