Rechtsvertretung

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In der Rechtswissenschaft versteht man unter Vertretung bzw. Stellvertretung das rechtsgeschäftliche Handeln einer Person (Vertreter) für eine andere Person (Vertretener), welche die rechtlichen Folgen dieses Handelns treffen. Die Vertretung kann vom Vertretenen gewollt sein (gewillkürte Vertretung) oder vom Gesetzgeber angeordnet sein (gesetzliche Vertretung). Das Recht der Stellvertretung ist in Deutschland im Wesentlichen in den §§ 164 ff. BGB geregelt.

Inhaltsverzeichnis

Zweck der Stellvertretung

Das Bedürfnis einer Person, andere für sie selbst rechtsgeschäftlich handeln zu lassen, kann verschiedenen Motiven entspringen. Zum einen ist vor dem Hintergrund der Spezialisierung und Komplexität der Arbeitsabläufe in der Wirtschaft die Notwendigkeit der Arbeitsteilung zu sehen. Dies gilt nicht nur für rein tatsächliche Verrichtungen, sondern auch für Rechtshandlungen. So ist etwa der Abschluss eines Vertrages durch einen Stellvertreter mit einem Dritten dann wünschenswert, wenn der Geschäftsherr (Vertretener) selbst nicht vor Ort sein kann oder will (wie etwa beim einfachen Ladenverkauf im Supermarkt) oder das Geschäft rechtlich kompliziert ist und dieser deshalb lieber auf eine erfahrene Person vertraut.

Zum anderen ist die Stellvertretung dann vonnöten, wenn eine Person aus bestimmten Gründen selbst nicht handlungsfähig oder nicht (voll) geschäftsfähig ist. Denn da sie gleichwohl rechtsfähig ist, muss sie auch rechtlich handlungsfähig sein. So werden juristische Personen wie die GmbH oder AG erst durch ihre Geschäftsführer bzw. ihren Vorstand überhaupt rechtlich handlungsfähig. Minderjährige werden ebenfalls durch ihre gesetzlichen Vertreter, regelmäßig die sorgeberechtigten Eltern, ggf. durch einen Vormund rechtlich vertreten.

Voraussetzungen wirksamer Stellvertretung

Schlüssel zum Verständnis der Stellvertretung sind die Begriffe der Willenserklärung und der Vertretungsmacht, wobei die rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht als Vollmacht bezeichnet wird. Wie aus § 164 Abs. 1 Satz 1 BGB hervorgeht, ist das stellvertretende Handeln nur dann wirksam, wenn

  1. der Vertreter eine eigene Willenserklärung abgibt,
  2. rechtsgeschäftlicher Handlungswille besteht,
  3. dies im Namen des Vertretenen geschieht und
  4. hierbei im Rahmen seiner Vertretungsmacht handelt.

Wird statt einer eigenen nur eine fremde Willenserklärung (des Vertretenen selbst) abgegeben, so liegt ein Fall der bloßen Botenschaft vor.

Gibt der Vertreter die Willenserklärung nicht im Namen des Vertretenen ab oder ist dem Dritten zumindest nicht erkennbar, dass er für einen anderen tätig ist, so wird der Vertreter so behandelt, als hätte er für sich selbst gehandelt (§ 164 Abs. 2 BGB). Die Willenserklärung wirkt also allein für und gegen ihn selbst.

Handelt der Vertreter ohne Vertretungsmacht, so ist er Haftungsansprüchen des Vertragspartners ausgesetzt (§ 179 BGB), wenn der Vertretene nicht genehmigt (§ 177 Abs. 1 BGB) oder sich die Willenserklärung nicht aus anderen Gründen zurechnen lassen muss (Zurechnung etwa bei Anscheinsvollmacht oder Duldungsvollmacht).

Unzulässig ist die Stellvertretung bei höchstpersönlichen Rechtsgeschäften (Eheschließung, Testament u. v. m.).

Abgrenzung und Sonderfälle

  • Keine typische Stellvertretung i. S. d. §§ 164 ff. BGB bildet die sogenannte Schlüsselgewalt des § 1357 BGB, denn hierbei verpflichtet der handelnde Ehegatte nicht nur den anderen Ehegatten, sondern zugleich auch sich selbst, ohne dass dem Vertragspartner die Ehe bekannt sein muss.
  • Dagegen liegt in dem Fall, dass das Organ einer juristischen Person für diese rechtsgeschäftlich tätig wird, echte Stellvertretung vor, auch wenn das Organ Teil der juristischen Person ist. So ist beispielsweise der Vorstand eines Vereins gesetzlicher Vertreter des Vereins, vgl. § 26 Abs. 2, 1 2. HS BGB.
  • Sonderfall des verbotenen Insichgeschäfts gem. § 181 BGB: Dem Vertreter ist es grundsätzlich nicht gestattet, als Vertreter zugleich im eigenen Namen zu handeln (1. Alt.) oder gleichzeitig als Vertreter eines Dritten (2. Alt.) ein Rechtsgeschäft vorzunehmen. Der Vertreter kann allerdings von dem jeweiligen Geschäftsherrn von diesen Beschränkungen befreit werden, wie dies etwa bei Geschäftsführern einer GmbH häufig geschieht.

Schutzgedanke

§ 164 BGB ist exemplarisch für das gesamte Stellvertreterrecht und spiegelt die Risiken wider, welche der Stellvertretung immanent sind. Einerseits soll der Dritte geschützt werden, dem beispielsweise die Identität eines künftigen Vertragspartners wichtig sein kann. Andererseits ist auf die Interessen des Vertretenen Rücksicht zu nehmen. Dieser darf angesichts der enormen Missbrauchsmöglichkeiten nicht durch das Handeln eines Vertreters verpflichtet werden, welches er nicht in irgendeiner Weise zurechenbar veranlasst hat.

Siehe auch

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