Regionspräsident

Regionspräsident

Der Landrat ist Organ und Hauptverwaltungsbeamter eines deutschen Landkreises oder Kreises. Er vertritt den (Land)Kreis nach außen. In vielen deutschen Bundesländern ist „Der Landrat“ auch die Bezeichnung der von ihm geleiteten Behörde, der Kreisverwaltung. In Süddeutschland ist stattdessen die Bezeichnung Landratsamt üblich. Nach den Regelungen der meisten deutschen Bundesländer ist der Landrat als Wahlbeamter zugleich Behördenleiter des staatlichen Teils des Landratsamtes und damit oberster Beamter eines Landkreises.

Inhaltsverzeichnis

Geschichte

In Preußen (mit Ausnahme des Regierungsbezirks Sigmaringen) war der Landrat der Amtstitel der untersten staatlichen Verwaltungsbehörde (Landratsamt), bzw. des betreffenden Beamten. Zunächtst war der Landrat im wesentlichen ein ehrenamtliches Gemeindeamt, welches von der Ritterschaft durch die Wahl bestimmt wurde. Das Amt entwickelte sich zu einem Berufsamt mit staatlichen Funktionen. Der Landrat war die erste landespolizeiliche Instanz und Organ der Staatsregierung für die Geschäfte der allgemeinen Landesverwaltung und leitete aber zugleich nach der Kreisverfassung als Vorsitzender des Kreistages und des Kreisausschusses die Gemeindeverwaltung des Kreises.

Der Titel Landrat war in einzelnen deutschen Kleinstaaten, nämlich in Sachsen-Altenburg, Sachsen-Coburg-Gotha, Sachsen-Meiningen sowie in den reußischen und in den schwarzburgischen Fürstentümern (Schwarzburg-Rudolstadt und Schwarzburg-Sondershausen), für die untersten Verwaltungsbehörden angenommen worden. In Bayern wurde die zur Vertretung einer Kreisgemeinde berufene Versammlung Landrat genannt. In Mecklenburg hießen die acht Vertreter des eingebornen oder rezipierten Adels im ständischen Direktorium Landräte. Zwei Landräte gehörten dem engern Ausschuß der Ritter- und Landschaft an.

Einzelregelungen

In Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen war nach alter Rechtslage der Oberkreisdirektor (OKD) Hauptverwaltungsbeamter, der ehrenamtliche Landrat nahm nur repräsentative Aufgaben wahr (so genannte „Zweigleisigkeit“ oder „Doppelspitze“). [1] Die geänderte Kreisordnung in NRW sah vor, dass ab der Kommunalwahl 1999 die Landräte hauptberufliche Wahlbeamte und damit auch Hauptverwaltungsbeamte sein sollen. Den Kreisen wurde aber die Möglichkeit eingeräumt, diese Umstellung schon ab 1994 vorzunehmen und den Landrat dann bis 1999 vom Kreistag wählen zu lassen. Der Landrat wird seit 1999 für fünf Jahre direkt vom Volk gewählt. Scheidet er vorzeitig aus, findet eine Landratswahl statt, wobei die Amtszeit dann bis zum Ende der nächsten Kommunalwahlperiode, d. h. länger als fünf Jahre dauert. In Niedersachsen ist ab 1996 ebenfalls die Doppelspitze abgeschafft worden. Die Amtszeit eines niedersächsischen Landrats beträgt acht Jahre.

In Rheinland-Pfalz wird der Landrat in direkter Wahl für acht Jahre gewählt. In Baden-Württemberg wird der Landrat nicht direkt, sondern vom Kreistag auf acht Jahre gewählt. Sein Stellvertreter führt die Amtsbezeichnung Erster Landesbeamter und leitet den staatlichen Teil des Landratsamtes. Dieser wird von der Landesregierung bestellt, bzw. entsandt.

Der Landrat leitet die Sitzungen des Kreistages, nimmt die Vertretung des Kreises bzw. Landkreises wahr, führt die Beschlüsse des Kreistages aus und erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung. In Nordrhein-Westfalen ist der Landrat im Wege der Organleihe gleichzeitig Chef der Kreispolizeibehörde.

Während der Landrat im Bereich der eigenen und übertragenen Aufgaben des Landkreises an die Beschlüsse des Kreistages und seiner Ausschüsse gebunden ist, wird er, soweit im jeweiligen Bundesland nicht die Vollkommunalisierung gilt, als Chef des staatlichen Landratsamtes als an die Weisungen der staatlichen Mittel- und Oberbehörden gebundener Wahlbeamter tätig. Dieser Bereich ist dann der Entscheidung durch den Kreistag und seiner Ausschüsse entzogen.

Je nach Bundesland obliegen ihm weitere/andere Aufgaben.

Die jeweils von den Bürgern gewählten Verwaltungschefs der Region Hannover in Niedersachsen und des Regionalverbandes Saarbrücken tragen die Amtsbezeichnung Regionspräsident bzw. Regionalverbandsdirektor. Ihre Aufgaben sind mit einem Landrat vergleichbar.

Besoldung

Die Besoldung dieser Wahlbeamten regelt die jeweilige Kommunalbesoldungsverordnung. In Hessen etwa werden Landräte je nach Einwohnerzahl ihres Landkreises mit B5 bis B7 besoldet,[2] in Sachsen-Anhalt beispielsweise aber lediglich mit B4 bis B6.[3]

Vergleich mit anderen Staaten

Österreich

In Österreich gibt es keine Landräte, da es auch keine Landkreise gibt. Das vergleichbare Gebiet in Österreich ist der Bezirk, der allerdings ausschließlich eine Verwaltungseinheit ist und nicht über demokratische Gremien verfügt. Die Bezirkshauptmannschaft mit dem Bezirkshauptmann an der Spitze erfüllt die Aufgaben des staatlichen Teils des deutschen Landratsamtes, entsprechend kommen dem Bezirkshauptmann (der allerdings im Gegensatz zum Landrat nicht gewählt wird) in etwa die Aufgaben des Landrats im staatlichen Teil zu.

Schweiz

In der Schweiz gibt es ebenfalls keine Landräte (im deutschen Sinn), da die Institution Landkreis auch hier fehlt. Die Bezeichnungen für die Verwaltungsebene zwischen Kanton (entspricht dem deutschen bzw. österreichischen Bundesland) und Gemeinde sind praktisch in jedem Kanton anders; häufig sind Amt, Amtsbezirk oder Bezirk. In der Regel ist diese Verwaltungsebene in der Schweiz schwächer und dafür die Autonomie der Gemeinde gegenüber dem Kanton größer als in Deutschland oder Österreich, doch sind die Unterschiede zwischen den Kantonen beträchtlich. In mehreren Kantonen werden diese Ämter oder Bezirke durch einen einzelnen, meist direkt gewählten Magistraten verwaltet, der den Titel Regierungsstatthalter, Amtsstatthalter oder ähnlich führt. Dieser Magistrat hat neben exekutiven zum Teil auch noch judikative Kompetenzen (nur im Bereich des öffentlichen Rechts), administrativ ist er der Regierung des betreffenden Kantons unterstellt, und gegenüber den Gemeinden seines Amts hat er gewisse Aufsichtsrechte und -pflichten.

In einigen Kantonen existiert die Bezeichnung Landrat weiterhin, dabei handelt es sich jedoch um ein Kantonsparlament, das mit dem Landrat im hier dargestellten deutschen Sinn nichts gemein hat.

Einzelnachweise

  1. http://www.oberlandesgericht-braunschweig.niedersachsen.de/master/C13851834_L20_D0_I522_h1.html
  2. http://www.hessenrecht.hessen.de/gesetze/321_Beamten/321-30-KommunalbesoldungsVO/KommunalbesoldungsVO.htm
  3. http://st.juris.de/st/KomBesV_ST_P4.htm

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