- Steirischer Landtag
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Der Landtag Steiermark (früher: Steiermärkischer Landtag) ist der Landtag des österreichischen Bundeslandes Steiermark. Er ist in jenen Bereichen, die nicht ausdrücklich dem Bund übertragen sind, zur Gesetzgebung berufen.
Inhaltsverzeichnis
Wahlen und Organisation
Der Landtag besteht aus 56 Mitgliedern, die auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes aller Landesbürger gewählt werden, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 8 Abs. 1 der Steirischen Landesverfassung). Wahlen zum Steirischen Landtag finden alle fünf Jahre statt, der Landtag kann aber frühzeitig seine Auflösung beschließen.
Seit der Landtagswahl vom 2. Oktober 2005 sind vier Parteien im Steirischen Landtag vertreten. Neben den beiden Volksparteien SPÖ und ÖVP sind dies die KPÖ und die Grünen. Der SPÖ gelang es 2005 erstmals die ÖVP zu überholen, sie stellt daher auch den Landtagspräsidenten. Der KPÖ gelang erstmals seit 1970 wieder der Einzug in den Landtag, sie ist ansonsten weder im Nationalrat, noch in einem anderen Landtag vertreten. Dieser Erfolg der KPÖ wird hauptsächlich auf ihren Spitzenkandidaten Ernest Kaltenegger zurückgeführt.
Partei Prozent Mandate SPÖ 41,67% (+ 9,35%) 25 + 6 ÖVP 38,66% (- 8,63%) 24 - 3 KPÖ 6,34% (+ 5,31%) 4 + 4 Die Grünen 4,73% (- 0,88%) 3 +/-0 FPÖ 4,56% (- 7,85%) - 7 Wahlkreise
§ 8 Absatz 2 der steirischen Landesverfassung bestimmt, dass die Ermittlung der Landtagsmandate in Wahlkreisen zu erfolgen hat. „Die Wähler üben ihr Wahlrecht in Wahlkreisen aus, von denen jeder ein geschlossenes Gebiet umfassen muss. Die Zahl der Abgeordneten ist auf die Wahlkreise im Verhältnis der Bürgerzahl zu verteilen. Eine Gliederung der Wählerschaft in andere Wahlkörper ist nicht zulässig.[...]“
Die Steiermark umfasst vier Wahlkreise: Graz und Umgebung, Mittel- und Untersteier, Oststeier und Obersteier.
Vorsitz
„Der neugewählte Landtag ist vom Präsidenten des bisherigen Landtages längstens binnen vier Wochen nach der Wahl einzuberufen. Dieser Präsident nimmt in der ersten Sitzung des neugewählten Landtages die Angelobung der Abgeordneten entgegen und leitet die Wahl des Vorstandes des neuen Landtages nach den Bestimmungen der Landtagsgeschäftsordnung.“ (§ 11 Abs. 2 der Steirischen Landesverfassung) Der Landtag wählt aus seiner Mitte den Landtagspräsidenten und seine beiden Stellvertreter. Wer Mitglied der Landesregierung ist, kann nicht Mitglied des Landtagspräsidiums werden. Der Landtag wird von seinem Präsidenten in jedem Jahr zu einer ordentlichen Tagung einberufen, die nicht vor dem 15. September beginnen und nicht länger als bis zum 15. Juli des folgenden Jahres währen soll.
Ausschüsse
„Der Landtag wählt zur Vorberatung der Verhandlungsgegenstände Ausschüsse. Er setzt die Anzahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder fest. Jeder Ausschuss wählt einen Obmann und einen oder mehrere Obmannstellvertreter und Schriftführer.“ (§ 18 Abs. 1 der Steirischen Landesverfassung). Der Unvereinbarkeitsausschuss, der Kontrollausschuss, der Ausschuss für Vereinbarungen und Staatsverträge und der Ausschuss für Europäische Integration sind verfassungsrechtlich vorgeschrieben. Der Landtag kann des Weiteren Untersuchungsausschüsse einsetzen.
Kompetenzen
Der Steirische Landtag hat neben seiner Gesetzgebungskompetenz auch weitere Kontrollfunktionen und Ernennungsvollmachten. So wählt und kontrolliert der Landtag die Landesregierung, die Landesregierung ist für ihre Gebarung dem Landtag verantwortlich. Der Landtag wählt den Präsidenten des Landesrechnungshofes. § 15 Absatz 1 der Landesverfassung bestimmt zudem: „Der Landtag ist ferner berufen, zu beraten und zu beschließen über alle Einrichtungen, die die Bedürfnisse und die Wohlfahrt des Landes erheischen.“
Quellen
Weblinks
- Landtag Steiermark
- Landesgesetze der Steiermark 1850 – 1995 auf ALEX – Historische Rechts- und Gesetzestexte Online
Siehe auch
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