Verfassung vom 3. Mai

Verfassung vom 3. Mai
Polen 1789-1792, nach Beendigung des russischen Protektorats
Die Verabschiedung der Mai-Verfassung am 3. Mai 1791, zur Zeit des Vierjährigen Sejms im Warschauer Königsschloss (Gemälde von 1806)
Titelblatt des Erstdrucks der Maiverfassung von Piotr Dufour aus dem Jahre 1791
König Stanislaus II. August (links) betritt die Johanneskathedrale in Warschau, wo die Sejmabgeordneten ihren Treueid auf die Mai-Verfassung schwören werden; im Hintergrund das Warschauer Königsschloss, wo die Verfassung verabschiedet wurde (Gemälde von Jan Matejko)

Die Verfassung vom 3. Mai von Polen-Litauen (Rzeczpospolita) wurde am 3. Mai 1791 im Warschauer Königsschloss vom Sejm verabschiedet. Sie gilt als die erste moderne Verfassung Europas, als zweite überhaupt nach der Verfassung der Vereinigten Staaten. Zur Ehren der Mai-Verfassung wurde der 3. Mai Polens Nationalfeiertag.

Inhaltsverzeichnis

Vorgeschichte

Polen-Litauen hatte im 17. Jahrhundert und 18. Jahrhundert mehrere militärische Auseinandersetzungen gegen seine imperialistischen Nachbarn führen müssen, die Niederlagen und Verwüstungen trieben das Land an den Rand des Ruins, dazu gehörten:

In der Folge der Kriege hatte es seine Vormachtstellung in Mittelosteuropa eingebüßt – diese war in der Folge an Russland unter den Romanow (in Osteuropa) und an Brandenburg-Preußen unter den Hohenzollern (in Mitteleuropa) übergegangen.

Die Wahlmonarchie Polen-Litauen wurde zunehmend ein „Spielball“ unterschiedlicher Interessen sowohl von außen wie auch im Innern und verfiel langsam der Dekadenz, Agonie und politischen Anarchie. Die Zeichen des allgemeinen Verfalls äußerten sich durch die dauerhafte Blockade des Parlaments mittels des Liberum Veto, der Bildung von adligen, legalen Konföderationen gegen die Interessen des Staates und des Königs, wenn zum Beispiel die Magnaten ihre Rechte der Goldenen Freiheit durch den König beschnitten sahen.

Vorsichtige Reformbemühungen von König Stanislaus II. August, der 1764 nach dem Tod Augusts III. zum König gewählt wurde, führten zur Intervention Russlands, der sich Stanislaus II. August beugte, wogegen sich die Konföderation von Bar, ein Streitbund oppositioneller Adliger sowohl gegen den König als auch gegen Russland, formte.

Deren militärische Niederlage mündete 1772 in der Ersten Teilung Polens. Diese Ereignisse führten im geschrumpften Staat letztlich zu einer Stärkung des Reformlagers um Hugo Kołłątaj, Stanisław Staszic und Ignacy Potocki, so dass ernsthafte innere Reformen möglich wurden.

Verfassungsentstehung

Im Vierjährigen Sejm (1788-1792) setzten sich die Gegner einer engen Anlehnung an Russland durch. Dadurch entstand eine tragfähige Mehrheit, um durch innenpolitische Reformen, die Handlungsfähigkeit des Staates wieder durchzusetzen. Außenpolitisch positiv war die wohlwollende Haltung Preußens. Durch die innen- und außenpolitischen Konstellation wurden Reformen möglich, die in der Ausarbeitung und Verabschiedung der Verfassung durch den Sejm gipfelten. Verkündet wurde sie am 3. Mai 1791 durch den König.

Die Verfassung

Die polnische Verfassung von 1791 nahm zentrale Aspekte der französischen Aufklärung aber auch ältere innerpolnische Reformdiskussionen auf. Auf Jean-Jacques Rousseau geht das Prinzip der Volkssouveränität zurück. Der Sejm wurde zur Verkörperung der „Allgewalt der Nation“ erklärt. Durch die Einführung der sogenannten „Landbotenkammer“ erhielt das wohlhabende Bürgertum neben dem Adel erstmals ein politisches Mitspracherecht. Den Bauern blieb dieses Recht noch verwehrt. Immerhin profitierten diese von der allgemeinen Rechtsgleichheit, die bislang nur für den Adel und geistliche Institutionen galt. Von Montesquieu übernahm die Verfassung das Prinzip der Gewaltenteilung (Judikative, Exekutive und Legislative). Dabei wurde die Regierung dem Parlament unterworfen. Im Sejm selbst sollte fortan das Mehrheitsprinzip gelten. Das liberum veto des Adels, dass in der Vergangenheit häufig zur Blockade der polnischen Innenpolitik geführt hatte, wurde auf einige wenige Fälle begrenzt. Die negativen Erfahrungen mit dem Wahlkönigtum führten zur Einführung der erblichen Monarchie unter den Wettinern. Der Einfluss der Könige im Rahmen der konstitutionellen Monarchie war eng beschränkt. Gemäß der Verfassung konzentrierte sich die Rechte des Königs auf die Repräsentation des Staates nach außen.[1]

Der „heilige römisch-katholische Glaube“ wurde zur „Nationalreligion“ erklärt bei gleichzeitiger Garantie der Religionsfreiheit für andere Bekenntnisse. Übertritte zu diesen galten als Apostasie und waren verboten.

Folgen

Die Verfassung vom 3. Mai wurde von den Nachbarländern Polens, nicht zuletzt wegen der zeitgleichen Vorgänge in Frankreich, als eine Bedrohung für deren absolutistische Herrschaftsform gesehen und nach der Konföderation von Targowica und der Intervention Russlands, die im Russisch-Polnischen Krieg von 1792 gipfelten, von Preußen unter Friedrich Wilhelm II. und dem Russischen Reich unter Katharina II. im Rahmen der Zweiten Teilung Polens 1793 außer Kraft gesetzt.

Inhalt

  • "Die Herrschende Nationalreligion ist und bleibt der heilige römisch-katholische Glaube mit allen seinen Rechten, Der Übergang von dem herrschenden Glauben zu irgend einer andern Confession wird bei den Strafen der Apostasie untersagt. Da uns aber eben dieser heilige Glaube befiehlt, unsern Nächsten zu lieben; so sind wir deshalb schuldig, allen Leuten, von welchem Bekenntnisse sie immer auch seyn mögen, Ruhe in ihrem Glauben und den Schutz der Regierung angedeihen zu lassen. Deshalb sichern wir hiemit, unsern Landesbeschlüssen gemäß, die Freiheit aller religiösen Gebräuche und Bekenntnisse in den polnischen Landen." (I. Artikel)
  • "Jede Gewalt in der menschlichen Gesellschaft entspringt aus dem Willen der Nation." (Beginn des V. Artikels)
  • "Die vollziehende Gewalt soll keine Gesetze weder geben noch erklären, keine Abgaben und Steuern, unter welchem Namen es auch sey, auflegen, keine Staatsanleihen machen, die vom Reichstage gemachte Eintheilung der Schatzeinkünfte nicht abändern, keine Kriege erklären, keinen Frieden, keinen Tractat und keine diplomatische Acten definitiv abschließen können. Es soll ihr bloß freistehen, einstweilige Unterhandlungen mit den auswärtigen Höfen zu pflegen, ingleichen einstweiligen und gemeinen Bedürfnissen zur Sicherheit und Ruhe des Landes abzuhelfen; aber hievon ist sie verpflichtet, die nächsten Reichstagsversammlung Bericht zu erstatten." (Auszug aus dem VII. Artikel)
  • "Die richterliche Gewalt kann weder von der gesetzgebenden, noch vom Könige [Anm.: also der vollziehenden Gewalt] ausgeübt werden, sondern von den zu diesem Ende gegründeten und erwählten Magistraturen." (Beginn des VIII. Artikels)

Die obigen Übersetzungspassagen sind entnommen aus : K.H.L. Pölitz, Die europäischen Verfassungen seit dem Jahre 1789, 3.Bd., F.A. Brockhaus, Leipzig 1833.

Einzelnachweise

  1. Manfred Alexander: Kleine Geschichte Polens. Bonn, 2005. S.158

Siehe auch

Weblinks


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