- Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung
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Das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung, kurz .BAK, wurde mit 1. Jänner 2010 im österreichischen Bundesministerium für Inneres eingerichtet. Es löst in seiner Aufgabenstellung das bis dahin bestehende Büro für Interne Angelegenheiten (.BIA) ab.
Inhaltsverzeichnis
Allgemeines
Das .BAK ist außerhalb der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit angesiedelt und ist vor allem für die bundesweite Vorbeugung, Verhinderung und Bekämpfung von Korruptionstraftatbeständen zuständig. Weiters erfolgt eine enge Zusammenarbeit mit der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) und auch mit ausländischen Korruptionsbekämpfungseinrichtungen. Dazu gehören Kooperation, Amtshilfe und Zusammenarbeit mit den zuständigen Einrichtungen der Europäischen Union sowie mit den Ermittlungsbehörden der EU-Mitgliedstaaten. Es ist auch Ansprechpartner gegenüber OLAF, Interpol, Europol und anderen vergleichbaren internationalen Einrichtungen.
Direktor und Stellvertreter
Das .BAK wird vom Direktor bzw. bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Direktor geleitet. Diese werden nach einer Anhörung durch den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs, des Verwaltungsgerichtshofs und des Obersten Gerichtshofs für eine Funktionsperiode von fünf Jahren vom Innenminister bestellt, Wiederbestellungen sind möglich. Jede entgeltliche Nebenbeschäftigung ist dem Direktorium untersagt, mit Ausnahme von Publikationen und Tätigkeiten im Bereich der Lehre. Der erste Direktor des .BAK, Mag. Andreas Wieselthaler, wurde am 7. Februar 2010 angelobt.
Korruptionsstraftatbestände
Das .BAK ist bundesweit für folgende strafbare Handlungen zuständig:
- Missbrauch der Amtsgewalt (§ 302 StGB),
- Bestechlichkeit (§ 304 StGB),
- Vorteilsannahme (§ 305 StGB),
- Vorbereitung der Bestechlichkeit (§ 306 StGB),
- Bestechung (§ 307 StGB),
- Vorteilszuwendung (§ 307a StGB),
- Vorbereitung der Bestechung oder der Vorteilsannahme (§ 307b StGB),
- Verbotene Intervention (§ 308 StGB),
- Untreue unter Ausnützung einer Amtsstellung oder unter Beteiligung eines Amtsträgers (§§ 153 Abs. 2 zweiter Fall, 313 oder in Verbindung mit § 74 Abs. 1 Z 4a StGB),
- Geschenkannahme durch Machthaber (§ 153a StGB),
- Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren (§ 168b StGB) und Schwerer Betrug (§ 147 StGB) sowie Gewerbsmäßiger Betrug (§ 148 StGB) auf Grund einer solchen Absprache,
- Geschenkannahme durch Bedienstete oder Beauftragte (§ 168c Abs. 2 StGB),
- bestimmte Fälle der Geldwäscherei (§ 165 StGB),
- gerichtlich strafbare Handlungen, die mit den oben genannten Delikten in Zusammenhang stehen und soweit diese über schriftlichen Auftrag eines Gerichts oder einer Staatsanwaltschaft vom Bundesamt zu verfolgen sind,
- strafbare Handlungen nach dem StGB sowie nach den strafrechtlichen Nebengesetzen von Bediensteten des BM.I, soweit diese über schriftlichen Auftrag eines Gerichts oder einer Staatsanwaltschaft vom Bundesamt zu verfolgen sind.
Bundesbedienstete dürften Verdachtsmomente hinsichtlich dieser Straftatbestände auch außerhalb des Dienstweges an das .BAK melden. Die Sicherheitsbehörden sind zu einer unverzüglichen schriftlichen Meldung verpflichtet.Weblinks
Offizielle Webpräsenz des .BAK
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